Quartierplan Doggiloch

Procedura da plan da quartier · Klosters

Document

Numer
04.GDE61
Gener
Procedura da plan da quartier
Vischnanca
Klosters
Chantun
Graubünden
Nivel
Vischnanca
En vigur dapi
11-02-2004

Karte

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Datotecas

3871_B_QP_Doggiloch_Beschluss.pdfIn neuem Tab öffnen

Text

VORSTAND D E R G E M E I N D E KLOSTERS~SERNEUS

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11. Februar 2004

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Quartierplanung (ßaulandumlegung eingeschlossen) Oooßııocu Einsprache- und Genehrnigungsentscheid (B1.1.3.)

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I. Sachverhalt 1

Am 27. März 2002 (Plot Nr. 156) hatte der Vorstand beschossen über das Gebiet. die Parz. Nr. 1986. 2382 und 2383 umfassend das Quartierplanverfahren mit Baulandumlegung emzuleıten

Dieser Beschluss ist in Nr. 14 von Bezirksarntsblatt und Kiosterser Zeitung am 4. bzw. 5 April 2002 versoffen' t worden innere der zotägigen Rechtsmittel~Frist sind keine Einsprachen eıngegangefl S-o» mit ist der vorsfändliche Beschluss im Frühjahr 2002 in Rechtsiuafi entwachsen.

2 . Vorliegendenfalls ist das Quartierplandossıer vorgangıg von Seftee der Grundeigentümer erstellt worden.

in der Folge wurde der ständige Rechtsberater der Gemeinde D' Otmar Bänziger in Chur, zu dessen Überprüfung und zum Ausarbeten der Quartierbestımmungen beauftragt. Die in diesem Sinne fiberarbeitete Fassung wurde schliesslich vom Vorstand zur Veroffentlichung freigegeben. Die Auflage erfolgte am 28. August 2003. Sie beınhallete folgende Planungselemente: Bestandesplan. Quamererschlıessungsolan Quartiergestaltungsplan. Richtprojekt sowie Ouanierplanbestımmur gen und Kostenverteiler.

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Innen Frist gingen folgende Einsprachen mit nachstehend aufgefuhrten Anträgen und Begründungen ein:

3.1. Die StWEG ROMANZA, vertreten durch die Hausverwaltung AI'fi~ na Treuhand AG. diese wieder vertreten durch RA Dr. Patrik Wagner in Davos, stellte in deren schriftlichen Eingabe vom 10 September 2003 folgendes Rechtsbegehrens

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1. Es sei der publizierte Quartierplan in der vorliegenden Form nicht zu genehmigen und zur Uberarbeitung gemäss nachstehenden Erwägungen vollumfänglich zurückzuweisen. 2. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge.

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3.2. Vorab ist die Einsprecherin der Auffassung, dass auch zwischen der Patz. Nr. 2011 und derjenigen der Rätia Energie Klo» stets AG mit Nr. 2383 diese bildet Bestandteil des Quartierplen-Pen'meters - eine Pufferzone zu schaffen sei. Allein damit könne einmal eine Gleichbehandlung wie im Verhältnis zwi schon dem Ouartierplan-Perımeter und der angrenzenden Liegenschaft Parz. Nr. 1985 erzielt werden. Weiter würde damit dem Beschluss der Bündner Regierung vom 4./14. Juli 1995 im Zusammenhang mit diversen Einsprachen anlässlich der Ortsplanungs-Revision nachhaltig Rechnung getragen werden.

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5.

In der Folge nahmen die Gemeindevertreter in dieser Sache, Insbesondere Dr. Bänziger, mit den Quartierplan-Genossen nochmals Kontakt auf, mit dem Ziel dem Einsprecherbegehren möglichst entsprechen zu können. Dies ist in der Folge denn auch gelungen, indem die Beteiligten sich auf das Schaffen einer Pufferzone (Planfassung vom 28. November 2003) geeinigt haben.

Mit Schreiben vom 5. Dezember 2003 wurde die Einsprecherin mit einem entsprechend modifizierten Dossier bedient. Dieses Vorgehen erfolgte im Übrigen aufgrund eines ausdrücklichen Verlangens der Rätia Energie Klosters AG gemäss deren Schreiben vom 24. November 2003.

Mit Schreiben vom 12. Januar 2004 teilte die Einsprecherin der Gemeinde folgendes mit Beim Betrachten der Quartierplanung falle auf, dass der westliche Baubereich /bei der Parz. Nr 1986 breiter ist, 30 m umfasst und ab Paızellengrenze 35 m beträgt. Dem gegenüber sei der Baubereich I auf der östlichen Seite nur knapp 16 m breit und von der gemeinsamen Parzelfengrenze zur SM/EG Romanze nur 21 m entfernt. Im Sinne einer Gleichberechtigung und im Sinne einer besseren Absonderung des Wohnquartiers (Wohn zone) mit dem Baubereich II, welcher der gewerblichen Nutzung zugänglich ist, erachte es

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unsere Mandantschaft für gerechtfertigt, den Baubereich I an der westlichen Seite auf mindestens 20 m auszudehnen. Die Einsprache könnte ohne Aussprechung einer ausseramttichen Entschädigung nicht zurückgezogen werden.

ıı. Erwägungen 1

Grundsätzlich ist die Gemeinde aufgrund von Art. 19 RPG verpflich~ tet, die von ihr ausgeschiedenen Bauzonen zu erschliessen. Wo es die Verhältnisse erfordern, ist dieses Ziel mittels einer Ouartierplanung im Sinne von Art. 38 ff KRG zu verwirklichen.

Schließlich schreibt das kommunale Baurecht in An. 73 BauG vor. dass der Quartierplan die Gestaltung und Erschliessung eines um» grenzten Teils einer Bauzone regelt.

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Art. 86 BauG lässt das Erstellen des Planes durch die beteiligten Grundeigentümer zu.

2. Das Quartierplangebiet bildet Bestandteil der Gewerbe-Wohnzone 0.8 mit einem Wohnanteil kleiner als 70 %. Die EinspreeherLiegenschaft Parz. Nr. 2011 liegt ebenfalls in genannter Zone, jedoch nicht im Quartierplangebiet. Die in der Einsprache erwähnte Liegen Schaft Patz. Nr. 1985 hingegen liegt in der Wohnzone 0.5. jedoch ebenfalls nicht im Quartierplangebiet.

3. Angesichts der Ausgangslage gemäß Ziff. 2 hievor rechtfertigt sich ohne weiteres ein unterschiedliches Behandeln der Pufferzonen gegenüber der Umgebung des Quartierplangebietes bzw. den anliegenden Wohnliegenschaften.

Der größere Puffer liegt in der Tat im Grenzbereich zur anliegenden Wohnliegenschaft StWEG Ccıpp. Hierbei handelt es sich um ein Ob« jekt, welches in der Wohnzone liegt und selbst demzufolge für ge» werbliche Zwecke nicht genutzt werden könnte.

Die etwas kleinere Pufferzone schirmt die Liegenschaft der Einspre cherin ab Nachdem dort noch ein Weg vorbeiführt, ist die Pufferzone insgesamt 25 m breit. Nachdem die Liegenschaft der Einsprecherin zufolge deren Lage in der Gewerbe- und Wohnzone im Rahmen des

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öffentlichen Baurechtes, wenn auch nur teilweise ohne weiteres einer gewerblichen Nutzung zugeführt werden könnte, scheint vorliegendenfalls die von den Quartierplangenossen zugestandene Puffer-

zone ausreichend

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Schließlich haben die Liegenschaften CAPP und ROMANZA unterschiedliche Empfindlichkeitsstufen (II bzw. III). Im Sinne vorstehender Ausführungen ist die eigentliche Einsprache der StWEG Romanze gutzuheissen; die betreffenden Plangrundlagen werden entsprechend angepasst. Dem ergänzenden Begehren der Einsprecherin um Vergrösserung der Pufierzone kann nicht entsprochen werden. 4

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Nach Rechtskraft des vorliegenden Quartierplanes wird dieser zur Anmerkung im Grundbuch Klosters angemeldet werden. Was die Forderung nach einer ausseramtlichen Entschädigung an~ belangt. so kann diesem Anliegen in diesem Verfahren nicht entsprochen werden. Das kommunale Baurecht kennt keine Entschädigung gegenüber Einsprechern. Somit fehlt der Gemeinde die gesetzliche Grundlage für das Zusprechen einer derartigen Entschädigung .

Ill. Beschluss 1

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Die Einsprache der srwee Romanze wird insoweit gutgeheissen, als auch im Grenzbereich zur Eir ..Sprecherin-Parzelle die im Plan vom 28. November 2003 festgelegte Pufferzone angelegt wird.

im Übrigen werden die ergänzenden Begehren der StWEG Romanze betr. Vergrösserung der Pufferzone sowie betr. Zusprechen einer ausseramtlichen Entschädigung abgewiesen.

Der Quartierplan DOGGıLOCH, bestehend aus den Planungseiementen Bestandesplan, Quartiererschliessungsplan, Quartiergestaltungsplan, Richtprojekt sowie Quartierplanbestimmungen und Kostenverteiler wird unter Berücksichtigung der oben erwähnten Änderung genehmigt.

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Nach Rechtskraft des vorliegenden Quartierplanes wird dieser zur Anmerkung im Grundbuch Klosters angemeldet werden. 4

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Die Behandıungs- und Bewifligungsgebühr wird mit separater Verfü~

ging veranlagt

Rechzsmmel Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen seit Mitteilung Rekurs an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden erhoben werden Mitteilung durch Pfotokollauszuq an:

Marugg & Hanselmann AG, Architekturbüro 7250 Klosters (unter Beilage eines geänderten und genehmigten Plandossiers) Ràtıa Energie Klosters AG, 7250 Klosters (unter Beilage eines ge-~ änderten und genehmigten Ptandossiers) Wolf AG, 7250 Klosters (unter Beilage eines geänderten und genehmigten Plandossiers) Dr Patrık Wagner, Rechtsanwalt und Notar, Rosenhügelweg 6, Davos-Platz (unter Beilage eines geänderten Plandossiers) er, Rechtsanwalt und Notar, Bahnhofstrasse 7, Chur (unter Beilage eines geänderten und ge~

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