Baulinien Masanserstrasse Schellenbergweg

Procedura da plan da quartier · Chur

Document

Numer
06.GDEf1
Gener
Procedura da plan da quartier
Vischnanca
Chur
Chantun
Graubünden
Nivel
Vischnanca
En vigur dapi
23-02-2006

Karte

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Datotecas

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Text

3901_B_BL_Masanserstrasse_Schellenbergweg_fehlt.pdf

Kanton Graubünden Stadt Chur

Baulinien Masanserstrasse Schellenbergweg Stadtratsbeschluss

Beschluss des Stadtrates vom 23.02.2006 (Art. 19 KRVO) In Rechtskraft erwachsen am 23.02.2006

Hinweis: Dies ist ein Dokument, welches im Rahmen des ÖREB-Katasters Graubünden als Platzhalter eingesetzt wird. Auskünfte zum Beschluss und dessen Inhalt erteilen die Hochbaudienste der Stadt Chur.

3901_B_BL_Masanserstrasse_Schellenbergweg_06.409.pdf

Datum:

2 4. April 2006 Die Regierung des Kantons Graubünden

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Sitzung vom

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Die Stadt Chur unterbreitet dem Kanton das Gesuch um Genehmigung der Baulinie entlang der Deutschen Strasse (Masanserstrasse) im Bereich des Quartiers ,,Heiligkreuz". Mit Beschluss vom 20. Oktober 1998, Protokoll Nr. 1985, hat die Regierung die von der Stadt Chur festgelegten Baulinien beidseits der Kantonsstrasse (Masanserstrasse) genehmigt. Im Zusammenhang mit der Ausarbeitung des Quartierplanes „Heiligkreuz" hat nun die Stadt aus städtebaulichen und gestalterischen Gründen und in Berücksichtigung der im Quartierplan festgelegten Baufenster die talseitige Baulinie geändert. Die Änderung der Baulinie erstreckt sich über eine Länge von ca. 180 m und betrifft die Parzellen Nr. 160 und 162 (10940). Während im Bereich der Parzelle Nr. 162 (10940) nur eine unwesentliche Begradigung der Baulinie vorgesehen ist, wird sie im Bereich der Parzelle Nr. 160 zwischen 0 m und ca. 2.30 m von der Kantonsstrasse weg verschoben, so dass der Abstand von Baulinie zu Baulinie von bisher 25 m auf max. ca. 27.30 m vergrössert wird. Mit der Erhöhung des Baulinienabstandes werden die Verhältnisse für die Kantonsstrasse, den Gehweg und die Verkehrsteilnehmenden verbessert sowie die Ansprüche an die Wohnhygiene erhöht. Legen Gemeinden im Bereich von Kantonsstrassen Bau- oder Baugestaltungslinien fest, haben sie diese gemäss Art. 17 des Strassengesetzes des Kantons Graubünden (StrG) vorgängig mit dem Tiefbauamt Graubünden abzustimmen.

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Im vorliegenden Fall trifft dies zu. Aus den vorerwähnten Gründen kann der Änderung der Baulinie zugestimmt werden. Die Regierung beschliesst: 1.

Die Änderung der talseitigen Baulinie an der Kantonsstrasse (Masanserstrasse) gemäss dem Situationsplan 1 :500 vom 23. Februar 2006 wird genehmigt.

2.

Mitteilung (* mit Plan) an: *Stadt Chur, Hochbauamt/Planung, Masanserstrasse 2, 7000 Chur, *Tiefbauamt Graubünden, Bezirk 1 Chur, *Tiefbauamt Graubünden (unter Beilage der Akten) und an das Bau-, Verkehrs- und Forstdepartement des Kantons Graubünden. Namens der Regierung Der Präsident:

Claudia Lardi Der Kanzleidirektor:

Dr. C. Riesen