Teilrevision 2013
Planisaziun d'utilisaziun, urden da basa · Mesocco
Document
- Numer
- 13.1270
- Gener
- Planisaziun d'utilisaziun, urden da basa
- Vischnanca
- Mesocco
- Chantun
- Graubünden
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeindeverwaltung
- En vigur dapi
- 17-12-2013
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Graubünden
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Text
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Die Regierung des Kantons Graubünden
or 111"
La regenza dal chantun Grischun
II Governo del Cantone dei Grigioni
AMTSREGISTRATUR-1 AMT FÜR RAUMPLANUNG I Protokoll Nr. Mitgeteilt den
Sitzung vom
20. Dezember 2013
17. Dezember 2013
1270
A. Die Stimmberechtigten der Gemeinde Mesocco beschlossen an der Gemeindever-
sammlung vom 12. März 2012 eine Teilrevision der Ortsplanung. Im Einzelnen wur-
den folgende Planungsmittel verabschiedet: - Legge edilizia
- Piano delle zone con piano generale delle strutture 1:2000 Castello / Doira - Crimeo
- Piano delle zone con piano generale delle strutture 1:2000 Leso - Cebbia / Andergia
- Piano delle zone con piano generale delle strutture 1:2000 Breta - Ghifa / Sei / Coz
- Piano delle zone con piano generale delle strutture 1:2000 Monda - Spina
- Piano delle zone con piano generale delle strutture 1:10 000 Mesocco Pian San Giacomo
- Piano delle zone 1:25 000
- Piano generale delle strutture 1:1000 Castello / Doira
- Piano generale delle strutture 1:1000 Benabbia - Crimeo
- Piano generale delle strutture 1:1000 Leso - Arbedass / Anzone
- Piano generale delle strutture 1:1000 Darba - Andergia / Cebbia
- Piano generale di urbanizzazione 1:2000 Traffico, Castello / Doira - Crimeo
- Piano generale di urbanizzazione 1:2000 Traffico, Leso - Cebbia / Andergia - Piano generale di urbanizzazione 1:2000 Traffico, Breta - Ghifa / Sei / Coz - Piano generale di urbanizzazione 1:2000 Traffico, Monda - Spina - Piano generale di urbanizzazione 1:2000 Servizi tecnologici, Castello / Doira - Crimeo
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- Piano generale di urbanizzazione 1:2000 Servizi tecnologici, Leso - Cebbia / Andergia
- Piano generale di urbanizzazione 1:2000 Servizi tecnologici, Breta - Ghifa / Sei / Coz
- Piano generale di urbanizzazione 1:2000 Servizi tecnologici, Monda - Spina - Piano generale di urbanizzazione 1:10 000 Mesocco - Pian San Giacomo - Piano generale di urbanizzazione 1:25 000
- Piano delle zone 1:2000 Campagna d'Andergia (Beschluss vom 18. März 2013) Neben diesen Planungsmitteln reichte die Gemeinde Mesocco die folgenden weiteren Unterlagen ein:
-
Planungs- und Mitwirkungsbericht vom 16. April 2012 gemäss Art. 47 der eidge-
-
Übersicht über den Stand der Überbauung, der Erschliessung und der Baureife
nössischen Raumplanungsverordnung (RPV)
(Übersicht UEB), bestehend aus den vier Plänen 1:2000 Castello - Doira /
Crimeo, Leso - Cebbia / Andergia, Breta - Ghifa / Sei / Coz und Monda - Spina -
-
sowie der tabellarischen Zusammenfassung vom 17. April 2012
Piani delle zone con piani generali delle strutture 1:2000 Castello / Doira - Cri-
meo, Leso - Cebbia / Andergia, Breta - Ghifa / Sei / Coz und Monda - Spina per Informazione: Modifiche integrate nei piani in vigore
Jurybericht zum Ideenwettbewerb Castello di Mesocco vom 29. November 2009
und Eingabe „ICS" vom Oktober 2009
Das Amt für Raumentwicklung (ARE) verfasste mit Datum vom 6. April 2010 einen Vorprüfungsbericht. - Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbe-
schlusses vom 12. März 2012 gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den
Kanton Graubünden (KRG) erfolgte am 22. März 2012. Es ging eine Beschwerde ein.
Diese wird sistiert und nach Durchführung des nachträglichen Waldfeststellungsver-
fahrens (vgl. Kapitel E, Ziff. 5) in einem separaten Regierungsbeschluss behandelt resp. gegebenenfalls abgeschrieben. - Mit Schreiben vom 18. April 2012 ersuchte
der Gemeindevorstand Mesocco um Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 KRG.
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B. Gegenstand der Revisionsvorlage
Inhalt der vorliegend zu genehmigenden Nutzungsplanungsvorlage der Gemeinde Mesocco bildet die Gesamtrevision des Baugesetzes, der Generellen Gestaltungs-
und der Generellen Erschliessungspläne sowie die Digitalisierung und die punktuelle
Anpassung der Zonenpläne mit Ausnahme sämtlicher Planungsinstrumente betref-
fend des Gemeindegebietes oberhalb der Linie Piz Curciusa — I Rodond (entspricht
grundsätzlich der Fraktion San Bemardino und der dazugehörenden Landschaft).
Die Digitalisierung und die Anpassung der zeitweise zurückgestellten Nutzungs-
planungsinstrumente werden nach der Festsetzung der Destinationsplanung San
Bemardino (Masterplan) fortgesetzt.
Übereinstimmung mit der Richtplanung
Gemäss Art. 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) obliegt
der Genehmigungsbehörde u.a. die Prüfung der Übereinstimmung der Nutzungspläne mit der Richtplanung. Es ist somit zu prüfen, ob die vorliegende Totalrevision der
Ortsplanung mit dem Richtplan Graubünden 2000 (RIP2000, vom Bundesrat geneh-
migt am 19. September 2003) sowie mit dem rechtskräftigen Regionalen Richtplan übereinstimmt. Diese Prüfung erfolgt nachstehend im gegebenen Zusammenhang.
D. Legge edilizia
Die Gemeinde hat im Rahmen der vorliegenden Ortsplanungsrevision ihr Baugesetz einer Totalrevision unterzogen und auf das kantonale Raumplanungsrecht (KRG und
KRVO) abgestimmt. Gestützt auf Art. 36 KRVO hat sie dabei auch die Interkantonale
Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) im Baugesetz umgesetzt. Damit verfügt die Gemeinde Mesocco über ein zeitgemässes Baugesetz.
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Bei der Umsetzung der IVHB sieht die Gemeinde in Art. 16 BauG eine eigene Defini-
tion der indice di sfruttamento (Ausnutzungsziffer) vor, welche nur sinngemäss mit
Art. 37a
KRVO übereinstimmt. Die kommunale Bestimmung wurde in einem Zeitpunkt erarbeitet und öffentlich aufgelegt, als Art. 37a KRVO noch nicht in Kraft war.
Zur Vermeidung von unnötigen Auslegungsschwierigkeiten wird der Gemeinde empfohlen, Art. 16 BauG bei der nächsten Ortsplanungsrevision an die kantonale
Bestimmung (Art. 37a KRVO) anzupassen.
Im Übrigen gibt die am 12. März 2012 beschlossene Legge edilizia zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Das Gesetz kann genehmigt werden.
E. Quattro Piani delle zone con plan' generali delle strutture 1:2000 1. Korrektur formeller Mängel
Gemäss Art. 49 Abs. 3 KRG kann die Regierung im Genehmigungsverfahren nach
Anhören des Gemeindevorstandes und Betroffener in den Erlassen der Grundord-
nung (Baugesetz und Pläne) formelle Mängel beheben. Im Zuge des Genehmigungsverfahrens mussten in der Legende zum Piano delle zone con piano generale delle strutture 1:2000 Castello / Doira — Crimeo sowie im Piano delle zone con piano
generale delle strutture 1:2000 Monda — Spina formelle Mängel festgestellt werden,
welche einer Korrektur im dargelegten Sinne zugänglich sind. Mit Schreiben vom
15. August 2012 wurde die Gemeinde darüber informiert. Der Gemeindevorstand
stimmte mit Schreiben vom 31. August 2012 der Behebung der formellen Mängel in
den genannten Plänen (Ergänzung der Legende mit der Naturschutzzone resp. Streichung der Gefahrenzone 2 auf der Kantonsstrassenparzelle Nr. 1236) zu.
Unüblicherweise korrigierte die Gemeinde die entsprechenden Pläne gleich selber,
druckte sie neu aus, unterzeichnete sie und reichte sie — anstelle der ursprünglichen
Pläne — zur Genehmigung ein. Somit berücksichtigen diese Pläne bereits die formel-
len Korrekturen. Die Kennzeichnung der formellen Fehler durch das ARE entfällt somit. Hingegen hat die Gemeinde die digitalen Daten noch nachzuführen.
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2. Grösse der Wohnbauzone
In Rahmen der vorliegenden Ortsplanungsrevision hat die Gemeinde (brutto) rund
2,3 ha Wohnbauzonen neu eingezont. Dafür hat sie teilweise auf den gleichen Par-
zellen Auszonungen beschlossen, so dass die Einzonungsfläche kompensiert werden konnte. Sodann erfolgten viele kleinere Einzonungen gestützt auf Arrondierun-
gen sowie aufgrund von Anpassungen an die Parzellenstrukturen etc. Diese verstreuten kleineren Einzonungen umfassen eine Fläche von rund 1.3 ha. Schliesslich
erfolgte im Gebiet „Cebbia" eine grössere Neueinzonung von rund 1 ha, wobei ca.
0,3 ha der Zona ampliamento nucleo 2 (AN2) und ca. 0,7 ha der Zona residenziale
2 Cebbia (R2C) zugewiesen wurden. Diese AN2 und R2C wurden von der Gemeinde bereits im Zuge der Ortsplanungsrevision vom 22. Februar / 9. März / 15. März 1995
eingezont. Wegen der insgesamt zu grossen Wohnbauzonen nahm die Regierung u.a. auch diese AN2 und R2C in „Cebbia" von der Genehmigung aus und wies die
Flächen zur Überarbeitung an die Gemeinde zurück (Regierungsbeschluss Nr. 1924
vom 27. August 1996). Nach der erfolgten Überprüfung der Bauzonengrösse be-
schloss die Gemeinde am 12. März / 4. Juni 1998 erneut die Einzonung dieser AN2
und R2C in „Cebbia". Mit Regierungsbeschluss Nr. 438 vom 16. März 1999 wurde
das Genehmigungsverfahren der genannten AN2 und R2C aus Gründen des Lärmschutzes (Schiesslärm) sistiert.
In der Zwischenzeit wurde die Schiessanlage „Darba" aufgehoben. Aus diesem Grund beschloss die Gemeinde in der vorliegenden Ortsplanungsrevision erneut die
Einzonung der fraglichen AN2 und R2C in „Cebbia". Auf eine fundierte Begründung
dieser Einzonung verzichtete die Gemeinde jedoch. Insbesondere hat die Gemeinde
den Stand der Überbauung, der Erschliessung und der Baureife (Übersicht UEB)
weder aktualisiert noch analysiert. Ebenso wenig hat sie den voraussichtlichen Bau-
landbedarf für die nächsten 15 Jahre gemäss auf Art. 15 RPG geschätzt und die
Entscheidungen betreffend die Bauzonengrösse im Planungs- und Mitwirkungsbe-
richt (PMB) gestützt auf Art. 47 RPV näher begründet. Die Planungsbehörde hat über
die Art und Weise, wie ihre Nutzungspläne die Ziele und Grundsätze der Raumpla-
nung (insbesondere das Gebot der haushälterischen Bodennutzung) sowie die kan-
tonale Richtplanung (insbesondere die Bedingungen für Einzonungen gemäss Kapi-
tel 5.3.1 „Siedlungsgebiet" des Kantonalen Richtplanes) berücksichtigen, nicht oder
ungenügend Bericht erstattet.
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Wie erwähnt, stammt die letzte gesamthafte Prüfung der Bauzonengrösse aus dem
Jahre 1995. Mit dem Gemeindeversammlungsbeschluss von 1998 reagierte die Gemeinde lediglich auf den Regierungsbeschluss Nr. 1924 vom 27. August 1996, ohne
jedoch eine eigene Schätzung des Baulandbedarfes zu erarbeiten. Auf die ersatz-
weise von der Regierung vorgenommene Schätzung des Baulandbedarfes im
RB Nr. 1924 vom 27. August 1996 kann aus Gründen der fehlenden Aktualität nicht
mehr zurückgegriffen werden. Zudem enthielt die damalige kantonale Bedarfsschät-
zung noch den Bedarf an Zweitwohnungen in den touristisch geprägten Fraktionen
San Bemardino und Pian San Giacomo. Die Gemeinde Mesocco fällt gemäss An-
hang zur Zweitwohnungsverordnung (ZwVO) vom 22. August 2013 unter den Gel-
tungsbereich des Zweitwohnungsverbots, weshalb (unbewirtschaftete) Zweitwoh-
nungen nicht mehr realisiert werden können. Dies wirkt sich automatisch auf die Bedarfssituation für Wohnbauzonen aus.
Es steht fest, dass die Wohnbauzonenreserven der Fraktionen Mesocco und Pian
San Giacomo, d.h. ohne San Bemardino, inklusive die am 12. März 2012 beschlossenen Neueinzonungen ca. 18 ha betragen (vgl. Übersicht UEB der GIS Plan AG
vom 17. April 2012), was anhand des tatsächlichen, überdurchschnittlichen Bauland-
verbrauches pro Einwohner in Mesocco von 400 m2 (Stand 2010) für einen Bevölke-
rungszuwachs von ca. 450 Einwohner Platz bietet. Die Wohnbevölkerung beträgt zurzeit ca. 1240 Einwohner.
Die kantonale Bevölkerungsentwicklungsprognose schätzt für Mesocco gemäss mitt-
lerem Szenario bis zum Jahr 2030 eine Bevölkerung von 1241 Einwohner (gemäss oberem Szenario 1313 Einwohner; gemäss unterem Szenario 1089 Einwohner). Die
Bevölkerungsentwicklungsszenarien wurden unter der Leitung des ARE anhand der aktuellsten Daten und schweizweit anerkannter Methode erarbeitet. Sie entsprechen
dem aktuellen Stand der raumplanerischen Kenntnisse und Techniken.
Der Vergleich zwischen der Übersicht UEB 1996 und der Übersicht UEB 2012 zeigt,
dass der auf eine 15-jährige Periode geeichte Baulandverbrauch inklusive Zweitwoh-
nungen ca. 2,3 ha beträgt. Anhand der oben erwähnten Datenlage lässt sich schlies-
sen, dass eine Wohnbauzonenreserve von ca. 18 ha für die nächsten 15 Jahre ge-
mäss Art. 15 RPG mit seinem gesamten Fassungsvermögen für ca. 1700 bis 2000
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Einwohner wesentlich überdimensioniert ist. Darin nicht enthalten ist zudem das zusätzliche, noch nicht ermittelte Fassungsvermögen innerhalb des weitgehend über-
bauten Landes (innere Reserve).
Somit ist festzustellen, dass die am 12. März 2012 beschlossene Erweiterung der
Wohnbauzonen zusammen mit der bereits rechtskräftigen Wohnbauzonenreserve
von insgesamt ca. 18 ha den 15-jährigen Bedarf gemäss Art. 15 RPG deutlich über-
schreitet. Eine anderslautende Prognose hat die Gemeinde nicht geliefert.
Bezüglich der am 12. März 2012 beschlossenen Erweiterung der (ohnehin bereits
überdimensionierten) Wohnbauzonen von Mesocco ist es sachgerecht, wenn vor allem zwischen Erweiterungen unterschieden wird, welche die Errichtung von neuen Gebäuden ermöglichen, und solchen, die infolge ihrer Grösse, Form oder Lage keine
neuen Gebäude zulassen. Letztere werden je nach Umständen als untergeordnete Arrondierungen betrachtet.
Die Regierung kommt in Würdigung aller Umstände zu folgender Schlussfolgerung: Piano delle zone con piano gen. delle strutture 1 :2000 Castello / Doira - Crimeo: a) Erweiterung der Zona residenziale 2 (R2) auf der Parzelle Nr. 736 in „Fontana":
Diese Erweiterung schafft zwar einen neuen Bauplatz. Da jedoch auf der betroffenen Parzelle gleichzeitig eine entsprechende Auszonung beschlossen wurde, kann die
Erweiterung genehmigt werden.
b) Übrige Erweiterungen der Wohnbauzonen in ,,Torr, „Benabbia" und „Deira":
Diese betreffen allesamt überbaute Parzellen und Bereinigungen von untergeordneter Bedeutung. Sie können genehmigt werden.
Piano delle zone con piano gen. delle strutture 1:2000 Leso - Cebbia/Andergla:
c) Zona residenziale 2 Cebbia (R2C) auf den Parzellen Nr. 2639, 864, 859, 860, 2618 und 630 in „Cebbia" im Halte von rund 7581 m2:
Die Gemeinde und die angehörten Grundeigentümer vertreten im Wesentlichen den Standpunkt, die Sistierung der Genehmigung der Wohnbauzone südlich von Cebbia
im Regierungsbeschluss Nr. 438 vom 16. März 1999 sei lediglich wegen der Lärm-
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problematik erfolgt. Die Bauzonengrösse sei von der Regierung nicht beanstandet worden. Da mit der Schliessung des Schiessstandes der Lärmschutzkonflikt gelöst wurde, bestehe kein Grund mehr, die fragliche R2C Cebbia nicht zu genehmigen. Die
R2C Cebbia stelle unter dem Aspekt der Ortsbildgestaltung eine Verbesserung dar.
Die daraus resultierende leichte Vergrösserung der Bauzone um ca. 1800 m2 sei als bedeutungslos zu werten.
Wie bereits erwähnt, ist das Verhältnis zwischen dem objektiven Baulandbedarf und
der ausgeschiedenen Baulandreserve periodisch zu prüfen. Berechnungen, Prognosen, Begründungen und gegebenenfalls auch Unterlassungen aus früheren Pla-
nungsperioden sind ohne Anpassungen an die aktuellen Verhältnisse im Sinne von
Art. 21 RPG somit nicht anwendbar. Ein aktueller Bedarf für die R2C in Cebbia konnte die Gemeinde jedenfalls nicht nachweisen.
Die neu beschlossene Zona residenziale 2 Cebbia (R2C) auf den Parzellen Nr. 2639,
864, 859, 860, 2618 und 630 in „Cebbia" kann somit wegen fehlendem Bedarf nicht
genehmigt werden. Die entsprechenden Flächen sind zur Überarbeitung an die Gemeinde zurückzuweisen. Folglich kann auch die Festlegung „Obbligo del piano di quartiere" (Quartierplanpflicht) nicht genehmigt werden. Bis die Gemeinde eine neue
Zonenplanung für die entsprechende Fläche beschlossen hat, gelten die Flächen als Zona altro territorio comunale.
d) Zona ampliamento nucleo 2 (AN2) auf den Parzellen Nr. 2569, 2570, 2571, 607, 608, 614 und 629 in „Cebbia" im Halte von rund 2884 m2:
Im Wesentlichen begründen die Gemeinde und die angehörten Grundeigentümer
ihren Antrag auf Genehmigung der AN2 in „Cebbia" auch hier mit der erfolgten Schliessung des Schiessstandes (vgl. vorhergehende Ziffer).
Die neu beschlossene Zona ampliamento nucleo 2 (AN2) in Cebbia auf den Parzel-
len Nr. 2569, 2570, 2571, 607, 608, 614 und 629 wird ebenfalls infolge fehlenden
Bedarfs nicht genehmigt und zur Überarbeitung an die Gemeinde zurückgewiesen.
Bis die Gemeinde eine neue Zonierung beschlossen habe, gelten die Flächen als Zona altro territorio comunale.
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e) Erweiterung der Zona residenziale 2 (R2) mit Quartierplanpflicht auf den Parzellen Nr. 766 und 774 in „Campagna d'Andergia":
Das Genehmigungsverfahren wird wegen den noch nicht rechtskräftigen Waldfest-
stellungen und der folglich zu sistierenden Limite bosco accertato (Waldabstands-
linien) sistiert (vgl. Ziffer 5 nachstehend). f)
Erweiterung der R2 auf der Parzellen Nr. 794 und 795 in „Lavina":
Diese Erweiterung schafft zwei neue Bauplätze. Sie kann dennoch genehmigt wer-
den. Bei der Parzelle Nr. 794 wird die Einzonung mit einer Auszonung auf der glei-
chen Parzelle im Wesentlich kompensiert, und bei der Parzelle Nr. 795 wird mit der
neuen Bauzonenabgrenzung eine logische Grenze zum neuen Schutzdamm und der entsprechenden Gefahrenzonenanpassung geschaffen.
g) Erweiterung der R2 auf der Parzelle Nr. 2488 in „Lavina":
Diese Erweiterung schafft ebenfalls einen neuen Bauplatz. Sie wird weder kompen-
siert noch kann sie angesichts ihrer nicht unerheblichen Fläche von ca. 460 m2 (ent-
spricht einer Wohneinheit von ca. 230 m2 Bruttogeschossfläche) als blosse Arrondie-
rung betrachtet werden.
Laut Gemeinde und angehörten Eigentümern seien die Zonenerweiterungen bei den
Parzellen Nr. 794, 795 und 2488 gesamthaft und im Sinne einer zweckmässigen und
durchgehenden Zonenausscheidung entlang der Strasse nach „Andergia" zu be-
trachten. Insbesondere bezüglich der Parzelle Nr. 2488 gelte es, die neue Situation infolge Schliessung des Schiessstandes sowie Umzonung der Schiessstand-Parzelle
Nr. 782 zur R2 zu berücksichtigen. — Wie bereits erwähnt, ist es Aufgabe der kom-
munalen Planungsbehörde, die Bauzonenreserven gestützt auf objektive Bedarfsa-
nalysen zu begründen. Wird das Mass der bundesrechtlich höchstzulässigen Bau-
landreserve für die nächste Planungsperiode überschritten, erweist sich eine Neueinzonung grundsätzlich als unzulässig, unbesehen darum, ob sie zweckmässig ist
oder nicht. Es bestehen keine zwingenden Gründe für eine Einzonung. So kann das Land im Bereiche der Parzelle Nr. 2488 nicht als weitgehend überbaut im Sinne von
Art. 15 Abs. 1 lit. a RPG betrachtet werden. Abgesehen vom alten, in der R2 nicht zonenkonformen Schiessstand sind alle angrenzenden Parzellen unüberbaut, und
die nahezu dreieckige Parzelle eignet sich kaum für eine rationelle, bodensparende
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und entlang der Strasse angeordnete Überbauung. Der Hinweis betreffend zusam-
menhängende Bauzonenausscheidung ist ebenfalls kein stichhaltiger Grund für die
Einzonung, da gerade zwischen „Andergia" und „Darba" die Ausscheidung der
Bauzone Züge einer Zerstückelung aufweist. Es bestehen mit anderen Worten keine Gründe, die Einzonung der Parzelle Nr. 2488 trotz fehlendem Bedarf zu genehmigen.
Die Fläche ist daher zur Überarbeitung an die Gemeinde zurückgewiesen. Bis die
Gemeinde eine neue Zonierung beschlossen hat, wird die Flächen der Zona altro territorio comunale (übrige Gemeindegebiet) zugewiesen.
h) Übrige Erweiterungen der Wohnbauzonen in „Lavina", „Darba" und „Logiano":
Diese können genehmigt werden, weil keine der Erweiterungen neue Bauplätze
schafft. Alle sind durch neue Gegebenheiten begründet: es sind Ergänzungen der
Wohnbauzonen bis zu den neu ausgeschiedenen Gefahrenzonen, Ergänzungen bis
zu den neuen Parzellengrenzen infolge der neuen Vermessung, teilweise Erschlies-
sung und Digitalisierung sowie Ergänzungen zur Gewährung der Überbaubarkeit von
bereits zur Wohnbauzone gehörenden und teilweise überbauten Parzellen. Sie kön-
nen allesamt genehmigt werden. i)
Erweiterung der Zona ampliamento nucleo 2 Parzelle Nr. 1892 „Rangheira"
Das Genehmigungsverfahren wird wegen den noch nicht rechtskräftigen Waldfeststellungen und der folglich zu sistierenden Limite bosco accertato (Waldabstandsli-
nien) sistiert (vgl. Ziffer 5 nachstehen). Zu sistieren ist auch das Beschwerdeverfahren. j)
Erweiterung der zona ampliamento nucleo 3 „San Rocco" Parz. Nr. 465 und 463:
Die Erweiterung ist wegen der neuen Strassenführung begründet, schafft keine neue
Bauplätze und wurde im Wesentlichen kompensiert. Sie kann genehmigt werden.
k) Erweiterung der Wohnbauzonen „San Rocco" Parz. Nr. 458, 2615, 460 und 461:
Diese Erweiterung schafft keine neue Bauplätze und berücksichtigt die topografischen Verhältnisse (steile Böschung). Sie kann genehmigt werden.
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I) Übrige Erweiterungen der Wohnbauzonen in „Mesocco Dorr:
Diese betreffen allesamt überbaute Parzellen und Bereinigungen von untergeordneter Bedeutung. Sie können genehmigt werden.
Piano delle zone con piano generale delle strutture 1:2000 Breta — Ghifa / Sei / Coz sowie Monda — Spina:
m) Sämtliche Erweiterungen der Wohnbauzonen betreffen Arrondierungen von be-
reits überbauten Grundstücken, bzw. Flächen, welche zur zweckmässigen An-
ordnung von Aussenanlagen dienen. Sie können allesamt genehmigt werden. 3. Gewässerraum
In den Piani delle zone con piani generali delle strutture 1:2000 wurden Linee di di-
stanza dalle acque (Gewässerabstandslinien) festgelegt. Ihr Zweck besteht darin,
den Gewässerraum gestützt auf das Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer
(GSchG) zu schützen bzw. die darin zulässigen Nutzungen zu begrenzen. Die Be-
messung des Gewässerraumes entlang der Fliessgewässer hat nach Vorgabe von
Art. 41a
der entsprechenden Gewässerschutzverordnung (GSchV) zu erfolgen.
Diese Linee di distanza dalle acque wurden in einer Zeit erarbeitet, als die neuen
Bestimmungen der GSchV noch nicht in Kraft waren. Sie widersprechen zumindest teilweise voraussichtlich den darin enthaltenen Mindestabständen. Zudem wurde
nicht untersucht, ob gewisse Bauzonenteile als dicht überbaut im Sinne von Art. 41c
Abs. 1 GSchV betrachtet werden können, was eine Verkleinerung des Gewässerraumes begründen könnte.
Die Gemeinde ist daher anzuweisen, sämtliche Linee di distanza dalle acque von
einem spezialisierten Ingenieurbüro gestützt auf die massgebenden Bestimmungen
und Praxishilfen sowie nach Rücksprache mit dem Amt für Natur und Umwelt überprüfen zu lassen und wo nötig neu festlegen. Bis zum Vorliegen dieser Überprüfung
resp. Anpassung bleibt das Genehmigungsverfahren für die Gewässerabstandslinien
sowie für die von der Überprüfung allenfalls betroffenen Zonen (zona artigianale auf
den Parzellen Nr. 2586, 2587 und 762; Zona edifici ed impianti pubblici auf der Par-
zelle Nr. 762; Zona per impianti pubblici auf der Parzelle Nr. 762; Zona depositi
aziendali auf der Parzelle Nr. 762; Zona orti-giardini auf der Parzelle Nr. 762) sistiert.
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4. Bauzonen innerhalb der Gefahrenzone 1
Südlich der Brücke bei San Rocco auf der Parzelle Nr. 1896 wurden zwei Zonen per
impianti pubblici (IP) ausgeschieden, welche teilweise von einer Zona di pericolo elevato 1 überlagert werden. Auch die IP auf der Parzelle Nr. 265 in „Crimeo" (vgl. Piano
delle zone con piano generale delle strutture 1:2000 Leso — Cebbia / Andergia) wird
teilweise und die IP auf der Parzelle Nr. 1166 in „Lant" (vgl. Piano delle zone con pi-
ano generale delle strutture 1:2000 Breta — Ghifa / Sei / Cozund) sogar vollständig
von einer Gefahrenzonen 1 überlagert. Gemäss Art. 38 KRG dürfen in der Gefahrenzone 1 keine neue Bauten und Anlagen erstellt werden, die dem Aufenthalt von
Menschen und Tieren dienen. Die IP dient der Realisierung. von Anlagen, welche im
öffentlichen Interesse stehen. Entsprechend werden die Anlagen in der Regel von
einer Vielzahl von Menschen benutzt. Daraus entsteht ein Konflikt zwischen der beschlossenen Zone der Grundnutzung (Bauzone) und der überlagerten Zone (Schutzzone mit absolutem Bauverbot).
Gemäss Art. 26 Abs. 1 KRG bestimmen die Zonen der Grundnutzung die zulässige
Nutzung des Bodens, während die Zonen überlagerter Nutzung ergänzende Nut-
zungsvorschriften enthalten. Vorliegend widersprechen sich die beiden Festlegun-
gen. Da die beschlossene Bauzone zonenkonforme Anlagen erlaubt und die überla-
gerte Schutzzone diese gleichzeitig verbietet, können die Grundnutzungszonen nicht genehmigt werden.
Die zwei IP auf der Parzelle Nr. 1896 sowie die IP auf der Parzellen Nr. 265 und
1166 werden, soweit sie von einer Gefahrenzone 1 überlagert sind, nicht genehmigt
und an die Gemeinde zur Überarbeitung zurückgewiesen. Bis zur Überarbeitung werden die betroffenen Bereiche der Zone übriges Gemeindegebiet zugewiesen.
5. Limiti bosco accertato In den Piani delle zone con piani gen. delle strutture 1:2000 werden gestützt auf
Art. 13 des Bundesgesetzes über den Wald (WaG) an der Grenze zwischen Bauzone
und Wald Limiti bosco accertato festgelegt. Gemäss Art. 10 des kantonalen Waldge-
setzes sind diese Waldgrenzen gestützt auf rechtskräftige Waldfeststellungen in den
Plänen einzutragen.
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Damit die Waldfeststellungen Rechtskraft erlangen, ist folgendes Verfahren einzuhal-
ten: Die vom Amt für Wald und Naturgefahren (AWN) erarbeiteten Waldfeststellungen sind in die Zonenpläne einzutragen und in der nutzungsplanerischen Mitwir-
kungsauflage öffentlich aufzulegen und bekannt zu geben. Dabei ist im Publikations-
text explizit darauf hinzuweisen, dass die Zonenpläne die Waldgrenzen im Sinne von
Art. 13 WaG enthalten und allfällige Einsprachen gegen die Waldgrenzen unter Ver-
wirkungsfolge beim Amt für Wald und Naturgefahren zu erheben sind. In der Folge entscheidet das Bau-, Verkehrs- und Forstdepartement über allfällige Einsprachen.
Die vorliegenden Waldfeststellungen wurden im Rahmen der öffentlichen Mitwir-
kungsauflage (vgl. Amtsblatt vom 28. April 2011) nicht aufgelegt. Somit hatten die be-
troffenen Grundeigentümer (z.B. die vorliegenden Beschwerdeführer) keine Möglich-
keit, eine andere Waldabgrenzung zu beantragen. Die Waldfeststellungen sind somit
(noch) nicht in Rechtskraft erwachsen, weshalb auch das Genehmigungsverfahren für die festgelegten Waldgrenzen sistiert werden muss. Die Gemeinde hat diese
Waldgrenzen nachträglich im Kantonsamtsblatt öffentlich zu publizieren und dabei auf die Einsprachemöglichkeit hinzuweisen. Von dieser Rechtsmittelmöglichkeit kön-
nen beispielsweise auch die vorliegenden Beschwerdeführer (Jan und Hsaskia Cereghetti) Gebrauch machen und dabei eine andere Waldabgrenzung be-
antragen. Der Ausgang des entsprechenden Entscheids des BVFD hat alsdann di-
rekte Auswirkungen für die Beschwerde, welche so lange zu sistieren ist.
Zusammenfassend wird die Gemeinde angewiesen, das forstrechtliche Verfahren für die Waldfeststellungen nachzuholen. Bis zum Inkrafttreten der Waldfeststellungen
bleiben das Genehmigungsverfahren für die Limiti bosco accertato und das Beschwerdeverfahren sistiert.
6. Reduzierter Waldabstand in Campagna d'Andergia
Mit Vorstandsbeschluss vorn 18. März 2013 Piano delle Zone 1:2000 Campagna
d'Andergia) wurde im vereinfachten Verfahren (Art. 48 Abs. 3 KRG) eine Waldab-
standslinie von 5 m gestützt auf Art. 29 und 30 KWaG entlang der Waldgrenze bei
den Parzellen Nr. 774 bis 2721 beschlossen. Da die Waldabstandslinie sich auf eine
gemäss vorheriger Ziffer sistierte Waldgrenze bezieht, bleibt das Genehmigungsver-
fahren für diese Waldabstandslinie ebenfalls sistiert.
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Im Übrigen geben die Piani delle zone con piani generali delle strutture 1:2000 vom
12. März 2012 zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass; sie können genehmigt werden.
F. Piano delle zone con piano generale delle strutture 1:10 000 Mesocco — Pian San Giacomo
Naturschutzzone
Im Gebiet „Forcola" befindet sich das aus fünf Teilflächen gebildete Flachmoor Forcolo (Fm Nr. 1625) von regionaler Bedeutung. Bis auf die Teilfläche Nr. 3, welche
vorwiegend auf der Parzelle Nr. 2044 und zwischen Gebäuden liegt, wurden alle
Flachmoorbestandteile der Zona di protezione della natura zugewiesen. Die Gemeinde wird ersucht, in Absprache mit dem ANU auch für die Teilfläche Nr. 3 eine Naturschutzzone zu prüfen.
Im Übrigen gibt der Piano delle zone con piano generale delle strutture 1:10 000
Mesocco — Pian San Giacomo vom 12. März 2012 zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass; er kann genehmigt werden.
G. Piano delle zone 1:25 000
Der Piano delle zone 1:25 000 vom 12. März 2012 kann genehmigt werden.
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H. Quattro Piani generali delle strutture 1:1000
Area servizi Castello di Mesocco
Das Castello di Mesocco steht seit 1923 resp. 2010 unter kantonalem und nationalem Schutz. Für allfällige Bauvorhaben an der Anlage ist somit die Zustimmung des
Bundes erforderlich. Im Generellen Gestaltungsplan 1:1000 Castello — Doira hat die
Gemeinde eine area servizi im Sinne eines Baufeldes zwecks Realisierung eines
Versammlungssaales mit Ausschank/Küche, Toiletten und gedeckter Terrasse fest-
gelegt. Grundlage für diese Festlegung bildet das einstimmig erstprämierte Projekt aus einem Ideenwettbewerb, welche die Stiftung Castello di Mesocco unter der Mit-
wirkung der kantonalen Denkmalpflege im Jahre 2009 durchgeführt hat. Dabei wurde es unterlassen, den Bund entsprechend einzubinden.
Nach Anhörung des Bundesamtes für Kultur kommt die kantonale Denkmalpflege
heute zum Schluss, dass das erstprämierte Projekt wohl nicht ohne Anpassungen realisiert werden kann. Es kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass die vorlie-
gend ausgeschiedene Area servizi sowohl konzeptionell als auch flächenmässig an-
gepasst werden muss. Daher wird die Area Servizi beim Castello di Mesocco unter dem Vorbehalt genehmigt, dass diese gestützt auf ein — auch vom Bund akzeptiertes — Projekt gegebenenfalls anzupassen ist.
I. Quattro Piani generali di urbanizzazione 1:2000 Traffico e Servizi tecnologici Piano generale di urbanizzazione 1:25 000
1. Korrektur rechtswidriger Vorschriften und formeller Mängel
Gemäss Art. 49 Abs. 3 KRG kann die Regierung im Genehmigungsverfahren formel-
le Mängel beheben. Im Zuge des Genehmigungsverfahrens mussten im Piano generale di urbanizzazione 1:2000 Traffico Breta — Ghiffa / Sei / Coz und im Piano gene-
rale di urbanizzazione 1:2000 Traffico, Leso — Cebbia / Andergia sowie Piano generale di urbanizzazione 1:10 000 Mesocco — Plan San Giacomö einige formelle Män-
gel festgestellt werden, welche einer Korrektur im dargelegten Sinne zugänglich sind.
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Mit Schreiben vom 15. August 2012 wurde die Gemeinde Mesocco darüber infor-
miert. Sie stimmte mit Schreiben vom 31. August 2012 der Behebung der formellen Mängel zu. Gleichzeitig korrigierte die Gemeinde die entsprechenden Pläne, druckte
sie aus, unterzeichnete sie und reichte sie anstelle der ursprünglichen Pläne zur Ge-
nehmigung ein. Somit beinhalten diese Pläne bereits die erwähnten formellen Kor-
rekturen. Die übliche Kennzeichnung der formellen Fehler durch das ARE entfällt somit. Hingegen hat die Gemeinde die digitalen Daten noch nachzuführen.
2.
Fuss- und Wanderwege
Die Gemeinde hat die im kantonalen Inventarplan Wanderwege verzeichneten Wege
vollständig in die Generellen Erschliessungspläne übernommen. Teilweise bestehen
jedoch kleinräumliche Abweichungen zwischen Inventar und Plänen. Schliesslich hat die Gemeinde zusätzliche, d.h. im Inventar nicht enthaltene, Wege festgesetzt. Letz-
teres ist zulässig und kann sich durchaus als zweckmässig erweisen. Im Interesse
der Koordination und Rechtssicherheit wird die Gemeinde praxisgemäss ersucht, die
vorhandenen Differenzen zwischen Inventar und Plänen direkt mit der BAW Bündner Wanderwege zu besprechen, damit die erforderlichen Änderungen und Anpassun-
gen (Inventar und/oder Plänen) vorgenommen werden können. 3.
Radwege
In den Generellen Erschliessungsplänen wurden bestehende Piste ciclabili und Iti-
nerari per rampichini (Mountainbikerouten) festgesetzt. Zurzeit erarbeitet die Regione
Mesolcina einen Regionalen Richtplan Langsamverkehr, der ein überkommunales Mountainbikekonzept und —netz festsetzen wird. Die Gemeinde wird darauf hinge-
wiesen, dass gestützt auf diese Regionale Planung in den Generellen Erschliessungsplänen eventuell Anpassungen der Mountainbikerouten nötig sein werden. 4.
Abwasser
Im Piano generale di urbanizzazione 1:2000 Servizi tecnologici „Castello / Doira —
Crimeo" wurde der Kanalisationsstrang zwischen den Regenbecken in „Torf' (Parzel-
le Nr. 72) und seiner Weiterführung Richtung Soazza (auf der Höhe von Parzelle
Nr. 29) auf einer Länge von ca. 600 m nicht eingetragen bzw. festgesetzt. Die Gemeinde wird angewiesen, die Hauptschmutzwasserleitung im genannten Plan vollständig festzulegen.
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Im Übrigen können die Piani generali di urbanizzazione vom 12. März 2012 geneh-
migt werden.
J. Stellungnahme von beschwerdeberechtigten Umweltorganisationen
1. Ausgangslage
Gemäss Art. 104 Abs. 2 KRG müssen die beschwerdeberechtigten Umweltorganisa-
tionen in der Nutzungsplanung nicht mehr förmlich Planungsbeschwerde an die Re-
gierung erheben, um die Möglichkeiten des Weiterzuges des regierungsrätlichen
OP-Genehmigungsbeschlusses an die Gerichte (Verwaltungsgericht, Bundesgericht)
nicht zu verwirken. Es genügt, wenn sie sich während der in Art. 48 Abs. 4 KRG ge-
regelten Beschwerdeauflage bei der Fachstelle (ARE) anmelden und danach innert
einer von der Fachstelle gesetzten Frist die Stellungnahme einreichen. Von dieser
Möglichkeit hat vorliegend die Umweltorganisationen Pro Natura Gebrauch gemacht.
Diese Organisation hat sich damit das Recht gewahrt, gegen den vorliegenden
OP-Genehmigungsbeschluss allenfalls Beschwerde an das Verwaltungsgericht zu erheben. Entsprechend werden die Umweltorganisationen in den Verteiler des vor-
liegenden Beschlusses aufgenommen.
2. Eingabe Pro Natura und Stellungnahme Gemeinde
Am 29. Mai 2012 reichte die Pro Natura eine Stellungnahme ein, worin sie sinnge-
mäss beantragte, der geplante Forstweg nach Ceta Sura sei mangels Bedürfnis nicht
zu genehmigen. Die Gemeinde wies in ihrer Eingabe vom 12. Juni 2013 darauf hin,
dass der fragliche Weg nicht mehr der aktuellen Planungsabsicht entspreche. 3. Beurteilung
Bei der Festlegung der fraglichen Forststrasse nach Ceta handelt es sich um einen
formellen Fehler, welcher gestützt auf Art. 49 Abs. 3 KRG behoben wurde (vgl. vorne
Ziff. 1). Diese Strasse wird entsprechend nicht genehmigt, weshalb die Anliegen der Pro Natura erfüllt sind.
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K. Weitere Planung
1. Archäologische Interessen
Mit Ausnahme der Zona di protezione archeologica beim Castello di Mesocco hat die
Gemeinde keine weiteren Schutzmassnahmen zugunsten der archäologischen Inte-
ressen getroffen. Diese Unterlassung wurde bereits in den Regierungsbeschlüssen Nr. 1924 vom 27. August 1996 und Nr. 438 vom 16. März 1999 bemängelt. Die Ge-
meinde wird gestützt auf Art. 17 RPG angewiesen, spätestens im Rahmen der bevorstehenden OP-Revision San Bemardino den Bereich „Archäologie" zu bearbeiten. 2. Trockenwiesen und —weiden von nationaler Bedeutung
Gemäss Art. 34 BauG werden für die Trockenstandorte zwei verschiedene Zonen
ausgeschieden, eine Zona terreni secchi A und eine Zona terreni secchi B (Vorrang-
gebiet). Im Gebiet „Soliva" — „Val di Nan" hat die Gemeinde ein ca. 94.6 ha umfas-
sendes Vorranggebiet ausgeschieden. Dabei hat sie es unterlassen, die im Vorrang-
gebiet gelegenen TVVW-Objekte von nationaler Bedeutung zu bezeichnen. Sodann
wurden bereits Massnahmen zur Verbesserung und Ausweitung der TWW-Gebiete (u.a. Entbuschungen) verwirklicht. Die Gemeinde wird gestützt auf Art. 5 der eidg.
Verordnung über den Schutz der Trockenwiesen und —weiden von nationaler Bedeu-
tung (TwwV) und Art. 18 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG) angewiesen, zumindest die TWW-Objekte von nationaler Bedeutung inner-
halb des Vorranggebietes zu bezeichnen. Sodann wird die Gemeinde ersucht, die
realisierten und vorgesehenen Massnahmen erster Priorität mittels einer Schraffur darzustellen.
Gestützt auf Art. 49 KRG
beschliesst die Regierung: 1. Die am 12. März 2012 beschlossene Legge edilizia wird im Sinne der Erwägungen mit folgender Empfehlung genehmigt:
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-
Der Gemeinde wird empfohlen, Art. 16 BauG (indice di sfruttamento) an die kantonale Bestimmung (Art. 37a KRVO) anzupassen.
2. Die vier Piani delle zone con piani generell delle strutture 1:2000 (Castello / Doira - Crimeo; Leso - Cebbia / Andergia; Breta - Ghifa / Sei / Coz; Monda
- Spina) vom 12. März 2012 werden im Sinne der Erwägungen mit folgenden
direkten Korrekturen (Korrekturen gemäss Art. 49 Abs. 3 KRG im Einverständnis mit der Gemeinde), Vorbehalten und Anweisungen genehmigt:
a) Die Legende des Piano delle zone con piano generale delle strutture 1:2000 Castello / Doira - Crimeo wird mit einer Naturschutzzone (zona di protezione
della natura) ergänzt.
b) Im Piano delle zone con piano generale delle strutture 1:2000 Monda - Spina
wird die auf der Strassenparzelle Nr. 1236 festgelegte Zona di pericolo limita-
to 2 gestrichen.
c) Die neue Zona ampliamento nucleo 2 (AN2) auf den Parzellen Nr. 2569,
2570, 2571, 607, 608, 614 und 629 südlich Cebbia sowie die neue Zona residenziale 2 Cebbia (R2C) im Bereiche der Parzellen Nr. 2639, 864, 859,
860, 2618 und 630 (letztere mit Einschluss der festgelegten Quartierplanpflicht) werden nicht genehmigt. Bis die Gemeinde für die entsprechenden
Flächen eine neue Zonenplanung beschlossen hat, sind die Flächen als Zona altro territorio comunale zu betrachten und zu behandeln.
d) Das Genehmigungsverfahren für die Erweiterung der Zona residenziale 2 (R2) mit Quartierplanpflicht auf den Parzellen Nr. 766 und 774 („Campagna
d'Andergia") wird bis zum Vorliegen von rechtskräftigen Waldfeststellungen sistiert.
e) Die neue Zona residenziale 2 (R2) auf der Parzelle Nr. 2488 in „Lavina" wird
nicht genehmigt. Bis die Gemeinde für die entsprechende Fläche eine neue
Zonenplanung beschlossen hat, ist die Fläche als Zona altro territorio comu-
nale zu betrachten und zu behandeln.
f) Das Genehmigungsverfahren für die Erweiterung der Zona ampliamento nu-
cleo 2 (AN2) auf der Parzelle Nr. 1892 im „Rangheira" wird bis zum Vorliegen von rechtskräftigen Waldfeststellungen sistiert. Bis dahin wird auch die Beschwerde der Eigentümer der Parzelle Nr. 1892 sistiert.
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g) Das Genehmigungsverfahren für die Linee di distanza dalle acque (Gewäs-
serabstandslinien) wird sistiert, bis diese von einem spezialisierten Ingenieurbüro überprüft worden sind.
Entsprechend wird auch das Genehmigungsverfahren für die Zona artigiana-
le (ZA) auf den Parzellen Nr. 2586, 2587 und 762, für die Zona edifici ed impianti pubblici (EIP) auf der Parzelle Nr. 762, für die Zona per impianti pubbli-
ci (IP) auf der Parzelle Nr. 762, für die Zona depositi aziendali (DA) auf der
Parzelle Nr. 762 sowie für die Zona ortigiardini (OG) auf der Parzelle Nr. 762
sistiert, da diese Zonen von einer Neubeurteilung der Linee di distanza dalle
acque betroffen werden könnten.
h) Das Genehmigungsverfahren für die festgelegten Limiti bosco accertato (Waldgrenze) wird in allen Plänen 1:2000 sistiert.
i) Die Zone per impianti pubblici (IP) auf den Parzellen Nr. 1896, 265 und 1166
wird, soweit sie von einer Gefahrenzone 1 überlagert wird, von der Geneh-
migung ausgenommen und zur Überarbeitung an die Gemeinde zurückgewiesen. Bis die Gemeinde für die entsprechende Fläche eine neue Zone
festgelegt hat, ist die Fläche als Zona altro territorio comunale zu betrachten
und zu behandeln.
3. Der Piano delle zone con piano generale delle strutture 1:10 000 Mesocco Plan San Giacomo vom 12. März 2012 wird mit folgendem Anliegen genehmigt:
- Die Gemeinde wird ersucht, in Zusammenarbeit mit dem Amt für Natur und
Umwelt (ANU) auch für die Teilfläche Nr. 3 des Flachmoors Forcolo (Nr. 1625) von regionaler Bedeutung die Ausscheidung einer Naturschutzzone zu prüfen.
4. Der Piano delle zone 1:25 000 vom 12. März 2012 wird genehmigt. 5. Die vier Piani generall delle strutture 1:1000 Castello / Dolra; Benabbia -
Crimeo; Leso - Arbedass / Anzone und Darba - Andergia / Cebbia vom
12. März 2012 werden im Sinne der Erwägungen mit folgender Auflage genehmigt:
- Die Area Servizi Castello di Mesocco wird mit der Auflage genehmigt, dass sie je nach Projekt anzupassen ist.
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6. Die vier Piani generell di urbanizzazione 1:2000 Traffico und Servizi tecnologici (Castello / Doira — Crimeo; Leso — Cebbia / Andergia; Breta — Ghifa /
Sei / Coz; Monda — Spina), der Piano generale di urbanizzazione 1:10 000
Mesocco — Pian San Giacomo sowie der Piano generale di urbanizzazione
1:25 000, alle vom 12. März 2012, werden im Sinne der Erwägungen mit folgen-
den direkten Korrekturen (Korrekturen gemäss Art. 49 Abs. 3 KRG im Ein-
verständnis mit der Gemeinde) sowie mit folgenden Anliegen, Anweisungen und
Hinweisen genehmigt:
a) Im Piano generale di urbanizzazione 1:2000 Traffico Breta — Ghiffa / Sei /
Coz wird der Strassenabschnitt zwischen A13 und Kantonsstrasse, d.h. der
Autobahnzubringer, ebenfalls als Nationalstrasse statt Strada cantonale gekennzeichnet.
b) Im Piano generale di urbanizzazione 1:2000 Traffico Leso — Cebbia / Ander-
gia sowie im Piano generale di urbanizzazione 1:10 000 Mesocco — Pian San
Giacomo wird die nach "Ceta" festgelegte Strada agricola — forestale (Landwirtschafts- und Forststrasse) gestrichen.
c) Die Gemeinde wird ersucht, die festgelegten Fuss- und Wanderwege direkt
mit der BAW Bündner Wanderwege zu besprechen, damit allfällige Änderun-
gen und Anpassungen (im Inventar und/oder in den Plänen) vorgenommen werden können.
d) Die Gemeinde wird darauf hingewiesen, dass aufgrund der regionalen Richtplanung eventuell Anpassungen bei den Mnerad per rampichini in den Gene-
rellen Erschliessungsplänen nötig sein werden.
e) Die Gemeinde wird angewiesen, die Hauptschmutzwasserleitung im Piano
generale di urbanizzazione 1:2000 Servici tecnologici, Castello / Doira — Crimeo vollständig festzulegen.
7. Das Genehmigungsverfahren für den Piano delle zone 1:2000 Campagna
d'Andergia vom 18. März 2013 (Waldabstandslinie von 5 m) wird sistiert, bis die Waldgrenze rechtskräftig ist.
8. Die Planungsbeschwerde wird bis zur rechtskräftigen Festlegung der Waldfeststellungen sistiert.
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9. Der Gemeindevorstand Mesocco wird angewiesen, den wesentlichen Inhalt des
Dispositives des vorliegenden Genehmigungsbeschlusses öffentlich bekannt zu
geben. Diese Bekanntgabe hat in den gleichen Publikationsorganen wie die Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 12. März 2012 zu er-
folgen. Im Publikationstext ist darauf hinzuweisen, dass der Genehmigungsbe-
schluss bei der Gemeinde eingesehen werden kann und dass gegen darin ent-
haltene Vorbehalte, Sistierungen und Anweisungen innert 30 Tagen ab dem Pub-
likationsdatum nach Massgabe des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege beim Verwaltungsgericht Graubünden Beschwerde erhoben werden kann.
10. Für direkte Adressaten des vorliegenden Beschlusses beginnt die 30-tägige Be-
schwerdefrist an das Verwaltungsgericht bereits ab dem Zeitpunkt der Eröffnung
des vorliegenden Beschlusses.
11. Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art not-
wendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder
Amtsstelle vorbehalten.
12. Das Amt für Raumentwicklung (ARE) wird beauftragt, die aufgrund dieses Beschlusses nötigen Kennzeichnungen in den eingereichten graphischen Auszügen vorzunehmen.
13. Der Gemeindevorstand Mesocco sorgt für die Nachführung der digitalen Daten nach den Vorgaben des ARE.
14. Für das Genehmigungsverfahren werden keine Kosten erhoben. 15. Mitteilung an:
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Der Präsident:
H. Trachsel
Namens der Regierung
Der Kanzleidirektor:
Dr. C. Riesen
Basas legalas
801.100 · KRG · Chantun
801.110 · KRVO · Chantun
801.500 · Chantun
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Chantun
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920.110 · KWaV · Chantun
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confederaziun
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Confederaziun
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SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Confederaziun
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Confederaziun