Gesamtrevision
Planisaziun d'utilisaziun, urden da basa · Conters im Prättigau
Document
- Numer
- 97.328
- Gener
- Planisaziun d'utilisaziun, urden da basa
- Vischnanca
- Conters im Prättigau
- Chantun
- Graubünden
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeindeverwaltung
- En vigur dapi
- 18-02-1997
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Graubünden
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Der Kanton veröffentlicht für dieses Dokument keinen Perimeter. Die Karte zeigt Conters im Prättigau mit den Bauzonen.Ganze Karte öffnen
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Text
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Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) >T'
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x,v, :.'. .:;)nc:•..::iv•i nAi uH • .._ AMT FUR RAUMPLANUNG;;1
J Die Regierung
, des Kantons Graubünden
II Governo del Cantone dei Grigioni
La Regenza dil Cantun Grischun
Mitgeteilt den
Protokoll N'r.
AMTSRl;:GtSTRATUR III
AMT FOR AAµMPLANUNG Sitzung vom (
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19. FEBJ997
328 ~MT FUR RAUMPLA~UNG, 9" ;
18. Februar 1997
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Die Stimmberechtigten der Gemeinde Co rite r s l. P. beschlossen am 29. März 1996 die Totalrevision der Ortsplanung. Sie verabschiedeten namentlich · eine Teilrevision des Baugesetzes vom 14. Februar 1992 einen Zonenplan und Generellen Gestaltungsplan 1: 1'000 einen Zonenplan und Generellen Gestaltungsplan 1: 10'000 einen Zonenplan und GenerellenGestaltungsplan "Sagen" 1:500 / 1:200 . einen Generellen Erschliessungsplan 1: 1'000 einen .Generellen Erschliessungsplan 1: 10'000. Ein Planungs- und Mitwirkungsbericht im Sinne von Art. 26 der eidgenössischen Raumplanungsverordnung (RPV) liegt vor. Die Vorprüfung der: Revisionsvorlage erfolgte mit. Bericht des Amtes für Raumplanung vom 29. Mai 1995. Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindebeschlusses vom 29. März 1996 gemäss
Art. 37a des kantonalen Raumplanungsgesetzes (KRG) vom 20. Ma~ 1973 erfolgte am
4. April 1996. Es gingen vier Beschwerden ein. Diese werden in separaten Regierungsbeschlüssen behandelt'. Mit Schreiben'vom 23. Mai 1996 ersuchte der Gemeindevorstand vqn Centers i.P. die Regierung um Genehmigung der neuen Ortsplanung im Rahrnen von Art. 37 KRG.
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B. überejnstjmmung mit der Bicbtplaouog Gemäss Art. 26 Abs. 2 des eidgenössischen Raumplanungsgesetzes (RPG) obliegt '
der kantonalen Genehmigungsbehörde die Prüfung der Übereinstimmung der Nutzungspläne mit der Richtplanung. 1
Die kantonalen Richtplanvorhaben im Prättigau haben keine direkten Auswirkungen auf die Ortsplanungsrevision der Gemeinde Centers i.P. Der Regionale Richtplan Prättigau, Teilrichtplan .Fremdenverkehr_, ~ahdschaft - Militär" vom 25. Februar 1994 / 26. August 1994 / 28. Dezember 1995 / 17. April 1996 beinhaltet im Gebiet .Durannapass - Grünsee - Seeham - Gauderböden" ein Landschaftsschutzgebiet im Koordinationsstand .Festsetzung"., Im weiteren bezeichnet der '
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gleiche Teilrichtplan die Talabfahrt von der Conterser Schwendi über Centers und '
Brunnen nach Küblis als erschlossenes Skigebiet (Ausgangslage). Die.vorliegende Nutzungsplanung sieht weder für das obgenannte Landschaftsschutzgebiet noch für das Skigebiet eine entsprechende Zone vor. Nachstehend wird auf diese Aspekte im gegebenen Zusammenhang noch näher einzugehen sein: Das Richtplanvorhaben .Materialabbau, Deponien und Materialablagerungen sowie Sammel- und Sortierplätze" wurde mit Bericht vom 22. Dezember 1995 vom Amt für Raumplanung vorge,prüft. Die Vorprüfungsvorlage enthielt keine Vorhaben, welche auf die Ortsplanung der Gemeinde Centers i.P. Auswirkungen haben.
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C.
Baugesetz
Art. 47 Materialablagerungszone
Art. 47
Abs. 3 legt der Gemeinde die Verpflichtung auf. für grössere Materialablagerungsvorhaben einen Gestaltungsplan zu verlangen. Im Sinne einer Präzisierung sieht '
sich die Regierung zur Bemerkung veranlasst, dass unter ~Gestaltungsplan" im Sinne der Baugesetzbestimmung ein .Genereller Gestaltungsplan" im Sinne von Art. 35 KRG zu verstehen ist. Das Amt für Raumplanung wird beauftragt, im Baugesetz einen entsprechenden Vermerk anzubringen.
Art. 58 Waldabstand
In Abs. 1 dieser Baugesetzbestimmung wird festgehalten, dass gegenüber dem im Zonenplan im Bereich der Bauzonen festgelegten Wald ein Abstand von 5 m und gegenüber dem übrigen Wald ein solcher von 20 m einzuhalten ist. Gemäss Art. 26 der Ausführungsbestimmungen zum kantonalen Waldgesetz (ABzKWaG) vom 19. Dezember 1995 hat der Minimalabstand von Bauten und Anlagen gegenüber Hochwald mindestens 10 m und gegenüber Niederwald mindestens 5 m zu betragen. Hinsichtlich der Abstufung des einzuhaltenden Waldabstandes ist also der Charakter des Waldes massgebend. Hingegen ist es hinsichtlich des einzuhaltenden Waldabstandes unerheblich, ob der Waldrand mittels eines entsprechenden Verfahrens festgest~Ut worden ist oder nicht. Im Falle der Gemeinde Conters i.P. ist in diesem Zusammenhang festr
zuhalten, dass es sich bei den Waldflächen, welche an die Bauzone gr~nzen, jeweils um Hochwald handelt, so dass an diesen Stelleo grundsätzlich ein Waldabstand von 1O m einzuhalten ist. Aufgrund der dargelegten Mängel sieht sich die Regierung gezwungen, Art. 58 Abs. tvon der Genehmigung auszunehmen und zur Überarbeitung an die Gemeinde zurückzuweisen.
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4 Im übrigen kann die Teilrevision des Baugesetzes genehmigtwerden.
D. Zonenplan und Generener Gestaltungsplan 1:1 •000 1. Grösse derWohnbauzonen Die im Zonenplan und Generellen Gestaltungsplan 1 :1'000 ausgeschiedenen Wohn,' bauzonen, d.h. die dem allgemeinen Wohnsiedlungsbau dienenden Bauzonen (Dorfund Wohnzonen), umfassen gemäss der aktualisierten Übersicht über,den Stand der Ooerbauung, Erschliessung und Baureife vom März 1996 (UEB) insgesamt rund 7.6 ha, wovon rund 5.,2 ha (68 %) als überbaut und rund 2.4 ha (32 %) als noch nicht überbaut ausgewiesen werden. Hinzu kommen noch weitere Nutzungsreserven auf den
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laut UEa als überbaut bezeichneten Flächen (vgl. ~azu die nachstehenden Bemerkungen unter Abschnitt I Ziffer 1). Die Wohnbauzonen -bedürfen einer näheren Beurteilung unter dem Aspekt der Bauzonengrösse. Massgebend für die Beurteilung der Wohnbauzonengrösse sind der im Bundesgesetz über die Raumplanung (RPG) enthaltene Grundsatz der Siedlungsbegrenzung und die diesen Grundsatz konkretisierende Bestimmung von Art. 15 lit. b RPG, wonach die Bauzonen nicht grösser als der voraussichtliche Bedarf in den nächsten 15 Jahren sein _c,
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dürfen. Es fragt sich, ob die gemäss neuem Zonenplan 1:1'000 vom 29. März 1996 ausgeschiedenen unüberbauten Wohnbauzonen (Wohnbauzonenreserven)von 2.4 ha diese zwingende und zentrale Vorgabe des eidgenössischen Rechtes erfüllen. Der Bauzonenbedarf wird in Graubünden nach konstanter Genehmigungspraxis der '
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Regierung aufgrund der sogenannten Trendmethode berechnet. Diese Methode beruh! auf der Annahme, dass sieb der künftige Baulandbedarf voraussichtlich im Rahmen des Baulandverbrauches der letzten 15.bis 25 Jahre bewegen wird. Bei der Berech-
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nung des bisherigen Baulandverbrauchs wird ermittelt, wieviele Wohngebäude in den '
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5 letzten 15 bis 25 Jahren pro Jahr durchschnittlich errichtet wurden. Jedem neuen '
Wohngebäude wird ein durchschnittlicher Baulandverbrauch zugrundegelegt. Daraus resultiert eine jährliche Baulandbeanspruchung, welche schliesslfuh auf die nächsten 15 Jahre extrapoliert wird. Die entsprechenden Werte erweisen sich aus Sicht einer Gemeinde, die auf die Beibehaltung oder Schaffung eines möglichst grossen Wohnbauzonenperimeters bedacht ist, im allgemeinen als grosszügig. Gemäss Wohngebäudestatistik des Bundesamt für Statistik nahm die Anzahlder \
Wohnbauten in der Gemeinde Centers i.P. in den Jahren zwischen 1970 und 1990 um neun Gebäude zu. Somit wurde in den vergangenen 15 bis 25 Jahren im Durchschnitt 1
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_ein Gebäude in zwei Jahren erstellt. Bei einem angenommenen mittleren'Baulandverbrauch von 800 m2 pro Gebäude, was dem kantonalen Du~chschnittswert entspricht und den tatsächlichen Wert der bestehenden Überbauung in den Wohnbauzonen in Centers übersteigt, ergäbe sich für die nächsten 15 Jahre ein Wohnbaulandbedarf von lediglich rund 0.6 ha.
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Die Gemeinde Centers häl~ im Planungs- und Mitwirkungsbericht fest, dass für eine realistische Abschätzung des Baulandbedarfs auch diejenigen Faktoren zu berücksichtigen sind, welche die zukünftige Bautätigkeit in der Gemeinde effektiv beeinflussen werden. Die Regierung pflichtet dieser Argumentation grundsätzlich -bei. Als hauptsächliche Faktoren werden der fertiggestellte Ausbau der kantonalen Verbindungsstrasse Küblis - Centers und die Massnahmen zur Förderung der Baulandverfügbarkeit genannt. In Berücksichtigung der obgenannten entwicklungsfördemden Faktoren rechtfertigt es sich, den Baulandbedarf für die nächsten 15 Jahre in Abweichung zur üblichen Abschätzung nach Trendmethode im Bereiche von 1.0 - 1.4 ha anzusiedeln.
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Doch selbst gemessen an diesem grosszügig geschätzten Baulandbedarf von 1.0 - 1.4 . ha sind die in den neuen Zonenplänen ausgeschiedenen Wohnbaulan.d.reserven immer noch um mindestens 1.0 - 1.4 ha zu gross. Bei dieser Sachlage und in Analogie 'zur .
Genehp,igungspraxis in anderen Gemeinden kommt die Regierung nicht umhin, die
Gemeinde Centers i.P. zu verpflichten, die Wohnbauzonen weiter zu redimensionieren. ,·
Dabei kann der Umfang der zusätzlich vorzunehmenden Reduktionen in Berücksich,ti-
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6 gung des Umstandes, dass die Gemeinde aus zwei Siedlungsteilen besteht, auf 0.7 ha festgelegt werden. Leitschnur für die Vornahme weiterer Bauzonenreduktionen bildet der in Praxis und Lehre entwickelte und anerkannte Grundsatz, wonach Bauland von übermässiger Ausdehnung in erster Linie in solchen Gebieten zu redimensionieren ist, die das Kriterium · der weitgehenden Überbauung gemäss Art. 15 lit. a RPG nicht oder am wenigsten er/
fülten. Im Vordergrund müssen demnach Gebiete stehen, die nicht oder nur teilweise überbaut ,und erschlossen sind oder bei welchen Konflikte mit anderen Anliegen (gut geeignetes Landwirtschaftsland, Ortsbildschutz etc.} bestehen. Bei der Beurteilung des _ Erschliessungsgrades ist grundsätzlich auf die Übersicht über die Überbauung, Erschliessung und Baureife (UEB) abzustellen.
Gestützt a~f diese Grvndsätze bieten sich für die Prüfung weitergehender Bauzonenreduktionen im Falle der Gemeinde Corlters i.P. die folgenden Gebiete bzw. Grundstücke an:
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Wohnzone und Dorfzone im Gebiet "Nesenhus/Fastaig/Cresta" (Parzellen Nr. 19, 29,401 und 405), -- j
Wohnzone im Gebiet .Calmant/Ruhanahus" (Parzellen Nr. 423 bis 427 sowi_e 432 und 433), Wohnzone im Gebiet „Malut" (Parzellen Nr. 434, 437, 439 und 538), Wohnzone im Gebiet .Chilchaguot" (Parzelle Nr. 447), Wohnzone im Gebiet "Hans Birchersch Hus" (Parzelle Nr. 459), Wohnzone im Gebiet .Muttelti" (Parzelle Nr. 462), Wohnzone im Gebiet .Josengaden" (Parzellen Nr. 491 und 492), Wohnzone im Gebiet "Uf em Tobel" (Parzellen Nr. 518, 519 und 524 bis 526), Wohnzone im Gebeit .Muttarella/Plaus" (Parzellen Nr. 208, 456, 470, 474, 475, 542 und 547). --
Die vorstehend erwähnten Wohnbauzonenteile umfassen insgesamt rund 2.4 ha. Das Amt für Raumplanung wird beauftragt, die entsprechenden Flächen in den Zonenplä-
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7 nen speziell zu kennzeichnen. Diese Kennzeichnungen gehen allfälligen irrtümlichen t
Parzellennummern oder Gebietsbezeichnungen im Text vor. Die Flächen von 2.4 ha ha , werden gesamthaft von der Genehmigung ausgenommen .und zur Überarbeitung un,d 1
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Neubeurteilung an die Gemeinde zurückgewiesen, auch wenn ein Teil (rund 0.8 ha) Parzellen oder Parzellenteile - betrifft, die im UEB als überbaut ausgewiesen sind. Letz,
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teres ist eine Konsequenz der Rechtsprechung, wonach bei der Beurteilung des Kriteriums der .weitgehenden Überbauung" im Sinne von Art. 15 lit. a RPG eine gesamtheitliche, parzellenübergreifende, gebietsbezogene Betrach~tmgsweise geboten ist, so dass einem Gebiet u.U. gesamthaft das Kriterium der .weitgehenden Überbauung" abzusprechen ist, selbst wenn vereinzelte Parzellen an sich schon überbaut sind. Der Umfang der von der Genehmigung auszunehmenden und zur Überarbeitung zurückzuweisenden Wohbauzonenteile beträ~t insgesamt ca. 2.4 ha (resp. ca. 1.E;i ha u.nüberbaute Flächen), ~den anzuordnenden minimalen Reduktionsumfang von 0.7 ha übersteigt. Mit diesem Vergehen will die Regierung den zuständigen Gemeindebehörden ermöglichen, gestützt auf ihre Ortskenntnisse unter Berücksichtigung allfälliger besonderer Umstände (unterschiedliche Erschliessungsgrade, Quartierplanungen, unterschiedliche landwirtschaftliche Bodeneignungen, ortsbildschützerische Überlegungen, Erschliesst.ingsbeiträge, Vertrauensschutz etc.) selbst zu entscheiden, wo die geforderte Reduktion im Umfange von mindestens 0. 7 ha erfolgen soll. Dabei wird sich die Gemeinde aus Gründen des Rechtsgleichheitsgebotes und Willkürverbotes selbstverständlich auf diejenigen Gebiete konzentrieren müssen, die das Kriterium der .weitgehenden Überbauung" am wenigsten erfüllen. Es versteht sich von selbst, dass allfällige Reduktionen im Bereiche von Parzellen resp. Parzellenteilen, die gemäss UEB als überbaut ausgewiesen sind, an den Mlndestreduktionsumfang von 0. 7 ha nicht angerechnet werden können. Die Mindestreduktion \lOn 0.7 ha muss mit anderen Worten Flächen betreffen, die im UEB al$ noch nicht überbaut deklariert sind.
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8 Ausdrücklich festzuhalten bleibt, dass die gesamte zur Überarbeitung zurückzuweisende Fläche von total rund 2.4 ha einer neuen Planungspflicht im Verfahren nach Art. 37 KRG unterliegt. Die Reduktionsvorlage der Gemeinde darf ßich mit anderen Worten nicht darauf beschränken, eine Fläche von insgesamt 0. 7 ha einer Nichtbauzone zu' zuweisen, sondern sie muss auch (positiv) festlegen, dass der Rest in eine Bauzone eingewiesen wird. Der Planungsperimeter muss sich mit anderen Worten auf die ge-
samte zur Überarbeitung zurückgewiesene Flächei>eziehen. In der Zwischenzeit ist ,die zurückgewiesene'Ftäche als Nichtbauzone zu behandeln. Abschliessend ist noch darauf hinzuweisen, dass es sich je nach Situation als gerechtfertigt und haltbar erweisen kann, die geforderte weitergehende Bauzonenreduktion ganz oder wenigstens teilweise durch Zuweisung· ins übriße Gemeindegebiet im Sinne von Reservezonen (statt durch Umzonung in die L.indwirtschaftszone) zu bewerkstelligen.
2. Wioterspartzane Aus raumplanerischer Sicht ist mit Bedauern zur Kenntnis zu nehmen, da.ss die Gemeinde Centers i.P. im Zuge der Gemeindeabstimmung beschlossen hat, auf die Ausscheidung einer Wintersportzone für die wichtige Talabfahrt aus dem Skigebiet .Klosters-Gotschna - Davos-Parsenn" zu verzichten. Diese Talabfahrt ist im Regionalen Richtplan Prättigau, Teilrichtplan .Fremdenverkehr - Landschaft - Militär'' vom 25. februar 1994 / 26. August 1994 / 28. Dezember 1995 / 17. April 1996, als erschlossenes Skigebiet (Ausgangslage) eingetragen. Grundsätzlich ist es Sache der Gemein- · den, die im Regionalen Richtplan festgesetzten Skigebiete im Rarmen ihrer OrtsplaC
nungen ayfgrund der effektiv erschlossenen Skigebietsfläche als Wintersportzone auszuscheiden.
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.
Die Ausscheidung einer Wintersportzone bietet den Vorteil, dass die Bautätigkeiten im ' Hinblick auf die Sicherung der erforderlichen Flächen für die Ausübung des Wintersporte,s begrenzt werden können. Im weiteren können innerhalb der Wintersportzone Bauten und'Anlagen, welche dem Wintersport dienen, unter Vorbehalt derEinhaltung der
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eidgenössischen und kantonalen Vorschriften als standortgebunden im Sinne von Art. 24 RPG bewilligt werden. Die Regierung lädt die Gemeinde Conters i.P. aus obenstehenden Gründen ein, auf ,den Entscheid hinsichtlich der Streichung der Wintersportzo!1e bei Gelegenheit zurück-
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zukommen und die Ausscheidung einer Wintersportzone erneut zu prüfen.
3. Ouartjer.planpfljcht Nachdem die Wohnzone im Gebiet .Muttarella/Plaus" zwecks Prüfung weiterer Bauzonenreduktionen von der Genehmigung ausgenommen und zur Überarbeitung an die Gemeinde zurückgewiesen werden muss, ist konsequenterweise auch die in diesem Gebiet festgelegte Quartierplanpflicht von der Genehmigung auszunehmen· und an die Gemeinde zur Überarbeitung zurückzuweisen.
4. Waldfeststenung gemäss Art 10 und 13 des eidgenössischen Waldgesetzes a) ~estgestellte Waldgrenze im Gebiet .Mülirain/Uf em Tobel" In den Zonen- und Generellen Gestaltungsplan 1: 1'000 sind im Gebiet .Mülirain/Uf em Tobel" die f~stgestellten Waldgrenzen im Sinne vori Art. 13 des eidgenössischen Waldgesetzes (WaG) und Art. 18 des kantonalen Waldges~tzes (KWaG) eingetragen. . Im südlichen Bereich stösst die festgestellte Waldgr.enze an Flächen, welche dem von einer Gefahrenzone 1 überlagerten übrigen Gemeindegebiet respektive der Landwirtschaftszone zugewiesen sind. Aufgrund von Art. 10 WaG sind Waldfeststellungen in jenen Bereichen vorzunehmen, wo Bauzonen an den Wald grenzen oder in Zunkunft an diesen grenzen sollen. Die , draraus resultierenden Waldgrenzen sind gemäss Art. 13 Abs. 1 WaG in den Zonenplan einzutragen, ~erbunden mit der Rechtswirkung, dass neue Bestockungen ausserhalb derart festgelegter Waldgrenzen nicht mehr als Wald gelten (Art. 13 Abs. 2 WaG, sO: genannter statische~\ Waldbegriff). Die im vorliegenden Zonenplan eingetragenen ) ,
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10 Waldgrenzen stossen nur stellenweise an Gebiete, die aktuell Bauzonen sind oder im Rahmen des Planungshorizontes künftig Bauzonen werden könnten. Die Ausscheidung einer zukünftigen Bauzone im fraglichen Gebiet ist infolge der Überlagerung mit '
einer Gefahrenzone 1 kaum. möglich. Somit versteht es sich von selbst, dass die -)
Rechtswirkung des statischen Waldbegriffes nur bezüglich desjenigen Abschnittes der eingetragenen Waldgrenze eintreten kann, welcher an die Wohnzone und an die Zone -für öffentliche Bauten und Anlagen grenzt. Die Genehmi9ung der eingetragenen Waldgrenze ist miteiner entsprechenden FeststeUungzu verknüpfen. b) Zone für öffentliche Anlagen im Gebiet "Camp/Schattau" Im Gebiet "Camp/Schattau" grenzt gemäss neuem Zonenplan eine Zone für öffentliche Anlagen (ZöA) an Wald. Aufgrund von Art. 27 Abs. 2 KRG handelt es sich bei der Zone für öffentliche Anlagen in Analogie zur Zone für öffentliche Bauten zweifelsfrei um eine Bauzone. Wie bereits im vorstehenden Abschnitt dargelegt, ist eine Waldfeststellung in jenem Bereich anzuordnen, wo Bauzonen an den Wald grenzen oder in Zukunft grenzen sollen. Die rechtskräftig festgestellten Waldgrenzen sind in den Zonenplan einzu-: tragen. Gegenüber der ZöA im Gebiet "Camp/Schattau" ist dies offen$ichtlich nicht erfolgt. Vor dem Hintergrund des gesetzgeberischen Auftrages zur Feststellung der Waldgrenzen in Bauzonenbereichen sieht sich die Regierung veranlasst, die Gemeinde Conters i.P. aufzufordern, bei nächster Gelegenheit das notwendige Waldfeststellungsverfahren hinsichtlich der Grenze zwischen Forstwirtschaftszone und ZöA im Gebiet "Camp/ Schattau". nachzuholen, und die festgestellte Waldgrenze in den Zonenplan einzutragen.
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5. Hecken und Feldgehölze Der generelle Schutz von bestehenden Hecken, Feld- und Ufergehölzen ist in Art. 2 Abs. 3 des kantonalen Waldgesetzes (KWaG), in Art. 18 des Bundesgesetzes über die Jagd und in Art. 18 des Bundesgesetz!:!S über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
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11 festgelegt. Aufgrund des Regierungsbe~chlusses Nr. 3124 vom 19. Dezember 1995 soll die Erhaltung der bedeutendsten Hecken und Feldgehölze im Rahmen der Nutzungsplanung objektbE;!zogen sichergestellt werden. Dazu sind entsprechende Fesfü:i:. "
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gungen im Generellen Gestaltungsplan als Naturobjekte erforderlich. Im :p.ir Genehmigung vorliegenden Zonenplan und Generellen Gestaltungsplan 1: 1'000 wurden keine .. Hecken und Feldgehölze bezeichnet. In den Gebieten "Catschnaus" und "Catrus" befinden sich bedeutende Hecken und Feldgehölze, welche im Rahmen der Nutzungsplanung der Gemeinde als schützenswerte Naturobjekte bezeichnet werden sollen. Die Gemeinde wird deshalb eing(:!laden, die zu schützenden Gehölze in den vorgenannten Gebieten im Rahmen der ohnehin notwendig werdenden Überarbeitung der Pläne in den Zonenplan und Generellen Gestaltungsplan aufzunehmen.
6. Empfindlichkejtsstufen nach Lärmschutzverordnung Laut Legende zum Zonenplan und Generellen Gestaltungsplan 1: 1'000 wurde dem übrigen Gemeindegebiet einheitlich die Lärmempfindlichkeitsstufe (ES)-111 gemäss eidg&nössiseher Lärmschutzverordnung (LSV) zugewiesen. Gemäs~ Art. 31 KRG umfasst das übrige Gemeindegebiet einerseits das unproduktive Land. Andererseits werden diejenigen Flächen dem übrigen Gemeindegebiet zugeordnet, für welche noch keine Grundnutzung festgelegt ist. Die zweite Kategorie kann insbesondere die Reservebaugebiete, für die in Zukunft eine Einzonung in die Bauzone in Frage kommt, sowie nichtlandwirtschaftliche Einzelbauten oder Gebäudegruppen mit Wohn- oder gewerblichen Nutzungen umfassen. Die Zuordnung der ES für das übrige Gemeindegebiet hat grundsätzlich unter Berück,
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sichtigung der jeweiligen möglichen zukünftigen Nutzungen nach einer Umzonung des übrigen Gemeindegebiets in eine andere Nutzungszone zu erfolgen. Mit einer ES1
Zuweisung soll eine zukünftige Nutzung eines Gebietj:'!s nicht präjudiziert werden. Aufgrund dieser Feststellungen ist die Zuordnung der ES III für das unproduktive Land richtig. Hingegen kann eine ES III die spätere Nutzung der Reservebaugebiete unter
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12 Umständen ne~ativ beeinträchtigen, weshalb diesen Gebiet.en die ES erst im Rahmen einer späteren Umzonung in eine andere Nutzungszone (Bauzone, Landwirtschaftszone) zugeordnet werden soll. Als mögliche Alternativlösung im Sinne einer vorsorgli-
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chen Massnahme wäre gegebenenfalls auch die Zuordnung einer ES II denkbar. Nichtlandwirtschaftllchen Einzelbauten oder Baugruppen mit ausge$Jlrochenen Wohnnutzungen soll anale~ einer Wohnzone eine ES II zugeordnet werden, damit den Zielen der Lärmschutzverordnung (Schutz des Menschen in seiner Wohnung vor übermässigen Lärmeinwirkungen) nachgelebt werden kann. Aufgrund der obenstehenden Ausführungen muss die dem übrigen Gemeindegebiet zugeordnete ES III von der Genehmigung ausgenommen und zur Überarbeitung (Differenzierung) an die Gemeinde zurück~ewiesen werden. Im übrigen kann der Zonenplan und Generelle Gestaltungsplan 1:1'000 genehmigt ,'
werden.
E. Zonenplan und Generener Gestaltungsplan 1:1 o·ooQ 1. auenschutzzone Die Gemeinde Centers i.P.-hat im Rahmen der Beschlussfassung ,zur vorliegend zll , · genehmigenden Ortsplanungsrevision entschieden, die Grundwaiser- und Quellschutzzone für die Qllelle „Tu;" im Gebiet "Ringtola" entgegen des Vorschlags im hydrogeologisc:hen Gutachten von Chr. Böhm vom 8. Dezember 1993 nörd(ich des im gleichen Gebiet vorhandenen Sees abzugrenzen und folglich im Gebiet 11 Egga" zwischen See und Alpgebäuden zu reduzieren. Die Quelle "Tug" dient für di~ öffentliche Trinkwasserversorgung der Gemeinde Centers i.P. Entsprechende Untersuchungen haben ergeben, das~idas Wasser dieser Quelle - ganz im ~egensatz zu anderen Fas- sungen auf Conterser Gemeindegebiet - bisher immer von einwandfreier Qualität war,
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so dass dessen Schutz besondere Bede!Jtung zukommt. Gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. e KRG sind für Gebiete im Bereich von bedeutenden Grundwasser- und Quellvorkommen entsprechende Schutzzonen-auszuscheiden. '
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Die im obgenannten hydrogeologischen Gutachten vorgeschlagene Abgrenzung für die Generelle Schutzzonenausscheidung ,der Quelle •Tug" wurde von der dafür zuständigen kantonalen Amtsstelle überprüft und sachlich für richtig befunden. Es liegen keine neuen Erkenntnisse vor, welche die erfolgte, im Vergleich zum hydrogeologischen Gutachten geringere Ausscheidung der Quellschutzzone rechtfertigen würden. Aufgrund der aufgezeigten Sach- und Rechtslage si~ht sich die Regierung veranlasst, die Gemeinde anzuweisen, die Grundwasser- und Quellschutzzone für die Quelle .Tug" entweder entsprechend dem hydrogeologischen Gutachten von Chr. Böhm vom 8. Dezember 1993 zu vervollständigen oder mittels der Bestimmung der Schutzzonen S I bis S III durch Färbversuche den Beweis anzutreten, dass die vorgenommene Verkleinerung der Quellschutzzone gerechtfertigt ist.
2. Landschaftsschutzzone a) Moorlandschaft Nr. 414 "Durannapass" Am 1. Mai 1996 hat der Bundesrat die Verordnung über , . defl Schutz der Moorland,. schatten von besonderer Schönheit und von nationaler Bedeutung (Moorland~chaftsverordnung) beschlossen und per 1. Juli 1996 in Kraft gesetzt. Das . Gebiet "Duranna'
pass" ist in der Liste der Moorlandschaften von besonderer Schönheit und von nationa-
ler Bedeutung als Objekt Nr. 414 aufgeführt (vgl. Anhang 1 Moorlandschaftsverordnung). Art. 5 der Moorlandschaftsverordnung verpflichtet die. Kantone, die zum Erreichen der Schutzziele gemäss Art. 4 Moorlandschaftsverordnung erforderlichen Schutz- und Unterhaltsmassnahmen zu treffen. Gemäss dem von der Regierung am 7. (
Juli 1992 mit Beschlu$s Nr. 1761 genehmigten Vollzugskonzept "Landschaftsschutz" erfolgt c!ie öffentlich-rechtliche Durchsetzung des Landsctfäftsschu~es grundsätzlich über das Instrumentarium der Raumplanung. Im von der Regierung mit Beschluss Nr. 1696 vom 9. Juli 1996 genehmigten Regionalen Richtplan~Prättigau", Richtplanvorha-
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ben „Landschaftsschutz", ist im Gebiet .Durannapass" ein Landschaftsschutzgebiet festgesetzt worden. Im Rahmen der Nutzungsplanung sind für Moorlandschaften von besonderer Schönheit und nationaler Bedeutung Landschaftsschutzzonen auszusc~eiden. Bezüglich des Argumentes, dass durch die Ausscheidung einer Lan,dschaftsschutzzone für das Gebiet .Durannapass" die touristische Entwicklung in diesem Gebiet verhindert werde, ist festzustellen, dass allein schon"durch die T,atsache, dass dieses Gebiet in die Liste der Moorlandschaften von besonderer Schönheit und von nationaler Bedeutung aufgenommen wurde, eine touristische Erschliessung dieses Raumes, namentlich ein Zusammenschluss der Skigebiete .Parsenn" und .Fiderise( Hauberge" über das Gebiet .Durannapass", nicht mehr in Frage kommt. Gestützt auf die' obgenannten Feststellungen und auf Art. 24sexies der Bundesverfassung, Art. 23a ff. des Natur- und Heimatschutzgesetzes, Art. 5 Moortandschaftsverordnung, Art. 17 RPG und in Übereinstimmung mit de.m Vollzugskonzept .Landschaftsschutz" des Kantons sieht sich die Regierung veranlasst, die Gemeinde Centers i.P. anzuweisen, die Moorlandschaft .Durannapass" einer Landschaftsschutzzone zuzuweisen. b)
Flusslandschaft der Landquart -
Gegenüber dem Zonenplan aus dem Jahre 1979 wurde die Landschaftsschutzzone für die Flusslandschaft der Landquart auf das eigentliche Auenbiotop reduziert. Diese Reduktion erfolgte ohne nachvollziehbare Begrundung. Es wäre zu begrüssen, wenn eine Ausdehnung dieser Landschaftsschutzzone gegen Süden auf den bisherigen Perimeter nochmals in Erwägung gezogen würde.
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15 3. Naturschutzzone /'
Die vorgenommene Ausscheidung von NaturschutzzonenJür die bis anhin bekannten Flachmoore von nationaler und regionaler Bedeutung ist korrekt. Die für die lnventarisierung der Moore zuständige kantonale Amtsstelle erlangte inzwischen Kenntnis von zwei weiteren Flachmooren von regionaler Bedeutung in den Geb.ieten „Chrüzrieder" und „Stäfischwendi". Die Gemeinde wird ersucht, auch für diese zwei "neuen" Flachmoore eine Naturschutzzonenausscheidung zu prüfen.
4. Wintersportzone Hinsichtlich des Verzichts auf Wintersportzonen kann auf die Ausfüh(ungen unter Abschnitt D1 Ziffer 2 (Seite 8 hievor) verwiesen werden.
5. Archäologjezone Im Gebiet unmittelbar westlich der Flur „Fadamalans" sind im Gelän~e Mauerreste, wallartige Aufschüth,mgen und dergleichen erkennbar, welche von Gebäuden aus dem Mittelalter oder der Neuzeit d'atieren. Während der Volksmund bei dieser Anlage von einem Pestfriedhof (Rosengarten) spricht, ist auch schon die Vermutung geäussert worden, dass es sich um die Überreste einer Eisenschmelze handeln könnte,, In jedem Fall könnte das fragliche Gebiet von archäologischem Interesse sein, so dass die Ausscheidung einer Archäologiezone sinnvoll und zweckmässig wäre. Es wird in diesem Zuammenhang darauf hingewiesen, dass innerhalb einer ausgeschiedenen Archäolo- , _,
giezone lediglich die Pflicht besteht, alle Bauvorhaben ,und Grabarbeiten vor Ausarbeitung der Projektpläne der Gemeinde und dem Archäologischen Dienst zu melden. Damit ist gewährleistet, das~ die erforderlichen Abklärungen und Ausgrabungen durch den Archäologischen Dienst bereits in einer frühen Phase bewerkstelligt werden könJ
'
nen und die Ausführung eines allfälligen Bauprojektes nicht durch solche Arbeiten behindert wird.
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16 Die Regierung lädt die Gemeinde Centers i.P. ein, die Zuweisung des fraglichen Gebietes in eine Archäologiezone erneut zu prüfen.
6. Hecken und Feldgehölze Der generelle Schutz von bestehenden Hecken, Feld- und Ufergehölzen ist in Art. 2 Abs. 3 des kantonalen Waldgesetzes {KWaG), in Art. 18 des Bundesgesetzes über die Jagd und in Art. 18 des Bundesgeseti:es über den Natur- und Heimatschutz {NHG) -J
festgelegt. Aufgrund des Regierungsbeschlusses Nr. 3124 vom 19. Dezember 1995 soll die Erhaltung der bedeutendsten Hecken und Feldgehölze im Ra'hmen der Nutzungsplanung objektbezogen sichergestellt werden. Dazu sind entsprechende Festle'
gungen im Generellen Gestaltungsplan als Naturobjekte erfordedich. Im zur Genehmigung vorliegenden Zonenplan und Generelle Gestaltungsplan 1: 10'000 wurden keine Hecken und Feldgehölze bezeichnet. In den Gebieter'! "Palisch Hus", "Palandagorz", "Übertobel" und "Sagenbach" bestehen bedeutende HeckeQ und Feldgehölze, welche im Rahmen der NutzurJgsplanung der Gemeinde als schOtzenswerte Naturobjekte bezeichnet werden sollen. Die Gemeinde wird deshalb eingeladen, die zu schützenden Gehölze in den vorgenannten Gebieten im Rahmen der ohnehin notwendig werdenden Überarbeitung der Pläne in den Zonenplan und Generellen Gestaltungsplan 1:10'000 aufzunehmen. Im übrigen kann der Zonenplan und Generelle Gestaltungsplan 1: 10'000 genehmigt werden.
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F. Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan „Sagen" .1 :soo 11 :200 Die vorliegend zu genehmigende Materialablagerungszone dient der Aufschüttung von )
rund 5'000 m 3 unverschmutztem Aushub- und Abraummaterial. Mit der Materialablagerung kann gleichzeitig eine Verbesserung des Vorplatzes der Gemeindesäge, welcher \_ . __, _
heute für die Lagerung von Holz ungeeignet ist, vorgenommen werden. Für das zur Diskussion stehende Materialablagerungsvorhaben ist aufgrund von Art.
" Anlagen aus22 RPG und Art. 5 KRG ein Baubewilligungsverfahren für Bauten und
serhalb der Bauzonen (SAS-Verfahren) erforderlich. Ein entsprechendes Baugesuch wurde dem Departement des Innern und der VolkSwirtschaft bereits zul" Zustimmµng (_
·eingereicht. Zudem ist für die Materialablagerung gemäss Art. 21 in Verbindung mit Art. 25 und Art. 27 der eidgenössischen Technischen Verordnung über Abfälle (TVA) um· eine Errichtungs- und Betriebsbewilligung seitens des Amt„für Umweltschutz nachzusuchen. Diese Bewilligungen können in Aussicht gestellt werden. !
Mit diesen Hinweisen kann der Zonenplan und Generelle Gestaltungsplan "Sagen" 1:500 / 1:200 genehmigt werden.
G.
GenereHer Erschnassungsplan 1:1 •000 1. Projektierte Erschli~ssungsstrasse iro Gebiet MuttareUa" _., ,
'
/
Nachdem im Gebiet "Muttarella" zwecks Vornahme weiterer Bauzonenreduktionen Wohnbauzonen von der Genehmigung ausgenommen und zur Überarbeitung an die Gemeinde zurOckgewiesen werden müssen, ist das Genehmigungsverfahren bezüglich der in diesem Gebiet projektierten Erschliessungsstrasse zu sistieren.
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2. Mangelnde strassenmässjge ErschHessung verschiedener Bauzonen Gemäss der Übersicht über den Stand,per Überbauung, Erschliessung und Baureife sind zumindest der als unüberbaut bezeichnete ieil der Parzelle Nr. 423 im Gebiet „Calmant" sowie die Parzelle Nr. 437 im Gebiet .Malut" und die Parzelle Nr. 524 im Gebiet .Uf ,em Tobel" strassenmässig nicht erschlo~sen. Zudem bestehen für verschiedene als überbaut ausgewiesene Parzellen und Parzellenteile im ,Gebiet .Calmant/Ruhanahus" hinsichtlich der strassenmässigen Erschliessung offene Fragen. Der zur Genehmigung vorliegende Generelle Erschliessungsplan zeigt im weiteren nicht auf, wie diese der Wohnzone zugewiesenen Flächen nach Massgabe von Art. 19 RPG strassenmässig erschlossen werden sollen. Aufgrund der vorstehenden Feststellungen .wird darauf hingewiesen, dass das Konzept für die strassenmässige Erschliessung µer zurückgewiesenen Flächen in den Gebieten .Calmant" (Parzellen Nr. 423 bis 426 und Parzelle Nr. 433), .Malut" (Parzelle Nr. 437)' und .Uf em Tobel" (Parzelle Nr. 524) im Generellen Erschliessungsplan darzulegen ist, falls diese Flächen bei der Überarbeitung der Ortsplanung wieder der Bauzone zugewiesen werden sollten.
3. Parkplatz iro Gebiet ,Plaus" Es wird darauf hingewiesen, dass die Zu- resp. Ausfahrt zum resp. vom .vorgesehenen öffentlichen Parkplatz im Gebiet .Plaus" -wie übrigens auch die Erstellung und Änderung von allen anderen Zugängen, Zufahrten, Feldweg- und Strasseneinmündungen an Kantonsstrassen - gemäss Art. 79 des Kantonalen Strassengesetzes einer Bewilligung des kantonalen Tiefbauamtes bedürfen-: Eventuelle Auflagen in Zusammenhang,mit dem Bewilligungsverfahren bleiben vorbehalten. Im übrigen kann der Generelle Erschliessungsplan 1:1'000 genehmigt werden..
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H. GanereHar Erschnessungsptan 1:10•000 Der Generelle Erschliessungsplan 1:10'000 gibt zu, keinen Bemerkungen Anlass und kann genehmigt werden.
1.
Obamicbt über den stand dar Übarbauung, der ErschHessung und dar Baureife (UEB) 1. überbauung Zusätzlich zu den als noch nicht überbaut ausgewiesenen Flächen von rund 2.4 ha sind in Centers weitere bedeutende Bauzonenreserven innerhalb von gemäss Übersicht über den Stand der Überbauung, Erschliessung und Baureife (UEB) als überbaut bezeichneten Gebieten vorhanden. Dies betrifft insbesondere Teile der Parzellen Nr. 19, 42,412,433 und 459. So ist beispielsweise der als-überbaut bezeichnete Teil der Parzelle Nr. ~59 vollstandig unüberbaut. Diese Flächenreserven sind für den Siedlungswohnbau selbständig noch überbaubar und müssten im UEB als nicht überbaut bezeichnet werden. Weitere beachtliche Nutzungsreserven bestehen in den ebenfalls als überbaut ausgewiesenen Flächen in.den Gebieten .Nesenhus", .Ruhanahus"1 .Malut" und .Chilchagut", welche mit einem nicht mehr genutzten Stall überbaut sind. Die obgenanntei:i weiteren Flächen- und Nutzungsreserven wurden bei der Feststel. " lung der Bauzonengrösse zugunsten der Gemeinde rechnerisch nicht miteinbezogen (vgl. Abschnitt O Ziffer 1 hievor) ..
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20 Im Rahmen der erforderlichen Überarbeitung der Ortsplanung ist darauf zu achten, dass B~uzonenteile, welche durch selbständige Siedlungsbauten noch überbaubar sind, in der Übersicht über den Stand der Überbauung, Errschliessung und Baureife entsprechend als noch nicht überbaut bezeichnet werden.
2.
Emchfiessung
Der im Rahmen der Übersicht über den Stand der Überbauung, Erschliessung und Baureife erstellte Plan .Erschliessung" zeigt den heute bestehenden Erschliessungs'
stand innerhalb der Bauzonen hinsichtlich der Strassen sowie der Wasserversorgungs' der Abwasserentsorgurigs- und der Energieversorgung~nlagen auf. Im Falle der Gemeinde Centers i.P. werden lediglich die unüberbauten Bauzonenflächen beurteilt. '-
Die als überbaut ausgewiesenen Bauzonenteile bleiben unbehandelt, obwohl auch diese Flächen nicht unbedingt voll erschlossen sind, wie dies vorliegend zumindest für einen TeU der ausgeschiedenen Wohnzonen im Gebiet .Calmant" der Fall ist. lnsbeson.:. dere ergeben sich hinsichtlich der strassenmässigen Erschliessung 'verschiedener Par, . ,/
zellen (vgl. auch unter Abschnitt G Ziffer 2) nach Massgabe von Art. 19 RPG offene Fragen. Mittels dem Plan .Darstelluni und Beurteilung der Baureife" gemäss Weglei'
'
tung Nr. 3 des Amtes für Raumplanung vom März 1991 könnte ausgesagt werden, mit welchen Massnahmen noch nicht voll erschlossene Gebiete baureif gemacht werden können. Diese Massnahmen sind in der Folge im Rahmen der Nutzungspläne verbindlich umzusetzen. Die Gemende wird ~rsucht, im Rahmen der ohnehin erforderlichen Überarbeitung der Ortsplanung die obenstehend erwähnten Mängel in der Übersicht über den Stand der Überbauung, Erschliessung und Baureife (UEB} zu korrigieren und die Pläne ei:ttspre---,
chend zu ·ergänzen.
l,_
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21 Gestützt auf Art. 37 Abs. 3 und Art. 37a Abs. 1 KRG
bescbliesst die Regierung: 1.
Das neue Baugesetz vom 29. März 1996 wird mit folgender Präzisierung"Sowie folgendem Vorbehalt genehmigt: a) Art. 47 Abs. 4 wifd mit der Präzisierung genehmigt, dass unter .Gestaltungs-
I
plan" ein Genereller Gestaltungsplan im Sinne von Art. 35 KRG zu verstehen ist. \
.
b) Art: 58 A!)s. 1 (Waldabstand) wird von der Genehmigung ausgenommen und an die Gemeinde zur Überarbeitung zurückgewiesen. /
2. Der Zonenplan und Generelle Gestaltungsplan 1 :1 '000 vom 29. März 1996 wird im Sinne der Erwägungen und mit folgenden Vorbehalten, Anweisungen, Empfehlungen und Feststellungen genehmigt:
a) Folgende Bauzonenteile werden von der Genehmigung ausgenommen und an die Gemeinde zur Überarbeitung, d.h. zur Vornahme zusätzlicherReduktionen von unüberbauten Bauzonenflächen im Umfang von mindestens 0.7 ha, zu" rückgewiesen: Wohnzone un~ Dorfzone im Gebiet "Nesenhus/Fastaig/Cresta" (Parzellen Nr. 19, 29,401 und405), ;
'
- Wohnzone im Gebiet "Calmant/Ruhanahus" (Paczellen Nr. 423 bis 427 sowie 432 und 433), - Wohnzone im Gebiet .Ma.lut" (Parzellen Nr. 434,437, 439 und 538), - Wohnzone im Gebiet ~Chilchaguot" (Parzelle Nr. 447), - Wohnzone im Gebiet .Hans Birchersch Hus" (Parzelle Nr. 459), - Wohnzone im Gebiet .Muttelti"-(Parzelle Nr. 462), - Wohnzone im Gebiet .Josengaden• (Parzellen Nr. 491 und 492), - Wohnzone im Gebiet .Uf em Tobel" (Parzellen Nr. 518, 519 und 524 bis 526),
j
<< Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) » 22 - Wohnzone im Gebeit .Muttarella/Plaus" (Parzellen Nr. 208, 456, 470, 474, 475, 542 und 547). Die vorstehend aufgezählten Bauzonenteile umfassen eine Fläche von total
rund 2.4 ha. Sie müssen gesamthaft einer neuen Planung unterzogen werden. )
Bis zum Vorliegen der neuen Planung gelten die zurückgewiesenen Gebiete als Nichtbauzone. Das Amt für Raumplanung wird beauftragt, die zurückgewiese/
'
nen Bauzonenteile im Zonenplan zu kennzeichnen. lm,f aUe von allfälligen Un-
;
stimmigkeiten zwischen den Parzellen- und Gebietsangaben im Text und den Kennzeichnungen·auf den Plänen gehen letztere vor. b) Die Gemeinde wird eingeladen, den En~cheid hinsichtlich der Streichung der
/
Wintersportzone bei Gelegenheit zu überpti.ifen. c) Die im Zonenplan und Generellen Gestaltungsplan 1:1 '000 festgelegte Quartrerplanpflicht im Gebiet „Muttarella/Plaus" wird von der Genehmigung ausge.:.
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nommen und zur Überarbeitung an die Gemeinde zurückgewiesen. d) Der eingetragenen Waldgrenze im Gebiet .Mülirain/Uf em Tobel"wird nur ge-
J
genüber der Wohnzone und der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen die Rechtswirkung des statischen Waldbegriffes beigemessen. e) Die Gemeinde wird angewiesen, im Grenzbereich zwischen Forstwirtschaftszone und ZöA im Gebiet .Camp/Schattau" das Waldfeststellungsverfahren gemäss
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Art. 13 KWaG nachzuholen und die rechtskräftig festgestellte Waldgrenze in den Zonenplan einzutragen.
f) Die Gemeinde wird eingeladen, die bedeuteriden Hecken und Feldgehölze in den Gebieten .Catschnaus" und .Catrus" im Rahmen der ohnehin notwendig werdenden Überad>eitung der Pläne als schützenswerte Naturobjekte 2:u bezeichnen.
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g) Die dem übrigen Gemeindegebiet zugeordnete Lärmempfindlichkeitsstufe ES III wird von der Genehmigung ausgenommen und zur Überarbeitung (Differen-
/
zierung) an die Gemeinde zurückgewiesen. -
3. Der Zonenplan und Generelle Gestaltungsplan 1:10'000 vom 29. März 1996 \
wird im Sinne der Erwägungen und mit folgenden Vorbehalten, Anweisungen und. Empfehlungen genehmigt: a) Die Gemeinde wird angewiesen, die Grundwasser- und Quellschutzzone für die Quelle "Tug" entsprechend dem hydrogeologischen Gutachten vom 8. Dezem-
.
.
(
ber 1993 zu vervollständigen oder mittels der Bestimmung der Schutzzonen S 1
/
bis S III den Beweis anzutreten, dass die vorgenommene Verkleinerung der Quellschutzzone gerechtfertigt ist. b) Die Gemeinde wird angewiesen, bei der nächsten sich bietenden Gelegenheit · eine Landschaftsschutzzone für das Gebiet der Moorlandschaft von nationaler
.I
Bedeutung Nr. 414 "Durannapass" auszuscheiden. -
c) Die Gemeinde wird ersucht, ihren Entscheid zur Reduktion der bisherigen Land-
I
schaftsschutzzone im Bereich der Flusslandschaft der Landquart zu überprüfen. d) Die Gemeinde wird ersucht, für die zwei Flachmoore von regionaler Bedeutung in den Gebieten "Chrüzrieder" und "Stäfischwendi" den Erlass einer Naturschutzzone zu prüfen. e) Die Gemeinde wird eingeladen, den Entscheid hinsichtlich der Streichung der
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Wintersportzone bei Gelegenheit zu überprüfen.
f) Die Gemeinde wird eingeladen, die Zuweisung des Gebietes "Fadarnalans" zu einer Archäologiezone zu prüfen.
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24 g) Die Gemeinde wird eingeladen, die bedeutenden Hecken und Feldgehölze in den Gebieten .Palisch Hus", .Patandagorz", .0bertobel" und .Sagenbach" im ~ahmen der ohnehin notwendig werdenden Überarbeitung der Pläne als schützenswerte Naturobjekte zu bezeichnen.
4. Der Zonenplan und Generelle Gestaltungsplan „Sagen" 1:500 / 1:200 vom 29. März 1996 wird im Sinne der Erwägungen genehmigt.
5.
Der Generelle Erschliessungsptan 1:1'000 vom 29. März 1996 wird im Sinne
der Erwägungen und mitfolgenden·vorbehalten genehmigt: a) Das Genehmigungsverfahren hinsichtlich der projektierten Erschliessungsstrasse im Gebiet.Muttarella" wird sistiert. ~
b) Das Konzept für die strassenmässige Erschliessung der zurückgewiesenen~lächen in den Gebieten .Calmant• (Parzellen Nr. 423 bis Nr. 426 und Parzelle Nr. .
J
433}, .Malut" (Parzelle Nr. 437) und .Ufern Tobel" (Parzelle Nr. 524) ist ini Generellen Erschliessungsplan darzulegen, falls diese Flächen bei der Überarbeitung der Ortsplanung wieder der Bauzone zugewiesen werden sollten. 6.
Der Generelle Erschliessungsptan 1:10'000 vom 29. März 1996 wird geneh-
migt. 7.
Der Gemeindevorstand Centers i.P. wird angewiesen, den wesentlichen Inhalt des vorliegenden Genehmigungsbeschlusses (Ziffer 1 - 6 hievor) öffentlich bekanntzugeben. Diese Bekanntgabe hat in den gleichen Publikationsorganen wie d.ie Bekanntgabe des Gemeindeversammtungsbeschlussesvom 29. März 1996 zu erfolgen. Im Publikatio9stext ist darauf hinzuweisen, dass der Genehmigungsbeschluss
.
bei der GemeindEt eingesehen werden kann und dass gegen darin entha~ende Vorbehalte und Anweisungen innert 20 Tagen ab dem Publikationsdatum nach Massgabe des kanto_11alen Verwaltungsgerichtsgesetzes beim Verwaltungsgericht Graubünden Rekurs erhoben werden kann.
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8.
Für direkte Adressaten des vorliegenden Beschlusses beginnt die 20-tägige R~ kursfrist bereits ab dem Zeitpunkt der Eröffnung des Beschlusses. Für d.ie G~ meinde, die eine Verletzung ihrer Gemeindeautonomie geltend machen wil~ bleibt -
nur die staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht offen. 9.
Die Beschwerden werden in sepa~ten Regierungsbeschlüssen behandelt.
10. Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art notwendig sind, .bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten. 11. Das Amt für Raumplanung wird beauftragt, die aufgrund dieses Beschlusses notwendigen Kennzei~hnungen in den Plänen und im Baugesetz'vorzunehmen. 12. Für das Genehmigungsverfahren werden keine Kosten erhoben.
(
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Namens der Regien~ng
nt:
Dr. Maissan
Der Kanzleidirektor:
-
. ~
:,
Basas legalas
801.100 · KRG · Chantun
801.110 · KRVO · Chantun
801.500 · Chantun
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Chantun
920.100 · KWaG · Chantun
920.110 · KWaV · Chantun
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confederaziun
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Confederaziun
SR 814.41 · LSV · Confederaziun
SR 814.201 · GSchV · Confederaziun
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Confederaziun
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Confederaziun