Teilrevision Baugesetz

Planisaziun d'utilisaziun, urden da basa · Zernez

Document

Numer
14.40
Gener
Planisaziun d'utilisaziun, urden da basa
Vischnanca
Zernez
Chantun
Graubünden
Nivel
Vischnanca
En vigur dapi
21-01-2014

Karte

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Text

NATSR.Fi3K3-MAi , . « Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) > AMT FÜR RALI -MENT..UNG1 J

Die Regierung des Kantons Graubünden

La regenza dal chantun Grischun

Sitzung vom

Mitgeteilt den

113 or

21. Januar 2014

II Governo del Cantone dei Grigioni

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21. Januar 2014

Protokoll Nr.

40

A. Die Stimmberechtigten der Gemeinde Zernez beschlossen anlässlich der Gemeinde-

versammlung vom 30. August 2013 eine Teilrevision der Ortsplanung, welche eine

Änderung des Baugesetzes (BauG) umfasst. Die Änderung betrifft die Art. 11, 17, 18 und 52 BauG.

Ein auf den 2. September 2013 datierter Planungs- und Mitwirkungsbericht gemäss

Art. 47 der eidgenössischen Raumplanungsverordnung (RPV) liegt vor.

Das Amt für Raumentwicklung (ARE) verfasste zur Vorlage mit Datum vom 27. Mai

2013 einen Vorprüfungsbericht.

Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 30. Au-

gust 2013 gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG) erfolgte am 12. September 2013. Es gingen keine Beschwerden ein.

Mit Schreiben vom 11. September 2013 ersuchte der Gemeindevorstand Zernez um

Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 KRG.

B. Gegenstand der Revisionsvorlage Inhalt der zu genehmigenden Änderung des BauG bilden folgende Punkte:

« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) »

a) Art. 11 BauG „Zonenschema" in Verbindung mit Art. 17 BauG „Firsthöhe"

- Anhebung der maximal zulässigen Firsthöhe für die Wohn- und Gewerbezone

sowie für die Gewerbezone um einen Meter, wobei für Flachdachbauten so-

wie für geneigte Dächer mit einer Dachneigung von weniger als 35 % ausser-

halb der Dorfzonen eine um 2 Meter reduzierte Firsthöhe gilt.

In Hanglage ab 15 % mittlerer Hangneigung darf die maximal zulässige First-

höhe um die halbe Differenz zwischen der mittleren Höhe in m.ü.M. aller

Hauptgebäudeecken und der Höhe der tiefstgelegenen Hauptgebäudeecke,

gemessen beim gewachsenen beziehungsweise einem allenfalls tiefer liegenden abgegrabenen Terrain, erhöht werden (Zuschlag z), wobei der Zuschlag z maximal 1.5 m betragen darf.

b) Art. 11 BauG „Zonenschema" in Verbindung mit Art. 18 BauG „Gebäudelänge"

Die im Zonenschema festgelegten maximalen Gebäudelängen können mit Aus-

nahme der Dorfzonen bei gegliederten Bauten um maximal 20 % überschritten werden, wobei als Gliederung nur ein vom Terrain bis zum Dach reichender Vor-

und Rücksprung von mindestens 3 m an beiden einander gegenüberliegenden

Fassaden der für die Gebäudelänge massgebenden Gebäudeflächen gilt. c) Art. 52 BauG „Dächer"

Präzisierung der Bestimmungen betreffend Dächer in Bezug auf verschiedene

unbestimmte Formulierungen.

C. Baugesetz Art. 52 Abs. 5 BauG befasst sich mit der Thematik der Dachaufbauten und der Dacheinschnitte, wobei solche Bauvorhaben in der Regel nicht zulässig sind. Ausnahmen

können für einzelne Lukarnen und Schleppgauben gemacht werden, sofern die Län-

ge 1/3 der betroffenen Fassadenlänge nicht überschreitet. Werden bei Bauvorhaben,

welche sich in Schutz- oder Erhaltungsbereichen befinden, sowie bei Bauvorhaben

an geschützten oder erhaltenswerten Bauten von der vorerwähnten Ausnahmenre-

Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) »

«

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gelung Gebrauch gemacht, muss vorgängig eine positive Beurteilung der Dorfbild-

kommission vorliegen. Diesbezüglich ergibt sich der Hinweis, dass bei Bauvorhaben,

welche vom Bund oder vom Kanton unter Schutz gestellte Bauten betreffen (vgl. die

rechtskräftigen Generellen Gestaltungspläne 1:1000 Zernez sowie 1:1000 Brail, bei-

de vom 4. Juni 2003), laut den geltenden Schutzverträgen die kantonale Denkmal-

pflege beizuziehen ist. Voraussetzung für die Realisierbarkeit von Bauvorhaben an

solchen Bauten bildet demnach statt einer positiven Beurteilung der Dorfbildkommis-

sion eine positive Beurteilung der kantonalen Denkmalpflege. Entsprechend ist in solchen Fällen die besagte Bestimmung in Art. 52 Abs. 5 BauG hinfällig.

Im Übrigen gibt die am 30. August 2013 beschlossene Teilrevision des Baugesetzes

(Art. 11, 17, 18 und 52) zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass; sie kann geneh-

migt werden.

Gestützt auf Art. 49 KRG

beschliesst die Regierung: 1. Die am 30. August 2013 beschlossene Teilrevision des Baugesetzes (Art. 11, 17, 18 und 52) wird im Sinne der Erwägungen mit folgendem Hinweis genehmigt:

- Für Bauvorhaben an Bauten, welche vom Bund oder vom Kanton unter Schutz gestellt sind, ist anstelle der Dorfbildkommission (vgl. Art. 52 Abs. 5 BauG) die

Denkmalpflege beizuziehen.

2. Der Gemeindevorstand Zemez wird ersucht, diesen Beschluss in geeigneter Form öffentlich bekannt zu geben (ohne Rechtsmittelbelehrung).

3. Der Gemeindevorstand Zemez sorgt für die Nachführung der digitalen Daten nach den Vorgaben des Amtes für Raumentwicklung.

4. Für das Genehmigungsverfahren werden keine Kosten erhoben.

« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) » 4

5. Mitteilung an:

Namens der Regierung

,f,07m, 1

Der Präsident:

M. Cavigelli

Lz

Der Kanzleidirektor:

Dr. C. Riesen