Arosa, Quartierplan Wetterweide Gebiet A
Procedura da plan da quartier · Arosa
Document
- Numer
- 82.GDE90
- Gener
- Procedura da plan da quartier
- Vischnanca
- Arosa
- Chantun
- Graubünden
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeindeverwaltung
- En vigur dapi
- 24-02-1982
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Graubünden
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Text
3921_B_QP_Wetterweide-Gebiet-A_Beschluss.pdf
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GEMEWDERAT AROSA Protokoll-Auszug
GRB-Nr.
90
Sitzung vom 2 4 . Februar 1982
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Mitgeteilt
Archiv-Zeichen
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Bauprojekt 1981/Nr. 92 (Bewilligung des Quartiererschliessungsplanes)
Neubachstrasse Quartiererschliessungsplan Wetterweide Bürgergemeinde C h u r , 7000 C h u r
Mit Schreiben vom 20. November 1981 ersucht die Bürgergemeinde Chur den Gemeinderat, gestützt auf A r t . 77 und 78 des Baugesetzes, für den Quartiererschliessungsplan Wetterweide, Gebiet A , den Einleitungsbeschluss zu fassen. Für die Gebiete B und C soll im Sinne eines Vorentscheides die Frage, ob diese Gebiete der miteingereichten Quartiererschliessungspläne genehmigt werden könnten, beantwortet werden.
Mit Gemeinderatsbeschluss N r . 478 vom 16. Dezember 1981 wurde beauftragt, den Einleitungsbesehluss im amtdas Gemeindebauamt lichen Publikationsorgan z u veröffentlichen und allen betroffenen Grundeigentümern sowie den unmittelbaren Anstössern des betreffenden Gebietes, gemäß A r t . 77 Abs. 3 des Baugesetzes schriftlich Mitteilung z u erstatten. Der Einleitungsbeschluss und die Abvom wurde Quartiererschliessungsplanung der grenzung 28. Dezember 1981 bis 17. Januar 1982 im Bauamt z u r Einsicht dieser Frist sind keine Einsprachen einaufgelegt. Während
gegangen.
Die Baukommission hat an ihrer Sitzung vom 9 . Februar 1982 den Quartiererschliessungsplan, Gebiet A , geprüft und beantragt dem Gemeinderat, diesen unter nachfolgenden Auflagen zu genehmigen:
Die Bauherrschaft ist auf Art. 2 Abs. 6 des Baugesetzes aufmerksam z u machen, wonach unter anderem eine Baubewilligung wenn die Erstellung aller nötigen Ern u r erteilt wird, schliessungsanlagen gemäß Weisungen der Gemeinde auf Kosten des Bauherrn sichergestellt ist.
Die projektierte Erschliessungsstrasse kann durch die Gemeinde nur dann übernommen werden, wenn am Ende der Strasse ein Kehrplatz gemäss den Weisungen des Gemeindebauamtes geschaffen wird.
Für das Quergefälle der Strasse ist das SNV-Normblatt Zíff. 5 , maßgebend.
Die Strassenentwässerung hat über verstärktem Konus zu erfolgen.
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Bei den Anschlüssen der Wasserleitung NW 150 an die Hauptleitung in der Neubachstrasse (Position A und G ) , sind zusätzlich je 2 Schieber in die Hauptleitung einzubauen.
Für das Durchleitungsrecht der Wasserleitung' durch Parzelle N r . 1774 (Poltera) hat die Bauherrschaft selbst besorgt zu sein und vor Baubeginn zu regeln.
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Gemäss Plan N r . 81-44/4 (Längenprofil) muss die Kanalisationsleitung in der Quartierstrasse einen Durchmesser von 25 cm aufweisen.
Damit die Werkleitungen der Gemeinde Arosa (Kanalisation und EW) , welche durch das Erschliessungsgebiet A f ü h r e n , rechtzeitig' durch die Gemeinde in einer anderen Linienführung verlegt werden können, hat die Bauherrschaft möglichst frühzeitig entsprechende Weisungen zu erlassen.
Der Verlauf des Fussweges (Alteinplatz - Unterseeplatz) muss in groben Zügen erhalten bleiben. Entsprechende Auflagen sind durch die Bauherrschaft in den Kaufverträgen der betreffenden Parzellen z u verankern.
Der Standort f ü r eine Kehrichtcontainer-Sammelstelle ist zu einem späteren Zeitpunkt mit dem Gemeindebauamt festzulegen. Pro 12 Wohnungen muss ein Container aufgestellt werden.
Da durch die Erschliessung des Gebietes A mit stärkerem Fussund Autoverkehr gerechnet werden muss, hat die Bauherrsehaft entlang ihrer Parzellen ein Trottoir von 1,50 m Breite zu erstellen, wobei die Neubachstrasse an allen Stellen eine Mindestbreite von 6 , 0 0 m aufweisen muss. Die hierfür benötigte Landfläche kann jedoch bei der Berechnung der Ausnützungsziffer miteinbezogen werden. Ein entsprechender Eintrag ist vor Baubeginn im Grundbuch vorzunehmen.
Vor Baubeginn ist der Quartiererschliessungsplan dem Elektrizitätswerk und der Kreistelefondirektion in Chur z u r Kenntnisnahme zu unterbreiten.
Mit der Ueberbauung der Parzellen kann erst nach Beendigung der Bautätigkeiten an den Erschliessungsanlagen (exklusive Deckbelag) begonnen werden.
Dem Gemeindebauamt unterbreiten, welche
ist vor Baubeginn eine Bestätigung zu die Benützung einer Deponie für eine
allfällige Ablagerung des Aushubmaterials regelt.
Der Gemeinderat beschliesst :
1.
Das Bauprojekt 1981lNr. 92 Quartiererschliessungsplanung Wetterweide, Gebiet A , wird unter den in den Erwägungen genannten Auflagen genehmigt.
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wird beauftragt, die öffentliche Auflage Das Gemeindebauamt Publikationsorgan gemäss und die Publikation im amtlichen Art. 81 des Baugesetzes zu veranlassen.
Im Sinne eines Vorentscheides wird für die Gebiete B und C des Quartiererschliessungsplanes ein positiver Entscheid in Aussicht gestellt. Die Bauherrschaft hat jedoch dafür besorgt zu sein, dass die Anschlüsse der Quartierstrasse A und der Sammelstrasse B an die Neubachstrasse als Kreuzung ausgebildet werden.
Einsprachen gegen diesen Genehmigungsbeschluss sind gemäß A r t . 82 des Baugesetzes innert 20 Tagen nach Veröffentlichung an den Gemeinderat zu richten.
- Bürgerrat C h u r , Bürgerratskanzlei, im Türligarten, 7000 C h u r - J ü r g Schmid A G , Vermessung und Tiefbau, Seelitzi, Protokollauszug an :
7050 Arosa Präsident der Baukommission, Herrn Gemeinderat Ludwig Waidacher, Hubelstrasse, 7050 Arosa
Grundbuchamt Elektrizitätswerk Gemeindebauamt ( 2 )
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3921_B_QP_Wetterweide-Gebiet-A_Einspracheentscheid.pdf
GEMEINDERAT AROSA
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Protokoll-Auszug
GRB-Nr.
Sitzung vom 7 . April 1982
153
Mitgeteilt
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B2 2 2
Bauprojekt 1981/Nr.
92
Neubachstrasse Q u a l tiererschliessungsplan Wetterweide Bürgergemeinde C h u r , 7000 Chur
Mit Beschluss N r . 90 vom 24. Februar 1982 hat der Gemeinderat die Quartiererschliessungsplanung Wetterweide, Gebiet A , unter anderem mit folgenden Auflagen bewilligt: Die projektierte Erschliessungsstrasse kann durch die Gemeinde nur dann übernommen werden, wenn am Ende der Strasse ein Kehrplatz gemäß den Weisungen des Gemeindebauamtes geschaffen wird.
Da durch die Erschliessung des Gebietes A mit stärkerem Fussund Autoverkehr gerechnet werden muss, hat die Bauherrsehaft entlang ihrer Parzellen ein Trottoir von 1,50 m Breite zu erStellen eine Mindestle stellen, wobei die Neutåchg erfür benötigte Landbreite von 6,00 m auf äider Ausnützungsziffer Fläche kann jedoch b Eintrag ist vor Baumiteinbezogen werden. beginn im Grundbuch
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Im Sinne eines Vorentscheides wird für die Gebiete B und C des Quartiererschliessungsplanes ein positiver Entscheid in Aussicht gestellt. Die Bauherrschaft hat jedoch dafür besorgt zu sein, dass die Anschlüsse der Quartierstrasse A und der Sammelstrasse B an die Neubachstrasse als Kreuzung ausgebildet werden. Gleichzeitig wurde das Gemeindebauamt beauftragt, die öffentliche Auflage und Publikation im amtlichen Publikationsorgan gemäss A r t . 81 des Baugesetzes zu veranlassen. Die Akten wurden in der Zeit vom 8 . bis 28. März 1982 Öffentlich aufgelegt. Während dieser Frist ist eine Einsprache eingegangen. Die Projektverfasserin, Jörg Schmid A G , Arosa, als Vertreterin der Bürgergemeinde Chur, macht geltend, dass die Erstellung eines Kehrplatzes wohl notwendig sei, dieser sollte sich jedoch auf dem privaten Garagenvorplatz der hintersten Parzelle befinden können. Eine separate Ausscheidung des Kehrplatzes würde eine Ueberbauung dieser Parzelle stark erschweren. Betreffend der Erstellung eines Trottoirs wird die Forderung der Gemeinde Arosa, wonach die Nlindestbreite der Neubachstrasse, welche heute im Mittel 5,00 m Breite aufweist, 6,00 m betragen soll, als unzulässig bezeichnet. Bezüglich der geforderten Verbesserung der Anschlüsse der Quartierstrasse A und der Sammelstrasse B an die Neubaehstrasse, sei ein Augenschein an Ort und Stelle angezeigt
.
5 000 - 8.80
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Die Baukommission hat an ihrer Sitzung vom 23. März 1982 die Einsprache behandelt u n d beantragt dem Gemeinderat, dieser u n t e r nachfolgenden Auflagen- stattzugeben: Auf den verlangten Kehrplatz am Ende der Erschliessungsstrasse des Gebietes A kann verzichtet werden, sofern der private Garagenvorplatz der hintersten Parzelle genügend gross ist und die Zweckbestimmung vor Baubeginn im Grundbuch eingetragen wird. Ausserdem ist vor Baubeginn ein entsprechendes Detailprojekt dem Gemeindebauamt zur P r ü f u n g und Genehmigung einzureichen
.
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Der Ausbau der Neubachstrasse auf eine Mindestbreite von 6 , 0 0 m im Zusammenhang mit der Trottoirerstellung ist Sache der Gemeinde Arosa. Mit der notwendigen Landabtretung durch die Bürgergemeinde C h u r an die Gemeinde Arosa, welche dann auf ihre Kosten um die Erstellung des Trottoirs als auch f ü r die gleichzeitige Strassenverbreiterung besorgt wäre, könnte beiden Teilen gedient werden. Selbstverständlich dürfte die benötigte Landfläche bei der Berechnung der Ausnützungsziffer miteinbezogen werden. Eine entsprechende Vereinbarung respektive der Eintrag im Grundbuch hat aber vor Baubeginn zu erfolgen.
Die Verhältnisse, welche die Anschlüsse der Quartierstrasse A und der Sammelstrasse B an die Neubachstrasse betreffen, sind nach der Schneeschmelze anlässlich eines Augenscheines z u prüfen. Mit den Bauarbeiten der Quartierstrasse A darf erst nach der Bereinigung dieser Besprechungsresultate begonnen werden. Der Gemeinderat beschliesst:
1. 2
3.
Der Einsprache wird unter den in Auflagen stattgegeben.
den
Erwägungen genannten
Gegen diesen Beschluss kann innert 20 Tagen schriftlich beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden rekurriert werden.
Protokollauszug an : - Bürgerrat C h u r , Bürgerratskanzlei, im Türligarten, 7000 Chur - Jörg Schmid A G , Seelitzi, 7050 Arosa - Präsident der Baukommission, Herrn Gemeinderat Ludwig Waidacher, Hubelstrasse, 7050 Arosa - Grundbuchamt - Elektrizitätswerk
- Gemeindebauamt ( 2 )
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Der C1-.ıınilıı1:;s;i'ırcil1er¦
Basas legalas
801.100 · KRG · Chantun
801.110 · KRVO · Chantun
801.500 · Chantun
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Chantun
920.100 · KWaG · Chantun
920.110 · KWaV · Chantun
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confederaziun
SR 814.41 · LSV · Confederaziun
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Confederaziun
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Confederaziun