Quartierplan Ob a Damm
Procedura da plan da quartier · Felsberg
Document
- Numer
- 20.GDEf1
- Gener
- Procedura da plan da quartier
- Vischnanca
- Felsberg
- Chantun
- Graubünden
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeindeverwaltung
- En vigur dapi
- 30-03-2020
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Graubünden
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Text
3731_B_QP_Ob_a_Damm.pdf
AUSZUG AUS DEM PROTOKOLL DES GEMEINDEVORSTANDES FELSBERG
Sitzung vom Trakt.
30. März 2020
44
Raumplanung, Quartierpläne, Genehmigung Quartierplan "ob dem Damm"
Sachverhalt! Situation:
Der Quartierplan Ob a Damm lag vom 21. Februar 2020 bis am 20. März 2020 öffentlich auf.
Bei der Bauverwaltung sind zwar dazu Fragen eingegangen, aber schlussendlich hat es keine
Ganzen Text zeigen
Einsprachen gegeben. Erwägungen:
‘
Der Quartierplan kann somit vom Gemeindevorstand genehmigt werden. Der Entwurf des Vergabebeschlusses ist integrierender Bestandteil dieses Protokolls.
Patrick Weissmann enNähnt, dass das Baugesuch für die zwei MFH (Parzellen 140 und 1640) bereits eingegangen ist und die Profile gestellt wurden.
Antrag:
Patrick Weissmann beantragt, den Quartierplan zu genehmigen. Beschluss:
Der Gemeindevorstand genehmigt den Quartierplan Ob a Damm einstimmig. Die GemeindevenNaltung wird beauftragt, die Grundeigentümer, das Amt für Raumentwicklung
und das Planungsbüro Stauffer & Studach AG schriftlich zu informieren. Felsberg, 08. Juni 2020
Der Gemeindepräsident ’‚J
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Peter Camastral
Der Gemeindeschreiber
3731_V_QP_Ob_a_Damm_QPV.pdf
I.
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Gemeinde Felsberg
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Art. 2 Zweck des Quartierplanes
Art. 4 Verbindlichkeit
Art. 5 Beizugsgebiet
Art.1
Quartierplangebiet
Art. 3 Bestandteile des Quartierplanes
2
Grenzbereinigung
Art. 6 Grenzbereinigung und Neuzuteilung
Art. 7 Wertausgleich
Art. 9 An— und Vormerkungen sowie Dienstbarkeiten und Grundlasten
Art. 11 Eigentumserwerb
Art. 8 Mutationsdokumente
Art. 10 3 ’
Art. 12
Art. 13 Generelle Bereinigung der Pfandrechte
‘
56 weitere Artikel
Art. 14 Gestaltung und Nutzung
Grundsatz
Richtprojekt
Nutzungsart
Art. 15 Ausnutzung
Art. l7
Nutzungsübertragungen
Art. 16
Art. 18 Haushälterische Bodennutzung
Baubereiche
Art. i9
Bereich Erschliessungsanlagen
Art. 21 Unterirdische Bauten '
Art. 20
Art. 22
Art. 23 Bereich Aussenraumgestaltung
Gebäude— und Firsthöhen Gebäudelängen
Art. 24 Grenz— und Gebäudeabstände
Art. 25 OO\i\i\l
Allgemeine Bestimmungen
CDCDGJCD
1
Nmommmmmpß-ß-P-
lnhalt
Situierung und Gestaltung
10 10
4.1
Erschliessung Verkehr
10 10
Art. 27 Private Grundstückszufahrt
10
Art. 26 Verkehrsanlagen
Art. 28 Abstellplätze für Motorfahrzeuge und Fahrräder
4.2
Versorgung
Art. 29 Zufahrt zu unterirdischen Parkierungsanlagen
Art. 30 Anschluss an das Versorgungsnetz
4.3
Ausführung, Unterhalt und Erneuerung
4.4
Finanzierung
Art, 31
Art. 32
Art. 33
Art. 34
Art. 35
Art. 36 „>m
Anhang
Durchleitungsrechte
10
11
11
11 12
Private Erschliessungsanlagen
12
Private Erschliessungsanlagen
13
13
Schlussbestimmungen
13
Anmerkung im Grundbuch
14
Planungskosten
Aufhebung oder Abänderung des Quartierplanes
Bestandestabelle Neuzuteilungstabelle mit Verteilschlüssel Grundbuchauszüge Richtprojekt (rubatech GmbH)
13
14
Gemeinde Felsberg
Quartierplan Ob a Damm
Quartierplanvorschriften 3003.2020
Gestützt auf Art. 51ff. des kantonalen Raumplanungsgesetzes (KRG) vom 6. Dezemw
V ber 2004, Art. 21 der kantonalen Raumplanungsverordnung vom 24. Mai 2005
(KRVO) erlässt der Gemeindevorstand Felsberg nachfolgenden
ÖFFENTLICHEN QUARTIERPLAN «OB A DAMM»
Quartierplangebiet
1
Allgemeine Bestimmungen
1
Der Quartierplan Ob a Damm erstreckt sich über die Parzellen Nr. 139, 140
Art. 1 und 1640 des Grundbuches Felsberg. Der Einbezug der Parzelle Nr. 139 er—
folgt ausschliesslich zwecks Regelung der Erschliessung.
Die genaue Abgrenzung des Quartierplangebietes ist aus dem Bestandesplan
2
ersichtlich.
Die Eigentumsverhältnisse und die aurc den einbezogenen Parzellen bestehen“
3
den Dienstbarkeiten und Grundlasten sowie Anmerkungen und Vormerkungen
sind aus den Grundbuchauszügen im Anhang 3 zum Quartierplan ersichtlich.
Zweck des Quartierplanes
Art. 2 Der Quartierplan bezweckt eine geordnete Überbauung des Quartierplanperi—
1
meters. Er bestimmt in den Grundzügen die Situierung der Bauten auf den neu
gebildeten Parzellen sowie die Gestaltung der Aussenräume.
2
3
Bestandteile des Quartierpla—
nes
Der Quartierplan regelt die Erschliessung des Quartierplangebietes nach den
Vorgaben des Generellen Erschliessungsplans.
Die mit der Quartierplanung verbundene Grenzbereinigung dient der Schaffung
zweckmässig überbaubarer Parzellen.
Art. 3 1
Der Quartierplan «Ob a Damm» umfasst die folgenden Bestandteile:
1.
Quartierplanvorschriften (QPV) mit Anhängen 1 bis 4
3.
Neuzuteilungsplan 1:500
2.
4.
5.
Bestandesplan 1:500
Gestaltungsplan 1:500
Erschliessungsplan 1:500
Gemeinde Felsberg
Ouartierplan Ob a Damm
Quartierplanvorschriften 30.03.2020
Verbindlichkeit
Art. 4 1
2
Der Quartierplan gilt für die Eigentümerinnen und Eigentümer aller im Quartier—
plangebiet gelegenen Grundstücke, unbesehen allfälliger Handänderungen.
Bauten und Anlagen im Quartierplangebiet haben, soweit die nachfolgenden Artikel keine besonderen Vorschriften enthalten‚bden jeweils geltenden eidge—
nössischen und kantonalen Vorschriften, insbesondere den einschlägigen
Bestimmungen der Feuerpolizeigesetzgebung, sowie den jeweils geltenden
kommunalen Bau- und Erschliessungsvorschriften zu genügen.
Beizugsgebiet
3
Vor der Erstellung von Bauten und Anlagen ist das ordentliche Baubewilli—
2
Grenzbereinigung
1
Die Grenzbereinigung erstreckt sich über die Grundstücke Nr. 140 und 1640
Art. 5 2
Grenzbereinigung und Neuzu—
teilung
des Grundbuches der Gemeinde Felsberg.
Das Grundstück Nr. 139 wird von der Grenzbereinigung nicht berührt und
bleibt unverändert bestehen.
Art. 6
1.
Die Grenzbereinigung erfolgt nach dem Neuzuteilungsplan und der Neuzutei—
2
Die in der Bestandestabelle aufgeführten Grundstücke Nr. 140 und 1640 wer—
3
Wertausgleich
gungsverfahren durchzuführen.
lungstabelle im Anhang 2.
den gemäss Neuzuteilungsplan neu parzelliert.
Die Grundstücke Nr. 140 und 1640 verbleiben mit veränderten Grenzen den " bisherigen Eigentümerinnen bzw. Eigentümern.
Art. 7 1
Die sich aus der Neuzuteilung ergebenden IVlehr— oder Minderzuteilungen wer— denlzwischen den Quartierplanbeteiligten gemäss Neuzuteilungstabelle im An—
hang 2 mit Fr. 300.— pro m2 (Landwert ohne Ausnützung) ausgeglichen.
2
Die für die Bodenabtretungen und den Wertausgleich geschuldeten Entschädi— gungen werden mit Eintritt der Rechtskraft des Quartierplans zur Bezahlung
fällig. Die Abrechnung der Entschädigungen und Ausgleichszahlungen erfolgt
im Zuge der Abrechnung und Verteilung der Planungskosten.
3
Allfällige Massdifferenzen aus der Neuvermessung von mehr als 1 m2 pro
Grundeigentümerin bzw. Grundeigentümer, die nicht bereits im Rahmen der
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Quartierplan Ob a Damm
Quartierplanvorschriften 30.03.2020
Verteilung der Planungskosten ausgeglichen werden können, sind nach Ab—
schluss der Vermessung zwischen den Betroffenen auszugleichen. Dabei wer—
den nur lVlassdifferenzen (Mutationstabelle) über 1 m2 ausgeglichen.
Mutationsdokumente
Art. 8 i
2
Das Grundbuchamt lässt auf Grund des Neuzuteilungsplans und der Neuzutei—
Iungstabelle die erforderlichen Mutationen für den Eintrag der neu abgegrenz-
ten Grundstücke im Grundbuch erstellen.
Bei den im Neuzuteilungsplan und in der Neuzuteilungstabelle angegebenen
Flächen handelt es sich um Zirkamasse. Massgeblich sind die Masse der lVlu-
tationsdokumente.
An— und Vormerkungen sowie Dienstbarkeiten und Grundlas— ten
Art. 9 1
Die im Grundbuch eingetragenen An— und Vormerkungen sowie Dienstbarkei—
ten und Grundlasten sind wie folgt zu behandeln: Liegenschaft Nr. 139
An— und Vormerkungen: Keine
Dienstbarkeiten und Grundlasten:
799007 02 Recht: Durch/eitungsrecht für Werk/eitungen aller Art
Zu/asten Grundstück Nr. 7427, 7422
08.08.7990 Beleg 7 02/Fe, 08.08. 7990 Beleg 703/FeG
79900 7 02. 7 Recht: Fusswegrecht Zulasten Grundstück Nr. 7427, 7422
08.08. 7990 Beleg lOZ/Fe, 08.08. 7 990 Beleg 703/FeG Diese Dienstbarkeiten bleiben unverändert bestehen.
Liegenschaft Nr. 140
An— und Vormerkungen: Keine Dienstbarkeiten und Grundlasten: 207 7 74 70 Recht/Last: Ansch/uss/Durch/eitungsrecht für Werk/eitungen aller Art
Zugunsten und zulasten Grundstück Nr. 7 640 08. 72.2077 Beleg 7470/Fe
Diese Dienstbarkeit ist im Grundbuch vorbehalt— und bedingungslos zu löschen. Liegenschaft Nr. 1640
An— und Vormerkungen: Keine
Dienstbarkeiten und Grundlasten: 79830709 Last: Durch/eitungsrecht für Kanalisation Zugunsten Politische Gemeinde Felsberg, U/D CHE—7 7 5.06 7. 746, Felsberg 75.09. 7983 Beleg 709/Fe, 08.72.2077 Beleg 7470/Fe
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Quartierplan Ob a Damm
Quartierplanvorschriften 30.03.2020
207 7 74 70
Recht/Last: Ansch/uss/Durch/eitungsrecht für Werkleitungen aller Art
Zugunsten und zulasten Grundstück Nr. 740 08.72.2077 Beleg 7470/Fe
Diese Dienstbarkeiten sind im Grundbuch vorbehalt— und bedingungslos zu lö— schen.
Generelle Bereinigung der Pfandrechte
“Eigentumserwerb
Art. 10 Neu bilden die Grundstücke gemäss der noch zu erstellenden Mutation, dem
Neuzuteiiungsplan und der Neuzuteilungstabelie im Anhang 2 die Pfandsicher— heit für alle heute eingetragenen Grundpfandrechte.
Art. 1 1
Der Eigentumserwerb an den ausgetauschten Flächen und den neu zugeteilten Grundstücken erfolgt mit dem Eintritt der Rechtskraft des Quartierpians.
3 Grundsatz
Gestaltung und Nutzung
Art. 12 Für die Gestaltung von Neubauten, Erweiterungen und Ersatzbauten gelten ne—
ben den einschlägigen Vorschriften des Baugesetzes und des übergeordneten Rechts die ergänzenden Festlegungen und Vorschriften des vorliegenden Quartierpians.
Im Quartierpiangebiet ist eine harmonische und aufeinander abgestimmte Ge— staltung bezüglich Architektur, Materialisierung, Farbgebung und Umgebungs—
gestaitung anzustreben.
Die Quartierpianvorschriften zur Gestaltung und Nutzung (Art. 13 — 25) bezie— hen sich ausschliesslich auf die Flächen innerhalb des «Perimeter Gestaltungs—
pian». im «Perimeter Regelbauweise» gelten die Bestimmungen des Baugesetw zes, mit Ausnahme des Ausnützungsbonus gemäss Art. 15 Abs. 2 QPV.
Riohtprojekt
Art. 13 Die angestrebte Nutzung, Gestaltung und Erschliessung des Quartiers ist im
Richtprojekt 1:500 schematisch dargestellt und dient für das Verständnis der QuartierpIanfestlegungen. Das Richtprojekt ist nicht verbindlich sondern dient
als Orientierungsrahmen für die angestrebte Überbauung und Erschliessung des Quartiers.
Gemeinde Felsberg
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Nutzungsart
Art. 14 1
Die Art der Nutzung der Grundstücke und die zulässige Ausnützung richten
sich nach'den Bestimmungen des Baugesetzes und des Zonenplans, soweit
die Ouartierplanvorschriften nicht Abweichungen vorsehen oder zulassen.
Neu» oder Ersatzbauten dürfen ausschliessiich als Mehrfamilienhäuser mit
mehreren Etagenwohnungen erstellt werden. Neue Einfamilienhäuser sind
nicht zulässig.
Ausnützung
Art. 15 Das maximal zulässige Bauvolumen wird gemäss Bestandestabelle im Anhang
1 aufgrund der innerhalb der Bauzone gelegenen Landflächen der Grundstücke
im alten Bestand ohne Rücksicht auf die gemäss Neuzuteilungsplan festgeleg—
ten Grenzbereinigungen ermittelt.
Die gemäss Absatz 1 ermittelten Nutzungsansprüche werden gemäss Neuzu—
teilungstabelle im Anhang 2 den entsprechenden Grundstücken im neuen Be—
stand zugewiesen (Spalte „BMZ Zuweisung“). Für die Grundstücke Nr. 140 und
1640 wird gestützt auf das Richtprojekt eine Erhöhung der Baumassenziffer
von 10% gegenüber der Regelbauweise gewährt. Für Grundstück Nr. 139 wird
gestützt auf die erhöhten Anforderungen hinsichtlich der Parkierung eine Erhö-
hung der Baumassenziffer von 5% gegenüber der Regelbauweise gewährt.
Für die Ermittlung der Bauvolumen der einzelnen Bauten gelten die jeweiligen
Bestimmungen des Baugesetzes (Baumassenziffer).
Haushälterische Bodennutzung
Art. 16 Bei Neu- oder Ersatzbauten ist das im jeweiligen Baubereich zulässige Bauvo—
iumen mindestens zu 80 % zu realisieren. Eine Unterschreitung des zulässigen
Bauvolumens wird nur gestattet, wenn der Baugesuchsteller den nachvollzieh«
baren Nachweis erbringt, wo und wie das restliche Bauvolumen nachträglich realisiert werden kann.
Nutzungsübertragungen
Art. 1 7
1
Die Übertragung von Bauvolumen zwischen den Grundstücken ist im Umfang
von max. 20% des in der Neuzuteilungstabelle zugewiesenen Bauvolumens ge—
stattet. Weitergehende Nutzungsübertragungen innerhalb des Quartiers sind
nicht zulässig.
Baubereiche
Art. 1 8
1
Neue Gebäude sowie Erweiterungen bestehender Gebäude und Ersatzbauten,
die den gewachsenen Boden überragen, sind innerhalb der im Gestaltungsplan
durch Baulinien begrenzten Baubereichen Hochbauten zu erstellen.
Gemeinde Felsberg
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Für vorspringende Gebäudeteile wie Dachvorsprünge, Vordächer, Vortreppen, Erker, offene Balkone und dergleichen gelten die Bestimmungen der kantona—
Ien Raumplanungsgesetzgebung.
Im Perimeter «Regelbauweise» richtet sich eine bauliche Nutzung ausschliess— Iich nach den Bestimmungen des Baugesetzes und der übergeordneten Ge—
setzgebung.
Bereich Erschliessungsaniagen
b
Art. 19 Der Bereich Erschliessungsanlagen dient der Erstellung von Grundstückszu—
fahrten, Parkierungsflächen sowie technisch notwendigen Hochbauten wie
Einfahrtsw oder Zugangsbauwerke für unterirdische Parkierungsanlagen sowie
eingeschossige Kleinbauten wie Velounterstände und dergleichen.
Bereich Aussenraumgestaltung
Art. 20 im Bereich Aussenraumgestaltung sind nur Anlagen der Gartenraumgestaltung
wie Fusswege, Gartensitzplätze und dgl. sowie eingeschossige Kleinbauten ge—
i
mäss Art. 22 BauG zulässig.
Die'Umgebung der Bauten ist möglichst natürlich zu gestalten. Künstliche Terrainaufschüttungen für Gartensitzplätze und dergleichen sind auf das Uner— lässliche zu beschränken.
Unterirdische Bauten
Art. 21 Unterirdische Bauten und Anlagen sind auch ausserhaib der im Gestaltungs—
plan festgelegten Baubereiche zulässig. Sie dürfen bis an die Grundstücks—
i
grenze gestellt werden.
Unterirdische Bauten, auf denen keine Bauten oder Anlagen errichtet werden, sind mit einer Humusschicht zu überdecken, die einen normalen Wiesengras—
wuchs gewährleistet.
Gebäude— und Firsthöhen
Art. 22 l
Für die Gebäude— und Firsthöhen gelten grundsätzlich die jeweiligen Bestim—
mungen des Baugesetzes.
Die Berechnung der Gebäude— und Firsthöhe erfolgt ab der im Gestaltungsplan
festgelegten Höhenkote (massgebendes Terrain).
Gebäudelängen
Art. 23 1
Innerhalb der im Gestaltungsplan festgelegten Baubereiche können die Gebäu— delängen sowie der Zusammenbau mehrerer Baukörper nach architektoni—
schen Kriterien frei bestimmt werden.
Gemeinde Felsberg
W W
Grenz— und Gebäudeabstände
Art. 24 1
Die Grenz— und Gebäudeabstände von Neubauten soWie von Erweiterungen be—
stehender Gebäude oder von Ersatzbauten gegen Parzellen ausserhalb des
Quartierplangebietes sowie die Abstände gegen Parzellengrenzen und Bauten
innerhalb des Quartierplangebietes werden durch die im Gestaltungsplan fest—
gelegten Baubereiche bestimmt. 2
lnnerhalb der Baubereiche können die Gebäudeabstände unter Beachtung der
feuerpolizeilichen Vorschriften nach architektonischen Kriterien frei bestimmt werden.
Situierung und Gestaltung
Art. 25 1
2
Für die Stellung, Gliederung und Form von Neubauten gilt das Richtprojekt als
Orientierungsrahmen im Sinne von Art. 13 QPV.
Die Bauten sind als möglichst kompakte Baukörper auszubilden. Die Gestal—
tung der einzelnen Neu- oder Ersatzbauten ist innerhalb des Quartiers aufeinander abzustimmen.
4
Erschliessung
4.1 Verkehr
Verkehrsanlagen
Art. 26 1
2 3
Private Grundstückszufahrt
Die Erschliessung des Quartierplangebietes mit Verkehrsanlagen richtet sich
nach dem Erschliessungsplan.
Lage und Ausdehnung der im Erschliessungsplan festgelegten privaten Grund-
stückszufahrt sind für die Quartierplanbeteiligten verbindlich.
Alle im Erschliessungsplan festgelegten Verkehrsanlagen sind private Anlagen. Sie sind Bestandteil der Parzellen, auf denen sie sich befinden.
Art. 27 1
Die Erschliessung der Grundstücke Nr. 139 und 140 erfolgt über die im Er—
schliessungsplan festgelegte private Grundstückszufahrt. Die jeweiligen Eigen—
tümer der Grundstücke Nr. 139 und 140 sind berechtigt, die private Grund— stückszufahrt uneingeschränkt zu begehen und zu befahren.
2
Der Grundeigentümer der Parzelle Nr. 1640 hat die private Grundstückszufahrt
zu den Grundstücken Nr. 139 und 140 entschädigungslos zu dulden.
10
Gemeinde Felsberg
Ouartierplan Ob a Damm
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Abstellplätze für Motorfahr— zeuge und Fahrräder
Art. 28 1
Die für Neubauten im Quartierplangebiet erforderliche Anzahl Pflichtparkplätze
für Motorfahrzeuge wird nach den Bestimmungen des Baugesetzes im Baube— willigungsverfahren festgelegt.
Alle Pflichtparkplätze der Grundstücke Nr. 139, 140 und 1640 sind unterir—
disch zu erstellen. Die Besucherparkplätze dürfen oberirdisch angelegt wer— den.
Es sind genügend zweckmässige Abstellplätze für Fahrräder zu erstellen.
Zufahrt zu unterirdischen Par— kierungsanlagen
Art. 29 1
Der Anschlusspunkt der Zufahrt zu den unterirdischen Parkierungsanlagen ist
im Erschllessungsplan richtplanmässig festgelegt.
Die vorgesehene unterirdische Parkierungsanlage der Parzellen Nr. 140 und
1640 sowie einer späteren unterirdischen Parkierungsanlage auf Parzelle Nr. 139 sind gemäss ErSchliessungspIan zwingend über eine gemeinschaftliche
Zufahrt zu erschliessen. Die Zufahrt wird nicht ausparzelliert. Der Eigentümer
der von der Zufahrt betroffenen Parzelle Nr.1640 hat die Erstellung und dau—
ernde Nutzung der Zufahrt zum vorgesehenen Zweck dauernd und entschädie
gungslos zu dulden. Lage und Ausdehnung des gegenseitigen Zufahrts— und Zugangsrechts ist im Neuzuteilungsplan festgelegt.
Für die Erstellung und Finanzierung der gemeinschaftlichen Zufahrt zu den Par—
kierungsanlagen der Parzellen Nr. 139, 140 und 1640, gelten Art. 32 und Art.
33 QPV.
4.2 Versorgung
Anschluss an das Versor—
gungsnetz
Art. 30 . 1
Bauten und Anlagen im Quartierplangebiet sind an die bestehenden Öffentli—
chen Wasser— und Abwasserleitungen sowie an die elektrischen Leitungen und
die Leitungen der Telekommunikation anzuschliessen. Die Anschlussstellen
werden im Bewilligungsverfahren bestimmt.
Durchleitungsrechte
Art. 31 1
Die in den Quartierplan einbezogenen Grundeigentümerinnen und Grundeigen-
tümer sind verpflichtet, die Durchleitung von öffentlichen und privaten Werk— Ieitungen einschliesslich Hausanschlussleitungen samt zugehörigen Anlagen
auf ihren Grundstücken ohne Anspruch auf Entschädigung zu dulden.
11
Gemeinde Felsberg
Quartierplan Ob a Damm
Quartierplanvorschriften 30.03.2020
4.3 Ausführung, Unterhalt und Erneuerung Private Erschliessungsanlagen
Art. 32
. Alle für die Erschliessung des Quartiers notwendigen privaten Verkehrs— und
i
Versorgungsanlagen, wie Zufahrten, Pflichtparkplätze, Hauszugänge, Hausan—
schlüsse, Versickerungen und dergleichen sind von jenen Grundeigentümerin—
nen und Grundeigentümern zu erstellen, zu unterhalten und zu erneuern, de—
nen die betreffenden Anlagen dienen.
2
Die Zufahrt zu den unterirdischen Parkierungsanlagen der Parzellen Nr. l640,
140 und 139 ist als private Gemeinschaftsanlage wie folgt zu erstellen und zu
finanzieren:
1.
Der Erstbauende (gemeinsame Autoeinstellhalle Parzellen Nr. i640 und
140) hat die Zufahrt so zu projektieren und zu erstellen, dass später auch die zweite Autoeinstellhalle (Parzelle Nr. 139) mit einem verhältnismässigen
Aufwand innerhalb des im Erschliessungsplanes bezeichneten Abschnitts an
die Zufahrt bzw. Parkierungsanlage angeschlossen werden kann. Das Bau—
2.
projekt ist vom Zweitbauenden mit zu unterzeichnen.
Der Erstbauende hat der Gemeinde innert 6 Monaten nach Abschluss der Bauarbeiten eine detaillierte Zusammenstellung aller Baukosten für die Er—
stellung der gemeinschaftlichen Zufahrt einzureichen. Die Bauabrechnung
ist dem Anschlussberechtigten zuzustellen mit der Möglichkeit, dagegen in—
nert einer Frist von 30 Tagen Einsprache zu erheben. Nach Ablauf der Ein—
sprachefristentscheidet die Baubehörde über eine allfällige Einsprache und
die Genehmigung der Bauabrechnung. Die genehmigte Bauabrechnung bil—
det die Grundlage für die spätere Beteiligung des Anschlussberechtigten an
3.
der gemeinschaftlichen Anlage.
Solange nur eine unterirdische Autoeinstellhalle an die gemeinschaftliche
Zufahrt angeschlossen ist, gehen sämtliche Kosten für die Erstellung, den
Unterhalt und den Betrieb der Zufahrt zu Lasten des Eigentümers der ange—
schlossenen Autoeinstellhalle. Wird die zweite unterirdische Autoeinstell—
halle angeschlossen, hat deren Eigentümer dem dannzumaligen Eigentümer der bereits angeschlossenen Parzelle einen Eink'aufsbeitrag in der Höhe von
50 % der gesamten Erstellungskosten der Zufahrt (ohne Zins) gemäss Ziffer
2 zu bezahlen. Die danach anfallenden Kosten für den Betrieb, den Unter—
halt und die Erneuerung der gemeinschaftlichen Zufahrt tragen die Eigentü—
4.
3
mer der angeschlossenen Parkierungsanlagen zu gleichen Teilen.
Können sich die Beteiligten über die Ausgestaltung, den Betrieb, den Unter—
halt, die Höhe oder die Aufteilung der Kosten der gemeinschaftlichen Zu—
fahrt nicht einigen, entscheidet die Baubehörde.
Die Erstellung, den Unterhalt, die Erneuerung und die Finanzierung der im Er—
schliessungsplan festgelegten privaten Grundstückszufahrt regeln die Beteilig«
ten selbständig. Können sie sich nicht einigen, entscheidet die Baubehörde.
Gemeinde Felsberg
Quartierplan Ob a Damm
Quartierplanvorschriften 30.03.2020
4.4 Finanzierung
Private Erschliessungsanlagen
Art. 33 i
Die Kosten für die Erstellung, den Betrieb, den Unterhalt und die Erneuerung
von privaten Erschliessungsanlagen wie Zufahrten, Einstellhallen, Garagen, Ab—
Stellplätze im Freien, Hauszugänge, Hausanschlüsse, private Versickerungen
und dergleichen tragen die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, de— nen die Anlagen dienen.
Dienen einzelne Anlagen mehreren Eigentümerinnen und Eigentümern gemein—
sam, ist die Aufteilung der Kosten für Erstellung, Betrieb, Unterhalt und Erneu—
erung der gemeinschaftlichen Anlagen von den Betroffenen selber zu regeln.
Können sie sich nicht einigen, entscheidet der Gemeindevorstand im Rahmen
einer anfechtbaren Verfügung.
Die Aufteilung der Kosten für die Erstellung, den Betrieb, den Unterhalt und
spätere Erneuerungen der gemeinschaftlichen Zufahrt zu den Parkierungsanla—
gen Parzellen Nr. 140, 1640 und 139 richtet sich nach Art. 32 Abs. 2 QPV.
5 Planungskosten
Schlussbestimmungen
Art. 34 i
Die Kosten der Quartierplanung, bestehend aus den Auslagen der Gemeinde
für die Ausarbeitung des Quartierplanes sowie aus den Kosten für die Prüfung,
Genehmigung und Anmerkung des Quartierplanes im Grundbuch einschliess—
Iich der Kosten für die Vermessung und Vermarkung der neuen Parzellen ge—
hen grundsätzlich zu Lasten der Quartierplanbeteiligten.
Die Planungskosten werden vom Gemeindevorstand nach Abschluss der Quar—
tierplanung in einem separaten Verfahren auf die Quartierplanbeteiligten auf—
geteilt. Massgeblich für die Aufteilung ist der Verteilschlüssel im Anhang 2.
Die Planungskosten werden mit Genehmigung des Planungskostenverteilers
zur "Bezahlung fällig. Sie sind von den Kostenpflichtigen innert 60 Tagen seit
Erhalt der Rechnung an die Gemeinde zu bezahlen. Für nicht rechtzeitig be—
zahlte Planungskostenanteile wird ein Verzugszins in der Höhe des jeweils gel—
tenden Zinssatzes der Gemeinde berechnet.
Für das Grundstück Nr. 139 gilt ein reduzierter Kostenanteil gemäss Verteil—
schlüssel im Anhang 2.
i3
GEWEBE? Fälsbfäfg
Quartierplan Ob a Damm
Quartierplanvorschriften 30.00.2020
Anmerkung im Grundbuch
Art. 35 i
Der Gemeindevorstand lässt den vorliegenden Ouartierplan nach Eintritt der
Rechtskraft im Grundbuch der Gemeinde Felsberg auf den Grundstücken Nr. 139, 140 und 1640 anmerken.
2
Die im Quartierplan festgelegten Bauvorschriften und Erschliessungsanordnun—
gen gelten gemäss Vorschriften der Gemeinde Felsberg ausschliesslich als öf—
fentlich—rechtliche Eigentumsbeschränkungen und werden nicht als Dienstbar— keiten im Grundbuch eingetragen.
3
Der Gemeindevorstand sorgt für die Anmeldung des Quartierplans zur Anmer—
kung beim Grundbuchamt Domat/Ems. Gleichzeitig meldet er die sich aus der
Landumlegung ergebenden Rechtsänderungen unter Vorlage der Messurkunde
des Geometers und die Bereinigung der Dienstbarkeiten, Anmerkungen und
Vormerkungen zur Eintragung im Grundbuch an. Der Gemeindepräsident und
der Gemeindeschreiber sind zur Abgabe der erforderlichen Anmeldungen und
Unterzeichnung der Messurkunde des Geometers ermächtigt.
Aufhebung oder Abänderung des Quartierplanes
Art. 36 i
Für die Aufhebung oder Abänderung des vorliegenden Quartierplanes gelten
die Vorschriften der kantonalen Raumplanungsgesetzgebung.
Der Gemeindevorstand Felsberg hat den vorliegenden Ouartierplan Ob a Damm nach
öffentlicher Auflage vom 21. Februar 2020 bis 20.März 2020 mit Beschluss vom 30. lVlärz 2020 genehmigt.
Der Genehmigungsbeschluss wird allen Ouartierplanbeteiligten, den von der Bereini—
gung der Dienstbarkeiten und Grundpfandrechte betroffenen Berechtigten und allfäl—
ligen Einsprechern schriftlich eröffnet.
Gegen den Quartierplan kann innert 30 Tagen seit Mitteilung der Genehmigung beim
Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden Beschwerde erhoben werden. Gemeindevorstand Felsberg
Der Gemeindepräsident M/
‚.
Der Gemeindeschreiber i
("im
_
\
Gemeinde Felsberg, Quartierplan Ob a Damm
Anhang 1 2
3
4
BESTANDESTABELLE
mit Baumassen-Berechnung
NEUZUTEILUNGSTABELLE
— mit Baumassenzuweisung (Verteilschlüssel), und
- Mehr-/ Minderzuteilung
GRUNDBUCHAUSZÜGE
RICHTPROJEKT
Gemeinde Felsberg, Quartierplan Ob a Damm
Anhang 1
BESTANDESTABELLE
mit Baumassen-Berechnung
03.02.2020 ALTER BESTAND
l
Total QP
Damm
1640
929
2 043'0
204
140
1567
139
3 4472
1'306
3447
2‘872.3
3 792
143 6
3'016
3'801
8'362.6
692.6
9'055
.
.
QP Baumasse o; o\
_.\ C?)
o\
5L
Wohnzone 2
Ob a
m2
5:. . N gw Baumasse Regelbauweise N N
(Miteigentum je 1/2)
Grundstuck Flache bestehend (innerhalb QP-Gebiet)
Eigentümer
Grundstück Nr. bestehend
Baumassenberechnung
_3
m3
.
2 247
Anhang 2 NEUZUTEILUNGSTABELLE — mit Baumassenzuweisung (Verteiischlüssel), und - Mehr- / Minderzuteilung
Gemeinde Felsberg, Quartierplan Ob a Damm
03.02.2020
BESTAND
NEUZUTEILUNG UND VERTEILSCHLÜSSEL
Alter Bestand
Neuer Bestand
o
‘U
2:
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Elgentumer .
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„
„x
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Z
7;; 'C! : ..3 (D
je 1/2) je 1/2)
Total QP
3 LU Z
g x
3
Baumassen-Zuteilung I
Verteilschlüssel Planungskosten C
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0
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Parz.Nr.
m2
m2
5.5
Z
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WERTAUSGLEICH
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Mehr- Minderzutellung N
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gerundet 0.1
S
e
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ga
(u ‘J t 3 o ‚_. N
(Miteigentum
1640
1640
1‘057
2'247.3
100.0%
33.8%
128.7
-38'599
(Miteigentum
140
140
1‘438
3'792.0
100.0%
57.1%
-128.7
38'599
139
139
1'306
3'015.53
20.0%
9,1%
O
0
3'801
9'055
6'642.5
100.0%
0
0
Anhang 4 Richtprojekt
3.5. Zlmmer Whg. an: 1 512
4.5. Zlmmur Whg, um J B11
70’
{1(3) {Ü I7} 3
_‚___‚-J1_J „N 9@2wwwug@m .
G5; um, .rwu Nov 1. ’rr „.
.c2;.
3.5. zlmmerwng. A04 | A14
2.5. Zimmer wng‚ A03 | A13
2.5. Zlmmer Whg. Aaz | A1 2
4.5-Zlmmar Whg. A01 [A11 Grannusund 5.50 m
.
L
14.995
\
1 17.56
lösliweg 4.00
J, T
Basas legalas
801.100 · KRG · Chantun
801.110 · KRVO · Chantun
801.500 · Chantun
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Chantun
920.100 · KWaG · Chantun
920.110 · KWaV · Chantun
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confederaziun
SR 814.41 · LSV · Confederaziun
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Confederaziun
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Confederaziun