Quartierplan Tgacrest
Procedura da plan da quartier · Surses
Document
- Numer
- 90.GDEf1
- Gener
- Procedura da plan da quartier
- Vischnanca
- Surses
- Chantun
- Graubünden
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeindeverwaltung
- En vigur dapi
- 03-08-1990
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Graubünden
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Text
3540_B_QP_Tgacrest.pdf
Cumegn Sur l Surses Gemeinde Sur LO. 7451 Sur
G E M E I N D E V 0 R S T A N D S B E S C H L U S S
vom
. August 1990
betreffend
Q u a r t i e r p 1 a n u n g
“ T g a c r‚e s t "
(Genehmigungs— und EinSpracheentscheid)
Seite 2
A.
SACHVERHALT
1.
Nachdem der Einleitungsbeschluss über die Quartierplanung “Tgacrest” durch das Verwaltungsgericht geschützt worden war, liess der Gemein-
devorstand
den
Quartierplan
ausarbeiten.
Dieser
lag
in
der
l
3.7.-4.8.1989 öffentlich auf; er umfasst folgende Bestandteile:
Zeit
vom
alter Bestand, Situation 1:500, Plan Nr. 132.3-1 Neuzuteilungsplan, Situation 1:500. Plan Nr. 132.3-2
Baulinienplan, Situation 1:500, Plan Nr. 132.3-3
-
Erschliessungsplan. Situation 1:500, Plan Nr. 132.3—4 - Besitzstandstabelle Nr. 132.3-5 Quartierplanbestimmungen und Finanzierung
2.
In
Gegen diesen Quartierplanentwurf sind zwei Einsprachen eingegangen, nämlich
der
diejenige
Einsprache
.
und jene
von
,
dat.
1.8.1989,
mit folgender Begründung beanstandet:
werden
von
nachstehende Punkte
Zu Art. 2 QP-Bestimmungen
Bereits überbaute Parzellen müssten nicht neu erschlossen werden.
Zu Art. 3 und 14 QP-Bestimmungen
Der Baulinienplan sei bezüglich der Parzelle 2005 unvollständig, insbesondere sei nicht ersichtlich, wo die Baulinie gegenüber der Parzelle 86, 88 und 94 verlaufe. Zu Art. 5 und 7 QP-Bestimmungen
Auf der bestehenden Parzelle 2005 sei es nicht möglich, einen Park— platz zu erstellen. Beanstandet wird in diesem Zusammenhang sodann der Niveau»Unterschied zwischen der Parzelle 2005 und 2014 sowie die Tatsache, dass man Parzelle 2005 nicht erreichen könnte, ohne die ausschliesslich für Fussgänger oder landwirtschaftliche Zwecke bestimmten Nege zu befahren. Zu Art. 10 QP-Bestimmungen
Hier wird darauf aufmerksam gemacht, dass die Kanalisation und die Hasserzuleitung Zur Liegenschaft Parzelle 2005 bereits einmal be» zahlt worden sei ebenso die Elektroversorgung.
Seite 3
Zu Art. 13 QPeBestimmungen
Bei
bestehenden Anlagen müssten die bestehenden Einfriedungen wei-
terhin gestattet bleiben, Schäden haftbar sei.
andernfalls
Zu Art. 18 QP-Bestimmungen
Die
noch
Quartierplankosten zu
zwischen
müssten
erstellenden Bauten
die
Gemeinde für
den
allfällige
bestehenden
aufgeschlüsselt werden,
wobei
und
den
dem Um-
stand Rechnung zu tragen sei, dass die bestehenden Liegenschaften 2004 und 2005 bezüglich Elektrisch, Nasser und Abwasser bereits erschlossen wären.
, dat. 1.8.1989, werden weit-
In der Einsprache
gehend dieselben Punkte beanstandet, im einzelnen folgende:
Zunächst wird eine formelle Berichtigung verlangt indem beim alten Bestand der Besitzstandstabelle der Eintrag ersetzt werden müsste mit dem Hindurch weis darauf, dass letztere bereits seit Sommer 1988 Eigentümerin der Parzelle 84 sei.
Zu Art. l QPeBestimmungen
Die Einsprecherin beantragt, die Begrenzung der Parzelle 90 zu umschreiben oder aber für den Teil, der ausserhalb des Duartierplangebietes liege mit einer neuen Parzellennummer zu versehen, um dergestalt
die
ausserhalb
sung zu regeln.
der
Quartierplanung
vorgesehene Erschlies»
Zu Art. 5 QP-Bestimmungen
Auf den Erschliessungsplan sei mit Parzelle 90 nur ein weg vorhanden.
Henn
es
in Art. 16 heisse,
mit der Rechtskraft des Quartier-
planes gingen alle bis anhin bestehenden Fuss- und Fahrwegrechte unter, so müsste zumindest eine Ubergangsbestimmung errichtet werden, da sonst ein Teil der im Beizugsgebiet befindlichen Parzellen nicht erschlossen wären. Bis zum Bau der vorgesehenen Strassenerschliessung könnten noch Jahre vergehen. Zu Art. 7 QP—Bestimmungen
Dem Grundeigentümer müsste es freigestellt_werden, 0b er eine Garage oder einen Parkplatz erstelle. Beides könne sicher nicht ver— langt werden. Zu Art. lO QP-Bestimmungen
Nach ihrem Dafürhalten sei es nicht richtig, die Erstellungskosten für Strassen etc. nur nach Quadratmeter zu verteilen; richtigerweise müsste eine Hälfte nach Anstösserlänge belastet werden. Die jetzige
Aufteilung würde die bereits
Uberbauten
Parzelleneigentümer stark
Seite 4
benachteiligen. Abgesehen davon wären diese bei der individuellen Gestaltung des Anschlusses mit der Erschliessungsstrasse stark eingeschränkt. Die Erstellungskosten für die Kanalisation sollten nur auf jene Grundeigentümer aufgeteilt werden, die noch an keiner Kanalisation angeschlossen seien, was bei der Parzelle 2004 aber nicht zutreffe. Die Erstellungskosten für die Elektrizitätsversorgung müsste unter den Parzellen 2000-2002 und 2006-2012 aufgeteilt werden. Die Parzellen 2003 und 2004 seien nämlich energiemässig bereits erschlossen. Zu Art. 11 QP-Bestimmungen
Solange die Gemeinde die Quartiererschliessungsanlagen nicht übernehme, sollten die Parzellen 2013 und 2014 im Miteigentum der Grundeigentümer
stehen,
und
zwar
im Verhältnis zu ihrer Grundstücksflä»
che. Nur so könne eine gerechte Aufteilung erfolgen. Zu Art. l3 QP-Bestimmungen
Hier wird die Streichung des Art. i3 Abs. l betreffend Parzelleneinfriedungen und -abgrenzung beantragt mit dem Hinweis, dass diese Vorschrift in widerspruch zum bundesrechtlich gewährleisteten Recht auf Einfriedung stehe. Zu Art. 16 QP-Bestimmungen
Hier
wird
im allgemeinen
auf Art.
5
verwiesen
und
verlangt,
dass
auch nach erfolgter Erschliessung durch die zwei Erschliessungsstrassen das Fusswegrecht auf Parzelle 90 weiterbestehen soll. Zum ErschliessunQSplan
Bezüglich der Parzelle 2003 fehle der Kanalisationsanschluss. Hier müsse eine Planergänzung vorgenommen werden.
Bezüglich der Parzelle 2005 fehle der Anschluss an die neue wasserleitung. Auf dem Plan fehle sodann der Hausanschluss an die neue elektrische Verkabelung. Heiter wird verlangt, dass die öffentliche
Beleuchtungseinrichtung
auf
öffentlichem
Boden
(Parzelle 90)
er-
stellt werden müsste und zwar etwas weiter west-südwestwärts. Durch das Aufstellen im freien Gelände weg von der Längsmauer des knapp an der Grenze stehenden Hauses auf Parzelle 2004 werde der Nutzen der Beleuchtung durch Vergrösserung der Beleuchtungsfläche erhöht. Zu Plan Neuzuteilung (132.3-2) / Erschliessungsplan (132.3-4)
Durch die mit der Landumlegung neugeschaffene Parzelle 2014 werde die Strassenführung der oberen Erschliessung zwingend und unabänderlich vorgegeben. Im Anschlussgebiet zu den bereits überbauten Parzellen 2004 und 2005 liege eine sehr steile Böschung. Um die Parzellen
2004
und
2005
auch
nur
grob erschliessen
zu können,
seien be—
reits erhebliche Abgrabungen und Aufschüttungen notwendig. Auf die Frage, wie die bereits überbauten Parzellen im steilen Anschlussgebiet höhenmässig angeschlossen würden, gebe der Erschliessungsplan
Seite 5
leider keine Auskunft. Eine Beurteilung, ob die Landumlegung/Erschliessungsplanung sich überhaupt realisieren lasse. sei aufgrund der Auflageakten nicht möglich. Gemäss Art. 46 Abs. l BG habe der Erschliessungsplan in der Regel denn auch Bau- und Niveaulinien zu enthalten. Auf dem vorgelegten Plan fehlten diese. Darauf sei bereits früher hingewiesen worden; der Planer habe versprochen, den Mangel zu beheben und die Niveaulinien in: Erschliessungsplan einzuzeichnen. Wenn schon für den Normalfall Niveaulinien vorgesehen seien,
so drängten
sich
solche für die vorliegende Planung.
insbe—
sondere in: Anschlussbereich der bereits überbauten Parzellen 2004 f und 2005 an die Parzelle 2014, geradezu auf. Es werde daher beantragt, die Vorschrift von Art. 46 Abs. 1 BG zu erfüllen und die Niveaulinien auf dem Erschliessungsplan einzutragen. Dieser müsste alsdann erneut öffentlich aufgelegt und das Verfahren nochmals durchgeführt werden.
3. te:
A -
-
-
Im Zwischenentscheid vom
. November 1989 kam der Gemeindevorstand
zum Schluss, dass den Einsprachen wie folgt entsprochen werden könn— Festlegung einer Baulinie gegenüber der Ava dallas Cuorts.
Befahrbarkeit der ün Bereiche der neuen Erschliessungsstrasse lien genden Teile der Parzelle 90, welche die Zufahrt zu den hinterliegenden Parzellen erst ermöglichen (mit entsprechender Korrektur in Art.5 Abs.3 der Quartierplanbestimmungen),
Befugnis der Grundeigentümer, die Wegparzelle 90 solange als Zugang und Zufahrt zu den überbauten Liegenschaften zu benützen, als die für die Erschliessung vorgesehene Quartierstrassen noch nicht er» stellt sind (mit entsprechender Korrektur von Art.5 der Quartierplan—
-
-
-
Im
'
bestimmungen).
Änderung von Art.7 Abs.1, indem der Passus "Garage und Parkplätze“ in “Garage oder Parkplätze“ abgeändert wird.
Verteilung der Kosten für die neue Kanalisationsleitung allein auf die Parzellen 2006, 2008 und 2010, ev. Parzellen 2007, 2009 und 201l
Festlegung der Kanalisations- und 2003 und 2004 im Erschliessungsplan. übrigen
konnte
der Gemeindevorstand
jedoch nicht entsprechen.
Wasseranschlusse den
Begehren
der
Parzellen
der Einsprecher
Seite 6 Da der Quartierplan aufgrund des eben Dargelegten in verschiedenen Punk—
ten modifiziert werden musste und es sich hiebei um wesentliche Änderun-
gen handelte, kam der Gemeindevorstand nicht umhin, das gesamte Auflage-
und Einspracheverfahren auf der neuen Basis zu wiederholen.
Beschluss
bezüglich
dem Hinweis
darauf,
der
die
abgewiesenen
Auf einen
EinSprache wurde verzichtet mit
Eröffnung erfolge
diesbezüglich zusammen mit
dem definitiven Einspracheentscheid. Dabei sei es den Einsprechern frei—
gestellt,
im Rahmen der neuen Auflage lediglich auf die jetzigen Ein—
gaben zu verweisen oder die Einsprache im einzelnen neu einzureichen. auch
die übrigen Grundeigentümer das Recht,
Selbstverständlich
hätten
4.
fand dann die wiederholung der öffentlichen Auflage
gegen den modifizierten Quartierplan EinSprache zu erheben. In
der Folge
und
statt. Auch dagegen erhoben .
stellte unter Bezugnahme auf Art.6 der Quartierplanbestim—
mungen fest, dass sämtliche bisherigen Installationen über die Nordost— seite
für
vorgenommen worden seien und verlangte, dass der Anschlusspunkt
Energie-
und
Trinkwasser
dementsprechend
zwischen
den
Parzellen
94 und 2005 liegen müsste. Der Erschliessungsplan sei entsprechend abzuändern.
ihrerseits wiederholte in ihrer Eingabe vom
14.1.1990 ihre Einsprache vom 1.8.1989 und ergänzte sie teilweise. Die
Rechtsbegehren lauten wie folgt: -
-
—
In Abänderung von Art.10 lit.d seien die Erstellungskosten für die Elektroversorgung nach Parzellenzahl zwischen den Parzellen 2000 bis 2002 und 2006 bis 2012 aufgeteilt werden. In Abänderung von Art.11 sei das Miteigentum im Verhältnis zur Grunde stückfläche aufzuteilen.
In Abänderung von Art.13 seien Parzelleneinfriedigungen und Abgrenzungen zu untersagen, ausgenommen bei den Parzellen 2003, 2004 und 2005.
In Abweichung vom Erschliessungsplan sei der Standort der Beleuchw tungseinrichtung westwärts in den Bereich der Hausecke seiner Liegenschaft zu verschieben.
Inbezug auf die Pläne Neuzuteilung und Erschliessung werde auf die Einsprachen vom 1.8.1989 verwiesen (an den 5 Absätzen werde festge— halten) und namentlich auf der Vorlage eines Niveaulinienplanes beharrt.
Seite 7
beauftragte
5.
Danach
den
einzelnen
der
Gemeindevorstand
den
den verlangten Niveaulinienplan auszuarbeiten.
Grundeigentümern
auf die EinSprachemöglichkeit.
vom 18.6.1990 Gebrauch.
Er
Planer,
Dieser wurde sodann
gebracht mit dem Iiinweis
zur Kenntnis
Davon machte
stellte dabei
zuständigen
den Antrag,
mit Eingabe
es sei
auf den
"unumgänglichen" Erdabtrag im Garten der Parzelle 2005 zwecks Niveauan—
gleichung zur Erstellung der Zufahrt (und zur Erstellung von Parkplatz)
zu verzichten. Mit Schreiben vom 3.7.1990 teilte der Gemeindevorstand
Sur dem Einsprecher mit, dass auf diese Einsprache nicht mehr eingetre-
ten werden
könnte und
durchzuziehen sei.
nun
die Quartierplanung
B.
DER GEMEINDEVORSTAND ZIEHT IN ERHÄGUNG:
1.
Bei
konsequent und
zügig
seinem Entscheid vom 3.7.1990 ist der Gemeindevorstand davon
ausgegangen, angesichts des in Vorbereitung befindlichen Quartier-
planentscheides müsste auf die von Grundeigentümer
gegen den
Dieser
Nichteintretensent-
Baulinienplan aber
als
erhobene Einsprache nicht eingetreten werden, was sich
unzutreffend herausgestellt hat.
scheid wird daher aufgehoben und durch den Abweisungsentscheid gemäss
Ziffer 5 ersetzt. 2.
Nach
Auffassung
im Hinblick
der EinSprecherin
auf die
Erschliessung und
die
muss die Parzelle 90
Ermittlung der
daraus
entstehenden Kosten abgegrenzt oder der ausserhalb des Planungsgebietes
befindliche Teil der Parzelle 90 mit einer neuen Nummer versehen werden.
Aus der
ist die
Sicht der
Eigentumsverhältnisse und
beantragte Änderung
nicht
notwendig,
der Funktion
der
Anlage
da die Parzelle 90 von
der Landumlegung in keiner Neise betroffen ist und der Weg unter dem
- Vorbehalt
von Art. 5 Abs. 4 der QP-Bestimmungen nach wie vor den FUSS"
gängern und der Landwirtschaft dienen soll. Da die Gemeinde Eigentümerin
der Negparzelle 90 ist, kann sie ohnehin das Regime bestimmen, und zwar
Seite 8
auch für den ausserhalb des Beizugsgebietes befindlichen Teil. Aus dem-
selben
Grunde
Bestimmungen
zu machen.
Erschliessung
der
sie auch
ist
befugt,
den
Vorbehalt
Sollte es darauf ankommen,
entstehenden Kosten genauso
gut
in Art. 5 Abs. 4 QP-
lassen sich die aus
und genauso
gerecht
aufschlüsseln, ob nun eine solche Abgrenzung noch formell erfolgt oder nicht. Diese Abgrenzung erfolgte ja bereits mit der Abgrenzung des Bei»
Sollte die Meinung der Einsprecherin die sein, dass aus— senstehende Dritte ebenfalls von den Erschliessungsanlagen profitierten, dann wäre das eine Frage des Beizugsgebietes, welche aber mit der Ein-
zugsgebietes.
leitung des Quartierplanverfahren längstens entschieden ist. Auf diesen
Punkt
nicht
könnte
daher
einzusehen,
gar
nicht mehr eingetreten werden.
welche
ausserhalb
des
Im übrigen
Beizugsgebietes
ist
befindliche
Grundeigentümer von den Erschliessungsanlagen profitieren sollten.
Die Einsprache ist in diesem Punkt, soweit darauf überhaupt eingetreten
werden kann, abzuweisen.
3.
Der Einsprecher
bemängelt
im Zusammenhang mit Art.3 und
14 der QP-Bestimmungen fehlende Baulinien im Bereich seiner Parzelle
2005.
Inbezug
auf die Ava dallas Cuorts
ist diesen] Begehren bereits
entsprochen worden. Dagegen ist auf eine Baulinie gegenüber den Parzel—
len 86 und 88 bewusst verzichtet worden, weil die betreffenden Grundu
stücke ausserhalb des Beizugsgebietes liegen und Eigentumsbeschränkungen
grundsätzlich nur innerhalb dieses Gebietes vorgenommen werden dürfen.
In
Ermangelung
besonderer
Bestimmungen
vorgenommenen Abstandsvorschriften.
gelten
eben
Die Einsprache ist daher in diesem Punkt abzuweisen.
die
im Baugesetz
Seite 9
ä.
Im Zusammenhang mit Art.5 und 16 der QP—Bestimmungen bemängelt die Einsprecherin die Funktion der Wegparzelle 90 und vor
allem die Tatsache, dass mit der Neuzuteilung sämtliche Fuss— und Fahr-
wegrechte untergehen sollten.
Dergestalt würden ihrer Liegenschaft der Zugang genommen. Des weiteren beantragt sie Übergangsbestimmungen, bis die neuen Quartierstrassen effektiv auch gebaut sind.
Klar erscheint,
dass
Art. 16 Abs.3 QP-Bestimmungen nur soweit Anwendung
findet, als im Quartierplan nicht selbst eine andere Regelung statuiert wird, und dies trifft bei der Parzelle 90 eben zu, indem in Art.5 Abs.3
gesagt wird, dass öffentliche Wege, wie die Parzelle 90 einen darstellt, u.a. für den Fussgänger bestimmt sind. Der Klarheit halber wurde in
Art. 16 Abs.3
bereits
ein
entsprechender Vorbehalt
inbezug
auf Art.5
eingefügt und der in Art.5 Abs.3 abgesprochene Weg - es ist ja nur ein einziger mit Negparzelle 90 gerade definiert. Eine weitere Korrektur -
ist bereits vorgenommen worden, nämlich, indem die im Bereiche der neuen Erschliessungsstrasse liegenden Teile der Parzelle 90, welche die Zu-
fahrt zu den hinterliegenden Parzellen erst ermöglichen, für deren Erschliessung tatsächlich auch befahren werden dürfen. Entsprechen wor-
den
ist
bekanntlich ja auch dem Begehren,
die Wegparzelle 90 solange
als Zugang und Zufahrt benützen zu dürfen, als die im Quartierplan vorgesehenen Erschliessungswege noch nicht erstellt sind.
Seite 10
den ursprünglichen Einsprachen ist das Fehlen von Niveaulinien beanstandet und in diesem Zusammenhang geltend gemacht worden, über die vorgesehenen Quartierstrassen sei eine genügende Zufahrt zu den 5.
In
Parzellen 2004 und 2005 gar nicht möglich, jedenfalls nicht ohne unver—
hältnismässige Schwierigkeiten. Auf Parzelle 2005 liesse sich überdies ein Parkplatz gar nicht errichten. Diese Einsprache ist insoweit gegen— standslos geworden, als der erwähnte Niveaulinienplan nachträglich erstellt worden ist mit entsprechender Gelegenheit zur Stellungnahme. Nie
sich
dieser
Befürchtungen der
Planunterlage
entnehmen
Einsprecher nicht
lässt,
bestätigt,
haben
sich
dabei
die
die Niveauunterschiede
zwischen dem Weg 2 und ihren Liegenschaften sei dermassen gross, dass sich eine Erschliessung über diese Verkehrsanlage nicht bewerkstelligen diese lasse. Tatsächlich hat denn auch nur noch der Einsprecher These aufrechterhalten mit dem Hinweis darauf, dass er hinsichtlich
des Gemeindeweges bereits über die entsprechenden Zufahrtsrechte verfügt habe. Dieser Einwand erweist sich indessen als nichtstichhaltig; denn die im öffentlichen Eigentum stehende Parzelle 90 stellt keine genügende
Zufahrt
im Sinne von Art.7 KRG dar.
Der weg ist sowohl
zu steil wie
jedenfalls würde er bei weitem nicht ausreichen, um die öffentlichen Dienste (Feuerwehr, Sanität, Kehrichtabfuhr etc.) zu garan-
zu
schmal;
tieren.
Die
Einsprachen
sind,
soweit sie nicht gegen-
standslos geworden sind, auch in diesem Punkt abzuweisen.
Seite 11
6.
Dem
in
den Passus
Begehren,
l‘Garage
in
Parkplätze"
oder
Art.7
Abs.1
abzuändern,
"Garage
ist
und
bereits
worden, weshalb darauf nicht mehr weiter einzutreten ist. 7.
Parkplätze"
entsprochen
Art. 10 vorgesehene Verteiler der Erschliessungskosten wird
von den Einsprechern nach wie vor beanstandet:
Der
in
7.1 Nas
die
Erstellungkosten
metern
und
nach
Einsprecherin
für
eine
Anstösserlängen
die Strassen
angeht,
verlangt
die
der Parzellen.
Diesem Begehren
kann
je hälftige Aufteilung nach Quadrat»
unter keinen Umständen stattgegeben werden, da die getroffene Regelung Eine Mitberücksichtigung bewährten Perimetergrundsätzen entspricht. der Anstösserlänge drängt sich im vorliegenden Fall in Anbetracht der
Kleinräumigkeit in keiner-Weise auf. Schlechthin nicht einzusehen ist, inwiefern die Eigentümer von bereits überbauten Parzellen durch die getroffene Regelung benachteiligt sein sollen, liegen diese doch am Ende der Quartierstrasse.
ist in diesem Punkt daher abzuweisen.
Die Einsprache 7.2 Hinsichtlich
der
werden,
welche
Hinsichtlich
der
Kanalisation
nun die
ist
eine
Liegenschaften
Modifikation
der Einsprecher
Insoweit-sind die Einsprachen gegenstandslos geworden. Erstellungskosten
für die Wasserleitung
vorgenommen
entlasten.
drängt
sich
dagegen keine neue Regelung auf; denn im Rahmen dieses Quartierplanver— fahrens wird eine vollständig neue Wasserleitung erstellt, welche die bestehenden Anschlüsse zu den bereits überbauten Liegenschaften ersetzt.
Diese Anschlüsse waren zweifelsfrei nicht genügend; nicht nur handelt sich hiebei um sog. Stichleitungen mit den allgemein bekannten Nachtei-
len (2.8. stehendes Nasser, Schläge etc.), sondern die bestehende Anlage
führte unter dem Bach durch, was immer eine grössere Gefährdung bedeu-
tet.
Die Einsprachen
sorgung daher abgewiesen.
werden inbezug auf die Wasserver-
Seite 12
Stromversorgung wird mittels einer Verkabelung für das ganze Gebiet erstellt, wovon jedoch in erster Linie die Eigentümer der nichtüberbauten Parzellen profitieren, die Liegenschaften der Einspre— 7.3 Die
verfügen indessen bereits über Anschlüs— tse, wenn auch nur in Form von Freileitungen. Es erscheint daher gerech und
Sprecher fertigt,
diese Grundeigentümer von Kostenbeiträgen
an die Stromversor-
in
diesem Punkt daher
gung auszunehmen.
werden
Die Einsprachen
gutgeheissen. 8.
Die
Einspracherin
Miteigentumsanteile und
die
dass für die Festsetzung der Regelung des Unterhalts gem. Art.11
wünscht,
dieselben Kriterien zu wählen seien, entweder nach Parzellenzahl oder
, nach Grundstücksfläche. Diesem Antrag kann insoweit entsprochen werden als als es wohl zweckmässig ist, in beiden Fällen die Parzellenzahl Massstab zu nehmen. Dieses Kriterium ist wesentlich einfacher zu handha ben als dasjenige der Grundstücksfläche und dürfte sich schon deshalb
rechtfertigen,
weil
die
einbezogenen
Parzellen
unbedeutende Flächendifferenzen aufweisen.
nur
verhältnismässig
Beide Einsprecher sind der Meinung, das Einfriedungsverbot sei nicht wird in diesem Zusammenzulässig; von der Einsprecherin sowie BGE 99 II S. 31 f verwiesen. hang auf Kommentar
9.
Diese Argumentation ist indessen nicht stichhaltig, und zwar deshalb, .weil es dort nur um die“ zivilrechtlichen Verhältnisse geht. Mit der Quartierplanung steht indessen das öffentlichrechtliche Verhältnis zwi—
schen der Gemeinde und den beteiligten Grundeigentümern zur Diskussion und hier sind die Gemeinden im Rahmen der einschlägigen Raumplanungs— gesetzgebung frei, die Rechtsbeziehungen auszugestalten. Bezeichnender—
weise gibt es denn auch zahlreiche Bauordnungen welche
i.E.,
das
Einfriedungsverbot
Vaz/Obervaz
und
andere.
in
aller Form statuieren,
Abgesehen davon
von dieser Einschränkung nicht betroffen. Die
sen.
Einsprachen
im Kanton Graubünden, so
2.8.
Sils
sind bestehende Anlagen
werden in diesem Punkt abgewie-
Seite 13 10.Der Einsprecher
in
plankosten
verlangt eine Aufschlüsselung der Quartier»
bestehende
neuzuerstellende
und
Uberbauungen,
und
zwar mit Hinweis darauf, dass die Parzellen 2004 und 2005 bereits erschlossen seien. Diesem Antrag kann ebenfalls nicht entsprochen werden,
denn von einer genügenden Erschliessung kann keine Rede sein; die Liegenschaften Parzelle 2004 und 2005 profitieren im wesentlichen gleich von der Quartierplanung wie die
gebiets.
nicht auf.
sich
Deshalb drängt
Grundeigentümer des Beizugs—
übrigen
eine
Differenzierung der
Planungskosten
wird in diesem Punkt daher abgewiesen.
Die Einsprache
bemängelte in ihrer ursprünglichen Ein—
11. Die Einsprecherin
gabe schliesslich, dass im ErschliessungSplan die wasser— und Kana-
lisationsanschlüsse zum Teil
fehlten. Des weiteren wird eine Verschie-
bung der öffentlichen Beleuchtungseinrichtungen beantragt. Dem erstgenannten Begehren ist bereits entsprochen worden, so dass sich weitere
Ausführungen
Was
erübrigen.
den
für
Standort
angeht, so besteht kein Anlass, davon abzuweichen.
12.
Die Überprüfung
des
die Beleuchtungskörper
nunmehr bereinigten Quartierplanes durch den
Gemeindevorstand hat ergeben, dass dieser in allen Teilen den ein—
schlägigen
setzes
Bestimmungen
entspricht
und
des
kommunalen
und
insbesondere eine
kantonalen
Raumplanungsge»
optimale Nutzung
des
Bodens
garantiert. Aus diesem Grunde kann der Quartierplan als ganzer genehmigt
werden.
Seite 14
C.
DEMNACH ERKENNT DER GEMEINDEVORSTAND:
1.
Der
2.
Nichteintretensentscheid
wird aufgehoben.
gegenüber
Die Einsprachen
vom 3.7.1990 werden, soweit darauf über—
haupt einzutreten ist und soweit sie sich nicht bereits als gegen— standslos erwiesen haben, in Bezug auf die Kostenbeteiligung Strom-
versorgung gutgeheissen, im übrigen jedoch voiiumfängiich abgewiesen. 3.
Der Quartierpian Tgacrest wird genehmigt.
4.
Gegen
diesen
Einsprache-
und Genehmigungsentscheid kann innert 20
Tagen seit Mitteiiung beim Verwaitungsgericht des Kantons Graubün-
den Rekurs erhoben werden. Mitteiiung an:
- sämtiiche Grundeigentümer Planer
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Jurist
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3540_V_QP_Tgacrest_QPV.pdf
G E M E I N D E
S U R
Quartier "Tgacrest"
Quartierplanung
Quartierplanbestimmungen und Finanzierung
November 1989
Rev. April 1990
Rev. August 1990
Ganzen Text zeigen
I N H A L T S V E R Z E I C H N I S
A
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Art.
Art.
Art. B
1
Quartierplangebiet
3
Bestandteile der Quartierplanung
2
ERSCHLIESSUNG
Art.
Art.
Art.
4
Erschliessungsanlagen
6
Kanalisations—‚ Wassern und Energieversorgung
5
7
Parkierung
Art.
9
Verfahren bei der Erstellung von Erschliessungs—
10
Finanzierung der Erschliessungsanlagen
Art.
8
Art. 11
Art. Art.
anlagen
Eigentum und Unterhalt der Erschliessungsanlagen
12
Vorbehalt der geltenden Bauvorschriften
14
Baulinien
13
Umgebungsgestaltung
BAUEEWILLIGUNG,
Art.
Art.
Art. E
Kehricht
GESTALTUNG Art.
D
Quartierstrassen und Fusswege
Art.
Art.
C
Zweck der Quartierplanung
NEUZUTEILUNG UND GRENZBEREINIGUNG
15
Vorbehalt der Baubewilligung
17
Vermarkung und Vermessung
16
Neuzuteilung
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Art. Art.
18
19
Art. 20
Kosten der Quartierplanung
Anmerkung und Eintrag im Grundbuch
Inkrafttreten
QUARTIERPLANBESTIMMUNGEN UND FINANZIERUNG
Gestützt auf Art.
38 ff. KRG, Art. 15 und Art. 45 bis 61 Bau"
gesetz der Gemeinde Sur,
erlässt der Gemeindevorstand Sur
folgende Quartierplanbestimmungen:
A
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Art.
1
Quartierplangebiet
Die Quartierplanung Tgacrest erstreckt sich über
folgende Parzellen gemäss Plan Nr. 132.3w1
Bestand 1:500": Parz. Nr. 80 / 81 85 / 90 / 95 / 96 / 97 / 98 /
Art. 2
99 /
"alter
/ 82 / 83 / 84 / 100.
Zweck der Quartierplanung
Die Quartierplanung dient dazu, das im Quartierplan—
verfahren abgegrenzte Gebiet zweckmässig zu parzel—
lieren
(Baulandumlegung),
und zu überbauen. Art.
3
rationell zu erschliessen
Bestandteile der Quartierplanung
Die Quartierplanung Tgacrest umfasst folgende Bew standteile: 1.
Alter Bestand, Plan Nr.
Situation 1:500,
132.3—1
2. Neuzuteilungsplan, Plan Nr.
132.3—2
Situation 1:500,
3. Baulinienplan,
Plan Nr.
4.
5.
Situation 1:500,
132.3—3
Erschliessungsplan,
Plan Nr.
132.3—4
Besitzstandstabellen Nr.
6. Niveaulinienplan;
B
132.3—5
Situation 1:500, Lägen— und
Querprofile Plan Nr.
7.
Situation 1:500,
132.3—6
Quartierplanbestimmungen und Finanzierung
ERSCHLIESSUNG
Art.
4
Erschliessungsanlagen
Im Quartierplangebiet dürfen Neubauten erst dann
erstellt werden, wenn die zu überhauenden Parzellen
gemäss dem ErschliessungSplan,
Plan Nr.
vorgängig erschlossen worden sind.
Art.
5
132_3-4‚
Quartierstrassen und Fusswege
Die Strassen— und Fusswegerschliessung des Quartier—
plangebietes erfolgt gemäss dem Erschliessungsplan,
Plan Nr.
132,3„4_
Die Strassen dienen als Zubringer zu den Häusern und
als Zufahrt zu den auf privatem Grund zu erstellenden
Parkplätzen resp. Einstellgaragen.
Die öffentliche Wegparzelle 90 ist für Fussgänger so— wie gegebenenfalls für landwirtschaftliche Zwecke bestimmt. Die im Baulinienplan rotschraffierten Teile
dürfen für die Erschliessung der hinterliegenden Parzellen befahren werden.
Die Wegparzelle 90 darf in jedem Fall so lange als
Zugang und Zufahrt zu den überbauten Liegenschaften
benützt werden,
als die für die Erschliessung vorge-
sehenen Quartierstrassen noch nicht erstellt sind.
Art.
6
Kanalisations-‚ Wasser- und Energieversorgung
Die Erschliessung des Quartierplangebietes durch die
Kanalisations—, Wasser— und Energieversorgung erfolgt
gemäss dem Erschliessungsplan, Plan Nr.
132.3—4.
Im Quartierplangebiet hat die Entwässerung im Trenn—
system zu erfolgen, wobei das Meteor— und Regenwasser
in den angrenzenden Flixerbach abzuleiten ist. Es kann
auch in geeigneter Weise versickert werden lassen.
Sammelempfangsleitungen für TV sind nicht vorgesehen.
Zu einem späteren Zeitpunkt wäre aber nur eine ge—
meinsame Antenne gestattet. sagt.
Art.
7
Dachantennen sind unter-
Parkierung
Bei sämtlichen Neu— und Umbauten, durch welche neue
Wohnfläche geschaffen wird, müssen auf privatem Grund Garage— oder Parkplätze erstellt werden.
Pro Wohnung
über 100 m2 sind 2 Plätze zu erstellen, mind. aber pro Wohnung 1
Platz.
Die Grösse der Plätze hat sich nach den Normen "Ver— einigung Schweizerischer Strassenfachleute" zu richw ten.
Garagevorplatz, Wendeplatz,
Kehrichtplatz und Zufahrt
dürfen nicht in die Berechnung der Abstellplätze ein— bezogen werden.
Für die Gestaltung gilt Art. 12.
Art.
8
Kehricht
ier— Für das Quartierplangebiet sind an beiden Quart »4, strassen gemäss Erschliessungsplan, Plan Nr. 132.3
ht— Containerabstellplätze vorgesehen. Andere Kehric sammelstellen sind im Quartierplangebiet nicht ge— stattet.
Art.
9
lagen Verfahren bei der Erstellung von Erschliessungsan
inde Die Erschliessungsanlagen werden durch die Geme auf Antrag eines Grundeigentümers im Rahmen einer
öffentlichen Ausschreibung gemäss kant. Submissione—
verordnung erstellt.
Er— Der Gemeindevorstand entscheidet darüber, ob alle führt schliessungsanlagen oder nur ein Teil davon ausge
werden.
de— Wird der Bau— und Kreditbeschluss durch die Gemein Grundversammlung abgelehnt, haben die interessierten
eigentümer das Recht, die Erschliessung in ihrem Namen ausführen zu lassen.
In diesem Fall haben sie jedoch
die mutmasslichen Kosten vorzufinanzieren.
erfolgt das Verfahren gemäss Art. 10 f.
Art.
10
Im übrigen
Finanzierung der Erschliessungsanlagen Die Kosten für die Projektierung und Erstellung der Quartiererschliessungsanlagen sowie die daraus reu
sultierenden Bauzinsen werden auf die Grundeigen—
tümer wie folgt aufgeteilt:
a)
Die Erstellungskosten für Strassen, inkl. Kehr— plätze und Containerabstellplätze (Kehricht)
werden durch die im Einzugsbereich befinde
lichen Grundeigentümer nach m2 aufgeteilt. An
die im Neuzuteilungsplan, Plan Nr. Parzelle Nr.
132.3—2,
auf
2013 zu bauende Strasse, Kehrplatz
und Containerabstellplatz sind die Parzellen 2000 / 2001
/ 2002
/ 2006 / 2007 und 2012 bei—
tragspflichtig. An die im Neuzuteilungsplan, Plan Nr.
132.3—2,
auf Parzelle Nr.
2014 zu
bauende Strasse, Kehrplatz und Containerab— stellplatz sind die Parzellen 2003 / 2004 /
2005 / 2008 / 2009 / 2010 und 2011 beitrags—
pflichtig.
b)
Die Erstellungskosten für den in den westlichen
Teil des Beizugsgebietes führenden Kanalisations—
strang werden von den Eigentümern der Parzelle
2006,
2008 und 2010 im Verhältnis zu der Grund—
stücksfläche getragen. Sollten aus Gründen der Zweckmässigkeit auch andere Grundeigentümer an
diesen Strang anschliessen,
so insbesondere die
Eigentümer der Parzellen 2007,
2009 und 2011,
so haben sich diese im Verhältnis ihrer Fläche
an den Kosten zu beteiligen.
Die entsprechenden
Beiträge werden via Gemeinde den Eigentümern der Parzellen 2006,
2008 und 2010 im Verhältnis
zu deren Fläche vergütet.
C)
Die Erstellungskosten für die Wasserleitung mit Hydrantenanlage werden nach Quadratmeter der
Parzellen Nr.
d)
2000 bis 2012 aufgeteilt.
Die Erstellungskosten für die Elektroversorgung
werden nach Parzellenanzahl der Parzellen Nr.
2000‚_2001‚
2002,
2003,
2006
Die Privatanschlüsse der Trink—
bis
2012 aufgeteilt.
und Schmutzwasser—
leitung sind bis ausserhalb der Strassenparzelle,
aufgrund des obgenannten Kostenverteilers zu finan—
zieren.
Sinngemäss sind die Kosten für Schieber, die
in der Strassenparzelle erstellt werden,
zu verteilen.
Private Schieber, ausserhalb der Strassenparzelle, werden nur im Auftrag des Grundeigentümers und auf
seine Rechnung erstellt.
.Die Beiträge an die Erstellungskosten der Quartiererschliessungsanlagen werden wie folgt zur Zahlung
fällig:
1/3 der vorgesehenen Erstellungs—
— 1. Rechnung,
kosten aufgrund des verbindlichen Kostenvor—
bei Arbeitsbeginn;
anschlages,
— 2. Rechnung,
1/3 der vorgesehenen Erstellungs—
kosten aufgrund des verbindlichen Kostenvor—
nach halber Bauzeit;
anschlages,
„ 3. Rechnung,
aufgrund der effektiven Bauabrechnung,
nach Abzug der Hydrantenbeiträge,
nach Vorliegen
der Schlussabrechnung und Abnahme der erstellten
Bauwerke.
Nebst den vorliegenden Beiträgen sind die ordentlichen
Anschlussw und Benützungsgebühren zu entrichten.
Die Gemeinde hat keine Erstellungskosten zu tragen.
Art.
11
Eigentum und Unterhalt der Erschliessungsanlagen Die Gemeinde
ist berechtigt,
die Quartiererschlies—
sungsanlagen nach ihrer Fertigstellung zu Eigentum zu übernehmen, und zwar unentgeltlich. Solange dies
nicht der Fall ist,
bleiben die Strassen im Miteigen—
tum der Grundeigentümer des jeweiligen Einzugsbe— reichs. Das betreffende Miteigentum wird im Ver—
hältnis zur Parzellenzahl aufgeteilt. Telefon— und
Stromleitungen bleiben in jedem Fall im Eigentum
der Werke,
von denen sie ausgehen.
Der Unterhalt der Erschliessungsanlagen obliegt den
berechtigten Grundeigentümern im Verhältnis zu ihrer
Parzellenzahl,
solange die Uebernahme durch die Gemein—
de noch nicht stattgefunden hat.
ein,
C
Tritt diese Uebernahme
geht der Unterhalt zulasten der Gemeinde.
GESTALTUNG
Art.
12
Vorbehalt der geltenden Bauvorschriften
Neubauten im Quartierplangebiet haben,
soweit die
nachfolgenden Artikel keine besonderen Gestaltungs—
Vorschriften enthalten,
der Gemeinde zu genügen.
den geltenden Bauvorschriften
Bei Neubauten ist auf eine
gute Einpassung in die Landschaft und das bestehende
Siedlungsbild besonders achtzugeben.
Die Grösse der einzelnen projektierten Bauten kann im Rahmen der umliegenden Bauten variieren.
Die Parw
kierungsanlagen sind entweder in den Hauptbau zu
integrieren oder dann unterirdisch anzulegen bzw.
in den Hang zu verlegen.
Separat in Erscheinung tre-
tende oberirdische Garagen sind in keinem Fall zum lässig.
Art.
13
Umgebungsgestaltung Im ganzen Quartierplangebiet dürfen keinerlei Par-
zelleneinfriedungen und Abgrenzungen erstellt werden.
Ueberschüttungen von Werkleitungen
(Kanalisationen,
Wasserversorgungen) und Aufschüttungen generell dür— fen nicht mehr als 2 m betragen.
Ueber Ausnahmen entscheidet der Gemeindevorstand.
Art.
14
Baulinien Die Baulinien gehen aus dem Situationsplan Nr.
hervor.
Sie legen den Bereich fest,
132.3«3
innerhalb dessen
die einzelnen Parzellen überbaut werden dürfen.
D
BAUBEWILLIGUNG, NEUZUTEILUNG UND GRENZBEREINIGUNG
Art.
15
Vorbehalt der Baubewilligung
Vor Erstellung oder Aenderung der einzelnen Bauten
und Anlagen ist das ordentliche Baubewilligungsver» fahren durchzuführen.
Art.
16
Neuzuteilung
Die Neuzuteilung und Grenzbereinigung erfolgt nach
dem Neuzuteilungsplan Nr.
132.3—2.
Spätere Aenderungen an dieser Parzellierung sind dem
Gemeindevorstand vorgängig zur Genehmigung zu unter—
breiten.
Mit der Rechtskraft des Quartierplanes
(Neuzuteilung)
gehen alle bis anhin bestehenden Fussw und Fahrweg—
rechte unter. Vorbehalten bleibt die Regelung von
Art.
5.
1’
Art.
17
Vermarkung und Vermessung
Nachdem die Quartierplanung genehmigt ist,
sind die
zuteilungsPlan zu vermerken und vermessen.
Die dabei
neuen Grenzen im Quartierplangebiet gemäss dem Neu— entstehenden Kosten gehen vollumfänglich zulasten
der beteiligten Grundeigentümer und werden aufgrund
der Grösse der Parzelle aufgeteilt.
Jede Parzelle ist nach Bauvollendung,
Grenzpunkte entfernt wurden,
vermessen.
sofern die
zu vermarken und zu
Die dabei entstehenden Kosten gehen zu—
lasten des Grundeigentümers.
E
SCHLÜSSBESTIMMUNGEN
Art.
18
Kosten der Quartierplanung
Gemäss Art. 52 des BG Sur gehen die Kosten des
Quartierplanverfahrens vollumfänglich zulasten der
beteiligten Grundeigentümer.
Die Kostenverteilung geschieht aufgrund der Grösse
der Parzellen der Quartiereigentümer.
Art.
19
Anmerkung und Eintrag im Grundbuch
Die genehmigte Quartierplanung und die Quartierplanw
bestimmungen werden im Grundbuch der Gemeinde Sur
angemerkt.
Der Gemeindevorstand Sur wird ermächtigt, die An—
merkung auf Kosten der Grundeigentümer vornehmen zu
lassen.
10
Art.
20
Inkrafttreten
Diese Quartierplanung Tgacrest tritt mit der Geneh-
migung durch den Gemeindevorstand Sur in Kraft.
Durch den Gemeindevorstand Sur genehmigt am: ! ‚ 000000 nun-onnuonooooccyo-
Der Präsident:
g.
‚.‚3
‚
anno-so. ..... an... „I
Der Aktuar:
H
PlatzhalterFehlendeDokumente.pdf
Dies ist ein Platzhalter-Dokument. Die rechtskräftigen Pläne, Vorschriften und Dokumente zum angeklickten Entscheid können im ÖREB-Kataster nicht oder nur teilweise bereitgestellt werden. Dies kann der Fall sein, wenn Pläne, Vorschriften oder Dokumente: - von der Gemeinde in Kürze aufgehoben werden; - vor dem Jahr 1973 in Kraft getreten sind und die Gemeinde auf eine Digitalisierung verzichtet hat; oder - bei der Archivrecherche nicht ausfindig gemacht werden konnten. Die vollständige Darstellung der Quartierplanperimeter als Fläche in den ÖREB-Auszügen ist gewährleistet. Auskünfte zu Plänen, Vorschriften oder Dokumenten, die zum vorliegenden Entscheid vorhanden sein müssten, aber im ÖREB-Kataster fehlen, erteilt die Gemeinde.
3540_V_QP_Tgacrest_Besitzstandstabellen.pdf
g
GEMEINDE
SUR
QUARTIER " TGACREST" Quartierplanung
Besitzs’rond s'ra bellen
.7 /
GB Damm
GINI+BERGER
Ganzen Text zeigen
INGENIEURBÜRO — 7457 BIVIO STALVEDRO Telefon 081/7513 55
Ing. HTL/STV+DipI. Ing. ETH/SIA
ääcl N01v.9189989
Plan Nr
|32.3‘5
‚ ‚ „ . .) ‚ (12,4. >— 07/ / .
K ‚.„ ‚'
_, /K
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‚
"13017/?
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I
\
mg
x; 14 “In
I PIanGr
ß
"
A4
LANDUML EGUNG
ALTER UND NEUER BESTAND
Gemeinde Sur / Quartier.Tgacrest
ALTER
BESTAND
Parz Nr
„ Fläche Flache
Einheiten wert
99
261
—
Total
261
Ab Zug
07- '0101040
2007
Total
261
252“
Fläche
Eiaggits»
242
—
133
Bemerkungen
l9 19
%
BESTAND
Parz Nr
Bewertung
Nr.__äiä__
261
Anspruchswert
NEUER
Nr. _29__
—
Grundeigentümer
Grundügenflhner
w
375
Mehr— oder Minderzuteilung
Bewertung 242
133
375
+ 133
Bemerkungen zu Lasten Parz.
Sur
(Ankauf)
Kirchgemeinde
ALTER UND NEUER BESTAND
LANDUMLEGUNG
Gemeinde Sup / Quartier,Tqacrest
Grundeigentümer
ALTER
NL
;
BESTAND Fläche
Einheitswert
98
560
—
Total
560
Parz Nr
Abzug
‘Zuää% %
NEUER
BESTAND
Bemerkungen
560
560
40
520
Anspruchswert
Fläche
Eizgiits—
2006
520
„
Total
520
Parz Nr
Bewertung
Mehr— oder Minderzuteilung
Bewertung 520
520
Bemerkungen
702
LANDUMLEGUNG
ALTER UND NEUER BESTAND
Gemeinde Su; / Quartier Tgacrest
Nl". ___2_5f___
Grundeigentümer
BESTAND
ALTER
Fläche
Einheits— wert
85
588
—
Total
588
588
Abzug
Linääq %
42
Parz Nr
Anspruchswert
NEUER
BESTAND
Bewertung 588
ß:
546
Bewertung
Parz Nr
Fläche
Eiäggits—
2005
546
—
546
42
_
42
Total
Bemerkungen
588
588
Mehr— oder Minderzuteilung
+ 42
Bemerkungen zu Lasten Parz.
Sur
(Ankauf)
Kirchgemeinde
LANDUMLEGUNG
ALTER UND NEUER BESTAND
Gemeinde Sur_/ Quartier Tgacrest
Grundeigentümer
ALTER
BESTAND
Parz Nr 83
Nr_
Fläche
Einheits— wert
192
—
84
767
Total
959
—
BESTAND
Parz Nr 2003
2004
Total
Fläche
192
767
68
891
Anspruchswert
NEUER
Neue Zuteilungsadresse:
Eiaggits—
Bewertung
89l
—
89l
68
„
68
959
Bemerkungen
959
7:}Äfi. %
Abzug
Bewertung
2861106
Mehr— oder Minderzuteilung
959
+ 68
Bemerkungen
zu Lasten Parz. Sur (Ankauf)
Die Parzellen
Kirchgemeinde
2003
und 2004
werden flächengleich zu ca.
J e ääggznä
LANDUMLEGUNG
ALTER
Gemeinde Sur / Quartier Tgacrest
UND NEUER BESTAND Nr.
Grundeigentümer
ALTER
BESTAND Fläche
Einheitswert
82
734
—
Abzug
.IaLLQ %
NEUER
BESTAND
Parz Nr
Bemerkungen
734
52
682
Anspruchswert
Fläche
Eiggiitsü
2002
682
—
Total
682
Parz Nr
Bewertung
Mehr— oder Minderzuteilung
Bewertung 682
682
Bemerkungen
61 663
ALTER UND NEUER BESTAND
LANDUMLEGUNG
Gemeinde Sur / Quartier Tgacrest
Grundeigentümer
ALTER
:
BESTAND
Parz Nr 81
„ Flache
Einheitswert
513
—
615
97
Nr,
—
Abzug
.Züääg %
NEUER
BESTAND Eigggäts—
2001
565
—
Total
1'048
483
615
1'048
Fläche
2009
513
80
Anspruchswert
Parz Nr
Bemerkungen
1'128
1'128
Total
Bewertung
—
Mehr- oder Minderzuteilung
Bewertung 565
483
1'048
Bemerkungen
592
ALTER UND NEUER BESTAND
LANDUMLEGUNG
Gemeinde Sut / Quartier Tgacrest
Grundebenflhner
ALTER
I
BESTAND
Kirchqemeinde Sur / Pravenda Sur
Parz Nr
Fläche
Einheitswert
Bewertung
95
739
1'332
—
502
—
1‘332
96
936
—
739
—
502
80
100
Total
3'509
Abzug
.7‘.l.1.4 ”ß
NEUER
BESTAND
2000
2008
2010
2011 2012
Total
Fläche
Bemerkungen
936
3'509 250
3 ' 2 59
Anspruchswert
Parz Nr
Eifiggits-
740
Bewertung
Bemerkungen
740
verkauf an:
564
564
Parz.
550
550
685
477
3'016
Nr.37flf32fi
Mehr— oder Minderzuteilung
685
477
3'016
" 243
Parz.
2003/2004
2005
netto
brutto
42
45
68
73
Parz.2007
133
142
Total Verkauf
243
260
’ 3'259 m2
LANDUMLEGUNG
ALTER UND NEUER BESTAND
Gemeinde Sur / Quartiernacrest
Grundeigentümer ALTER
BESTAND
Gemeinde
Nr._2„1L_
Sur
Parz Nr
Fläche
Einheits— wert
Bewertung
90
238
—
238
Total
Abzug
...... 76
NEUER
BESTAND
90
2013
Fläche 238
256
2014
295
Total
789
FusswegnParzelle
238 .
Anspruchswert
Parz Nr
Bemerkungen
Eifelii'ts— —
—
fl
Mehr— oder Minderzuteilung
Bemerkungen
Bewertung 238
256
295
789
+ 551
l Quartierstrassen—Parzellen
J
gehen in Eigentum der Gde.
Basas legalas
801.100 · KRG · Chantun
801.110 · KRVO · Chantun
801.500 · Chantun
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Chantun
920.100 · KWaG · Chantun
920.110 · KWaV · Chantun
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confederaziun
SR 814.41 · LSV · Confederaziun
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Confederaziun
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Confederaziun