Teilrevision Baugesetz Parkierung

Planisaziun d'utilisaziun, urden da basa · Val Müstair

Document

Numer
19.290
Gener
Planisaziun d'utilisaziun, urden da basa
Vischnanca
Val Müstair
Chantun
Graubünden
Nivel
Vischnanca
En vigur dapi
23-04-2019

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Text

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II Governo del Cantone dei Grigioni

Die Regierung des Kantons Graubünden

La regenza dal chantun Grischun

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Sitzung vom

Mitgeteilt den

Protokoll Nr.

23.April2019

24. April 2019

290

A. Die Stimmberechtigten der Gemeinde Val Müstair beschlossen an der .Gemeindeversammlung vom 28. November 2018 eine Teilrevision der Ortsplanung, umfassend eine Teilrevision des Baugesetzes (Art. 76, 77 und 77A). Ein Planungs- und Mitwirkungsbericht vom 29. November 2018 gemäss Art. 47 der eidgenössischen Raumplanungsverordnung liegt vor. Das Amt für Raumentwicklung verfasste mit Datum vom 22. Februar 2018 einen Vorprüfungsbericht. Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 28. November 2018 gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG) erfolgte am 6. Dezember 2018. Es gingen keine Beschwerden ein. Mit Schreiben vom 14. Dezember 2018 ersuchte der Gemeindevorstand Val Müstair um Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 KRG.

B. Gegenstand der Revisionsvorlage

Mit der vorliegend zu genehmigenden Nutzungsplanungsvorlage sollen die baugesetzlichen Grundlagen zur Festlegung der Anzahl Pflichtparkplätze und die Verrechnung einer Ersatzabgabe bei bestehenden Gebäuden geschaffen werden.

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C. Teilrevision des Baugesetzes

Die am 28. November 2018 beschlossene Teilrevision des Baugesetzes (Art. 76, 77 und 77A) gibt zu keinen Bemerkungen Anlass; sie kann genehmigt werden. Gestützt auf Art. 49 KRG

beschliesst die Regierung:

1.

Die am 28. November 2018 beschlossene Teilrevision des Baugesetzes (Art. 76, 77 und 77A) wird genehmigt.

2.

Der Gemeindevorstand Val Müstair wird ersucht, diesen Beschluss in geeigneter Form öffentlich bekannt zu geben {ohne Rechtsmittelbelehrung).

3.

Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art notwendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten.

4.

Das Amt für Raumentwicklung wird beauftragt, die aufgrund dieses Beschlusses nötigen Kennzeichnungen in den eingereichten grafischen Auszügen vorzunehmen.

5.

Die von der Gemeinde bestimmte Datenverwaltungsstelle führt die Nutzungsplandaten nach den Weisungen des Amtes für Raumentwicklung nach.

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6.

Mitteilung an:

Der Präsident:

Namens der Regierung

Dr. Jon Domenic Parolini

Der Kanzleidirektor:

Daniel Spadin