Plan da quartier Muglinè
Procedura da plan da quartier · Zernez
Document
- Numer
- 15.GDEf1
- Gener
- Procedura da plan da quartier
- Vischnanca
- Zernez
- Chantun
- Graubünden
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeindeverwaltung
- En vigur dapi
- 12-10-2015
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Graubünden
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Text
3746_B_QP_Mugline.pdf
Extrat dal protocol
Pagina 1
Sezzüda da la suprastanza cumünala
no. 015/15 dals 12-10-2015
04.
PLANISAZIUN
218 6
[planisaziun Iocala] Plan da quartier Mugline Zernez (planisaziun ed infrastructura) Protestas parcellas no. 204, 205, 210 e 211 sülla 3. publicaziun dal plan da quartier Mugline Zernez - decretaziun dal plan da quartier
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Descripziun (da CS): ha elavurä tras las protestas entradas sülla terza publicaziun da Ia planisaziun da quartier in Mugline. Tanter oter cussaglia eI da dar Ia pussibiltä als possessurs da las parcellas 204, 205, 210 e 211 sün üna nouva proposta davart dal cumün. I's tratta dal fat chi nu d’eira gnü resguardä illa planisaziun fin qua, cha possessurs chi ston surdar al cumün parts da Iur parcellas han il dret da survgnir ün'indemnisaziun da chf 200.00/m2 scha Ia surfatscha as rechatta nouv illa zona da fabrica e da chf 80.00/m2 sch’ella nu’s rechatta illa zona da fabrica. Precis quist ultim fat nu d’eira gnü resguardä pro I'uItima publicaziun. Implü dess gnir concess al protestader Knupfer (p211) da pudairtgnair Ia cifra d’ütiIisaziun da Ia surfatscha ch’eI da giö al cumün pel Iö dal moloc. Quai voul perö dir cha Ia part da Ia cifra d'ütiIisaziun nu tiI vain perö eir na bunifichada. I's s'ha tramiss üna charta correspundenta als possessurs e da dar cun quia I’udida Iegala (rechtliches Gehör) infra 30 dis. Eir sün quista charta (vairamaing 4. publicaziun) haja dat üna protesta. La cumischiun da planisaziun 0P Mugline ha manä tras üna sezzüda als 6-10-2015 ed es gnü infuormä da e da in detagl sur dals recuors e sur dal proseguimaint futur sül sectur da planisaziun e da quel giuridic. II cusgliader giuridic ha preparä il decret a man da Ia SC. IIs detagls da las respostas als recurrents sun descrits in detagl i’I sböz dal decret agiunt a quistas actas. Uossa faja sen da decider in quista chosa chi düra fingiä passa 5 ons e mez, causa chi's ha ün bun sentimaint a reguard Ia planisaziun. Ün recuors pro’I tribunal administrativ nun es excIus‚ perö na probabel. Decisiun D0 e proposta a man da Ia SC: La D0 ha deliberä quista fuorma dal plan da quartier e propuona insembel culla cumischiun da planisaziun QP Mugline a Ia SC d’approvar tala e da decretar il plan da quartier. Decisiun SC: La SC va d‘accord culla proposta da la D0 e da Ia cumischiun da planisaziun QP Mugline usche cha'l plan da quartier po gnir decretä.
Per I’extrat: 12.10.2015
Cumün
a Zernez
Giovann Weber
3746_V_QP_Mugline_QPV.pdf
GEMHNDEZERNEZ
Quartierplan Mugline
Quartierplanvorschriften [QPV] Beschluss
Vom Gemeindevorstand Zernez erlassen am:
Der Gemeindepräsident:
Der Gemeindekanziist;
1 2. U” 2915
Allgemeine Bestimmungen Anwendbares Recht Zweck Quartierplangebiet Bestandteile des Cluartierplanes
Verbindlichkeit, Baubewilligung
Baulandumlegung Altbestand
Art.
Baulandumlegung
Art.
Neuzuteilung, Wertausgleich und Eigentumserwerb
Art.
Bereinigung der Anmerkungen, Vormerkungen‚ Dienstbarkeiten und GrundlastenArt. Grundpfandrechte
Nutzung Nutzungsart
Art.
Ausnutzung
Art.
Gestaltung Firsthöhe Gebäudelänge
Art. i3
Schüttbereich
Art. i5
Umgebung
Art. i6
Situierung und Gestaltung
Art. i7
Dachgestaltung
Art. i8
Umgebungsgestaltung
Art. i9
Vordächer, Vorplatze etc.
Art. 20 Art. i4
Erschliessung Grundsatz
Art.
Etappenweise Realisierung
Art. 22 Abfallentsorgung
Art. 23 Anschluss an das Verv und Entsorgungsnetz der Gemeinde
Art. 24 Öffentliche und private Ver- und Entsorgungsanlagen
Art, 25
Öffentliche und private Erschliessungsstrassen
Art. 26 Eigentum an Ver- und Entsorgungsanlagen
Art. 27 Durchleitungsrechte
Art. 28 Verlegung von Leitungen
Art. 29 Parkierung
Art. 3U
Sichtweiten
Art. 3i
VI.
Ausführung, Unterhalt, Erneuerung und Finanzierung der Erschliessungsanlagen Bauherrschaft für öffentliche Erschliessungsanlagen
Art. 32 Finanzierung der Ergänzung der öffentlichen Hydrantenleitung
Art. 33 Bauherrschaft für private Erschliessungsanlagen
Art. 34 Vorbehalt gesetzlicher Abgaben
43 weitere Artikel
Art. 35 Finanzierung der privaten Erschliessungsanlagen
Art. 36 VII. Finanzierung der Quartierplanung
Verfahrenskosten
Art. 37 Kosten für das Strassennetz
Art. 38 Kosten für die Erstellung von Verw und Entsorgungsanlagen
Art. 39 VIII. Schlussbestimmungen
Grundbuchliche Behandlung
Art. 40 Aufhebung oder Änderung des Quartierplans
Art. Al
Differenzbereinigung Inkrafttreten
Art. 42 Art. A3
U1
Gestützt auf Art. 51 ff. des kantonalen Raumplanungsgesetzes lKRGi, Art. 16 ff. der kantona-
len Raumplanungsverordnung lKRVOi und Art, 10 {Regelbauweise und Abweichungen] des Baugesetzes der Gemeinde Zernez [BauG] erlässt der Gemeindevorstand Zernez ad hoc den nachfolgenden
Quartierplan MUGLINE
I
Allgemeine Bestimmungen
Anwendbares Recht
1
Art. 1
Soweit nicht die nachfolgenden Quartierplanbestimmungen besondere Vorschriften enthalten, sind die Bestimmungen des jeweils geltenden Baugesetzes der Gemeinde Zernez zu beachten.
Art. 2 Zweck
1
Der Quartierplan Mugline regelt die Landumlegung, die Gestaltung und die Erschlies— sung des Quartierplangebietes. Er bezweckt eine haushalterische Nutzung des Bodens und eine städtebaulich und architektonisch überzeugende Uberbauung.
Quartierplangebiet 1
Art. 3
Der Geltungsbereich des Quartierplanes erstreckt sich über die folgenden Parzellen des Grundbuches Zernez:
Parzellen Nr.; 203, 204, 205, 206, 207, 208, 209, 210, 211, 212, 213, 98A, 985, 986, 987, 988,1001‚1072. 2
Die genaue Abgrenzung des Quartierplan-Perimeters ergibt sich aus dem Plan „Altbe-
stand 1:1'000". Bestandteile des Duartierplanes 1
Art. A
Die nachstehend aufgeführten Grundlagen stellen einen integrierenden Bestandteil des Quartierplanes dar: Rechtsverbindliche Mittel: 1,
üuartierplanvorschriften
2.
Altbestand1:1'000
Neuzuteilung1z1000 Gestaltungsplan 1:1000
Erschliessungsplan1:1000 Flächenverzeichnis Kostenverteiler Detail Kostenverteiler Verfahren 12000 Detail Kostenverteiler Erschliessungsstrasse ivlugline West1:2000 ‘TOPONQF0. P PO Detail Kostenverteiler Ergänzung Wasserversorgung 12000 informative Mittel 1
Grundbuchauszüge Altbestand
2
Richtprojekt1:1000
3.
informativer Kostenverteiler
4
Berechnung der Anstosslänge {Information}
Verbindlichkeit, Baubewilligung
Art. 5 1
Der Quartierplan gilt für die Eigentümer aller im Quartierplangebiet gelegenen Grundstücke, unbesehen allfälliger Handänderungen.
2
Vor Erstellung der Bauten und Anlagen ist das ordentliche Baubewilligungsverfahren durchzuführen.
H.
Baulandumlegung
Altbestand
Art. 6 1
Die in die Quartierplanung einbezogenen Parzellen sowie die Eigentumsverhältnisse sind aus dem alten Besitzstand und den Grundbuchauszügen ersichtlich.
2
Über die bestehenden Dienstbarkeiten und Grundlasten sowie die Vormerkungen und Anmerkungen orientieren die Grundbuchauszüge irn Anhang.
Baulandumlegung 1
Die Baulandumlegung dient der Schaffung zweckmässig uberbaubarer Parzellen im
Quartierplangebiet. Sie beschränkt sich auf die Parzellen Nr. 204, 205, 210, 211und 213.
Neuzuteilung, Wertausgleich und Eigentumserwerb 1
Art, 7
Art. 8
Die teilweise Neuparzellierung der in die Baulandumlegung einbezogenen Grundstücke erfolgt gemass Neuzuteilungsplan und Flachenverzeichnis.
Bei den neu zugeteilten Flächen gemäss Flächenverzeichnis handelt es sich um Zirkamasse; massgeblich sind die Masse in der durch den Geometer zu erstellenden Mutationsurkunde.
Der Landerwerb fur die neue Erschliessungsstrasse Parz. Nr. 213-B lbzw. den entsprechenden Landabtausch] sowie für die öffentliche Kehrichtsammelstelle {Parz. Nr. 211-
B] wird wie folgt entschädigt: Baulandpreis Landerwerbskostenm‘
Abtretende
zugunsten
voraussicht-
Faktor
Parzelle
Parzelle
liche Fläche
Entschädigung
204
213-5
204
213-B
205 213 211
213-8 210 213-B
213
213 211
Total
204-8
211—A 211—B
121 m2 89 m2
0.5
CHF
14'520 3>
200.00
17'800 4’
1.0 0.4 1.0
200.00 200.00 200.00
57'400 6’ —560 5’ 19'200
0.4
—111 m2 54 m2
0.4 0.4
484 m2
200.00
1.0
.445 m2
287 m2 -7 m2 96 m2
CHF
200.00
200.00 200.00
-3'400 5’
-8'880 5> 4'320 7’
100'200
i] Die definitiven Beträge werden entsprechend der Mutationsurkunde des Geometers errechnet 2' Positive Werte: Gemeinde übernimmt Land; negative Werte: Private übernehmen Land 3’ mit Dienstbarkeit belegte Fläche 13.00 x 40.5 m]; 60% Baulandpreis [nur Ausnutzung] A] zus. Strassenfläche [210-121:89 m2]; 100% Baulandpreis [Land mit Ausnutzung] 5] 40% Baulandpreis [Land ohne Ausnützung] M Gesamtfläche 287 m2: davon 1/3 Entschädigung zugunsten Parz. Nr, 205-A [96 m2] und 2/3 Entschädigung zugunsten Parz. Nr. 205-B [191 m2] 7] Landerwerb zulasten Gemeinde [Kehrichtsammelplatz]; 40°/u Baulandpreis (Land ohne Ausnützung]
Die Kosten des Landerwerbs nach Abs. 3 werden gemäss Detail Kostenverteiler Erschliessungsstrasse Mugline West1:2'000 und dem Kostenverteiler getragen. Die Neuzuteilung im Quartierplan Mugline erfolgt mit dem Eintritt der Rechtskraft des Quartierplanes. Die Eintragung im Grundbuch erfolgt gestützt auf die Mutation des Nachführungsgeometers und die entsprechende Grundbuchanmeldung vorjeglicher Realisierung von Bauten und Anlagen. Begründung neuer Dienstbarkeiten Im Zusammenhang mit der Landumlegung wird die folgende neue Dienstbarkeit begründet:
Baubeschränkung infolge Übertragung anrechenbarer Grundstückfläche
im Rahmen derjeweils anwendbaren öffentlichrechtlichen Nutzungsziffernberechnung [zurzeit Ausnlitzungsziffer] tritt derjeweilige Eigentümer von Parzelle 211-B dem jeweiligen Eigentümer von Parzelle 211—A 54 m7 anrechenbare Grundstuckflache ab; Parzelle 211—B gilt demnach im Rahmen derjeweils anwendbaren Nutzungsziffer im Umfang von 54 m7 anrechenbarer Grundstuckfläche als ausgenutzt und wird mit einer entsprechenden Baubeschränkung zugunsten von Parzelle 211—A belegt. Bereinigung der Anmerkungen, Vormerkungen, Dienstbarkeiten und 6rundlasten 1
Art. 9 Folgende gemäss Grundbuchauszügen bestehenden Anmerkungen, Vormerkungen‚
Dienstbarkeiten und 6rundlasten‚ werden wie folgt bereinigt:
Liegenschaft Nr. 204 Altbestand
Dienstbarkeiten 05.08.1999146
Last
Fuss- und Fahrwegrecht 2.6. Zernez/205
Bereinigung im Neubestand Dienstbarkeiten Die Dienstbarkeit 05.08.1999 146 ist zu löschen.
Liegenschaft Nr. 205 Altbestand Dienstbarkeiten
08.01.1991 3
05.08.1999146
Last
Recht
Baurecht für Lagerflächen, Lagerraumlichkeiten und Erschliessungsanlagen auf einer Fläche von ca.
400 m? bis 08.01.2051 2.6. Zernez/833
Fuss- und Fahrwegrecht z.L. Zernez/204
Vormerkungen
Vorkaufsrecht 2.6. Josias Gasser Baumaterialien A6, Chur, mit einer Vormerkungsdauer von 10 Jahren
08.01.1991 3
Bereinigung im Neubestand Dienstbarkeiten
08.01.1991 3
Last
Baurecht für Lagerflächen, Lagerraumlichkeiten und Erschliessungsanlagen auf einer Fläche von ca. 400 m? bis 08.01.2051 2.6. Zernez/833
—
Die Dienstbarkeit 05.08.1999 146 ist zu löschen.
Vormerkungen Keine
Liegenschaft Nr. 206 Attbestand Dienstbarkeiten 08.01.1991 2
Last
SDR Baurecht für Gebautichkeiten bis 08.01.2051
z.G. Zernez/833 Bereinigung im Neubestand Dienstbarkeiten
08.01.1991 2
Last
08.06.1976 51
Recht
SDR Baurecht für Gebäutichkeiten bis 08.01.2051
z.G. Zernez/833
Zufahrtsrecht z.L. Zernez 207 [Das auf Liegenschaft 207 eingetragene Zufahrtsrecht z.L. Zernez/833
08.06.1976 51 ist aufzunehmen] —
Neue Dienstbarkeit [Last]: Näherbaurecht z.G. Zernez/988
Liegenschaft Nr. 207 Attbestand Dienstbarkeiten 08.06.1976 51 04.09.2002 55
Last
04.09.2002 55
Recht
Naherbaurecht z.L. Zernez/984
11.01.2006 27
Last
Grenzbaurecht für Hotzschopf mit Anbau z.G. Zernez/988
Last
Zufahrtsrecht z.G. Zernez/833 Näherbaurecht z.G. Zernez/984
Bereinigung im Neubestand Dienstbarkeiten
08.06.1976 51 04.09.2002 55
Last Last
Zutahrtsrecht z.G. Zernez/833 Näherbaurecht z.G. Zernez/984
04.09.2002 55
Recht
Naherbaurecht z.L. Zernez/984
11.01.2006 27
Last
Grenzbaurecht für Hotzschopf mit Anbau z.G. Zernez/988
Liegenschaft Nr. 208 Attbestand
Keine Anmerkungen, Vormerkungen, Dienstbarkeiten und Grundtasten
Bereiniqunq im Neubestand Dienstbarkeiten
—
Neue Dienstbarkeit {Recht}: Fussm und Fahrvvegrecht z.L. Zernez/1001
—
Neue Dienstbarkeit [Last]: Näherbaurecht 2.6. Zernez/986
Liegenschaft Nr. 209 Attbestand Dienstbarkeiten
23.12.2008 2008/1262/0 Recht 23.12.2008 2008/1262/0 Last
Uberbaurecht z.L. Zerne2/1072
Benützungsrecht 2.6. Zernez/1072
Bereinidund im Neubestand Dienstbarkeiten
23.12.2008 2008/1262/0 Recht 23.12.2008 2008/1262/0 Last
Uberbaurecht z.L. Zernez/1072 Benutzungsrecht 2.6. Zernez/1072
Liegenschaft Nr. 984 Attbestand
Dienstbarkeiten 06.10.1978 74 06.10.1978 74 06.10.1978 74 04.09.2002 55 04.09.2002 55
Last Recht Recht Recht Last
Baubeschränkung 2.6. Zernez/1001
Fuss» und Fahrwegrecht z.L. Zernez/1001 Näherbaurecht z.L. Zernez/1001 Naherbaurecht z.L. Zernez/207 Näherbaurecht 2.6. Zernez/207
Bereiniounq im Neubestand Dienstbarkeiten
06.10.1978 74 06.10.1978 74 06.10.1978 74 04.09.2002 55 04.09.2002 55 — —
Last Recht Recht Recht Last
Baubeschränkung 2.6. Zernez/1001
Fuss- und Fahrvvegrecht z.L. Zerne2/1001
Naherbaurecht z.L. Zernez/1001 Näherbaurecht 2.L. Zernez/207 Naherbaurecht 2.6. Zernez/207
Neue Dienstbarkeit [Recht]: Überbaurecht z.L. Zernez/985 Neue Dienstbarkeit {Last}: Überbaurecht 2.6. Zernez /985
Liegenschaft Nr. 985 Attbestand Dienstbarkeiten
27.07.1973 27
Recht
Fuss- und Fahrwegrecht z.L. Zernez/1001
Bereinigung im Neubestand Dienstbarkeiten
27.07.1973 27
Recht
Fuss- und Fahrwegrecht z.L. Zernez/1001
—
Neue Dienstbarkeit {Recht}: Überbaurecht z.L. Zernez/984
—
Neue Dienstbarkeit {Last}: Überbaurecht 2.6. Zernez /984
Liegenschaft Nr. 986 Attbestand Dienstbarkeiten
26.08.1982 63 21.12201 1/1439/0
Last Last
Naherbaurecht 2.6. Zernez/987 Nutzniessungsrecht 2.6.
Bereinigung im Neubestand Dienstbarkeiten
26.08.1982 63 21.12.2011/1439/0 —
Last Last
Naherbaurecht 2.6. Zernez/987
Nutzniessungsrecht 2.6.
Neue Dienstbarkeit {Recht}: Fuss— und Fahrwegrecht z.L. Zernez/1001 Neue Dienstbarkeit {Recht}: Näherbaurecht z.L. Zernez/208
Liegenschaft Nr. 987 Attbestand Anmerkungen
Verausserungsbeschrankung gem. Art. 30e BV6
08.08.2008 2008/737/0 Dienstbarkeiten
1503197411 26.08.1982 63 03.01.2008 2008/1/0
Recht Recht Last
Fuss- und Fahrwegrecht z.L. Zerne2/1001 Naherbaurecht z.L. Zernez/986
Lebenstangtiches und unentgetttiches Nutzniessungsrecht 2.6. im Nachgang zu Pfandrecht,
102008/000021
Bereinigung im Neubestand Anmerkungen
Veräusserungsbeschränkung gem. Art, 30e BV6
08.08.2008 2008/737/0 Dienstbarkeiten
15.03.197411 26.08.1982 63
Recht Recht
Fuss- und Fahrvvegrecht z.L. Zernez/1001 Naherbaurecht z.L. Zernez/986
03.01.2008 2008/1/0
Last
Lebenslängliches und unentgeltliches Nutznies-
sungsrecht 2.6.
im Nachgang zu Pfandrecht, |D.2008/000021
Liegenschaft Nr. 988 Altbestand Dienstbarkeiten 0604197414 25.01.2005 57
Recht Last
Fuss- und Fahrvvegrecht z.L. Zernez/1001 Lebenslangliches teilentgeltliches Wohnrecht 2.6.
11.01.2006 27
Recht
Grenzbaurecht für Holzschopf mit Anbau z.L.
Zernez/207
Bereiniounq im Neubestand Dienstbarkeiten
06.04.197414
Recht
Fuss» und Fahrvvegrecht z.L. Zernez/1001
11.01.2006 27
Recht
Grenzbaurecht für Holzschopf mit Anbau z.L.
25.01.2005 57
—
Last
Lebenslangliches teilentgeltliches Wohnrecht 2.6.
Zernez/207
Neue Dienstbarkeit [Recht]: Näherbaurecht 2.L. Zernez/206
Liegenschaft Nr. 1001 Altbestand Dienstbarkeiten
27.07.1973 27 1503197411
06.04.197414
06.10.1978 74 06.10.1978 74 06.10.1978 74
Last
Last
Last
Recht Last Last
Fuss- und Fahrwegrecht 2.6. Zernez/985 Fuss- und Fahrvvegrecht 2.6. Zernez/987
Fuss- und Fahrwegrecht 2.6. Zernez/988
Baubeschränkung z.L. Zernez/984 Fuss- und Fahrwegrecht 2.6. Zernez/984 Näherbaurecht 2.6. Zernez/984
Bereiniounq im Neubestand Dienstbarkeiten
27.07.1973 27 1503197411 06.04.197414 06.10.1978 74 06.10.1978 74 06.10.1978 74
—
Last Last Last Last Last Recht
Fuss- und Fahrvvegrecht 2.6. Zernez/985 Fuss- und Fahrvvegrecht 2.6. Zernez/987 Fuss- und Fahrwegrecht 2.6. Zernez/988 Fuss- und Fahrwegrecht 2.6. Zernez/984 Näherbaurecht 2.6. Zernez/984 Baubeschränkung z.L. Zernez/984
Neue Dienstbarkeit lLast]: Fuss- und Fahrwegrecht 2.6, Zerne2/986 Neue Dienstbarkeit [Last]: Fuss- und Fahrwegrecht 2.6. Zernez/208
Liegenschaft Nr. 1072 Altbestand Anmerkungen 28.07.2004 74
Verausserungsbeschränkung gem. Art, 30e BVG
Dienstbarkeiten
23.12.2008 2008/1262/0 Last 23.12.2008 2008/1262/0 Recht
Überbaurecht z.G. Zernez/209 Benützungsrecht z.L. Zernez/209
Bereinigung im Neubestand Anmerkungen 28.07.2004 74
Verausserungsbeschränkung gem. Art. 30e BVG
Dienstbarkeiten
23.12.2008 2008/1262/0 Last 23.12.2008 2008/1262/0 Recht
Überbaurecht z.G. Zernez/209
Benützungsrecht z.L. Zernez/209
Grundpfandrechte 1
Art. 10 Die auf den von der Baulandumlegung betroffenen Parzellen eingetragenen Grund—
pfandrechte sind durch das Grundbuchamt nach Massgabe von Art. 802 ZGB auf die den Grundeigentümern neu zugeteilten Grundstücke zu übertragen. Die erforderlichen Mitteilungen nach Art. 969 ZGB werden durch das Grundbuchamt Unterengadin versandt. Allfällige Schuldbrief-Titel sind dem Grundbuchamt zur Nachführung einzureichen.
lll.
Nutzung
Nutzungsart 1
Art. 11
Die Art der Nutzung der zum Quartierplangebiet gehörenden Grundstücke richtet sich nach der Grundordnung, insbesondere dem Zonenplan, dem Generellen Gestaltungsplan sowie den dazugehörigen Bauvorschriften im Baugesetz.
Ausnutzung 1
Art. 12
Betreffend Ausnützungsziffer gilt das jeweilige Baugesetz. Für Bauten mit Gewerbean-
teil s 60% gilt eine Ausnützungsziffer von 0.7 gemäss Art. 11 BauG. 2
Entgegen den Festlegungen in Art. 21 ..Wohn- und Gewerbezone" Abs. 3 BauG darf auf den folgenden, mit reinen Wohnbauten überbauten Grundstücken in der Wohn- und Gewerbezone der bestehende Wohnraum auch ohne Gewerbeanteil bis zu nachfolgend
definiertem Höchstwert erweitert werden. Die maximal mögliche BGF-Erweiterung errechnet sich aus der halben Differenz zwischen der auf dem Grundstück maximal zulässigen BGF für Wohnräume gemäss Tabelle und der beim Erlass des Quartierplans bestehenden BGF. Die maximal mögliche BGF für Wohnen darfjedoch nicht überschritten werden. Bei der Berechnung ist von der Ausnützungsziffer mit einem Gewerbeanteil
von s 60% auszugehen.
l5 i
Parz. Nr.
Fläche bestehend
987
1002
1002
988
1238
1238
[m2]
Fläche neu
max. mögliche BGF für Wohnen”
max. Erweiterungs-BGF Wohnen ohne Gewerbe“
0.7
421
l421-BGFnesli/2
0.7
520
[520- BGFbesLi/Z
AZ“
[m21
lm2l
[m2]
Ausnützungsziffer bei Bauten mit Gewerbeanteil s 60% und mit Gestaltungsplan Formel: max. mögliche BGF = anrechenbare Landfläche x AZ x 60% max. Wohnanteil in der Wohn- und Gewerbezone
3'
Formel:
max. Erweiterungs-BGF für Wohnen ohne Gewerbe =
max. mögliche BGF für Wohnen — BGFbesi.
2
BGFbesl. = Bei Erlass des Quartierplanes Mugline bestehende BGF für Wohnen
Für die Ermittlung der anrechenbaren Bruttogeschossfläche der einzelnen Bauten sowie für allfällige spätere Nutzungsübertragungen zwischen einzelnen Parzellen gilt das Baugesetz.
lV.
Gestaltung
Firsthöhe
1
Art. 13
Die Messweise der Firsthöhe wird für die im Schüttbereich liegenden Flächen bei einer Aufschüttung des Geländes gestützt auf Art. 10 „Regelbauweisa Abs. 3 BauG in Abweichung zu Art. 17 ‚Firsthöhe‘ Abs. 1 BauG ab neuem lgeschüttetem] Terrain festgelegt. Für die übrigen im Quartierplanperimeter liegenden Grundstücke gilt die Messweise der Firsthöhe ab gewachsenem oder abgegrabenem Terrain.
Gebäudelänge 1
Art. 14
Die Gebäudelänge kann innerhalb der Baufelder frei festgelegt werden. Eine Teilbaute darf eine maximale Gebäudelänge von 50 m nicht überschreiten.
2
Werden im Rahmen von Art. 17 „Situierung und Gestaltung" zwei benachbarte Baufelder einmalig verbunden, sind die Hochbauten zu gliedern.
Schüttbereich
Art. l5
l
lm Schüttbereich darf das gewachsene Terrain aufgefüllt werden.
2
Die Auffüllung im Schüttbereich ist bis auf die Höhe des Erschliessungsstrassenniveaus erlaubt. im Randbereich der Schüttung ist der Terrainverlauf an das bestehende Terrain anzugleichen. Böschungen sind möglichst naturnah auszubilden und zu gestalten.
Umgebung
Art. 16 l
Die Umgebung der Gebäude ist möglichst natürlich zu gestalten.
2
Einfriedungen sind erlaubt. Gegenüber Trottoir ist ein Abstand von 30 cm und gegenüber öffentlichen Strassen und Fusswegen ein solcher von 50 cm einzuhalten.
Situierung und Gestaltung l
Art. l7
Neue Gebäude {Hochbauten} dürfen nur unter Einhaltung der ordentlichen Gebäudeund Strassenabstände und innerhalb der im Gestaltungsplan bezeichneten Baufelder erstellt werden.
2
Über den im Gestaltungsplan bezeichneten Bereich für den Zusammenbau dürfen zwei
benachbarte Parzellen einmalig verbunden werden. Mit der nachträglichen Abparzellierung gelten die zugehörigen Baufelder als abgetrennt und werden als eigenständige Baufelder betrachtet. Eingeschossige An- und Nebenbauten sind innerhalb der Fläche für den Zusammenbau gestattet. 3
Im Bereich für den Zusammenbau dürfen Gebäudeteile innerhalb des Grenzabstandsbereichs längs nur einer Liegenschaftsgrenze max. 1.00 m über das gewachsene oder geschüttete Terrain ragen. Das Einverständnis des betroffenen Nachbarn muss vorliegen,
4
Es soll eine einheitliche und geschlossene Wohn- und Gewerbeanlage entstehen.
Dachgestaltung
Art. l8
l
Die Dachform und die Dachgestaltung richten sich nach Art, 52 „Dächen BauG.
2
Das Mass des Dachvorsprunges [Vordächer] ist der Umgebung anzupassen.
3
Dachaufbauten und Dacheinschnitte sind in der Regel nicht zulässig. Technische Aufbauten wie Liftaufbauten‚ Kamine, Entlüftungsrohre, etc. sind auf ein Minimum zu beschränken
Umgebungsgestaltung 1
Art. 19
Bei der Umgebungsgestaltung sind natürliche Terrainlinien anzustreben. Es sind ein-
heitliche Gestaltungselemente (Pflanzen, Beläge, Ausstattung} zu verwenden. Vordächer, Vorplätze etc. 1
Art. 20
Auskragende Gebäudeteile wie offene Unterstände, Vordächer, gedeckte Vorplätze usw. dürfen höchstens 1.5 m über den Baubereich hinausragen,
V.
Erschliessung
Grundsatz
1
Art. 21
Die verkehrsmässige Erschliessung sowie die Versorgung und Entsorgung der im Bei— zugsgebiet befindlichen Grundstücke richtet sich nach den Vorgaben der Grundordnung, des Erschliessungsplans sowie den vorliegenden Quartierplanvorschriften.
2
Die im Erschliessungsplan1:1'000 eingetragenen Leitungen sind richtplanmässig bestimmt. Die genaue Leitungsführung und Dimensionierung wird im Rahmen der Aus-
führungsprojekte festgelegt. Anpassungen bezüglich Lage der Leitungen gemäss Leitungsplan können im Einverständnis mit den betroffenen Grundeigentümern vorgenommen werden.
3
Die im Erschliessungsplan1:1‘000 vorzusehenden lnfrastrukturanlagen {Kabelverteilanlagen‚ Hydranten, Beleuchtungskörper etc.) dürfen erstellt werden, ohne dass die Abstandsvorschriften gemäss Baugesetz einzuhalten sind.
4
Die im Erschliessungsplan11000 sowie in den vorliegenden Vorschriften festgelegten Erschliessungsanordnungen gelten [vorbehaltlich einer ausdrücklichen gegenteiligen Anordnung} als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen. Sie haben mithin gegenüberjedem heutigen und künftigen Grundeigentümer Gültigkeit und sind nicht als privatrechtliche Dienstbarkeiten im Grundbuch einzutragen.
Etappenweise Realisierung 1
Art. 22
Die Überbauung des Quartierplangebietes kann etappenweise erfolgen. Bei etappenweiser Realisierung der Überbauung sind die Erschliessungsanlagen, Strassen, Beleuchtung, Leitungen, etc. entsprechend der Grösse desjeweiligen Bauvolumens mit zu erstellen.
Abfallentsorgung 1
Art. 23
Die Sammelplatze für die Abfallentsorgung innerhalb des Quartierplangebietes sind im Erschliessungsplan1:i'000lagemassig bezeichnet.
Anschluss an das Ver- und Entsorgungsnetz der Gemeinde i
Art. 24 Die Grundstücke im Quartierplangebiet sind gemass Weisung der Gemeinde bzw. der
zuständigen Werke an die öffentlichen Ver- und Entsorgungsanlagen {Kanalisationq Meteo—‚ Wasser—‚ Elektro-‚ Telekommunikationsleitungen] anzuschliessen.
2
Unverschmutztes Abwasser ist auf eigenem Grund versickern zu lassen. Es darf nicht auf öffentliche Strassen, Wege und Plätze abgeleitet werden.
Öffentliche und private Ver- und Entsorgungsanlagen 1
Art. 25
Die öffentlichen Ver- und Entsorgungsanlagen sind im Erschliessungsplan 1:1'000 im Einzelnen gekennzeichnet. im Erschliessungsplan i:1'000 nicht eingezeichnete sowie die im Erschliessungsplan 1:1 "000 nicht ausdrücklich als öffentlich gekennzeichneten Anlagen sind privat.
Öffentliche und private Erschliessungsstrassen 1
Art. 26
Bei der Erschliessungsstrasse Parz. Nr. 213-B handelt es sich um eine öffentliche Erschliessungsstrasse.
2
Die Erschliessungsstrasse Parz. Nr. 100i ist privat.
Eigentum an Ver- und Entsorgungsanlagen 1
Art. 27
Bestehende sowie alle neuen öffentlichen Ver- und Entsorgungsanlagen bleiben im Eigentum der Gemeinde oder der Werke von denen sie ausgehen.
2
Die privaten Vere und Entsorgungsanlagen sind Bestandteil des Grundstücks, auf denen sie sich befinden bzw. gehören den jeweiligen Werkeigentümern. Vorbehalten bleiben bestehende oder neue privatrechtliche Abmachungen unter den Beteiligten.
Durchleitungsrechte 1
Art. 28
Die in den Quartierplan einbezogenen Grundeigentümer sind verpflichtet, die Durchleitung und Erstellung der notwendigen öffentlichen und privaten ober- und unterirdischen Erschliessung‚ Ver- und Entsorgungsleitungen einschliesslich Hausanschluss» leitungen samt dazugehörigen Anlagen auf ihren Grundstücken entschadigungslos zu dulden.
2
Auf die berechtigten Interessen der Grundeigentümer ist angemessen Rücksicht zu nehmen. Vorbehalten bleiben bestehende oder neue privatrechtliche Abmachungen unter den Beteiligten.
Verlegung von Leitungen 1
Soweit private Leitungen verlegt werden müssen, gilt die Regelung gemäss ZGB.
Parkierung 1
Art. 29
Art. 30
Die Anzahl der Pflicht- und Besucherparkplätze richtet sich nach den einschlägigen Bestimmungen des Baugesetzes.
2
Für Besucher und Kunden sind auf den jeweiligen Parzellen speziell bezeichnete oberirdische Parkplätze zu erstellen, zu markieren und als solche dauernd beizubehalten. Der öffentliche Grund darf nicht für die Parkierung benutzt werden.
Sichtweiten 1
Art. 31
Die erforderlichen Knotensichtweilen gemäss VSS Norm SN 640 273 müssen gewährleistet sein.
VL
Ausfl Hwung‚LH fl erhaH‚ErneuerungundlWnanüerungderErschUes— sungsanlagen
Bauherrschaft für öffentliche Erschliessungsanlagen 1
Art. 32
Projektierung, Erstellung, Unterhalt und Erneuerung der im Erschliessungsplan1:1'000 vorgesehenen öffentlichen Erschliessungsanlagen sowie der öffentlichen Ver— und Entsorgungsleitungen ist Sache der Gemeinde.
2
Die öffentliche Kehrichtsammelstelle auf der Parz. Nr. 212-B wird von der Gemeinde realisiert.
Finanzierung der Ergänzung der öffentlichen Hydrantenleitung 1
Art. 33
Die Erstellung der Ergänzung der öffentlichen Hydrantenleitung für die Wasserversorgung erfolgt gemäss folgendem Kostenverteilschlussel: —
1/3 der Kosten für den notwendigen Ausbau sind durch die Eigentümer der Parz. Nrn, 205»A und 205—B zu finanzieren;
—
2/3 der Kosten werden von der Gemeinde getragen.
Bauherrschaft für private Erschliessungsanlagen l
Art. 3A
Erstellung, Unterhalt und Erneuerung der privaten Erschliessungsanlagen [namentlich Parz. Nr. 100l] sowie privater Ver- und Entsorgungsleitungen ist Sache der interessien ten Privaten.
Vorbehalt gesetzlicher Abgaben 1
Art. 35
Mit dem vorliegenden Quartierplan wird die Erhebung allfälliger gesetzlicher Beitrage für öffentliche Erschliessungswerke, deren Finanzierung im vorliegenden Quartierplan nicht ausdrücklich geregelt wird, nicht ausgeschlossen.
2
Die Erhebung ordentlicher und allenfalls besonderer Anschlussgebühren sowie die Er— hebung wiederkehrender Gebühren erfolgt entsprechend den einschlägigen Bestim-
mungen. Finanzierung der privaten Erschliessungsanlagen
Art. 36 l
Die privaten Erschliessungsanlagen sind von den interessierten Privaten zu finanzieren.
2
Dienen einzelne Anlagen mehreren Grundeigentümern, ist die Aufteilung der Kosten für Erstellung, Unterhalt und Erneuerung von den Betroffenen selber zu regeln.
3
Soweit private Erschliessungsanlagen (Zufahrten, Kanalisations, Wasser- und Meteoleitungen‚ Sickerschächte] von mehreren Grundeigentümern zu finanzieren sind, hat der Eigentümer, der zuerst baut, die Anteile der übrigen Grundeigentümervorzufinanzieren. Die später bauenden Grundeigentümer haben ihren Anteil bei Überbauung ihres Grundstücks samt Teuerung gemass Zürcher Baukostenindex, jedoch ohne Zinsen, nachzufinanzieren und der vorfinanzierenden Partei zu bezahlen.
4
Die Unterhaltskosten der privaten Erschliessungsanlagen werden von denjenigen Grundeigentümern getragen, deren Parzellen überbaut sind.
Vll. Finanzierung der Quartierplanung Verfahrenskosten
i
Art. 37
Die Planungskosten bestehen aus den Auslagen der Gemeinde für die Bearbeitung des Quartierptanes, insbesondere aus planerischer und juristischer Beratung, aus den Kos»
ten für die Prüfung, Genehmigung und Anmerkung des Ouartierplans im Grundbuch einschliesslich der Kosten für die Landumlegung sowie allfätligen Passivzinsen. Sie ge» hen zu Lasten der Quartierplanbeteiligten, welche aus dem Verfahren Vorteile erzielen.
20
2
Die Planungskosten des vorliegenden Quartierplans werden entsprechend der Vorteile auf die neuen Grundstücksflächen aufgeteilt. Die Anteile der einzelnen Grundeigentumer an den Gesamtkosten sind aus dem Kosten-Verteilschlüssel ersichtlich.
3
Die Planungskosten werden von der Baubehörde nach Abschluss der Quartierplanung in einer separaten Verfügung auf die Quartierplanbeteiligten aufgeteilt. Weil für die einzelnen Parzellen der Neubestand und der Altbestand qualitativ wertgleich sind, sind keine iviehr- bzw. Minderzuteilungen auszugleichen.
Kosten fur das Strassennetz
1
Art. 38
Die Kosten für den Bau des Wegnetzes und die damit verbundenen Nebenkosten werden — nach Abzug allfälliger Beiträge » entsprechend dem Kosten-Verteilschlüssel auf— geteilt.
Kosten für die Erstellung von Ver- und Entsorgungsanlagen 1
Art. 39
Die Kosten für die Erstellung der Wasserversorgungsanlagen und der Kanalisationswerke {Schmutz- und Meteowasseri im Quartierplanperimeter werden — nach Abzug allfälliger Beiträge — gemäss Kostemverteilschlüssel aufgeteilt. Dasselbe gilt auch für die Kosten der Versorgung mit elektrischer Energie und die Telekommunikation.
VHI. Schlussbestimmungen Grundbuchliche Behandlung 1
Art. 40
Die Baubehörde lässt den vorliegenden Quartierplan nach Eintritt der Rechtskraft im Grundbuch der Gemeinde Zernez auf allen Grundstücken im Quartierplangebiet anmerken.
2
Gleichzeitig meldet die Baubehörde die Landumlegung unter Vorlage der Messurkunde des Geometers sowie die Bereinigung der beschränkten dinglichen Rechte im Grundbuch Zernez an.
3
Der Gemeindepräsident und der Gemeindekanzlist sind für die Abgabe der erforderlichen Anmeldungen berechtigt.
Aufhebung oder Änderung des Quartierplans i
Art. A1
Haben sich die tatsächlichen oder die rechtlichen Verhältnisse seit dem Erlass des Quartierplanes geändert, kann er auf Antrag der Grundeigentümer oder von Amtes wegen ganz oder teilweise aufgehoben, abgeändert oder ergänzt werden, Im Übrigen gel»
21
ten für die Aufhebung und Änderung des Quartierplans die einschlägigen Vorschriften des kantonalen Raumplanungsgesetzes und dem Baugesetz der Gemeinde. Differenzbereinigung l
Art. 42
Entstehen aus der Anwendung des Quartierplans Differenzen oder erweist sich dieser als unvollständig, so entscheidet die Baubehörde darüber auf dem Verfügungsweg. Dabei ist die Baubehörde im Bedarfsfall berechtigt, auf Kosten der unterliegenden Partei Fachberater beizuziehen.
Inkrafttreten
l
Art. 43 Der Quartierplan und die dazugehörenden Vorschriften treten mit der Genehmigung
durch den Gemeindevorstand ad hoc in Kraft.
Basas legalas
3746.(1) · Vischnanca · Text dal chantun
3746.(2) · Vischnanca · Text dal chantun
801.100 · KRG · Chantun
801.110 · KRVO · Chantun
801.500 · Chantun
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Chantun
920.100 · KWaG · Chantun
920.110 · KWaV · Chantun
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confederaziun
SR 814.41 · LSV · Confederaziun
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Confederaziun
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Confederaziun