Teilrevision Hotelzone B

Planisaziun d'utilisaziun, urden da basa · Surses

Document

Numer
14.896
Gener
Planisaziun d'utilisaziun, urden da basa
Vischnanca
Surses
Chantun
Graubünden
Nivel
Vischnanca
En vigur dapi
23-09-2014

Karte

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Text

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AMTSREGISTRATUR AMT FÜR RAUMENTWlCKLUNG

II Governo del Cantone dei Grigioni

Die Regierung des Kantons Graubünden

La regenza dal chantun Grischun

Sitzung vom

Mitgeteilt den

Protokoll Nr.

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23. September 2014

24. September 2014

896

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A. Die Stimmberechtigten der Gemeinde Savognin beschlossen an der Gemeindeversammlung vom 19. Mai 2014 eine Teilrevision der Ortsplanung. Folgendes Planungsmittel wurde verabschiedet: — Teilrevision Baugesetz (Art. 14) Ein auf Mai 2014 datierter Planungs- und Mitwirkungsbericht gemäss Art. 47 der eidgenössischen Raumplanungsverordnung (RPV) liegt vor. Die Gemeinde verzichtete in Absprache mit dem Amt für Raumentwicklung (ARE) auf die Durchführung eines Vorprüfungsverfahrens. Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 19. Mai 2014 gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG) erfolgte am 22. Mai 2014. Es gingen keine Beschwerden ein. Mit Schreiben vom 27. Mai 2014 ersuchte der Gemeindevorstand Savognin um Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 KRG.

B. Gegenstand der Revisionsvorlage Inhalt der vorliegend zu genehmigenden Nutzungsplanungsvorlage der Gemeinde Savognin bildet die Anpassung des Zonenschemas bezüglich der maximal möglichen Gebäudelänge in der Hotelzone B auf Parzelle Nr. 1042.

« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) » 2

Auf der besagten Parzelle Nr. 1042 im Gebiet „Sandeilas" soll ein 4-Sterne-Hotel realisiert werden. Die nutzungsplanerischen Voraussetzungen dafür wurden bereits 2012 im Rahmen einer projektbezogenen Teilrevision der Ortsplanung geschaffen und mit Regierungsbeschluss Nr. 223 am 19. März 2013 genehmigt. Gegenüber der Projektstudie, die der damaligen Planung zugrunde lag, wurde das Hotelprojekt konkretisiert und ergänzt. Die im Zonenschema derzeit festgelegte Gebäudelänge von 50.0 m muss daher auf 57.0 m erhöht werden.

C. Teilrevision des Baugesetzes Die am 19. Mai 2014 beschlossene Teilrevision des Baugesetzes (Art. 14) gibt zu keinen Bemerkungen Anlass; sie kann genehmigt werden. Gestützt auf Art. 49 KRG

beschliesst die Regierung: 1. Die am 19. Mai 2014 beschlossene Teilrevision des Baugesetzes (Art. 14) wird genehmigt. 2. Der Gemeindevorstand Savognin wird ersucht, diesen Beschluss in geeigneter Form öffentlich bekannt zu geben (ohne Rechtsmittelbelehrung). 3. Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art notwendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten. 4. Das Amt für Raumentwicklung (ARE) wird beauftragt, die aufgrund dieses Beschlusses nötigen Kennzeichnungen in den eingereichten graphischen Auszügen vorzunehmen.

« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) » 3

5. Der Gemeindevorstand Savognin sorgt für die Nachführung der Nutzungsplandaten nach den Vorgaben des Amtes für Raumentwicklung. 6. Mitteilung an: -

Der Präsident:

Namens der Regierung

d4,07044 Dr. M. Cavigelli

Der Kanzleidirektor:

LA.

Dr. C. Riesen