Quartierplan Kirchplatz-Kichgasse
Procedura da plan da quartier · Klosters
Document
- Numer
- 91.GDE464
- Gener
- Procedura da plan da quartier
- Vischnanca
- Klosters
- Chantun
- Graubünden
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeindeverwaltung
- En vigur dapi
- 07-08-1991
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Graubünden
Karte
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Datotecas
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Text
VORSTAND DER GEMEINDE KLOS†ERS-SER"1'<TEUS
SITZUNG V O M
MITGETEILT A M
7. Aug. 1991 N/cg Bauplanung (BI .1.3.)
g Au9.1991 ı
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PROTOKOLL NR.
464
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- Quartierplan "Kirchplatz - Kirchgasse"
A) Am 2 0 . Dezember 1990 unterbreitete der Vorstand den Quartierplan-Genossen einen Vorschlag, insgesamt drei Varianten umfassend, wobei nach Auffassung der Gemeindebehörde der Lösung gemäß Variante 3 der Vorzug zu geben wäre.
Innert der gesetzten Frist haben verschiedene Liegenschaftseigentümer hiezu wie folgt Stellung genommen:
Parz. Nr. 297
habe zum Ziel Die Schenkung der Geschwister gehabt, die Liegenschaft Parz. Nr. 297 aus der Speemulation herauszunehmen. Aus den Unterlagen gehe nicht hervor, wie vielen Motorfahrzeugen die Zufahrt zur Parz. Nr. 292 dann zumal dienen müsse. Dies zu wissen, sei wichtig, um eine mögliche Gefährdung von den daselbst zirkulierenden Fussgängern abschätzen zu können. Ebenfalls würden Angaben, wie die Kirchgasse für die übrigen Benützer autofrei gemacht werde, fehlen. Ein Fussweg mitten durch parkierte und ein-/ausfahrende Autos sei schlicht unzumutbar. Zwecks Verbesserung könnten die Parkplätze Nr. 12 bis Nr. 3 1 ca. 1 Meter rückwärts verschoben werden. Durch Verlegen der Zufahrtsrampe zur Parz. Nr. 292 könnte erreicht werden, dass der Baumbestand entlang des bestehenden Fussweges erhalten werden könne. Nr. 134
Die Lösungsvarianten 1 bis 3 werden als geeignet angesehen im Sinne einer vollständigen Entlastung von Kirchplatz und -gasse.
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Eine Fussgängerverbindung vom unteren Casanna-parkplatz zur Kirchgasse wird als sinnvoll beurteilt. Die Kirchgasse sowie der -platz sollten zukünftig autofrei gehalten werden, ausgenommen Zu- und Wegfahrt der Anstösser und Zubringer. Ebenso müssten die oberirdischen Autoabstellplätze beim Eingang ins Kirchenareal bestehen bleiben. Nr. 137, 138, sıs, 139
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patz.
Sämtliche Eigentümer geben die Ansicht kund, dass deren Parzellen vom Quartierplan nicht tangiert würden bzw. dass sie bereits heute verkehrsmässig erschløssen seien. Die vorgeschlagenen drei, kurzfristig zu realisierenden Varianten würden diese, deren Auffassung bestätigen. Beim Quartierplan gehe es im wesentlichen um die Erschliessung der um den Casannna-parkplatz liegenden Parzellen, insbesondere der Lieqenschaft Parz. Nr. 292 der Obwohl die Kirchgasse zukünftig als Fussgängerzone ausgestaltet werden solle, bleibe der Anliegerverkehr zum Bahnhofplatz/zur Bahnhofstrasse für die jeweiligen Eigentümer und allfälligen weiteren Benützer der Parz. Nr. 515, 138 und 137 weiterhin gewährleistet. Dies müsste auch Gültigkeit haben für den Fall einer möglichen Aenderung an der baulichen Substanz der fraglichen Parzellen.
Zusammenfassend ergebe sich, dass die erwähnten Parzellen bezüglich die verkehrsmässige Erschliessung keine Aenderung erfahren würden. Was den geplanten Fussweg zum Sekundar- und Realschulhaus anbelange dieser tangiert teilweise die Parz. Nr. 139 -, so werde diese Kommunikation als unnötig betrachtet. Hierfür bestehe kein aktuelles Bedürfnis. Sollte ein solches einmal stipuliert werden können, müsste dann zumal neu verhandelt werden.
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v
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Aus dem vorstehend Gesagten dränge sich auf, die Parz. nr. 515, 138 und 137 aus dem Quartierplan-verfahren zu entlassen.
Subsidiär wird gefordert, dass den fraglichen Eigentümern aus diesem Verfahren keinerlei Kosten auferlegt werden. I
300
Parz. Nr •
Die kurzfristige Lösung gemäß Variante 1 wird abgelehnt. Eine spätere Durchfahrt zum Friedhof wird als überflüssig erachtet. Der Baumbestand sollte wenn immer wie möglich erhalten bleiben. Von einem Landabtausch sei abzusehen. Für das geplante Parkhaus sei eine kombinierte Ein- und Ausfahrt ausreichend. Diese Gründe würden auch für die Ablehnung der kurzfristigen Lösung gemäß Variante 2 gelten. Die kurzfristige Lösung gemäß Variante 3 sei die Beste der vorgeschlagenen Lösungen. Auf den Bau eines Parkhauses sei generell zu verzichten, sofern die Gemeinde wirklich verkehrsberuhigt werden solle. , Parz. 289 Die vorgeschlagenen Planungsvarianten dienten ausschliesslich der Erschliessung der Liegenschaft Parz. Nr. 2 9 2 und stellten deshalb eine Präjudizierung d a r , die das gesamte verfahren in Frage stellen würde. Sämtliche Vorschläge würden nicht akzeptiert bzw. würden vollumfänglich abgelehnt. Das QuartierplanVerfahren trage der Verpflichtung zum Ortsbildschutz gemäß Gemeinde verfassung nicht Rechnung.
. patz. nr. 2 9 2
Von den drei vorgeschlagenen Varianten würde eindeutig die Variante 3 bevorzugt.
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Gegen den über Parz. Nr. 292 vorgesehenen Fussweg bestünden grundsätzlich keine Einwände. Trotzdem scheine es fraglich, ob eine solche Verbindung überhaupt sinnvoll sei. Auf jeden Fall müsse der Weg ganz an die Parzellengrenze gelegt werden.
Beim vorgesehenen Landabtausch wäre es sinnvoller, wenn der Parz. Nr. 289 ein Landstreifen von der Parz. Nr. 645 abgetreten würde. Das Quartierplanverfahren solle nun zügig vorangetrieben und abgeschlossen werden. Dies mache es aber nötig, das Landumlegungsverfahren zum Bestandteil des Quartierplanverfahrens zu machen. patz.
nr. 299 und ssz
Die vorgelegten Varianten würde sich allein auf die Erschließung der Parz. Nr. 292 beziehen. Ein solches Vorgehen sei gemäss Verwaltungsgerichtspraxis unzulässig. Eine Verbesserung der Zufahrt stelle lediglich eine Komponente der Quartier-planung dar. Sollten die Baugruppen um den Kirchplatz geschützt werden, so sei alles daran zu setzen, dass in den Quartierplan Gestaltungsvorschriften einfließen. Schliesslich sei daran zu erinnern, dass der Quartier-plan die Schaffung rechtlicher und gestalterischer Grundlagen für die Bewahrung historisch wertvoller Gebäude und für die künftige Entwicklung des Gebietes vom Friedhof bis zum Casanna-parkplatz bezwecken sollte. B)
Bezüglich das weitere Vorgehen hat sich der Vorstand nach den Vorschriften gemäß Baugesetz von 1973 zu richten.
Der Gemeindevorstand kann von Amtes wegen .. Teilgebiete Erschliessungspläne erlassen.
für
Die Erschliessungspläne enthalten in der Regel: a) Strassenplan mit Bau- und Niveaulinien b) Plan betr. Kanalisation, Wasser- und
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Energieversorgung
c) Verteilung der Planungskosten (Art. 4 7 2 BauG)
Abs. 1 und
Der Vorstand kann eine Baulandumlegung oder Grenzbereinigung anordnen, und zwar insbesondere: ä)
c) bei der Erstellung von Erschliessungsplänen (Art. 49 BauG)
Gemäss Art. 4 6 BauG werden sämtliche Planbestandteile nach Abschluss der Arbeiten öffentlich aufgelegt, unter Ansetzung einer Einsprache-Frist von 2 0 Tagen nach der Auflage. Der Grundsatzentscheid Nr. 365 vom 15. August 1988 umfasst sowohl die Durchführung eines amtlichen Quartierplan-verfahrens wie auch das Verfahren betr. Baulandumlegung. Dieser Entscheid wurde am 15. August 1989 durch das Schweizerische Bundesgericht in Lausanne letztinstanzlich geschützt. Der nunmehr vorliegende Plan, am 31. Juli 1991 mit dem Planungsbeauftragten besprochen, trägt dem erwähnten Bundesgerichts-Entscheid, sowohl in formeller wie auch in materieller Hinsicht, Rechnung. Mit Blick auf die amtliche Auflage des zur Diskussion stehenden Quartierplanes, hat der Verstand nunmehr seinen abschliessenden Entscheid zu fällen. C)
Der Vorstand beschließt:
1. Der Quartierplan "Kirchplatz - Kirchgasse", Fassung 5. August 1991, wird genehmigt und zur Durchführung der amtlichen Auflage gemäß Art. 4 6 BauG freigegeben.
2. Mitteilung durch Prøtokøllauszuq
an:
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GEMEINDE KLOSTERS-SERNEU8 Die Präsidentin:
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Der
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ndeschreiber:
Basas legalas
801.100 · KRG · Chantun
801.110 · KRVO · Chantun
801.500 · Chantun
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Chantun
920.100 · KWaG · Chantun
920.110 · KWaV · Chantun
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confederaziun
SR 814.41 · LSV · Confederaziun
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Confederaziun
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Confederaziun