Gesamtrevision
Planisaziun d'utilisaziun, urden da basa · Bregaglia
Document
- Numer
- 87.1860
- Gener
- Planisaziun d'utilisaziun, urden da basa
- Vischnanca
- Bregaglia
- Chantun
- Graubünden
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeindeverwaltung
- En vigur dapi
- 13-07-1987
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Graubünden
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Datotecas
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Text
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'Von der Regierung
1 3. J Ul' 1987
zum Beschluss erhoben 3. AUG. 198722B/Soglio
DIV/7.7.1987/We/al
A.
13. Februar 1986 verabschiedete die Gemeindeversammlung von Sog 1 i o eine Revision der Ortsplanung. Sie umfasst folgende Bestandteile: · Am
·-
Legge edilizia Piano delle zone e pian~ generale delle strutture 1:1'000_ (Soglio villaggio, Spine) Piano delle zone 1: 1 '000 (Plazza) Piano delle zone 1:5'000 Piano delle zone 1:25'000 Piano generale di urbanizzazione 1:1 '000 (Soglio villaggio) Piano generale di urbanizzazione. 1:5'000
Mit Schreiben vom 18. März 1986 ersuchte der Gemeinderat die Regierung um Genehmigung dieser Revision.
B.
Gegen den Gemeindebescnluss vom-13, Februar.1986 sind die folgend,endrei Bes .c h werden eingereicht worden:
...
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1
·Ueber diese Beschwerden entscheidet die Regierung in Einzelbeschlüssen.
c• . Baugesetz Das Baugesetz steht mit dem übergeordneten Recht im grossen und ganzen in Einklang. In den folgenden Ausführungen wird zu einzelnen Be~timmungen Stellung genommen; insbesondere werden die Gründe dafil·~ dargelegt, weshalb einzelne Vorschriften noch nicht genehmigt werden können.
Art. 5 5 (Zona residenziale 2)
'
Die Bestimmungen dieses Artikels sind Gegen.stand der Beschwerde' v o - . Gemäss _den Bestimmungen dieses Artikels dient· . die Zona- resid.enziale 2 ausschliesslich dem Bau ·von Wohnungen für Einheimische. Die näheren Bestimmungen für die Durchführung dieses Wohnungsbaues sollen in einem zusätzlichen. Reglement festgesetzt weJ'~en„ Dieses durch die Gemeindeversammlung zu · erlassende Reglement steht auf gleicher.Stufe wie-das Ba~gesetz und bedarf des~lb der Genehmigung durch .die Regierung. Q,hne Kenntnis des Inhaltes dieses Regleme_ntes und mangels Bedürf '.'"
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nisnachweise~ für eine derartige Regelung fehlen vorderhand wesentliche Erfordernisse für die Genehmigung dieser Vorschrift. Der Artikel muss deshalb zur Ueberarbeitung an die Gemeinde zurückgewiesen werden.
Art. 5 9 (Zona selve)
Kastan.ienselven gelten gemäss Art. 1 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz betreffend d~e eidgenössische Oberaufsicht über die Forstpoliz.ei vom 1 • Oktober 1965 als Wald. Die Erteilung von BaubewilTigungen für landwirtschaftliche Bauten ist deshalb nur. nach Vorliegen einer Rodungsbewilligung möglich. Der ·Artikel ist entsprechend zu ergänzen.
Art. 5 10 (Zona Plazza)
Bereits in der Ortsplanung 1972 wurde im Gebiet "Plazza" eine speziell; ·,Ba~zone zur Erhaltung und Umfunktionierung der bestehenden Kastanienhütten ausgeschieden. Das Gebiet Plazza liegt aber vollumfänglich in der Kastanienselve und untersteht somit der Forstgesetzgebung. Zur Festlegung einer planerischen Lösung, die auch der Forstgesetzgebung Rechnung trägt, fand am 11. Juni 1985 ein A.ugenschein mit Vertretern der Forstorgane von Bund und Kanton und dem kantonalen Landschaftspfleger statt. Dabei wurden folgende Abmachungen getroffen: Die Ausscheidung einer Zone für die Erhaltung und Umfunktionie. . rung der bestehenden Gebäude.ist möglich. Die Erweiterung der bestehenden Gebäude sowie Neubauten sind aber nicht zulässig.
-
.
Die Umfunktionierung der bestehenden Gebäude stellt keinen. Rodungstatbestand dar. Dasselbe gilt ,für d.en unmittelbaren ,
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Umschwung der Gebäude. Das heisst, äass im Bereiche von 3 m . von der Hauptfassade Richtung Tal sowie von 2 m bei den übrigen Fassaden geringfügige Terrainveränderungen sowie auch die Erstellung eines Gartensitzplatzes ohne Rodungs_bewilligung möglich sind. Innerhalb dieses Umschwunges sind aber Gartencheminees, Pergolas, Vordach~r etc. nicht erlaubt. Für diese Flächen muss aber ein Servitut für die nichtforstliche Nutzung errichtet werden. '
'Einzelne Autoabstellplätze bei den verschiedenen Gebäuden sind nicht möglich. Die Parkierung hat zentral an 1 - 2 Standorten zu erfolgen. Für die Parkierungsflächen muss ein Rodungsverfahren durchgeführt werden. Die ohne Bewtlligung entstandenen einzelnen Autoabstellplätze müssen in diesem Zusammenhang aufgehoben werden. Die Bestimmungen von Art. 5.10 entsprechen mit Ausnahme des Abs • . . 6 diesen Abmachungen. Die in Abs •. 6 vorgesehene Parkiei;-ung auf den einzelnen Parzellen ist aber nicht zulässig, Gegenüber den Vorprüfungsunterlagen sind auch im. Zonenplan kein_e Sammelparkplätze m~hr_ clu~9:ewiesen. Dieser Baugesetzartikel und damit . ~verbunden auch die Ausscheidung der Zona Plazza ist aus diesem Grunde an die Gemeinde zur_Bereinigung und Ergänzung-im Sinne der,Abmachungen des Augenscheines vom 11. Juni 1985 zurückzuweisen.
Art. 9 3 (Prescrizioni edilizie applicabili)
Abweichungen von den Bauvorschriften im Rahmen einer Quartierplanung sind grundsätzlich zulässig. Bei derGebäudehöhe muss aber die. maximale Abweichung, welche ein zusätzliches Geschoss nicht Überschreiten dar_f, in Met~rn festgelegt werden. Abs. 2 lit. a.dieses Artikels ist. in diesem Sinne zu ergänzen.
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D.
Zonenpläne
1.
Zonenplan mit generellem Gestaltungsplan 1:1'000 Soglio villaggio, .Spino
Die Bauzonen .erfahren gegenüber dem rechtskrä~tigen Zonenplan vom 23. Mai 1.972 nur eine unwesentliche Erweiterung und können bezüglich 1 ihrer Ausdehnung als zweckmässig angesehen werden. Die detailliert vorgenommenen neuen Abgrenzungen der Zona di protezione del. nucleo in Soglio mit den parallel dazu ausgeschiedenen Zone verdi bilden eine gute Grundlage für den Schutz und die · Erhaltung des Ortsbildes von nationaler Bedeutung. Auch die im generellen Gestaltungsplan vorgesehenen weiteren Gestaltungsmassnahmen wie auch die obligatorische Bauberatung für die Dorfkernzone unterstützen diese Absichten. Gemäss Stelii.ingnahme des kantonalen Amtes für Landschaftspflege und Naturschutz wurde im Rahmen des Abschlusses.der privatrechtlichen Dienstbarkeitsverträge zur Freihaltung der Salisgärten und des qavorliegenden Wiesendreie~kes auch die .Parzelle N~. 1102 am Westeingang_des Dorfes mit einem Bauverbot belegt und entsprechend entschädigt. Diese Parzelle sollte demzufolge ebenfalls der Zona verde 1 zugewiesen werden.
2. Zonenplan 1:1'000 Plazza In den Erwägungen zu Art. 5.10 (Zona Plazza) des Baugesetzes wurde bereits darauf hingewiesen, dass auch di.e Ausscheidung der Zona Plazz.a nicht voll,.umfänglich den Abl!lachungen des Augensehei-
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nes vom 11. ~uni 1985 mit den Forstorganen entspricht, da die Festlegung der zentralen Parkierungsflächen fehlt. Dieser Zonenplan wird deshalb zur Bereinigung und Ergänzung an die Gemeinde zurückgewiesen.
3. Zonenplan 1:5'000 Dieser Zonenplan kann unter Vorbehalt der Zona Plazza (vgl. Erwägungen zum Zonenplan 1:1'000 Plazza) genehmigt werden.
4. Zonenplan '1:25'000 Für den auf Territorium der Gemeinde So9lio liegenden Teil des Steinbruches in Promontogno sollte ebenfalls eine entsprechende Zona qelle Cave ausgeschieden werden •. Gemäss Planungsbericht fehlen aber entsprechenden kartografischen Unterlagen. ~obald die Gemeinde im Besitze dieser Grundlagen ist, ist der Zonenplan in diesem Sinne zu ergänzen. Der Zonenplan 1:25'000 kann genehmigt werden.
E.
Generelle Erschliessunqspläne 1:1 '000 und 1:5'000 Der Genehmigung dieser Pläne steht nichts entgegen •
•
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+
Gestü~zt auf Art •. 37 Abs. 2 KRG beschliesst die Regierung: 1.
Das B.a u g es e t z. der Gemeinde s o·g 1 i o vom 13. Februar 1986 wird mit den folgenden Vorbehalten genehmigt: a. Art. 5.5 wird zur Ueberarbeitung an die Gemeinde zurückgewiesen. 1
b. Art. 5.9 muss im Siinne der Erwägungen ergänzt werden. c. Art. 5.10 wird zur Ueberarbeitung.im Sinne der Erwägungen an die Gemeinde zurückgewiesen. 2.
Der Zonenplan mit generellem Gestaltungsplan 1:1 1 000 Soglio villaggio, Spine vom 13. Februar 1986 wird .im Sinne der Erwägungen genehmigt.
3.
Der Zonenplan 1 :.1 '000 Plazza vom 13. Februar 1986 wird zur ' ' Ueberarbeitung an die Gemeinde zurückgewiesen.
4.
Der Zonenplan 1:5'000 vom 13. Februar 1986 wird im Sinne der Erwägungen genehmigt.
5.
Der Zonenplan 1:25'000 vom 13. Februar 1986 wird im Sinne der Erwägungen genehmigt.
6.
Die generellen Erschliessun·gspläne 1: 1 '000 und 1 : 5' 000 vom 13. -Februar 1986 werden genehmigt.
7.
Ueber die gegen den' Gemeindebeschluss vom 13. Februar 1986 erhobenen Beschwerden wird in separaten Beschlüssen entschieden.
8.
Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art notwendig sind, bleibt der Bewilligungs-
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,.
entscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle V,Orbehalten. 9.
Die Gemeinde Soglio wird angewiesen, das Datum und den wesentlichen Inhalt dieses Genehmigungsbeschlusses in geeigneter Form öffentlich bekanntzugeben.
10. Es werden keine Kosten erhoben. 11 •
Namens der Regierung Der Präsident:
Der Kanz lei.direk.tor:
..
t
Basas legalas
801.100 · KRG · Chantun
801.110 · KRVO · Chantun
801.500 · Chantun
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Chantun
920.100 · KWaG · Chantun
920.110 · KWaV · Chantun
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confederaziun
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Confederaziun
SR 814.41 · LSV · Confederaziun
SR 814.201 · GSchV · Confederaziun
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Confederaziun
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Confederaziun