Gesamtrevision
Planisaziun d'utilisaziun, urden da basa · Muntogna da Schons
Document
- Numer
- 93.368
- Gener
- Planisaziun d'utilisaziun, urden da basa
- Vischnanca
- Muntogna da Schons
- Chantun
- Graubünden
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeindeverwaltung
- En vigur dapi
- 16-02-1993
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Graubünden
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Der Kanton veröffentlicht für dieses Dokument keinen Perimeter. Die Karte zeigt Muntogna da Schons mit den Bauzonen.Ganze Karte öffnen
Datotecas
3703_B_TT_OP_93.368.pdfIn neuem Tab öffnen
Text
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AHT::..J,fGISTRATUR
23.FEB. 1993
Kopi&rotokolrNr.
368
A.
Die Stimmberechtigten der Gemeinde Cast 1 - Werg e·n_ s t e i n stimmten am 28. März 1992 einer Ge·s~mtrevision der Ortsplanung zu. Si~ verabschiedeten ein Baug'Tsetz, einen Zonenplan und Generellen Gestaltungsplan 1;10'000; einen Zonen ... plan und Generellen Ge.staltungsplan 1: 1 '000/2 '000; einen Generellen Erschliessungsplan 1: 10' 000 und einen Genere_llen Erschliessungsplan l:1'000/2'000. Ein Planungs- und Mitwirkungsbericht liegt vor. D~e öffentliche Bekanntgabe des Gemeindeyersammlung~beschlusses gemäss.Art. 37a des kantonalen Raumplanungsgesetzes (KRG) erfolgte am 8. Mai 1992. Es gingen keine Beschwerden ein. Mit Schreiben vom 23. Juli ,und 24_. September 1992 ersucht der Gemeindevorstand um Genehmigung der revidierten Ortsplanung.·
...
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B.
Baugesetz Das Baugesetz "kann genehmigt werden.
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LAMT FÜR R.ÄLJMFLANU~iG_ ;
/ . Mitg_eteilt_ den
1.
La Regenia dil Cantun Grischun
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Zonenp"ian und Genereller Gestaltungsplan.l:1'000/2 1 000 \
a)
1.
Grösse der Bauzonen
Gemäss der Uebersicht über den-Stand der Ueberbauung, der Erschliessung und der Baureife (UEB) vom November 1991 umfasst die Bauzo_ne ,ca. 2,4 ha. Davon .sind gemäss dem Ueberbauungsstand vom November 1991 rund 1,7 ha überbaut. Gegenüber dem Zonenplan 1974 gelang·es der Gemeinde, die Bauzonen um rund 1,8 ha zu reduzieren. Für die Beurteilung der Bauzonengrösse sind. die-Wohnbauzonen, d.h. die gesamte Bauzone.minus die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen, massgebend. Die von der Gemeindeversammlung beschlossenen Wohnbauzonen umfassen ca. 2,25 ha, wovon rund 1,55 ha.überbaut sind. Die Reserven an Wohnbauzonen.betragen demnach ca. 0,7 ha. DasrAmt.für Raumplanung hat nach der sogenannten Trendmethode; der die bauliche Entwicklung in den letzten 20 bis 25 Jahren zugrunde gelegt wird, einen Baulandbedarf von 0,5 bis 0,7 ha für die nächsten 15 Jahre ermittelt. Damit entsprechen die ausgewiesenen Bauzonenreserven ·etwa dem für die nächsten 15 Jahre (Art. ·15 RPG) zu erwartenden Flächenbeqarf.
b)
Dorferweiterungszone De (in·Wergenstein)
Der Schiesstand oberhalb von Wergenstein, welcher, wie es sich mittlerweile herausstellte, auch von s·chützen der Gemeinden Lohn und Mathon benützt.wird, könnt~ infolge der dadurch intensivierten Benützung•Lärmimmissj.onen.in der Dorferweiterungszone verursachen, welche über dem Planungswert der für die Dorferweiterungszonen gültigen Lärmempfindlichkeitsstufe III liegen. Trptz einer Aufford~rung des Amtes für Umwelt. . schutz vom 27. Januar 1992 an die Gemeinde, die für die Prüfung der Lärmsituation notwendigen Unter1agen zu liefern,
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liegen über die Lärmbelastung durch den Sch:i.essbetl'.ieb noch keine Angaben vor. Diese Bauzone kann vorläufig nicht genehmigt werden. Die Dorferweiterungszone·in Wergenstein ist vielmehr bi1;1 zum Vorliegen der Ergebnisse· der entsprechenden Lärmuntersuchung von der Genehmigung zurückzustellen. '
c)
Uebriges Gemeindegebiet
Das Uebrige Gemeindegebiet in den Frakti'onen Casti und Wergenstein im Umfange von ca. 1,3 ha ist sehr grosszilgig dimensio. ' niert. Es hat die Funktion eines Reservebaugebietes urid soll nach der Neuzuteilung im Rahmen der laufenden Gesamtmelioration den Bauzonen zugeordnet werden. Im Zusammenhang mit der Neuzuteilung sollen die Flächen des übrigen Gemeindegebietes in das Eigentum der Gemeinde. übergehen. Die Lage des Übrigen Gemeindegebietes in der Fraktiol_l Wergenstein kann grundsätzlich als zweckmässig betrachtet werden . • Gegen die.Lage des übrigen Gemeindegebietes der Fraktion Casti am östlichen Dorfrand ist ebentalls nichts einzuwenden. Hingegen gibt die Ausscheidung des übrigen Gemeindegebietes "curtegns", welches sich etwa 100 m nördlich der bestehenden Siedlung leicht unterhalb und angr~nzend an die. kantonale , . , Verbindungsstrasse nach 'Donath befindet, zu Bedenken Aµlass. ' Mit einer späteren Einzonung dieses Gebietes würde der Streusiedlung in einem Gebiet mit traditionellen Haufendörfern Vorschub geleistet;. e.s entstünde, eine neue Gruppe von ca. 3 - 4 Bauten losgelöst von der bestehenden Ueberbauung. Uebriges Gemeindegebiet kann ausgeschieden werden, sofern die Gemeinde über den Bedarf der nächsten 15 Jahre hinausgehende Flächen·a1s Reservebaugebiet für die übernächste Planungsperiode vorsehen möchte. Die Ausscheidung einer Zone "übriges Gemeindeg~bi et'' ist mit anderen Worten· höchs.tens für solche .
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Gebiete zulässig, die für die bauliche Entwicklung innert 20.25 Jahren voraussichtlich benötigt werden. Mit einer Fläche von·· 1, 3 ha ist das übrige Gemeindegebiet rund eineinhalb mal so gross wie die Fläche der Baulandreserven. Damit stünden nach ca. 15 Jahren nochmals für 30 - 40 Jahre Bauzonenreserven zur Verfügung. Mit dem Hinweis, dass eine·zukünftige· Einzonung nur dann erfolgen kann, wenn dannzumal ein entsprechender Nachweis er, . . bracht wird, und dass zunä.chst die am wenigsten konfl~ktträchtigen Flächen berücksicJ,.tigt ·werden sollen, ka:r:m das Uebri_ge Gemeindegebiet genehmigt werden. '
d)
Archäologischer Schutzbereich
Für einen Teil der archäologisch interessanten Gebiete wurden in den Zonenplänen•im Sinne von "Hinweisen" archäologische Schutzbereiche dargestellt. Für den Kirchhügel -Casti sollte jedoch eine eigentliche archäologis.che Schutzzone ~usgeschieden werden, innerhalb derer Bodeneingriffe untersagt sind, und für das archäologisch interessante Gebiet unterha_lb der Kir.ehe Wergenstein sollte wenigstens eine _Archäologiezone vorgesehen werden, innerhalb derer vor Bodeneingriffen _die Gemeinde und der.archäologische Dienst zwingend .zu benachrichtigen sind. Die archäoiogischen Schutzbereiche sollen in diesem Sinne bei nächster sich bietender Gelegenheit in archäologische'Schutzzonen respektive in· Archäo'logiezonen umgewandelt werden. Der Zonenplan und Generelle Gestaltungsplan 1: 1 1 000 / l: _2 '000 · kann im übrigen 4enehmigt werden.
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Zonenp.}.an und Genereller Gestaltungsplan 1:10 1 000 •
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Für die Burgstelle von Wergenstein (Koordinaten 750.560 / 165.650), welche im Gelände nur noch durch geringe Mauer- und Mörtelspuren erkennbar ist, sollte einEt Archäologiezone ausgeschieden werden. Die Gemeinde wird in diesem Sinne ersucht; bei nächster Gelegenheit, das he.isst im Zusammenhang mit weiteren Aenderungen d_es Zonenplanes und Generellen Gestaltungsplanes 1: 10' 000, eine Archäologie~one für die Burgstelle von Wergenstein saint Umgebung festzulegen. '
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Im Gebiet der Alp Anarosa sind die Flachmoore v'on nationaler Bedeutung· korrekterweise den Naturschutzzonen zugewiesen worden.
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Der Zonenplan und Generelle Gestaltungsplan l:10'000 kann im übrigen genehmigt werden.
·Genereller Erschliessungsplan 1:1 1 000/2'000 Der Genehmigung des Generellen Erschliessungsplanes ._ 1: 1 1 000 / 1:2 1 000 steht nichts entgegen.
Genereller Erschliessungsplan 1: 10'' 000 Die Eintragungen der Wanderwege ·sollen bei nächster Gelegheit mit den Eintragungen in der Wanderwegkarte i:60'000 "Hinterrheintäler" in Uebereinstimmung gebracht werden. Die Leitung von den neugefassten Quellen "GoldDarsiez" bis zum Reservoir Wergehstein fehlt im Generellen Erschliessungs-
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plan l:10'000. Sie ist, soweit sie auf Gemeindegebiet von Casti-Wergenstein liegt, bei nächster Gelegenheit in den Plan aufzunehmen. Der Generelle Erschlie~sungsplan 1:10 1 000 kann genehmigt .• werden.
Gestützt auf Art.37 Abs. 3 KRG . beschl.iesst die Regierung: 1.
Das Baugesetz·vom 28. März 1992 wird genehmigt.
2.
De.r Zonenplan und Generelle Gestaltungsplan 1: 1 '000/2' 000 vom 28. März 1992 wird im Sinne der Erwägungen und mit folgendem Vorbehalt und Hinweis genehmigt:
Vorbehalt: a) Die Dorferweiterungszone .in der Fraktion Wergenstein wird bis zur Feststellung der Lärmbelastung durch den Schies$stand von der Genehmigung zurückgestellt. Hinweis: b) Für eine zuküaftige Einzonung des übrigenGemeindege. bietes 1st dannzumal wiederum. der Bedarfsnachweis im · Sinne von Art. 15 RPG zu erbringen~ c) Die Gemeinde wird im -Sinne der Erwägungen ersu.cht, die archäologischen Schutzbereiche in archäologische Schutzzonen respektive in Archäologiezonen .umzuwandeln. 3.
Der Zonenplan und Generelle Gestaltungsplan 1:10'000 vom vom• 28. März 1992 wird im Sinne der Erwägungen und mit folgenden Empfehlungen genehmigt:
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Der.Gemeinde wird empfohlen, die Burgstelle Wergenstein bei nächster Gelegenheit mit einer Archäologiezone zu überlagern. 4.
Der generelle Erschliessungsplan l:1 1 000/2 1 000 vom 28. März 1992 wird genehmigt.
5 . . Der generelle Erschliessungsplan 1:10'000 vom 28. März 1992 wird im Sinne der Erwägungen und mit folgenden Empfehlungen genehmigt: a) Der Gemeinde wird·empfohlen„ die Eintragungen der Wanderwege mi'½ jenen der Wanderwegkarte 1:60 1 000 bei nächster Gelegenheit in Uebereinstimmung zu bringen .
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b) Die Gemeinde wird ersucht, die Leitung von den neugefassten Quellen
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Gold Darsiez" {ab Gemeindegrenze)
bis zum Reservoir Wergenstein bei nächster Gelegenheit in den Plan aufzunehmen. 6.
Das Amt für Raumpla~ung wird beauftragt, die aufgrund dieses Beschlusses notwendigen Kennzeichnungen in den .Plänen·vorzunehmen.
7.
Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art notwendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen oder ~mtsstelle vorbehalten.
8.
Der Gemeindevorstand von Casti-Wergenstefn wird.ange-
wiesen, das Datum und den wesentlichen Inhalt dieses Beschlusses iri geeigneter Form bekannt zu·geben. ,
10.
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/~ · Dr.Riesen
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Basas legalas
801.100 · KRG · Chantun
801.110 · KRVO · Chantun
801.500 · Chantun
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Chantun
920.100 · KWaG · Chantun
920.110 · KWaV · Chantun
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confederaziun
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Confederaziun
SR 814.41 · LSV · Confederaziun
SR 814.201 · GSchV · Confederaziun
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Confederaziun
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Confederaziun