Gesamtrevision
Planisaziun d'utilisaziun, urden da basa · Surses
Document
- Numer
- 76.2644
- Gener
- Planisaziun d'utilisaziun, urden da basa
- Vischnanca
- Surses
- Chantun
- Graubünden
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeindeverwaltung
- En vigur dapi
- 29-11-1976
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Graubünden
Karte
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Datotecas
3534_B_TT_OP_76.2644.pdfIn neuem Tab öffnen
Text
« InformatbrislfektergeEtäffleetm (l4 RE GR) » AMT KilftfflpflroLANUNG
Die Regierung des Kantons Graubünden
rr-
del Cantone dei Grigioni
Mitgeteilt den
Sitzung vom
La Regenza dil Cantun 'Grischun
Protokoll Nr. 2544
29. November 1976 be
A. Am 28. Juni 1976 verabschiedete die Gemeindeversammlung von M u 1 e g n s ein Baugesetz, einen Zonenplan 1: 1'000, einen Zonenplan 1 : 10'000, einer Strassenplan 1 : 1'000, einen Gemeinderichtplan 1 : 10'000, einen Nutzunzsrichtplan 1 : l'n.00 und einen Erschliessuhzsrichtplan 1 : 1'000. Mit Schreiben vom 25. Augu s t 19; 6 ersucht die Gemeinde Mulegns um Genehmig
der Ortscianunz.
Die Prüfung der z-ur Genehmigungeingereichten ortsplanerischen Erlasse ist nach den Vorschriften des kantonalen Raumclanunzs-
gesetzes vom 20. Mai 1973 (KRG) vorzunehmen. C.
Die 7- -,m,nun , r1 entecrechen im grosee ,, unA ganzen c, em Tber'7- -tnPten Recht des Bundes und r'es Kantons. Zu einzelnen teil ist folgendes zu bemPrken.
Art. 9
Abs.. : l'000 als Wohnzone - serve beBei dem im Nutzunzsrichttlan zeichneten ='euc. ebiet handelt es sich um ein Reze-vee.=.ufre'r'et ohne besondere 7 ,- -echr 4 =`,er. Die in erste- Linieslu beachtenden iete sind im kantonalen
Voraussetzuhz., e Recht (in Art.
umschrieben.
« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) »
2
Art. 13 /14
Nach Art. 54 Abs. 1 KRG bilden Aufstellung oder Aenderung eines Baugesetzes oder eines Zonen-, Erschliessungs-, Gestaltungs- oder Quartierplanes - dagegen nicht eines Finanzierungsplanes - gesetzliche Gründe für die Anordnung einer Bausperre. Das Baugesetz enthält keine Vorschrift über das bei der Aufstellung oder Aenderung des Finanzierungsplanes geltende Verfahren. Zumindest die Zuständigkeit sollte geordnet sein.
Art. 36 Eine Maiensässzone ist weder im Zonenplan ausgeschieden noch im
Richtplan bezeichnet. Nach dem Erläuterungsbericht zur Ortsplanung Mulegns (S. 24) umfasst die Maiensässzone die 3 Siedlungen auf der Alp Faller (Tga, Arnoz, Plang) sowie eine bescheidene Erweiterung derselben. Um Rechtsverbindlichkeit zu erhalten, müsste die Maiensässzone in den Zonenplan aufgenommen werden. In diesem Fall müssten die Vorschriften von Art. 36 ergänzt werden. Erschliessung und Gestaltung sind (in der vorliegenden Fassung) nicht ausreichend geregelt. D. Zonenplan 1 : 1'000 und Zonenplan 1 : 10'000 Das Gebiet des Val Faller ist im kantonalen Inventar als schützenswerte Landschaft enthalten und im Bundesbeschluss über dringliche Massnahmen auf dem Gebiete der Raumplanung vom 17. März i972 (B.7.R) als Landschaftsschutz- und teilweise als Erholungsgebiet erfasst. Die im Richtplan ausgeschiedene Landschaftsschutz- und Ruhezcne sollte deshalb, um den gebotenen Schutz zu gewährleisten, in den Zonenplan (1 : 10'000) aufgenommen werden. Die Zonenpläne können genehmigt werden. E. 1 •
.
I' OOO
Der Genehmigung steht nichts entgegen.
« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) »
3 F.
Richtpläne
Richtpläne sind keine genehmigungsbedürftigen Erlasse. Sie sind der Regierung lediglich bekanntzugeben (Art. 16 Abs. 2 KRG). In diesem Sinne kann von den zu den Genehmigungsakten gegebenen Richtplänen, vom Gemeinderichtplan 1 : 10'000, vom Nutzungsrichtplan 1 : 1'000 und vom Erschliessungsrichtplan 1 : 1'000, Kenntnis genommen werden. Mit der Kenntnisnahme ist nicht entschieden, ob die Richtpläne in den kantonalen Richtplänen gemäss Art. 16 Abs. .2 KRG zu berücksichtigen sind. Gestützt auf Art. 37 Abs. 2 KRG beschliesst die Regierung: 1. Das Baugesetz der Gemeinde Mulegns vom 28. Juni 1976 wird genehmigt. 2. Der Zonenplan 1 : 1'000 und der Zonenplan 1 : 10'000, beide vom 28. Juni 1976, werden genehmigt. 3. Der Strassenplan 1 : 1'000 vom 28. Juni 1976 wird genehmigt.
4. Vom Gemeinderichtplan 1 : 10'000, vom Nutzunvsrichtplan 1 : 1'000 und vom Erschliessungsrichtplan 1 : 1'000, alle
vom 28. Juni 1976, wird Kenntnis genommen. 5. Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art notwendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten. 6. Dieser Beschluss bildet kein Präjudiz hinsichtlich der Anwendung des Bundesbeschlusses über dringliche Massnahmen auf dem Gebiete der Raumplanung vom 17. März 1972. 7. Die Gemeinde Mulegns wird angewiesen, das Datum und den wesentlichen Inhalt dieses Genehmigungsbeschlusses in geeigneter Form bekanntzuzeben.
8. Die Gemeinde Mulegns wird ersucht, der kantonalen Planungsstelle 5 Exemplare des Baugesetzes abzugeben. 9. Es werden keine Kosten erhoben.
« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) »
10. Mitteilung an
Namens der Regierung ident: Der P 4 T. Kuonl
Der Kanzleidirektor:
Dr. Cavievai
Basas legalas
801.100 · KRG · Chantun
801.110 · KRVO · Chantun
801.500 · Chantun
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Chantun
920.100 · KWaG · Chantun
920.110 · KWaV · Chantun
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confederaziun
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Confederaziun
SR 814.41 · LSV · Confederaziun
SR 814.201 · GSchV · Confederaziun
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Confederaziun
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Confederaziun