Quartierplan Törli
Procedura da plan da quartier · Malans
Document
- Numer
- 92.GDEf1
- Gener
- Procedura da plan da quartier
- Vischnanca
- Malans
- Chantun
- Graubünden
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeindeverwaltung
- En vigur dapi
- 19-08-1992
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Graubünden
Karte
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Datotecas
3954_B_QP_Toerli.pdfIn neuem Tab öffnen
Text
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GEMENE MAI-ANS Quartierplafn "Törli"
Quarterpanvorschriften n
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{auf Beschluss vom__l„9-..._5H9.:.._I3.92 GEMEH’ufi i'.‘sE\ der Gemeindepräsident: <
_ Martin Liescb
Ganzen Text zeigen
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fi C.il-“.S'ä’:i; HALANS der Gemeindeschreiber: Chr. Candrian’
Gemeinde Malans - - Quartierplanvorschriften Törli Gestützt auf Art. 59 fdes Baugesetzes der Gemeinde Malans
.
erlässt der Gemeindevorstand nachfolgenden
Quartierplan
. A)
“Törli”
ALLGEMEINE VORSCHRlFTEN
41.» ‘Quartierplangebiet 1.1.
Das Quartierplangebiet “Törli"- umfasst betref fend die Erschliessung und Über" bauung folgende Grundstücke:
Tabelle
1;
Übersicht
GrundeigentumsverhäItnisse
Parz. Nr. Eigentümer 236
237
238
239 ' 240 241
. "242 243 244 245
247
248 249
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Gemeinde Malans
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Schweizerische Patenschaft für Berggemeinden Schweizerische Patenschaft für Berggemeinden ‘ Gemeinde Malans . _
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< Total Fläche Quartierplangebiet (gemäss Ausgangslage)
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1'443"
1'692 1'150
1'832
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13'338
Die Parzelle249 ist ‘nur als Teilparzelle’ vom Quartierplan betroffen. 1.2.
DieAbtretung von Bauland an die Verbreiterung der Unterdorfstrassewist bei der Quartierplanung bereits berücksichtigt, nicht jedoch in der Ausgangslage gemäss
'
1.3.
Tabelle 1 und Plan Alter Besitzstand. Sie wird ausserhalb’ des Ouartierplanverfahrens geregelt, "gemäss separaten Vereinbarungen.
Die genaue Abgrenzung ist ausedem Quartierplan ‘Alter Besitzstand ersichtlich.
Gemeinde Malans — Ouartierplanvorschriften Törli 2.
Zweck des
2.1.
Der Quartierplan bezweckt:
i
Quartierplanes _
.
_
—. die Erschliessung des Quartierplangebietes sicherzustellen im Hinblick sowohl
. auf die etappenweise als auch dievollständige Verwirklichung und zwarbezüg: _ ' lich ' ' Zufahrten" und Hauszugänge -
-
Parkierung Ver- und Entsorgung
die, bauliche Gestaltung durch zwingende und nachgiebige Vorschriften so zu beeinflussen, dass das Quartierplangebiet sowohl während den einzelnen Etappen als auch nach vollständiger Verwirklichung im Sinne. der Übergangszone und für '
jeden Grundeigentümer zweckmässig genutzt werden kann.
HMittel 3.1.
des
.
Ouartierplahes
Zur Erreichung" des Quartierplanzweckes dienen:
3.1.1; Ftechtsverbindliche ‘Mittel: _’ a)
Alter Besitzstandfzsoo
c) d) e) f)
Erschliessungsplan 1:500 Gestaltungsplan 1:500 "Kostenverteilung Quartierplanvorschriften
b)
_
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.
Grenzbereinigungs- und Neuzuteilungsplan 1:500"
- 3.1.2. informative’ Mittel: g)
h) i)
Richtprojekt 1.:500
Bericht zum Quartierplan Leitungsplan 1:500 '
B)
BESONDERE VORSCHRIFTEN
4e.
Landumlegung. und‘ Grenzbereinigung
4.1.
'
/: Neuzuteilugng.
Im Rahmendes Quartierplanverfahrens wirdeauch die Landabtretung an die Unter-
dorfstrasse bzw. an den Törllweg geregelt. Davon betroffen" sind die bisherigen
"Parzellen Nr. 23s, 23a, 239, 24a und_276.
Die Eigentümer der Parzellen Nr. 238'und 276 erhalten für ihreLandabtretung
_einen flächenmässigen Ausgleich mit der" Neuzuteilung. Die Eigentümer der Par-
Gemeinde Malans
—
-3-
Quartierplanvorschriften Törli
zellen Nr.'236 und 248 werden, ausserhalb des Ouartierplanverfahrens, für die" <
Landabgabe entschädigt.
Soweit der Eigentümer der Parzelle Nr. 238 über seinen Anspruch hinaus noch eine flächenmässige Zuteilung von der Parzelle 239 erhält, wird diese, ausserhalb des Ctuartierplanverfahrens, mit einer separaten Vereinbarung geregelt.
>42 4.3.
Neue Grenzbereinigungen und zusätzliche Abparzellierungen sind im Rahmen des Quartierplanzweckes zulässig. Die Grenzbereinigung zwischen den Parzellen Nr. 248 und 249, im Sinne eines flächengleichen Abtausches gemäss Grenzbereinigungs- und Neuzuteilungsplan
1:5_OO‚ wird erst im Zeitpunkt einer Baurealisierung auf einer der beiden Parzel-
len vollzogen. 4 4.4.
-
.
'
Für die Abtretung von Bauland an die quartierinterne Erschliessungsstrasse wird
_ ein separater Erschliessungsperimeter festgelegt. Dieses Beizugsgebiet gilt nur für die Grenzbereinigung und Neuzuteilung (Beilage 1). Bei den vom Abzug für die‘ Quartierstrasse betroffenen Parzellen bleiben minimale Abweichungen in der Neuzuteilung der Grundstückflächen und in der Linienführung
: der Parzellengrenzfl en vorbehalten. Massgebend ist der Prozentanteil gemäss Beitage 1 und die Grundbuchvermessung des Geometers.»
‘45Q Die mit dem Quartierplanverfahren ausgeschiedene’ Quartierstrasse geht in das Miteigentum der Parzellen Nr. 236, 241, 244 und "247 und zwar wie folgt: Parzelle Nr. 236 45.9 °/o . Parzelle Nr. 241 16.5 % -
Parzelle Nr. 244 Parzelle Nr. 247
14.5 %
23.2 %
eErschHessung ' 5.1.
Quartier-Zufahrt, Hauszugänge und Fussweg a) Die Anordnung der Ouartierstrasse hat gemäss Erschliessungsplan zu erfolgen. Die Gemeinde erstellt nach Vorliegen der ersten Baubewilligung die Quartierstrasse in der Rohplanie. Die Fertigstellung erfolgt nach Abschluss der Über-
bauung bzw. nachvAbsprache.
'
b) Die Eigentümer der Quartierstrasse haben ihre Grundstücke grundsätzlich über "diese Strasse zu erschliessen. Die im Erschliessungsplaneingetragenen Ein' ‘und’ Ausfahrtsbereiche zu den jeweiligen Grundstücken sind im Rahmen der Bauprojekteingabe festzulegen. c) Bedingt durch die (minimale Breite der Quartierstrasse können die Ein- und", . Ausfahrtsbereiche der einzelnen Grundstücke zum Kreuzen soweit benützt wer- " den, wie es notwendig ist. Das Absperren dieser Bereiche ist nicht erlaubt. -
V,- . Gemeinde Malans - ‚ Quartierplanvorschriften Törli
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d) Ein öffentlicher Fussweg zwischen der Quartierstrasse und der Klrchgasse ist in Absprache zwischen der Gemeinde und den direkt betroffenen Grundeigen. tümern möglich.
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Parkierung
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a) Für die notwendige ‘Anzahl Parkplätze gelten "die Vorschriften des Baugesetzes. "Allfällige Besucherparkplätzexsind innerhalb der Grundstücke zu regeln.
b) Bei Gemeinschaftsgaragen sind zu den Pflichtparkplätzen für Autos auch Velo-_
und, Mofa-Abstellplätze im Einzugsbereich der Ein— und Ausgänge vorzusehen.
c) Gemeinschattsanlagen können etappiert werden, wobeidie jeweilige Anzahl der Pflichtparkplätze im Zeitpunkt des Bezuges der Bautenvvorhanden sein müssen.
V .d) Die Pflichtparkplätze der.» oberen Teilparzelle Nr.'24'9 (Seite Kirchgasse) sind über die Unterdorfstrasse her zu erschliessen und, soweit möglich, auf der _un— teren Teilparzelle 249 (SeitelUnterdorfstrasse) unterirdisch anzuordnen.
d)iDie Abluft allfälliger Gemeinschaftsgaragen ist über die Hausdächer abzuführen.
_5e.
Ver- und Entsorgung"
Ia) Grundsätzlich gelten für die Erstellung, Benützung und den Unterhalt öffentli-
. cher und privater Werkleitungen die Bestimmungen der Gemeinde.
b) Die Anschlüsse der Trinkwasserversorgung erfolgen ab der im Erschliessungsplan eingezeichneten Hauptwasserleitung. Die Anzahl sowie der Standort neuer Hydranten_ richten sich nach den Angaben des kantonalen Feuerpolizeiamtes und
. der Gemeinde, bzw. nach dem Erschliessungsplan.
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c) Die Abwasserbeseitigung erfolgt imfrennsystemgemäss- den Angaben der Gemeinde. Das Meteorwasser ist versickern zu lassen.
d) Die Elektro-, Telefon- und Telekabelzuleitungen erfolgen gemäss den Angaben '
der jeweiligen Werke, inkl. allfällig notwendiger Trafostationen. Die Beleuchtung der Quartierstrasse ist Sache der Gemeinde.
_ e) Die Abfallbewirtschaftung erfolgt gemäss den Angaben der Gemeinde.
Gestahung
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Die Überbauung des Quartierplangebietes hat im Rahmen des Richtprojektes zu
_ .' erfolgen, wobei dieser" Plan für die „Detailgestaltung nichtverbindlich ist.
6.2.
Für "die Ausnützungsziffer innerhalb der Übergangszone gilt grundsätzlich Art. .16
des Baugesetzes (Zonenschema). Als Berechnungsgrundlage gilt die Fläche nach
dem alten Besltzstand.
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Gemeinde Malans
-4 Quartierplanvorschriften_Törli
- Die Baubehörde kann die Ausnützungsziffer bis zu 15% erhöhen, sofern im Sinne von Art. 61 des Baugesetzes (Anwendbare Bauvorschriften), mindestens eine Gruppe von drei an sich selbständigen Gebäuden gemeinsam projektiert und gebaut . ' ' wird.
Die etappenweise Überbauung des Quartierplangebietes istmöglich. Dabei hat der Erstbauende den Nachweis zu erbringen, dass bei gemeinschaftlichen Bauten und Anlagen eine sinnvolle Fortsetzung der unter- und ‘oberirdischen Bauvorhaben gewährleistet ist. Inder Übergangszeit muss eine gute Gestaltung gesichert sein.
6.3.
f 6.4.
Innerhalb des Quartierplangebietes können die Grenz— und Gebäudeabstände unter-
schritten werden. Die im Gestaltungsplan enthaltenen Baubereiche bilden jedoch ‘_ ' verbindliche Grundlagen für die Überbauungen und dürfen nicht überschritten werden.
'6.5. - Die Erdgeschosskoten der einzelnen Bauten sind auf das bestehende Terrain auszu-
richten. Aufschüttungen "sind nur für kleine Anpassungen zulässig.
6.6.
Die Freiflächen dienen der Auflockerung der Siedlungsstrukturnin der Übergangs-
zone und dürfen oberirdisch nicht überbaut werden. Davon ausgenommen sindgAnund Nebenbauten von max. 15 m2-Fläche. Die unterirdische Nutzung für_ Garagen, Kellerräume u. dgl. ist zulässig. Dabei dürfen allfällige Bauten oder Bauteile nicht nach aussen in Erscheinung treten.
. 6.7. es. 6.9. 6.10‘
Bei Erdgeschosswohnungen inMehrfamilienhäusern sind, soweit möglich,-private - und abgetrennte sowie direkt ‚zugängliche Ganenbereiche zu erstellen.
Die Bepflanzung der Aussenräume und der Freiflächen hat sich dem Charakter der
umgebenden Landschaft einzufügen.
Das bestehende Gebäude auf Parzelle Nr. 248 kann ohnebA-uflagen bestehen bleiben. im Falle eines Neubaus ist die Baubegrenzungslinie einzuhalten. Die Schutzraumpflicht richtet sich nach den einschlägigen Vorschriften und Wei-
sungen der Zivilschutzbehörden."
Kosten
7.1..
Die Kosten für das Quartierplanverfahren werden je zu 50 Prozent im Verhältnis
der einbezogenen Grundstückflächen ‚nach neuem Besitzstand sowie der erzielbaren
Vorteile auf‘ die Ouartierplanbeteiligten verteilt. Massgebend für. die Kostenvertei-
lung_ ist Beilage 2, wobei die Prozentanteile nach Fläche und erzielbaren Vorteilen"
_ fest bestimmt sind, die effektiven Kosten vom Verfahrensabschluss abhängig sind. ' Die Kosten sind fällig mit Eintritt der Rechtskraft des Quartierplanes.
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7.2.
Die Kosten der Vermessung und der Vermarkung’ sowiedie Grundbuchgebühren
Pt. 7.1. auf die Quartierplanbeteillgß . undsgemäss ’ ' werden vonder Gemeinde bezahlt ' ‘ ’ v — t . . ten abgewälzt.
'7.3... Die Kosten für die Erstellung der iQuartierstrasse tragen die darananschliessenden Lärundeigentümerim Verhältnis der einbezogenen Fläche, gemäss Beilage3. Sie
'
‘werden fällig nach Ausführung der Rohplanie bzw. nach Fertigstellung. Betrieb und
.7;4.
Unterhalt sind ebenfalls Sache der Eigentümer.
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Die l<osten für die mit der Grenzbereinigung der Parzellen Nr. 248 und 249 verÄ „ .
"bundenen Geländeanpassungen werden vor lnangriffnahme der Arbeiten zwischen den Betroffenen direkt geregelt.
.’b Dienstbarkeiten 8.9l.
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Soweit "nicht nachfolgend ‘aufgeführt; werdensämtlichebestehenden Dienstbarkei- _ e
-ten gelöscht.
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Folgende Dienstbarkeiten bleiben bestehen: ;
a) b)‘
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Beschränktes Fuss-und Fahrwegrecht zulasten Parzellen .
Parzelle" 236: '
l t . ‚ . _ g 244 und 247; Parzelle 242.’ Fusswegrecht durch die Tenne und Handwagenplatz zugunsten
' l Parzelle 243; -g _ __ Fusswegrecht durch die Tenneund Handwagenplatz "zulasten . l Parzelle 242; r
'c)_ Parzelle 243“: ‚ e d) „Parzelle 244»: Besohränktes fFuss-und i Fahnzvegrecht zugunsten Parzelle 23s;
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Fuss- und Fahrwegrecht zugunsten Parzelle 247;
Lebenslängliches undentgeltliches Wohnrecht zugunsten b ’ t « „ 1 a g
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e)‘ Parzelle 247.; s Beschränktes Fuss—und Fahrwegrecht zugunsten Parzelle ' “ s < ‚ 2.36; Fuss- und Fahrwegrecht zulasten Parzelle 244;
Verfahrense- und 9.1.
.
Schlussbestimmungen
Für jedesBauvorhaben ist das ordentliche: Baubewilligungsverfahren gemass Bau:
5 gesetz durchzuführen.
9.2. t 9.3.- ‚Haben sich. die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse seit dem Erlass des Ouartierplanes geändert, kann er auf. Antrag der Grundeigentümer oder Von Amtes
wegen frühestens nach .5 Jahren "seit Eintritt der Rechtskraft ganzoder teilweise»
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aufgehoben, aboeändertoderergänzt werden. Vor Ablauf ‘dieser Frist bedarf eine
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Quartierplanreyisione der. Zustimmung sämtlicher Quartierplanbeteiligten.
« 9.4. ‘Der Quartierolan tritt‘ mit der Genehmigung durch den Gemeindevorstand in Kraft. ‘
-
Rechtskraft im Grundbuch auf den das Quartierplangebiet bildenden Grundstücken e
. anmerken.’
‘ t „ Gleichzeitig meldet- er nach Vorliegen der entsprechenden geometrischen Mutation > die Baulandumlegungw bzw. die Grenzoereinigung zumtGrundbucheintragan.
DeriGemeindevorstand hat denyorlieägjenden "Quartierplan eTörli
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Der ‘Gemeindepräsident
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Basas legalas
801.100 · KRG · Chantun
801.110 · KRVO · Chantun
801.500 · Chantun
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Chantun
920.100 · KWaG · Chantun
920.110 · KWaV · Chantun
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confederaziun
SR 814.41 · LSV · Confederaziun
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Confederaziun
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Confederaziun