Quartierplan Sulom

Procedura da plan da quartier · Surses

Document

Numer
14.GDEf3
Gener
Procedura da plan da quartier
Vischnanca
Surses
Chantun
Graubünden
Nivel
Vischnanca
En vigur dapi
03-11-2014

Karte

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Text

3539_B_QP_Sulom_fehlt.pdf

Kanton Graubünden Gemeinde Surses

Savognin Quartierplan Sulom Beschluss

Beschluss des Gemeindevorstandes vom 03.11.2014 (Art. 19 KRVO)

Hinweis: Dies ist ein Dokument, welches im Rahmen des ÖREB-Katasters Graubünden als Platzhalter eingesetzt wird. Auskünfte zum Beschluss und dessen Inhalt erteilt die Gemeinde.

3539_V_QP_Sulom_QPV.pdf

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A i,“ -

Kanton Graubünden

Gemeinde Savognin

Quartierplan Sulom vQuartierplanvorschriften (QPV) Öffentliche Auflage vom: 8. August bis 8. September 2014

Vom Gemeindevorstand erlassen am: 3. November 2014

Der Gemeindeschreiber:

September 2014/m53

Stauffer & Studach AG CH—7000 Chur o Alexanderstraße 38

Fon +41 (0)81 258 3444 . Fax +41 (0)81258 34 40

Mail infoGstauHer-studach.ch

Auftraggeber:

Gemeinde Savognin

Kontaktperson:

Marco Guetg Leiter Bauamt Savognin

Bearbeitung:

Stauffer & Studach AG, Chur Alexanderstr. 38

Kontaktperson

Erstellung:

Dokument:

7000 Chur 081 / 258 34 44

Silvio Sauter, Projektleitung

s.sauter@stauffer—studach.ch

Dominik Rüegg, Sachbearbeitung [email protected]

Juni 2013 — September 2014

141009_QP_SuIom-QPV_GEN_bereinigt_Tgaplottas.docx

Gemeinde Savognin. Quarfierplan Sulom / Quarfierplanvorschriften (OPV)

September 2014

Quartierplangebiet

Zweck des Quartierplanes

Art.

Verbindlichkeit

Art.

Baulandumlegung

JÄOOIU

Art.

COCONO‘JU'I

Art.

Bestandteile des Quartierplanes

Baulandumlegung

Art.

Alter Bestand

Art.

Neuzuteilung

Art.

Neuparzellierung

Art.

Wertausgleich

Art. 11 Dienstbarkeiten

Art. 1o

Regelung Baulandverfügbarkeit, Erstwohnungsanteil

Art. 12 Anmerkungen

Art. 13 Vormerkungen

Art. 15 Eröffnung von neuen Grundstücken

Art. 14 Grundpfandrechte

Art. 16 Ar‘l. 17

Art. 18 Eigentumserwerb

Gestaltung

Nutzungsart und Ausnützung Baugestaltungslinie

Art. 19 Grenzabstände

Art. 21 Bereich Gewässerraum

Art. 2o

Art. 22 Umgebungsbereich

Richtprojekt

Art. 23 Gesamt- und Fassadenhöhe, Terrainanpassung

81 weitere Artikel

Art. 25 Firstrichtungen, Dachgestaltung

Art. 27 Parkplätze

Art. 24 Architektur

Art. 2e Wendeplätze

cooooo

Art.

Allgemeine Bestimmungen

mNNNNNNOQmmmmm-h-h-Äh

Inhaltsverzeichnis

10

10

10

10

11

11

11

Gemeinde Savognin, Ouarfierplan Sulom / Ouarfierplanvorschriften (OPV)

Art. 28 Zu erhaltende Mauer, Bildstöcke

IV.

Erschliessung

Art. 29 September 2014

12

Umgebungsgestaltung

1

Verkehr

Art. 31 Private Erschliessungsstrassen

12

12

12

12

Art. 30 Verkehrsanlagen

Art. 32 Private Vorplätze

2

Versorgung

Art. 35 Meteorwasser

12

13

Art. 33 Abstellplätze für Motorfahrzeuge

13

Art. 34 Wasserversorgung, Abwasserentsorgung

13 13 13 14 14 14 14

Art. 36 Elektrische Leitungen, Telekommunikation

Art. 38 Durchleitungsrechte

V.

Ausführung, Unterhalt, Erneuerung der Erschliessungsanlagen

14

Art. 41 Private Erschliessungsanlagen

15

Art. 37 Eigentum an Ver-sorgungsanlagen

1

Art. 39 Abfallentsorgung

Art. 40 Öffentliche Erschliessungsanlagen

14

VI.

Finanzierung

15

Art. 43 Private Erschliessungsstrassen

16

Art. 42 Öffentliche Erschliessungsanlagen

Art. 44

Art. 45

Art. 46 Private Versorgungsanlagen

Kostenverteilung: 1. Verteilschlüssel

Kostenverteilung: 2. Verfahren

Art. 47 Kostenverteilung: 3. Fälligkeit

Art. 48 Kostenschätzung

Art. 49 Vorbehalt der gesetzlichen Abgaben

15

16

16

17

17

18

18

VII.

Schlussbestimmungen

18

Art. 51 Anmerkung / Eintrag im Grundbuch

19

Art. 50 Planungskosten

Art. 52 Aufhebung oder Abänderung des Quartierplans

18

19

Gemeinde Savognin. Quartierplan Sulom / Ouarfierplanvorschriften (OPV)

September 2014

Gestützt auf Art. 51 ff des Kantonalen Raumplanungsgesetzes (KRG)

erlässt der Gemeindevorstand Savognin nachfolgenden

Quartierplan Sulom

l.

Quartierplangebiet

Art. 1 Allgemeine Bestimmungen

1 Der Quartierplan Sulom erstreckt sich über die Grundstücke Nr. 755,

993, 994, 995, 996, 997 und eine Teilfläche des Grundstücks Nr. 19 so-

wie des Grundstücks Nr. 10721 des Grundbuches Savognin.

2 Das Quartierplangebiet umfasst das gemäss Einleitungsbeschluss vom

30. September 2013 in die Quartierplanung einbezog'ene Gebiet.

3 Die genaue Abgrenzung des Quartierplangebietes ist aus dem Bestan-

desplan 1:500 sowie der Projektmutation Nr. 972 ersichtlich.

Zweck des Quar- . tierplanes

Art. 2 1 Der Quartierplanbezweckt die Schaffung eines attraktiven Wohnquar-

tiers. Er bestimmt die Situierung und Gestaltung von Bauten und Anla-

gen im Ouartierplangebiet.

2 Der Quartierplan regelt die Erschliessung (Verkehr und Versorgung)

des Quartiers.

3 Die mit der Quartierplanung verbundene Baulandumlegung schafft die Voraussetzungen für die plankonforme Erschliessung und Überbauung

des Quartiers. Bestandteile des Quartierplanes

Art. 3

Der Quartierplan Sulom umfasst die folgenden Bestandteile:

0

Quartierplanvorschriften mit Anhang

o

Neuzuteilungsplan 1:500

o

Bestandesplan 1 :500

o

Gestaltungsplan1 :500

o

Projektmutation Nr. 972

-

Erschliessungsplan 1:500

1 Grundstück Nr. 1072T nachträglich gemäss Projektmutation Nr. 972 nachgeführt.

Gemeinde Savognin, Quartierplan Sulom / Ouartierplanvorschriften (OPV)

Verbindlichkeit

‚

September 2014

Art. 4 1 Der Quartierplan gilt für die Eigentümerinnen und Eigentümer aller im

Quartierplangebiet gelegenen Grundstücke, unbesehen allfälliger Han-

dänderungen.

2 Bauten und Anlagen im Quartierplangebiet haben, soweit die nachfol-

genden Artikel keine besonderen Vorschriften enthalten, den jeweils

geltenden Bauvorschriften sowie den Vorschriften der Erschliessungs—

reglemente der Gemeinde zu genügen.

1

3 Vor der Erstellung von Bauten und Anlagen ist das ordentliche Baube-

willigungsverfahren durchzuführen.

II. Baulandumlegung

Baulandumlegung

Art. 5 1 Die Baulandumlegung erstreckt sich über die in die Quartierplanung

einbezogenen Grundstücke Nr. 755, 993, 994, 995, 996 und 997 des

Grundbuches Savognin.

2 Durch die Baulandumlegung werden gut überbaubare Grundstücke

geschaffen. Alter Bestand

Art. 6 1 Die in den Quartierplan einbezogenen Flächen sowie die bestehenden

Eigentumsverhältnisse sind aus dem Bestandesplan und aus der Be-

standestabelle sowie aus den Grundbuchauszügen im Anhang zu den Quartierplanvorschriften ersichtlich.

2 Über die bestehenden Dienstbarkeiten und Grundlasten sowie die

Vormerkungen und Anmerkungen orientieren die Grundbuchauszüge im

Anhang 4.

Neuparzellierung

Art. 7 1 Die in den Quartierplan einbezogenen Grundstücke Nr. 755, 993, 994,

995, 996 und 997 werden gemäss Neuzuteilungsplan und Neuzutei—

lungstabelle im Anhang 2 zu den Quartierplanvorschriften in die neuen

Grundstücke Nr. 1260 - 1273 eingeteilt.

2 Die in den 'Quartierplan einbezogene Teilfläche des Grundstücks

September 2014

Gemeinde Savognin, Ouam'erplan Sulom / Ouarfierplanvorschriften (OPV)

Nr. 19 sowie des Grundstücks Nr. 10722 bleibt unverändert.

3 Bei den im Neuzuteilungsplan und in der Neuzuteilungstabelie ange-

gebenen Flächen handelt es sich um Zirkamasse. Massgeblich sind die

Masse der Mutation. Die Neuzuteilungstabelie und der Verteilschlüssel

erfahren bei Abweichungen von den Zirkamassen keine Änderung.

4 Die Gemeinde lässt auf Grund des Neuzuteilungsplanes und der'

Neuzuteilungstabelie die erforderliche Mutation für den Eintrag der neu-

en Grundstücke im Grundbuch erstellen.

Neuzuteilung

Art. 8 1 Die neuen Grundstücke Nr. 1260 - 1268 werden gemäss Neuzutei-

lungstabelie der bisherigen Eigentümerin der Grundstücke Nr. 993, 994

und 995, Politische Gemeinde Savognin, zu Alleineigentum zugeteilt.

2 Die neuen Grundstücke Nr. 1269, 1270 und 1271 werden gemäss

Neuzuteilungstabelie den bisherigen Eigentümern des Grundstücks

, zu Alleineigentum

‚ Nr. 996,

zugeteilt.

3 Die neuen Grundstücke Nr. 1272 und 1273 werden gemäss Neuzutei-

lungstabelie der bisherigen Eigentümerin der Grundstücke Nr. 755 und

997,

zu Alleineigentum zugeteilt.

4 Eigentümerinnen und Eigentümer der Grundstücke Nr. 1260 - 1273

sind verpflichtet, das für die Erstellung der privaten Erschliessungsanla-

gen benötigte Land entschädigungslos zur Verfügung zu stellen und die

Benutzung der entsprechenden Anlagen zu dulden.

Wertausgleich

Art. 9 1 Mehr- und Minderzuteilungen von Land sind gemäss Neuzuteilungsta—

belle mit Fr. 270.—/m2 (Land mit aGF) bzw. Fr. 100.-/m2 (Land ohne

aGF) unter den Quartierplanbeteiligten auszugleichen.

2 Die Ausgleichszahlungen für Mehr- und Minderzuteilungen werden mit

der Genehmigung des Quartierplans zur Bezahlung fällig. Sie werden

den betroffenen Quartierplanbeteiligten von der Gemeinde mit den Planungskosten in Rechnung gestellt und nach Eingang den Anspruchsbe-

rechtigten vergütet.

2 Grundstück Nr. 1072T nachträglich gemäss Projektmutation Nr. 972 nachgeführt.

Gemeinde Savognin, Quartierplan sulom / Quartierplanvorschriflen (OPV)

September 2014

3 Allfällige Massdifferenzen bis 1 m2 bei der Neuvermessung werden

nicht ausgeglichen.

Regelung Baulandverfügbarkeit, Erstwohnungsanteil

Art. 10 1 Die in der Grundordnung auf den Grundstücken Nr. 996 und 997 fest-

gelegte Regelung zur Sicherung der Baulandverfügbarkeit geht auf die

neuen Grundstücke Nr. 1269 — 1272 und 1273 (teilweise) über. Ausge-

nommen ist die gemäss altern Bestand dem Grundstück Nr. 755 zugehö-

rige Teilfläche auf Grundstück Nr. 1273.

2 Der in der Grundordnung auf den Grundstücken Nr. 993, 994 und 995

festgelegte Erstwohnungsanteil von 100 % geht auf die neuen Grundstü-

cke Nr. 1260 - 1268 über. Es gelten die Bestimmungen in Art. 37 — 41

des Baugesetzes Savognin vom 12. März 2012. .

Dienstbarkeiten

Anmerkungen

Vormerkungen

Grundpfandrechte

Eröffnung von neuen Grundstücken

Art. 11 1 Die auf den Grundstücken gemäss altem Bestand eingetragenen

Dienstbarkeiten bleiben unverändert bestehen.

Art. 12 1 Die auf den Grundstücken gemäss altem Bestand eingetragenen An-

merkungen bleiben unverändert bestehen.

Art. 13 1 Die auf den Grundstücken gemäss altem Bestand eingetragenen Vor—

merkungen bleiben unverändert bestehen.

Art. 14 1 Die auf den Grundstücken gemäss altem Bestand eingetragenen

Grundpfandrechte bleiben unverändert bestehen.

Art. 15 1 Für die in der Landumlegung neu gebildeten Grundstücke Nr. 1260 -

1273 sind im Grundbuch der Gemeinde Savognin die entsprechenden

Grundstücke zu eröffnen.

September 2014

Gemeinde Savognin, Ouarfierplan Sulom l Quarüerplanvorschriften (OPV)

Eigentumserwerb

Art. 16 1 Der Eigentumserwerb an den neu zugeteilten Flächen und Grundstü-

cken erfolgt mit dem Eintritt der Rechtskraft des Quartierplans.

III.

Nutzungsart und Ausnützu ng

Art. 17 Gestaltung

1 Die Art der Nutzung der Grundstücke im Quartierplangebiet richtet sich

nach den jeweiligen Bestimmungen des Baugesetzes und des Zonen—

plans.

2 Gestützt auf Art. 11, Abs. 5 Zifi. 5. des Baugesetzes wird die Ausnüt-

zungsziffer innerhalb des Quartierplangebietes um 0.05 gegenüber der

zonengemässen Regelbauweise erhöht.

3 Die höchstzulässige Ausnützung der in den Quartierplan einbezogenen

Grundstücke wird gemäss Neuzuteilungstabelle im Anhang 2 bzw. Ge-

staltungsplan wie folgt den neu geschaffenen Grundstücke zugewiesen (inkl. AZ-Bonus von 0.05): Parz. Nr. neu

Bauzonenfläche

gemäss Neuzuteilung

W2

295

601

W2

309

5.6

615

W2

309

5.6

573

W2

309

5.6

803

634

1265

576

1267

482

1266

1268

1269

770

1270

832

1272

1117

1271

1273

1072T3

Total

5.6

759

12623

1263

'

309

846

1264

m2

W2

1260

12613

m2

aGF zugewiesen (Inkl. Bonus)

Zone

535

1479

58

W2

W2

W2

W2

296

309

309

309

W2 /W3

363

W3

321

W2 / W3

W3

W3

w2

5.4

%-Anteil

5.4 5.6

5.6

5.6 6.6

458

8.4

670

12.2

888

26

5.9

16.2

0.5

100

3 Grundstück Nr. 1072T nachträglich gemäss Projektmutation Nr. 972 nachgeführt. Die aGF—Zuweisung wurde ange— passt.

Gemeinde Savognin. Quartierplan Sulom / Quarüerplanvorschriften (OPV)

September 2014

4 Nutzungstransporte zwischen Grundstücken innerhalb des Quartierpl-

angebietes sind im Rahmen von i 15% zulässig.

5 Sofern eine minimale Ausnützung von 70 % der zugewiesenen Ge-

schossfläche auf einem Grundstück nicht realisiert wird, gelten die Best-

immungen von Art. 15, Abs. 4 Baugesetz wonach der Gesuchstellende

aufzuzeigen hat, wie der verbleibende, unüberbaute Teil des Grund-

stücks zonengemäss überbaut werden kann. Baugestanungsli-

nie

Art. 18 1 Die im Gestaltungsplan festgelegte Baugestaltungslinie bestimmt die

Lage der Bauten innerhalb des Quartierplangebietes‘. Die bergseitige

Fassadenflucht der Hauptbauten ist grundsätzlich auf mindestens 75 %

der Fassadenlänge auf die Baugestaltungslinie zu stellen. Sofern min-

destens eine Hauptgebäudeecke auf der Baugestaltungslinie liegt und

eine gute gestalterische Lösung vorliegt, darf die Fassadenflucht bzw.

das Gebäude um maximal 10° gegenüber der Baugestaltungslinie ab-

gewinkelt werden.

i

2 Weder Haupt- noch An- und Kleinbauten dürfen über die Baugestal-

tungslinie hinausragen.

Grenzabstände

'

Art. 19 1 Für Hauptbauten sind jeweils folgende minimalen Grenzabstände ein-

zuhahen: —

—

gegenüber der nordwestlichen Hauptfassade: 1.50 m,

gegenüber der südöstlichen Hauptfassade: 3.50 m

2 Eingeschossige Anbauten mit einer maximalen Gebäudetlefe von 5 m

ab Baugestaltungslinie, dürfen bis an die Grenze gestellt werden. Vo—

raussetzung ist, dass die Höhenkote der angrenzenden Erschliessungs-

strasse nicht überschritten wird, und die Anbaute als Flachdachbau ohne

zusätzliche Aufbauten wie Überdachungen etc. erstellt wird.

3 Zwischen den Grundstücken Nr. 1271 und 1272 besteht ein gegensei-

Ä tiges Grenzbaurecht gemäss Neuzuteilungsplan.

4 Die übrigen Grenzabstände ergeben sich aus den gestalterischen Festlegungen.

Gemeinde Savognln, Quartierplan Sulom / Ouartierplanvorschriften (OPV)

Umgebungsbe- ‚ reich

Bereich Gewässerraum

September 2014

Art. 20 1 Innerhalb des Umgebungsbereiches gilt grundsätzlich ein Hochbau-

verbot. Es sind lediglich Anlagen der Gartenraumgestaltung wie Sitzplätze etc. sowie und notwendige Terrainanpassungen zulässig.

Art. 21 1 Die zulässigen Nutzungen innerhalb des Bereiches Gewässerraum

richten sich nach dem Gewässerschutzgesetz und -verordnung. Insbe-

sondere ist innerhalb des Gewässerraumes nur eine extensive Nutzung im Sinne von Art. 41 c GSchV zulässig.

Richtprojekt

Art. 22 1 Die im Gestaltungsplan 1:500 dargestellten Baustandorte und Gebäu—

deformen zeigen die Beziehung der Baukörper zum gewachsenen Boden und zu den Erschliessungsstrassen. Sie gelten als Richtlinie für die Bewilligung von Bauvorhaben.

2 Die ergänzenden Schnitte und Perspektiven (Anhang 5) illustrieren

beispielhaft die angestrebte Gestaltung der Bauten und ihrer Umgebung.

Gesamt- und

Fassadenhöhe, Terrainanpassung

Art. 23 1 Die maximal zulässigen Gesamt- und Fassadenhöhen richten sich

nach den jeweils geltenden Bestimmungen des Baugesetzes.

2 Das Gelände ist im Zuge der Erstellung der neuen Erschliessungs-

strassen gemäss den im Gestaltungsplan bezeichneten ‚Höhenlinien neues Terrain‘ zu gestalten.

3 Sämtliche baulichen Eingriffe sind so zu planen, dass Veränderungen des gewachsenen Terrains auf ein absolutes Minimum reduziert werden.

Architektur

Art. 24 1 Neubauten haben sich gut

Landschaft einzufügen.

in die umgebende Siedlungsstruktur und

2 Die Farbgebung soll im Wesentlichen durch zurückhaltende Weiss-

und Erdtonfarben geprägt sein.

10

Gemeinde Savognin, Quartierplan Sulom / Ouartierplanvorschriften (OPV)

September 2014

3 Balkone sind als einspringende Gebäudeteile auszubilden. Bei guter

Gestaltung und positiver Beurteilung durch die Bauberatung kann die

Baubehörde auch auskragende Balkone zulassen.

Firstrichtungen, Dachgestaltung

Art. 25 1 Die Firstrichtungen sind parallel zu den Baugestaltungslinien anzuord-

nen. Geringfügige Abweichungen von der Firstrichtung im Umfang von

+/- 10°sind zulässig.

2 Es sind nur Satteldächer mit einer Neigung zwischen 18° - 22° zuläs-

sig. Die Materialisierung der Dachflächen hat mit Eternitschiefer (anthra-

zit) zu erfolgen.

A

3 Sonnenenergieanlagen sind in die Dachflächen oder Fassaden zu in-

tegrieren.

Wendeplätze

Art. 26

.

1 Pro Gebäude ist direkt angrenzend an die Erschliessungsstrasse ein

Wendeplatz vorzusehen. Die minimale Abmessung beträgt 3.50 m x

3.50 m. Die Wendeplätze sind grundsätzlich in die Baukörper zu integrie-

ren. Bei einer minimalen Fassadenlänge der Hauptbaute von 6 m und

mehr gegenüber der Baugestaltungslinie kann der Wendeplatz aus-

serhalb des Gebäudes angeordnet werden. Die Höhenlage der Wende—

plätze hat jenen der angrenzenden Erschliessungsstrasse zu entspre—

chen.

2 Wendeplätze sind dauernd freizuhalten und dürfen nicht als Parkplatz

genutzt werden. Sie dienen dem jeweiligen Hauseigentümer als Wende-

und Manövrierfläche.

Parkplätze

‘

Art. 27 1 Mindestens ein Pflichtparkplatz pro Wohneinheit ist in den Baukörper

zu integrieren. Die weiteren Pflichtparkplätze bzw. Besucherparkplätze

dürfen auf Anbauten im Sinne von Art. 19 QPV sowie innerhalb der be-

zeichneten Bereiche für Parkierung gemäss Erschliessungsplan erstellt

werden. Parkplätze innerhalb der Bereiche für Parkierung dienen jeweils ausschliesslich den von der entsprechenden Festlegung erfassten Grundstücken.

2 AndenNeitige Parkplätze sind nicht zulässig.

erhaltende Zu Mauer, Bildstöcke

September 2014

,

Gemeinde Savognin. Ouartierplan Sulom / Quartierplanvorschriften (OPV)

Art. 28 1 Die im Gestaltungsplan bezeichneten Mauern und Bildstöcke bilden

Bestandteil des historischen Kapellweges und dürfen grundsätzlich nicht

entfernt oder beeinträchtigt werden.

2 Es sind lediglich die für die Erstellung der im Erschliessungsplan be-

zeichneten

Erschliessungsstrassen

notwendigen

Mauerdurchbrüche

gestattet. Die Ausgestaltung der Durchbrüche ist mit dem Bauamt abzu-

sprechen.

Umgebungsgestal-

tung

Art. 29 1 Die Umgebung der Gebäude ist möglichst natürlich zu gestalten. Aus-

sensitzplätze sind so anzuordnen und auszubilden, dass künstliche

Stützkonstruktionen möglichst vermieden werden.

2 Die Abgrenzung zwischen benachbarten Grundstücken hat grundsätz-

lich mit geeigneter Bepflanzung / Begrünung zu erfolgen. Bei guter Ge-

staltung kann die Baubehörde auch Zäune zulassen. Die Erstellung von

Mauern zwecks Grundstücksabgrenzung ist nicht zulässig.

IV. 1

Verkehrsanlagen

Art. 30 Erschliessung

Verkehr

1 Die Erschliessung des Quartierplangebietes mit Verkehrsanlagen er-

folgt gemäss Erschliessungsplan.

2 Lage und Ausdehnung der privaten Erschliessungsstrassen sind für die

Quartierplanbeteiligten verbindlich.

Private

Erschlies-

sungsstrassen

Art. 31

1 Die privaten Erschliessungsstrassen erschliessen das Quartierplangebiet für Fussgänger und Motorfahrzeuge.

2 Die privaten Erschliessungstrassen werden gemäss Normalprofil im

Anhang 5 mit einer Fahrbahnbreite von 4.50 m und talseitigem Banket-

ten von 0.50 m bzw. bergseitigem Bankett von 0.10 m erstellt. Die priva—

ten Erschliessungsstrassen werden nicht beleuchtet.

12

Gemeinde Savognin. Quartierplan Sulom l Quartierplanvorschriften (QPV)

September 2014

3 Die Erschliessung des Grundstücks Nr. 1273 hat über die bestehende

Zufahrt oder über eine allfällige zusätzliche Zufahrt ab der nördlich an-

grenzenden Strassenparzelle Nr. 912 zu erfolgen.

Private Vorplätze

Art. 32 1 Private Einfahrten und Vorplätze entlang der Erschliessungsstrasse

dürfen nicht mit Ketten oder anderen Abschrankungen abgesperrt wer-

den.

Abstellplätze für

MOtorfahrzeuge

Art. 33

.

1 Die für Bauvorhaben im Quartierplangebiet notwendige Anzahl Abstell-

plätze für. Motorfahrzeuge wird nach den Bestimmungen des Baugeset-

zes im Baubewilligungsverfahren festgelegt.

2 Für die Anordnung und Nutzung der Abstellplätze gelten die Bestim-

mungen von Art. 27 OPV.

2

Wasserversor-

entsorgung

gung,

Abwasser-

Art. 34 Versorgung

1 Die Erschliessung des Quartiers mit Wasser- und Abwasserleitungen

sowue richtet SlCh nach dem Erschliessungsplan.

2 Die bestehende über die neuen Grundstücke Nr.11262, 1265, 1268,

1270, 1272 und 1273 führende öffentliche Wasserleitung wird gemäss

Erschliessungsplan verlegt.

3 Zur Sicherstellung der Wasserversorgung und Abwasserentsorgung

sind gemäss Erschliessungsplan neue (private) Wasser- und Abwasserleitungen zu verlegen.

4 Sämtliche Neubauten im Quartierplangebiet sind nach den Vorgaben

des Erschliessungsplans an die geplanten Wasser- und Abwasserleitun-

gen anzuschliessen.

Meteorwasser

'

Art. 35 1 Die Eigentümerinnen und Eigentümer aller im Quartierplangebiet ein-

bezogenen Grundstücke haben dafür zu sorgen, dass kein Oberflä—

chenwasser auf die angrenzenden Grundstücke abfliessen kann.

13

Gemeinde Savognin, Quartierplan Sulom / Quartierplanvorschriften (OPV)

September 2014

2 Oberflächenwasser ist gemäss Anordnung der Gemeinde auf dem

jeweiligen Grundstück versickern zu lassen. Es darf nicht in die Schmutzwasserleitung eingeleitet werden.

Elektrische Leitungen, Telekommunikation

Eigentum an Versorgungsanlagen

Art. 36 1 Die Erschliessung des Quartierplangebietes mit elektrischen Leitungen

sowie Leitungen der Telekommunikation erfolgen nach den Vorgaben

der zuständigen Werke.

Art. 37 1 Alle im Erschliessungsplan als privat bezeichneten Wasser- und Ab-

wasserleitungen stehen im Eigentum der Quartierplanplanbeteiligten, denen sie dienen.

2 Die elektrischen Leitungen sowie die Leitungen der Telekommunikation

stehen im Eigentum der Werke, von denen sie ausgehen.

3 Die Hausanschlüsse stehen im Privateigentum. Durchleitungsrech-

te

Art. 38 1 Die in den Quartierplan einbezogenen Grundeigentümerinnen und

Grundeigentümer sind verpflichtet, die Durchleitung von öffentlichen und

privaten Versorgungs- und Entsorgungsleitungen einschliesslich Haus-

anschlussleitungen samt zugehörigen Anlagen auf ihren Grundstücken

ohne Anspruch auf Entschädigung zu dulden.

2 Die Kosten allfälliger Leitungsverlegungen gehen zulasten der Lei-

tungsberechtigten.

Abfallentsorgung

Art. 39 1 Die im Quartier anfallenden Abfälle sind nach den Weisungen der Ge-

meinde zu entsorgen.

V. Öffentliche Er—

schliessungsanla— gen

Art. 40 Ausführung, Unterhalt, Erneuerung

der Erschliessungsanlagen

1 Die Projektierung und Erstellung sowie der Unterhalt und spätere Er-

neuerungen der zu verlegenden öffentlichen Wasserleitung gemäss Er—

14

Gemeinde Savognin, Ouartierplan Sulom l Ouartierplanvorschriften (QPV)

September 2014

schliessungsplan ist Sache der Gemeinde. Die Wasserleitung wird

gleichzeitig und in einem Bauvorgang auf der ganzen Länge verlegt. Der

Zeitpunkt der Ausführung wird von der Baubehörde bestimmt.

2 Projektierung, Erstellung, Unterhalt und Erneuerung der elektrischen

Leitungen sowie von Leitungen der Telekommunikation einschliesslich

allfällige Leitungsverlegungen sind Sache der Werke.

Private Erschliessungsanlagen

Art. 41 1 Die privaten Erschliessungsstrassen sowie die privaten Wasser- und

Abwasserleitungen werden von der Gemeinde projektiert und erstellt.

Davon ausgenommen sind die jeweiligen Hausanschlüsse, welche von

den Grundeigentümern zu erstellen sind. Wo der Erschliessungsplan

lediglich Anschlusspunkte definiert, erfolgt die Projektierung und Erstel-

lung der Leitungen durch die jeweiligen Grundeigentümer.

2 Die privaten Erschliessungsstrassen sowie die privaten Wasser- und

Abwasserleitungen werden zum Zeitpunkt des ersten Bauvorhabens,

welches durch die jeweiligen Erschliessungsanlagen erschlossen wird,

erstellt. Ausgenommen hiervon ist die Abwasser-Sammelleitung.

3 Unterhalt und Erneuerung der privaten Erschliessungsanlagen ein-

schliesslich Winterdienst sind grundsätzlich Sache jener Quartierplanbe-

teiligten, denen diese Anlagen dienen.

4 Dienen Erschliessungsanlagen mehreren Grundeigentümerinnen oder

. Grundeigentümern, regeln diese den Unterhalt und die Erneuerung der

gemeinschaftlich genutzten Anlagen unter sich. Können sie sich nicht

einigen, entscheidet die Baubehörde.

VI.

Art. 42 Öffentliche Er-

schliessungsanla— gen

Finanzierung

1 Die Kosten für die Verlegung der bestehenden öffentlichen Wasserlei-

tung gemäss Erschliessungsplan samt Nebenanlagen trägt die Gemein-

de. Die Kosten für den Unterhalt der öffentlichen Wasserleitung gehen zu Lasten der Gemeinde.

2 Die Kosten der von den Werken und Unternehmen auszuführenden

Anlagen der Elektrizitätsversorgung und der Telekommunikation ein-

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Gemeinde Savognin, Ouartierplan Sulom l Quartierplanvorschriften (OPV)

September 2014

schliesslich der Kosten für die Verlegung öffentlicher oder privater Lei-

tungen gehen zulasten der ausführenden Werke und Unternehmen.

Private Erschlies-

sungsstrassen

Art. 43 1 Die Kosten für die Erstellung und den Unterhalt sowie spätere Erneue-

rung der privaten Erschliessungsstrassen gehen zulasten der Quartier-

planbeteiligten.

2 Die Erstellungskosten umfassen sämtliche Auslagen der Gemeinde für

die Projektierung und den Bau der Strasse samt allen zugehörigen Nebenanlagen wie Bankette, Strassenentwässerung und dergleichen. Be-

standteil der Erstellungskosten bilden auch sämtliche im Zusammenhang

mit dem Strassenbau erforderlichen baulichen Anpassungsarbeiten wie

Terrainveränderungen, etc.

3 Die Kosten für die Erstellung und den Unterhalt sowie spätere Erneuerungen der privaten Erschliessungsanlagen tragen die Eigentümerinnen und Eigentümer, denen diese Anlagen dienen.

4 Dienen private Anlagen mehreren Eigentümerinnen und Eigentümern gemeinsam, regeln sie die Aufteilung der Kosten für deren Unterhalt und

Erneuerung selbst. Können sie sich über die Aufteilung der Kosten nicht

einigen, entscheidet die Baubehörde im Rahmen einer anfechtbaren Verfügung und unter Kostenfolge.

Private Versor— gungsanlagen

Art. 44

-1' Die Kosten für die Erstellung der privaten Wasser- und Abwasserleitungen samt Nebenanlagen gehen zu Lastender Quartierplanbeteiligten.

2 Sofern und soweit bestehende Wasser- oder Abwasserleitungen im

Bereich der Erschliessungsstrassen verlegt werden müssen, gehen die

entsprechenden Kosten zu Lasten des Strassenprojekts.

3 Die Kosten für den Unterhalt und die Erneuerung der privaten Wasserund Abwasserleitungen sind von den Quartierplanbeteiligten zu tragen.

Kostenverteilung: 1. Verteilschlüssel

Art. 45 1 Die von den Quartierplanbeteiligten gemäss Artikel 43 und 44 QPV zu

tragenden Erschliessungskosten werden nach Bauvollendung in einem

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Gemeinde Savognin. Quartierplan Sulom / Ouartierplanvorschriften (OPV)

September 2014

einheitlichen Kostenverteilverfahren im Verhältnis der zugewiesenen

anrechenbaren Geschossfläche (aGF), gemäss Verteilschlüssel im An-

hang 3 auf die einzelnen Grundstücke aufgeteilt“.

2 Die Kosten für die Ausarbeitung und den Erlass des Kostenverteilers

werden gleichzeitig mit den Erschliessungskosten auf die kostenpflichtigen Grundstücke aufgeteilt.

Kostenverteilung: 2. Verfahren

Art. 46 1 Die Baubehörde erarbeitet den Kostenverteiler und stellt den Entwurf

den kostenpflichtigen Quartierplanbeteiligten unter Hinweis auf die Mög-

lichkeit zur Einsichtnahme in die Abrechnungsbelege zu.

2 Gegen den Entwurf des Kostenverteilers können die Betroffenen innert

30 Tagen bei der Baubehörde schriftlich und begründet Einsprache er-

heben. Wird der Kostenverteiler auf Grund von Einsprachen geändert, ist

den Beteiligten Gelegenheit zu erneuter Einsprache zu geben.

3 Nach Abschluss des Einspracheverfahrens entscheidet die Baubehör-

- de über den Kostenverteiler und eröffnet den Entscheid den Beteiligten.

Gleichzeitig werden die Kostenanteile in Rechnung gestellt.

Kostenverteilung: 3. Fälligkeit

Art. 47 1 Die von den Quartierplanbeteiligten geschuldeten Kostenanteile wer-

den mit der Rechtskraft des Kostenverteilers zur Bezahlung fällig.

2 Die Baubehörde kann die Kostenpflichtigen zur Verringerung der Bau-

zinsen bereits während der Bauausführung zur Leistung von Akontozah-

lungen verpflichten. Akontozahlungen werden mit der Zustellung der Rechnung zur Bezahlung fällig.

3 Fällige Beiträge und Akontozahlungen sind innert 60 Tagen seit Erhalt

der Rechnung an die Gemeinde zu bezahlen. Für nicht rechtzeitig be-

zahlte Kostenanteile wird ein Verzugszins in der Höhe der jeweils gel-

tenden kantonalen Ansätze berechnet.

4 Sämtliche Kostenanteile des mit Projektmutation Nr. 972 nachgeführten Grundstücks Nr. 1072T gehen zu Lasten der Gemeinde Savognin.

17

Gemeinde Savognin, Quartierplan Sulom / Quarfierplanvorschritten (OPV)

Kostenschätzung

September 2014

Art. 48 1 Die Kostenschätzungen im Anhang 3 und die aufgeführten Kostenan-

teile in Schweizerfranken orientieren die Quartierplanbeteiligten über die von ihnen zu tragenden mutmasslichen Kosten der von der Gemeinde zu

erstellenden Erschliessungsanlagen. Diese Angaben beruhen auf Kos—

tenschätzungen und sind nicht verbindlich.

2 Massgeblich für die Verteilung der Kosten auf die Quartierplanbeteilig-

ten sind die tatsächlichen Aufwendungen der Gemeinde für die betreffenden Erschliessungsanlagen gemäss Bauabrechnung.

Vorbehalt der gesetzlichen Abgaben

Art. 49 1 Gesetzliche Beiträge und Gebühren an öffentliche Erschliessungswer-

ke, aus denen den Quartierplanbeteiligten Vorteile erwachsen, bleiben

‘ ausdrücklich vorbehalten.

2 Vorbehalten bleiben insbesondere die für den Anschluss von Neubau-

ten im Quartierplangebiet an die öffentliche Wasserversorgung und Ab-

wasserbeseitigung geschuldeten Anschlussgebühren. Letztere werden den Baugesuchstellenden bei Erteilung einer Baubewilligung in Rechnung gestellt.

3 Vorbehalten bleiben ferner die Anschlussgebühren für den Anschluss

der Grundstücke an die Elektrizitätsversorgung und die Leitungen der

Telekommunikation sowie die laufenden Betriebsgebühren für die Benützung der öffentlichen Versorgungsanlagen.

VII. Planungskosten

Art. 50 Schlussbestimmungen

1 Die Quartierplanungskosten, bestehend aus den Auslagen der Ge-

meinde für die planerische und juristische Beratung sowie die Prüfung,

Genehmigung und die Anmerkung des Quartierplans im Grundbuch ein-

schliesslich der Kosten der Baulandumlegung gehen zu Lasten der

Quartierplanbeteiligten.

2 Die Planungskosten werden nach Massgabe der den einzelnen Grund— stücke zugewiesenen aGF gemäss dem verbindlichen Verteilschlüssel im Anhang 3 auf die kostenpflichtigen Grundstücke aufgeteilt.

18

Gemeinde Savognin. Ouanierplan Sulom l Quarfierplanvorschriften (OPV)

September 2014

3 Die Kostenanteile werden den Quartierplanbeteiligten von der Baube-

hörde nach Abschluss der Quartierplanung in Rechnung gestellt. Sie

sind innert 60 Tagen seit Erhalt der Rechnung an die Gemeindekasse zu

bezahlen. Bei verspäteter Zahlung wird ein Verzugszins in der Höhe der

jeweils geltenden kantonalen Ansätze berechnet. Vorbehalten bleibt die Stundung der Kosten gemäss Absatz 5.

4 Gleichzeitig mit der Verteilung der Planungskosten werden auch die Mehr- und Minderzuteilungen der Neuzuteilung unter den Quartierplan—

beteiligten ausgeglichen. Vorbehalten bleibt die Stundung der Kosten

gemäss Absatz 5.

5 Die von den Quartierplanbeteiligten der Grundstücke Nr. 1269 - 1273 geschuldeten Planungskosten sowie auch die Mehr- und Minderzutei-

lungen der Neuzuteilung unter den Quartierplanbeteiligten sind erst zum

Zeitpunkt des Baubeginns auf diesen Grundstücken, spätestens aber 5

Jahre nach Inkrafttreten des vorliegenden Quartierplans zur Zahlung

fällig.

Anmerkung / Eintrag im Grundbuch

Art. 51 1 Die Baubehörde lässt den vorliegenden Quartierplan nach Eintritt der

Rechtskraft im Grundbuch Savognin auf denGrundstücken Nr. 1260 —

1273 und 19 anmerken.

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2 Die im Quartierplan festgelegten Bauvorsöhriften und Erschliessungs-

anordnungen gelten als öffentlich rechtliche Eigentumsbeschränkungen

und werden nicht als Dienstbarkeiten im Grundbuch eingetragen.

3 Die Baubehörde ist für die Anmeldung des Quartierplans zur Anmerkung beim Grundbuchamt Surses besorgt. Gleichzeitig meldet sie die

sich aus der Baulandumlegung und der Bereinigung der bestehenden Rechte ergebenden Rechtsänderungen zur Eintragung im Grundbuch

an. Der Gemeindepräsident und der Gemeindeschreiber sind zur Abga-

be der erforderlichen Anmeldungen ermächtigt.

Aufhebung oder Abänderung des Quartierplans

Art. 52 Für die Aufhebung oder Abänderung des vorliegenden Quartierplans

gelten die Bestimmungen des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden.

19

September 2014

Gemeinde Savognin, Ouartierplan Sulom / Ouartierplanvorschriften (OPV)

Der Gemeindevorstand von Savognin hat den vorliegenden Quartierplan Sulom nach der

öffentlichen

Auflage

vom

8.

August

mit Beschluss vom 3. November 2014 genehmigt.

bis

8.

September

2014

Der Genehmigungsbeschiuss wird allen Quartierplanbeteiligten sowie allfälligen Einspre-

chenden schriftlich eröffnet.

Gegen den Quartierplan Sulom kann innert 30 Tagen seit Mitteilung der Genehmigung

beim Verwaltungs ericht des Kantons Graubünden Beschwerde erhoben werden. nde Savognin

Der Gemeindeschreiber

20

Gemeinde Savognin, Quanierplan Sulom

Anhang. 1

2

3

BESTANDESTABELLE

NEUZUTEILUNGSTABELLE

verbindlicher VERTEILSCHLÜSSEL und provisorischer KOSTENVERTEILER

3.1

Kostenschätzung

5

SCHNITTE UND PERSPEKTIVEN RICHTPROJEKT

4

Bemerkung:

GRUNDBUCHAUSZÜGE

Die Rechenoperationen in den Anhang-Tabellen erfolgten mit nicht gerundeten Beträgen.

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Gemeinde Savognin, Quartierplan Sulom

Grobkostenschätzung Erschliessung

Erschliessungsstrassen

4.50 m Fahrbahn, Bankett talseitig: 0.50 m, bergseitig 0.10 m

Erschliessungsstrassen Parz. Nr.1260 - 1266

Baumeisterarbeiten

Projektierung und Bauleitung (58%)

Anhang 3.1 Kostenschätzung

(+/- 25%) Einheit

m1

Länge

m'

175.00

E/Preis

Fr. / m'

1'000.00

Total (exkl. MwSt.)

Erschliessungsstrasse privat Parzellen Nr. 1269 und 1270

Baumeisterarbeiten

Projektierung und Bauleitung 08%)

Baumeisterarbeiten

Projektierung und Bauleitung (“65%)

175'00000 14'000.00

189'00000 m1

58.00

1'000.00

Total (exkl. MwSt.)

Erschliessungsstrasse privat Parzellen Nr. 1271 und 1272

Betrag

58'000.00 4'640.00

62'640.00 m1

52.00

1'000.00

Total (exkl. MwSt.)

52'000.00

4'160.00

56'160.00

Gesamt Total (exkl. MWSt)

Grobkostenschätzung Wasserversorgung Verlegung öffentliche Wasserleitung

Bau- und Materialkosten

Erstellung private Wasserleitungen Parz. Nr. 1260 - 1268

Bau- und Materialkosten

Erstellung private Wasserleitung Parz. Nr. 1269 - 1272

Bau— und Materialkosten

(+/- 25%)

Betrag

Einheit

Länge

> E/Preis

m1

185.00

450.00

83'250.00

m1

150.00

300.00

45‘000.00

m1

50.00

300.00

15'000.00

m'

Fr. / m'

Gesamt Total

(exkl. MWSt)

Grobkostenschätzung Abwasserentsorgung Sammelleitung Parz. Nr. 1260 - 1272 Bau- und Materialkosten

Erstellung private Abwasserleitungen Parz. Nr. 1260 - 1268

Bau- und Materialkosten

Gesamt Total

(exkl. MWSt)

Kostenschätzung Planung (approximativ)

Planungskosten

Planer (Quartierplan)

Architekt (Überbauungsstudie)

Jurist

Geometer, Grundbuch

(exkl. M WSt)

gerundet

189'000.00

189'00000 63'000.00

63'000.00

56'000.00

56'000.00 .

308'000. 00

gerundet 83'250.00

45'000.00

15'000.00

143’250. 00

(+/- 25%) Einheit

Länge

E/Preis

Betrag

m1

185.00

250.00

46'250.00

m1

75.00

250.00

18‘750.00

m'

Fr. / m'

gerundet

46'250.00 18'750.00

65 '000. 00

105’000.--

30‘000.——

60'000.—-

5'OOO.--

10'000.--

Anhang4

Gemeinde Savognin, Quartierplan Sulom

GRUNDBUCHAUSZÜGE Grundbuchamt Surses

29. November 2013

Gemeinde Savognin, Quartierplan Sulom

SCHNITTE UND PERSPEKTIVEN RICHTPROJEKT NORMALPROFIL ERSCHLIESSUNGSSTRASSEN

Anhang 5

Ponellengfenze

Grundstücksgrenze

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Grundstücksgrenze

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Grundstücksgrenze

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Quartierplan Sulom, Surses | Lexipedia