Teilrevision 2002

Planisaziun d'utilisaziun, urden da basa · Klosters

Document

Numer
02.1276
Gener
Planisaziun d'utilisaziun, urden da basa
Vischnanca
Klosters
Chantun
Graubünden
Nivel
Vischnanca
En vigur dapi
10-09-2002

Karte

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Die Regierung des Kantons Graubünden

n g ß fi fi e ß r a m um H:

AMT FUR RAUMPLANUNG

II Governo del Cantone der Grigioni

Sitzung vom

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La regenza dal cf antun Grischu

Mitgeteilt den

10. September 2002

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11. September 2002

Protokoll Nr.

1276

A. Die Stimmberechtigten der Gemeinde Klosters-Serneus beschlossen am 29. Oktober 1989 eine Revision ihrer Ortsplanung, umfassend u.a. einen Zonenplan 1:2'500

„Serneus, Mezzaselva". In diesem Zonenplan wurden in den Gebieten „Walki I Röngg" und „Sagarain / Sagarüti" Gewerbezone ausgeschieden. Mit Beschluss Nr. 1849 vom 10. Juli 1990 genehmigte die Regierung die genannten Gewerbezonen, soweit sie

nicht Wald im Sinne der eidgenössischen Waldgesetzgebung darstellten. Aufgrund

dieser neuen Zonenordnung erteilte der Gemeindevorstand Klosters-Serneus am 29.

Mai 1991 eine Baubewilligung für die Erstellung einer Gewerbebaute mit einliegender 4-Zimmervvohnung in der Gewerbezone „Walki I Röngg" (Parzelle Nr. 4396).

Am 28. November 1993 beschlossen die Stimmberechtigten der Gemeinde Klosters-

Serneus eine Gesamtrevision ihrer Ortsplanung. In dem dabei verabschiedeten Zo-

nenplan (mit Gestaltungselementen) 1:2'500 „Serneus, Mezzaselva" wurden in den

Gebieten „Walki I Röngg" und „Sagarain I Sagarüti" wiederum Gewerbezonen ausgeschieden, wobei erneut Wald betroffen war. Mit Beschluss Nr. 1701 vom 4. Juli 1995 sistierte die Regierung das Genehmigungsverfahren betreffend der Gewerbezone

„Walki / Röngg", soweit sie sich östlich der im Zonenplan (mit Gestaltungselementen)

112'500 „Serneus, Mezzaselva" vom 28. November 1993 enthaltenen gestrichelten Linie ausdehnt, bis für die Gewerbezonenflächen, welche Wald betreffen, eine rechts-

kräftige Rodungsbewilligung vorliegt. Die Gewerbezone im Gebiet „Sagarain / Sagarü:I

ti" wurde hinsichtlich der Waldflächen (nordöstlicher Bereich) nicht genehmigt.

In der Folge beschlossen die Stimmberechtigten der Gemeinde Klosters-Serneus am

26. September 1999 und 24. September 2000 verschiedene Anpassungen und Ergän-

zungen der Ortsplanung. In dem dabei verabschiedeten Zonenplan 1:2'500 „Serneus, Mezzaselva" vom 26. September 1999 wurden die Waldflächen im Gebiet „Sagarain /

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Sagarüti" vollständig der Forstwirtschaftszone zugewiesen. Gleichzeitig wurde neu ein schmaler Streifen zwischen der Landquart und der weiter südlich vorbeiführenden

Hochspannungsleitung der Gewerbezone zugewiesen. im Gebiet „Walki I Röngg" wies die Gemeinde die nördlich und nordöstlich gelegenen Teile der von der Regierung mit

Beschluss Nr. 1701 vom 4. Juli 1995 sistierten Gewerbezone zu grossen Teilen der

Forstwirtschaftszone resp. dem übrigen Gemeindegebiet zu. Den südlichen Teii der sistierten Gewerbezone, namentlich die unmittelbar nördlich der im Gebiet „Wal-

ki/Röngg" durchführenden Hochspannungsleitung liegenden Teile der Parzelle

Nr. 3214 sowie die Parzelle Nr. 4396, beliess die Gemeinde in der Gewerbezone. Für

einen in die Bauzone hineinragenden Waldspickel von ca. 400 m2 reichte die Gemeinde Klosters-Serneues beim Bau-, Verkehrs- und Forstdepartement (BVFD) ein Ro-

dungsgesuch ein. Das BVFD erteilte die entsprechende Rodungsbewilligung mit Ver-

fügung vom 18. Oktober 2000. Trotz der an sich bereinigten Konfliktsituation mit Wald

musste die Regierung mit Beschluss Nr. 1114 vom 3. Juli 2001 das Genehmigungs-

verfahren unter anderem auch betreffend der auf den Parzellen Nr. 3214 und Nr. 4396

ausgeschiedenen Gewerbezone im Gebiet „Walki / Röngg" sowie betreffend der Ge-

werbezone im Gebiet „Sagarain / Sagarüti" abermals sistieren, da in unmittelbarer Nähe der betroffenen Flächen die 10 I 50 / 66 kv- bzw. 150 I 66 kV-Hochspannungs-

-

leitung „Küblis Klosters" durchführt respektive bis die erforderlichen Abklärungen so-

wie die allenfalls zu treffenden Massnahmen in Zusammenhang mit dem Schutz vor der nichtionisierenden Strahlung bekannt sind.

B. In der Folge reichte die Gemeinde Klosters-Serneus bezüglich der Problematik der

nichtionisierenden Strahlung in den Gewerbezonen „Sagarain / Sagarüti" und „Walki I Röngg" die folgenden zusätzlichen Unterlagen ein:

.

.

Feldberechnung für die 10 / 50 / 66 kv- bzw. 150 / 66 KV-Hochspannungsleitungen „Küblis - Klosters" für den Leitungsabschnitt zwischen Mast Nr. 27 bis Mast Nr. 31

im Gebiet „Serneus".

Baubewilligung Nr. 32/91 vom 29. Mai 1991 für die Erstellung einer Autowerkstätte mit Wohnung auf der Parzelle Nr. 4396.

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Baugesuch der

wagengarage auf der Parzelle Nr. 3214.

für den Neubau einer Last-

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Aufgrund der vorliegenden Unterlagen ist eine abschliessende Beurteilung der Strah-

lungsbelastungen bezüglich der Gewerbezonen in den Gebieten „Sagarain / Sagarüti"

und „Walki I Röngg" möglich. Wie unter Abschnitt C nachstehend noch detaillierter

ausgeführt wird, können die genannten Gewerbezonen grundsätzlich genehmigt wer-

den.

c. Beurteilung der Strahlensituatlon In „Sagarain I Saqarütl" und „waıkı I Röngg" 1. Grundsätze betretend dem Schutz vor nichtionisierender Strahlunq

Gemäss Art. 16 der eidgenössischen Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) vom 23. Dezember 1999 dürfen Bauzonen nur dort ausgeschie-

den werden, wo die Anlagegrenzwerte gemäss Anhang 1 von bestehenden und raumplanungsrechtlich festgesetzten geplanten Anlagen eingehalten sind oder mit planeri-

schen oder baulichen Massnahmen eingehalten werden können. Aufgrund der Ausführungen zu Art. 16 NISV im erläuternden Bericht des Bundesamtes für Umwelt,

Wald und Landschaft (BUWAL) vom 23. Dezember 1999 müssen die Anlagegrenz-

werte grundsätzlich an Orten mit empfindlicher Nutzung eingehalten werden. Als Orte

mit empfindlicher Nutzung gelten gemäss Art. 3 Abs. 3 NISV:

a) Räume in Gebäuden, in denen sich Personen regelmässig während längerer Zeit aufhalten,

b) öfientliche oder private, raumplanungsrechtlich festgesetzte Kinderspielplätze und c) diejenigen Flächen von unüberbauten Grundstücken, auf denen Nutzungen nach

den Buchstaben a) und b) zugelassen sind (Art. 3 Abs. 3 NISV).

Der Anlagegrenzwert für die Energieübertragungsleitungen beträgt nach Anhang 1

Zifier 14 NISV 1 μT (Mikrotesla) für die magnetische Flussdichte. Als Betriebszustand

ist der thermische Grenzstrom bei 40°C zu Grunde zu legen.

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In Gebieten, wo die Anlagewerte aufgrund von Anhang 1 der NISV überschritten sind, dürfen ohne bauliche oder planerische Massnahmen keine neuen Bauzonen ausge-

schieden werden. Bauliche Massnahmen zur Abschirmung der magnetischen Felder

bei Bauten (Abschirmmaterialien in der Gebäudehülle) sind kaum realisierbar, da die

betreffenden Gebäude vollständig mit sogenanntem Mikrometall (μ-Metall) eingepackt

werden müssten. Unterbrüche in einer solchen Hülle, die durch Fenster und Türen

praktisch nicht zu vermeiden sind, schwächen die Dâmmwirkung sehr stark. Somit

bleiben im Grunde lediglich planerische Massnahmen zur Einhaltung von Alt. 16 NISV übrig. Damit soll sichergestellt werden, dass die Ausscheidung von Bauzonen in Ge-

bieten, in welchen die Anlagegrenzwerte nicht eingehalten sind, nicht dazu führt, dass dort Orte mit empfindlicher Nutzung entstehen.

Die im Zonenplan 1:2'500 „Serneus, Mezzaselva" vom 26. September 1999 in den

Gebieten „Sagarain / Sagarüti" und „Walki / Röngg" ausgeschiedenen Gewerbezonen

sind im Folgenden aufgrund der vorstehenden Grundsätze und Vorschriften der NISV

zu beurteilen.

2. Gewerbezone im Gebiet „Saqarain / Saqarüti"

In der Gewerbezone „Sagarain / Sagarüti" gemäss Zonenplan 1:2'500 „Serneus, Mezzaselva" vom 26. September 1999 ist der Anlagegrenzwert innerhalb der nachste-

henden Abstände ab Leitungsachse (Sicht von Mast Nr. 28 in Richtung Mast Nr. 27) überschritten:

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(bezogen auf Mast 28)

Südwestlich der Leüungsachse

Nordöstlich der Leitungsachse

5m

42 m

31 m

Höhe ab Boden

0m

10 m 15 m

38 m

44 m 45 m

27 m

33 m 35 m

Der größte Teil der Gewerbezone im Gebiet „Sagarain / Sagarüti", nämlich die sich südlich der Hochspannungsleitung ausdehnenden Flächen, war bereits Bestandteil des Zonenplanes (mit Gestaltungselementen) 1:2'500 „Serneus, Mezzaselva" vom

28. November 1993. Dieser Teil der Gewerbezone wurde mit Regierungsbeschluss

Nr. 1701 vom 4. Juli 1995 genehmigt, weshalb dafür Art. 16 NISV keine Anwendung

findet. Der besagte Gewerbezonenteil kann somit (erneut) genehmigt werden.

Was hingegen den zwischen Landquart und Hochspannungsleitung gelegenen Teil der Gewerbezone im Gebiet „Sagarain / Sagarüti" betrifft, wurde diese Fläche im

Rahmen der am 26. September 1999 beschlossenen Teilrevision der Ortsplanung

erstmals einer Gewerbezone zugewiesen. Dieser unmittelbar nordöstlich der Hochspannungsleitungsachse liegende Teil der Gewerbezone fällt somit ohne Zweifel in

den Anwendungsbereich von Art. 16 NISV. Wie aus der vorstehenden Tabelle hervor-

geht, kann der Anlagegrenzwert für die besagte Gewerbezonenteilfläche auf dieser

Fläche nirgends eingehalten werden. Die Genehmigung dieses Teils der Gewerbezone „Sagarain / Sagarüti" erfolgt deshalb mit der Auflage, dass innerhalb der betroffe-

nen Fläche nur Bauten und Anlagen bewilligt werden dürfen, welche höchstens dem kurzfristigen Aufenthalt für Personen dienen dürfen (z.B. Lager, Garagen ohne feste Arbeítsplätze etc.).

Betretend der Gewerbezone im Gebiet „Sagarain / Sagarüti" weist das Amt für Natur und Landschaft zu Recht darauf hin, dass zum Zwecke der ungeminderten Erhaltung

des angrenzenden Auenwaldes ein unverrückbarer Zaun erforderlich ist. Die Gemeinde

wird ersucht, die erforderlichen Schritte zu prüfen und gegebenenfalls das Aufstellen ei-

nes Zaunes zu verfügen.

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3. Gewerbezone im Gebiet „Walki / Rönqq" Im Bereich der Gewerbezone resp. Sportzone im Gebiet „Walki / Röngg" (Sicht von

Mast Nr. 31 in Richtung Mast Nr. 30) ist der Anlagegrenzwert innerhalb der nachstehenden Abstände ab Leitungsachse überschritten:

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Höhe ab Boden (bezogen auf Mast 30)

Südwestlich der Leitungsachse

Nordöstlich der Leitungsachse

5m

23 m

11 m

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12 m

2m

10 m

32 m

20 m

20 m

41 m

29 m

15 m

37 m

25 m

In den vorerwähnten, übermässig belasteten Bereichen der betrogenen Gewerbezone resp. Sportzone dürfen ausschliesslich Bauten realisiert werden, die dem kurzfristigen Aufenthalt für Personen dienen (z.B. Lager, Garagen ohne feste Arbeitsplätze). Bau-

ten mit empfindlichen Nutzungen im Sinne von Art. 3 Abs. 3 NISV dürfen dagegen nur

unter Berücksichtigung der oben erwähnten minimalen Distanzen (in Abhängigkeit der

Höhe dieser Räume ab Boden bezogen auf den Masten Nr. 30) bewilligt werden.

Was die auf Parzelle Nr. 4396 erstellte Autowerkstätte mit eingebauter Wohnung betrifft, liegt dafür wie erwähnt eine rechtskräftige Baubewilligung aus dem Jahre 1991 vor. Die Erstellung dieser Baute fiel damit noch nicht in den Wirkungsbereich der

nısv, da diese erst am 23. Dezember 1999 in Kraft getreten ist. Diesbezüglich bleibt

lediglich festzuhalten, dass eine nachträgliche Überprüfung ergeben hat, dass beim

südwestlichen Teil dieses Gebäudes (Mansarde Dachgeschoss) der Anlagegrenzwert

der angrenzenden Hochspannungsleitung überschritten ist.

Auf dem der Gewerbezone zugewiesenen Teil der Parzelle Nr. 3214 nordöstlich der

durchführenden Hochspannungsleitung liegt ein Bauprojekt der F i r m a _

für den Neubau einer Lastwagengarage vor. Beim vorliegenden Projekt

wird bei sämtlichen Räumen mit empfindlicher Nutzung im Sinne von Art. 3 Abs. 3

NISV (Garage, Werkstatt, Büro und Lager) der Anlagegrenzwert der südwestlich der geplanten Baute durchführenden Hochspannungsleitung eingehalten. Auf den Flä-

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Chen, wo der Anlagegrenzwert überschritten ist, sind lediglich Anlagen geplant, welche dem kurzfristigen Aufenthalt von Personen dienen. Zusammenfassend kann fest-

gehalten werden, dass das vorliegende Projekt die Anforderungen der NISV erfüllt und von der Baubehörde der Gemeinde Klosters-Serneus unter dem Aspekt des Schutzes

vor nichtionisierender Strahlung bewilligt werden kann.

Im Übrigen kann nochmals festgehalten werden, dass die erforderliche Bewilligung

des BVFD zur Rodung von 400 m2 Waldareal, welches sich fingerartig in die im Gebiet

„Walki I Röngg" zu genehmigende Gewerbezone hineinstreckt, mit Verfügung vom 18.

Oktober 2000 vorliegt. Somit ist die Genehmigung der Gewerbezone im Gebiet „Walki

I Röngg", soweit sie sich nordöstlich der über das Gebiet führenden Hochspannungsleitung erstreckt, auch unter dem Aspekt der Walderhaltung möglich.

Der Vollständigkeit halber sei abschliessend noch erwähnt, dass betretend der im Gebiet „Walki I Röngg" südwestlich der Leitungsachse der Hochspannungsleitung ausge-

schiedenen Gewerbezone resp. Sportzone die erforderlichen Unterlagen für einen Ge-

nehmigungsentscheid, nämlich die konkrete Projektumschreibung für die Überbauung

und Nutzung dieser Flächen, aus welcher die lärmempfindlichen Räume, die konkreten

Nutzungen, die Benützungsart, die Benützungsdauer und der Benützerkreis der zu er-

richtenden Bauten und Anlagen hervorgeht, zurzeit noch nicht vorliegen. Das Genehmigungsverfahren hinsichtlich dieser Zonen bleibt daher weiterhin sistiert.

Gestützt auf Art. 37 Abs. 3 KRG beschliesst die Regierung:

t . Die im Zonenplan 1:2'500 „Serneus, Mezzaselva" vom 26. September 1999

ausgeschiedene Gewerbezone im Gebiet „Sagarain / Sagarüti" wird hinsichtlich

des südlich der über die besagte Zone führenden Hochspannungsleitung gelege-

nen Teils genehmigt.

2. Die im Zonenplan 1:2'500 „Serneus, Mezzaselva" vom 26. September 1999

ausgeschiedene Gewerbezone im Gebiet „Sagarain I Sagarüti" wird hinsichtlich

des nordöstlich der über die besagte Zone führenden Hochspannungsleitung gele-

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genen Teils mit der Auflage genehmigt, dass auf diesem Zonenteil aus Gründen

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des Schutzes vor nichtionisierender Strahlung nur Bauten und Anlagen bewilligt

werden dürfen, welche höchstens dem kurzfristigen Aufenthalt von Personen dienen (z.B. Lager, Garagen ohne feste Arbeitsplätze etc.). Gleichzeitig wird die Gemeinde ersucht, für das Erstellen eines Zaunes besorgt zu sein.

3

ie im Zonenplan 1:2'500 „Serneus, Mezzaselva" vom 26. September 1999

ausgeschiedene Gewerbezone im Gebiet „Walki / Röngg" wird, soweit die Pagzêlle

Nr. 5396 sowie die Parzelle Nr. 3214 nordöstlich der über das Gelände führenden

Hochspañqungsleitung betrogen ist, mit folgenden Auflagen genehmt

a) Bauten mit eMpfindlichen Nutzungen im Sinne von Art. 3 Ag;3 der eidgenös sischen Verordnüqg über den Schutz vor nichtionisiereryiér Strahlung (NISV) dürfen nur unter Beñäqksichtigung der folgenden miıjfiıalen Distanzen (in Ab

hängigkeit der Höhe dieser Räume ab Boden bei;ó'gen auf den Masten Nr. 30) bewilligt werden

Maximale Höhe ab Boden (bezogen auf Mast Nr. 30)

Minimal einzuhaltende Distanz

10 m

20 m

5m

10 m

15 r

25 m

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b) Im Ubrige

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ürfen innerhalb der vorgenannten Gewerbezonen ehe im Gebiet

Walki/Röngg aus Gründen des Schutzes vor nichtionisíerender Strahlung nur

Ballen und Anlagen bewilligt werden, welche höchstens dem kurzfristigen Aufhthalt von Personen dienen (z.B. Lager, Garagen ohne feste Arbeitsplä e).

4. Der Gemeindevorstand Klosters-Serneus wird angewiesen, den wesentlichen lnhalt des Dispositives des vorliegenden Genehmigungsbeschlusses öfientlich be-

kanntzugeben. Diese Bekanntgabe hat im gleichen Publikationsorgan wie die Be-

kanntgabe der Urnenabstimmungen vom 26. September 1999 und vom 24. Sep-

tember 2000 zu erfolgen. Im Publikationstext ist darauf hinzuweisen, dass der Ge-

nehmigungsbeschluss bei der Gemeinde eingesehen werden kann und dass ge-

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Q. Die im Zonenplan 1:2'500 „Serneus, Mezzaselva" vom 26. September 1999/

ausgeschiedene Gewerbezone im Gebiet „Sagarain I Sagarüti" wird hinsichtlich

des nordöstlich der über die besagte Zone führenden l-luChspannungsleitung gelegenen Teils mit der Auflage genehmigt, dass auf diesem Zonenteil aus Gründen

des Schutzes vor nichtionisierenrleı šthhlılng nur Bauten und Anlagen bewilligt

werden dürfen, welche lıbchstens dem kurzfristigeh¬'lılfenthalt von Personen die-

nen (z.B. I ager, Garagen ohne feste Arbeitsplätze etc.). Gleichzeitig wird die Ge-

Lnefnde ersucht, für das Erstellen eines Zaunes besorgt zu sein.

3. Die im Zonenplan 1:2'500 „Serneus, Mezzaselva" vom 26. September 1999

ausgeschiedene Gewerbezone im Gebiet „Walki I Röngg" wird, soweit die Parzelle

Nr. 4396 sowie die Parzelle Nr. 3214 nordöstlich der über das Gelände führenden

Hochspannungsleitung betroffen ist, mit folgenden Auflagen genehmigt:

a) Bauten mit empfindlichen Nutzungen im Sinne von Art. 3 Abs. 3 der eidgenössischen Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV)

dürfen nur unter Berücksichtigung der folgenden minimalen Distanzen (in Ab-

hängigkeit der Höhe dieser Räume ab Boden bezogen auf den Masten Nr. 30)

bewilligt werden:

Maximale Höhe ab Boden (bezogen auf Mast Nr. 30)

Minimal einzuhaltende Distanz

10 m

20 m

5m

10 m

15 m

25 m

20 m

30 m

b) Im Übrigen dürfen innerhalb der vorgenannten Gewerbezonenfläche im Gebiet

„Walki / Röngg" aus Gründen des Schutzes vor nichtionisíerender Strahlung nur Bauten und Anlagen bewilligt werden, welche höchstens dem kurzfristigen Auf-

enthalt von Personen dienen (z.B. Lager, Garagen ohne feste Arbeitsplätze). 4. Dor Gemeindevorstand Klosters-Serneus wird angewiesen, den weeentlirhon In

halt das Disμusitives des vorliegenden Genehmigungsbescfiiusses üffentlioh be ı

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gen die darin enthaltenden Auflagen innert 20 Tagen ab dem Publikationsdatum

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nach Massgabe des kantonalen Veıwaltungsgerichtsgesetzes beim Verwaltungs-

gericht Graubünden Rekurs erhoben werden kann.

5. Für die direkten Adressaten des vorliegenden Beschlusses beginnt die 20-tägige

Rekursfrist bereits ab dem Zeitpunkt der Eröffnung des Beschlusses. Für die Ge-

meinde bleibt, sofern sie eine Verletzung ihrer Gemeindeautonomie geltend machen möchte, nur die staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht offen.

6. Das Amt für Raumplanung (ARP) wird beauftragt, die aufgrund dieses Beschlusses

notwendigen Kennzeichnungen im Zonenplan 1:2'500 „Serneus, Mezzaselva" vom 26. September 1999 vorzunehmen. Die Gemeinde stellt zu diesem Zweck dem

ARP ihr Originalexemplar des vorerwähnten Planes zur Verfügung.

7. Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art not-

wendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amts-

stelle vorbehalten.

8. Es werden keine Kosten erhoben.

9. Mitteilung an

Der Präsident:

Namens der Regierung

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Claudio Lardi

Der Kanzleidirektorz

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Dr. C. Riesen