Teilrevision Ruzön
Planisaziun d'utilisaziun, urden da basa · Zernez
Document
- Numer
- 09.966
- Gener
- Planisaziun d'utilisaziun, urden da basa
- Vischnanca
- Zernez
- Chantun
- Graubünden
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeindeverwaltung
- En vigur dapi
- 29-09-2009
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Graubünden
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1 AMTSREGISTRATUR 111 1 1 AMT FÜR RAUMENTWICKLUNG I
« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) i.>
Die Regierung des Kantons Graubünden
La regenza dal chantun Grischun
Sitzung vom
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II Governo del Cantone dei Grigioni
30. September 2009
29. September 2009
Protokoll Nr.
966
A. Die Stimmberechtigten der Gemeinde Zernez beschlossen an der Gemeinde-
versammlung vom 26. Juni 2009 eine Teilrevision der Ortsplanung, welche einen
Zonenplan 1:2'000 Ruzön und einen Generellen Erschliessungsplan 1:2'000 Ruzön umfasst.
Neben diesen zu genehmigenden Planungsmitteln reichte die Gemeinde Zernez die
folgenden weiteren Unterlagen ein:
Planungs- und Mitwirkungsbericht vom 29. Juni 2009 gemäss Art. 47 der eid-
genössischen Raumplanungsverordnung (RPV)
- Entwurf des Quartierplanes „Ruzön" vom 27. Juli 2009, bestehend aus einem Be-
standesplan 1:500, einem Gestaltungsplan 1:500, einem Gestaltungsplan Schema/Schnitte 1:200, einem Situationsplan 1:500 Groberschliessung Ver- und Ent-
sorgung sowie einem Vorprojekt „Erschliessungsstrasse"
Kaufvertrag zwischen der BD immobiglias SA, Scuol und der Politischen Gemein-
de Zernez vom 17. September 2009 betreffend die Parzelle Nr. 217
- Schreiben des Gemeindevorstandes Zernez vom 15. März 2009 an das Amt für Raumentwicklung (ARE) hinsichtlich Baulandnachfrage für die neue Bauzone
„Ruzön"
Liste der in den Jahren 2004 bis 2008 in Zernez erstellten Wohngebäude vom
22. September 2008
Parzellierungs- und Erschliessungsvarianten für das Baugebiet „Clüs/Ruzön" vom
26. November 2008
Das ARE verfasste zur Vorlage mit Datum vom 14. Mai 2009 einen Vorprüfungs-
bericht.
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Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 26. Juni
2009 gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG) erfolgte am 2. Juli 2009. Es gingen keine Beschwerden ein.
Mit Schreiben vom 6. August 2009 ersuchte der Gemeindevorstand Zernez um Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 KRG.
B. Gegenstand der Vorlage
Inhalt der vorliegend zu genehmigenden Nutzungsplanung der Gemeinde Zernez bil-
det zum einen die Umzonung einer weiteren im Gebiet „Clüs/Ruzön" gelegenen Fläche von rund 1.15 ha von der Zone für künftige bauliche Nutzung in die mit einer Zone für einheimischen Wohnungsbau überlagerte Wohnzone 2. Für das eingezonte
Gebiet ist ferner eine Quartierplanpflicht festgelegt. Die besagte Einzonung stützt
sich auf ein Überbauungs- und Erschliessungskonzept, welches die gesamten im Gebiet „Clüs/Ruzön" heute rechtskräftigen Wohnzonen 2 sowie Zonen für künftige
bauliche Nutzung umfasst. Die Nutzungsplanungsvorlage beinhaltet zudem die Generelle Erschliessungsplanung für die neu geplante Wohnzone inklusive für die an-
grenzenden Flächen der Zone für künftige bauliche Nutzung.
Zum anderen enthält die von der Gemeinde Zernez zur Genehmigung eingereichte
Nutzungsplanungsvorlage die Rückzonung der Strassenparzelle Nr. 218 sowie der Parzelle Nr. 1210, welche zur Sicherstellung der Loipenverbindung nicht überbaut
werden soll, von der Wohnzone 2 in die Zone „Übriges Gemeindegebiet". Die neu der Zone „Übriges Gemeindegebiet" zugewiesenen zwei Parzellen messen rund 0.34 ha.
Schliesslich ist eine Verkleinerung der Wintersportzone, welche für die Führung der
Langlaufloipe zwischen den Gebieten „Prats Nöbels" und „Urtatsch" im Bereich der
rechtskräftigen Bauzonen ausgeschieden ist, vorgesehen. Neu wird die Wintersport-
zone auf die sich im Eigentum der Gemeinde befindende Parzelle Nr. 1210 sowie auf eine kleine Ecke der Parzelle Nr. 1208 beschränkt, so dass für die Langläufer ein
durchgehender Korridor von rund 10 m Breite entsteht.
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C. Übereinstimmung mit der Richtplanung
Gemäss Art. 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) obliegt
der kantonalen Genehmigungsbehörde unter anderem die Prüfung der Überein-
stimmung der Nutzungspläne mit der Richtplanung. Im vorliegenden Fall ist namentlich zu prüfen, ob die vorstehend unter Abschnitt B beschriebene Einzonung mit dem
Richtplan Graubünden 2000 (RIP 2000, vom Bundesrat genehmigt am 19. Septem-
ber 2003) übereinstimmt. Diese Prüfung erfolgt nachstehend unter Abschnitt D im ge-
gebenen Zusammenhang.
Inhalte des Regionalen Richtplans „Engiadina Bassa" sind von der vorliegend zu be-
urteilenden Teilrevision der Ortsplanung Zernez nicht betroffen.
D. Zonenplan 1:2'000 Ruzön
Bei der im Zonenplan 1:2'000 Ruzön ausgeschiedenen Wohnzone 2 handelt es sich
um eine neue Wohnbauzone im Halte von rund 1.15 ha, also um eine geplante grös-
sere Erweiterung. desSiedlungsgebietes.
Der RIP 2000 befasst sich im Kapitel 5.2 „Siedlungsgebiet und Ausstattung" (vgl.
S. 95 ff.) mit Erweiterungen des Siedlungsgebietes, wie sie vorliegend auf der Parzel-
le Nr. 217 im Gebiet „Ruzön" geplant ist. Danach sollen Bauzonenvergrösserungen
dort vorgenommen werden, wo Synergien mit bereits getätigten Infrastrukturinvesti-
tionen erreicht werden und wo die Siedlungsqualität verbessert oder erhalten werden kann. Es muss zudem eine ausgewiesene Nachfrage bestehen.
Namentlich sind für Erweiterungen des Siedlungsgebietes die folgenden sechs An-
forderungen zu erfüllen:
1. Leitbild, Zielvorstellungen.
2.
In städtischen Räumen/Agglomerationen und Tourismusräumen: Abstimmung
auf regionales Siedlungskonzept.
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3. Bedarfsnachweis.
4.
Gestaltungs- und Erschliessungskonzept.
6.
Nachweis der Verfügbarkeit des Baulandes.
5.
Es sind keine überwiegenden entgegenstehenden Interessen bekannt.
Eine Beurteilung der eingereichten Ortsplanungsunterlagen (insbesondere Kaufver-
trag vom 17. September 2009 zwischen der BD immobiglias SA, Scuol und der Poli-
tischen Gemeinde Zernez hinsichtlich der Parzelle Nr. 217; Unterlagen in Bezug auf die gegebene anhaltende Baulandnachfrage; Entwürfe von Auszügen aus dem Quartierplan „Ruzön") hat ergeben, dass die geplante Siedlungserweiterung auf der Parzelle Nr. 217 den vorerwähnten Zielsetzungen und Anforderungen des RIP 2000 entspricht.
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sich die vorgenommene Einzonung als richtplankonform erweist und somit genehmigungsfähig ist.
Im Übrigen gibt der Zonenplan 1:2'000 Ruzön vom 26. Juni 2009 zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass; er kann genehmigt werden.
E. Genereller Erschliessungsplan 1:2'000 Ruzön
Der Generelle Erschliessungsplan 1:2'000 Ruzön vom 26. Juni 2009 gibt zu keinen
Bemerkungen Anlass; er kann genehmigt werden. Gestützt auf Art. 49 KRG
beschliesst die Regierung:
1. Der Zonenplan 1:2'000 Ruzön vom 26. Juni 2009 wird im Sinne der Erwägungen genehmigt. 2.
Der Generelle Erschliessungsplan 1:2'000 Ruzön vom 26. Juni 2009 wird ge-
nehmigt.
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3.
Der Gemeindevorstand Zernez wird ersucht, diesen Beschluss in geeigneter
4.
Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art not-
Form öffentlich bekannt zu geben (ohne Rechtsmittelbelehrung).
wendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder
Amtsstelle vorbehalten. 5.
Der Gemeindevorstand Zernez sorgt für die Nachführung der digitalen Daten
nach den Vorgaben des Amtes für Raumentwicklung.
6.
Für das Genehmigungsverfahren werden keine Kosten erhoben.
7.
Mitteilung an:
-
Der Präsident:
H. Trachsel
Namens der Regierung
Der Kanzleidirektor:
Dr. C. Riesen
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