Quartierplan Chappali
Procedura da plan da quartier · Schmitten (GR)
Document
- Numer
- 80.GDEf1
- Gener
- Procedura da plan da quartier
- Vischnanca
- Schmitten (GR)
- Chantun
- Graubünden
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeindeverwaltung
- En vigur dapi
- 21-02-1980
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Graubünden
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Text
3514_B_QP_Chappali.pdf
B E S C H L U S S
DES GEMEINDEVORSTANDES
S C H M I T T E N
(ALBULA)
VOM 7. FEBRUAR 1980 +
21.
Februar
BETREFFEND QUARTIERPLAN "CHAPPELI" SAMT QUARTIERPLAN-
Ganzen Text zeigen
BESTIMMUNGEN
.
Der in der Zeit vom 5. Juni bis
5.
Juli 1979 öffent—
lich aufgelegte Quartierplan ”Chappeli" samt Quar-
tierplanbestimmungen (Baulandumlegungsplan 1:500;
Gestaltungsrichtplan 1:500 und Erschliessungsplan 1:500) wird mit dem vom Gemeindevorstand vom
27. August 1979 vorgenommenen und den Eigentümern
von Quartierplanparzellen am 6.
September 1979
mitgeteilten Aenderungen genehmigt.
. Mitteilung an: - Herrn
- Herrn
- REBA, Herrn
auch zu Handen seiner Mandantschaft
auch zu Handen seiner Mandantschaft
(mit Einspracheentscheid)
Lsun„mfi
GEMEINDEVORSTAND SCHMITTEN DER AKTUAR: DER PRÄSIDENT:
3514_V_QP_Chappali_QPV.pdf
Kanton Graubünden Gemeinde Schmitten
Quartierplan Chappali Quartierplanvorschriften
Erlassen vom Gemeindevorstand am 21. Februar 1980
Gemeinde Schmitten
ÜUARTIERPLANUNG
" C H A P A L I "
Gestützt auf Art. 38 FF KRG und Art. 16 ff Bauordnung der Gemeinde Schmitten
erlässt der Gemeindevorstand Schmitten Folgende Quartierplanbestimmungen:
A
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Art. l
Duartierplangebiet
Die Quartierplanung "Chapali" erstreckt sich über die Grund-
stücke bei der Kapelle nördlich der Gemeindestrasse. Sie
gehören Folgenden„Grundeigentümern: Herrn
Herrn
Herrn und Frau Die genaue Abgrenzung des Quartierplangebietes ist aus
den Plänen ersichtlich.
Art. 2 Zweck der
Quartierplanung
Die Quartierplanung dient dazu, das Quartierplangebiet
zueckmässig und rationell zu erschliessen und zu überbauen.
Art. 3 Bestandteile der
Quartierplanung
Die Duartierplanung "Chapali" umfasst folgende Bestandteile:
l. Quartierplanbestimmungen
2. Quartiererschliessungsplan 1:500
3. Quartiergestaltungsrichtplan 1:500
4. Baulandumlegungsplan 1:500
B
QUARTIERPLANVÜRSCHRIFTEN
I
ERSCHLIESSUNG DES QUARTIERPLANGEBIETES
Art. 4 Verkehrserschlies-
sung, Unterhalt und
Schneeräumung
Die Erschliessung des Quartierplangebietes erfolgt gemäss
Quartiererschliessungsplan 1:500.
Die Gemeindestrasse ab Kantonsstrassesbis zur Kapelle
bleibt im Eigentum der Gemeinde. Der Unterhalt obliegt der
Gemeinde. Die Schneeräumung obliegt den Grundeigentümern.
Die neu zu erstellenden Erschliessungsstrassen bleiben im
Eigentum der Parzelleneigentümer. Sie werden als separate
Parzelle im Miteigentum ausgeschieden. Der Unterhalt und
die Schneeräumung obliegen den Grundeigentümern.
Die Grundeigentümer sind verpflichtet, sich anteilmässig,
gemäss "Uerteilschlüssel Strasse und Fussweg", Art. 9
dieser Vereinbarung, an den Kosten für Unterhalt und Schnee-
räumung - soweit dies der Kanton oder die Gemeinde nicht
übernimmt — zu beteiligen.
Zäune und Mauern entlang den Strassen müssen einen Minimal-
abstand von 0,5 m vom Strassenrand aufweisen.
Art. 5 Parkierung
In Abweichung von Art. 29 BÜ Schmitten ist je Uohnung ein
Abstellplatz vorzusehen, bei Wohnungen mit mehr als BD m2
Uohnfläche sind 2 Abstellplätze zu erstellen. Innerhalb des
Quartierplangebietee (ohne die neu zugeteilten Parz. 2,12,
l4 und 16) sind mindestens 4 Besucherabstellplätze zur Ver-
fügung zu stellen, die nicht zur Dauerparkierung benutzt
werden dürfen. Die entsprechenden Parzellen werden gemäss
Erschliessungsplan 1:500 als Miteigentum der Eigentümer der
QP Parzellen ausgeschieden und den Grundstücken zur unend-
geltlichen Benützung zugeteilt.
Für die Parz. 12, l4 und 16 ist l Besucherabstellplatz auf
dessen Boden zur Verfügung zu stellen.
Art. 6 Versorgung
Der Anschluss des Quartierplangebietes an die öffentliche
Kanalisation, die Uasser- und Energieversorgung, richtet sich
nach dem Quartiererschliessungsplan 11500. Die Hydranten-
leitungen werden nach den Vorschriften der Gemeinde erstellt
und dieser kostenlos ins Eigentum übergeben.
Die Kanalisation und die übrigen Uasserleitungen bleiben im Eigentum der Grundeigentümer.
Telefon— und Stromzuleitungen bleiben im Eigentum der Merke,
von denen sie ausgehen.
Der Unterhalt der Versorgungsleitungen obliegt dem Eigentümer
der betreffenden Leitungen.
Art. 7 Kehricht
Der Kehricht ist in Containern, an dem im Quartiererschlies-
sungsplan bezeichneten Drt, für den Abtransport bereitzustel-
len. Die Gemeinde verpflichtet auch die anderen Eigentümer
von Grundstücken im Quartier und die Deffentlichkeit sich im
richtigen Verhältnis an den Kosten der Erstellung, Anschaffung
und des Unterhaltes der für die Beseitigung des Kehrichts not—
wendigen Anlagen zu beteiligen.
Art. 8 Erstellen der
Erschliessungsan—
lagen
Alle Erschliessungsanlagen im Quartierplangebiet sind durch
die Grundeigentümer unter Aufsicht der Gemeinde zu erstellen. Die einzelnen Erschliessungsanlagen (Strassen, Nasser, Kana-
lisation,5trom etc.) können etappenueise erstellt werden.
Der Gemeindevorstand bestimmt den Zeitpunkt der Inangriffnahme
der einzelnen Etappen.
Die Ausführungsprojekte der Anlagen sind dem Gemeindevorstand
zur Genehmigung zu unterbreiten. Mit dem Bau der Anlagen darf
erst begonnen werden, wenn die Ausführungsprojekte genehmigt
sind.
Art. 9 Finanzierung der
Erschliessungan—
lagen
Die Kosten der Erschliessungsanlagen gehen vollumfänglich
zu Lasten der Grundeigentümer.
Allfällige Subventionsbeiträge bleiben vorbehalten. In den Erschliessungskosten sind die Projektierungs—,
Bauleitungs- und Ausführungskosten enthalten.
Die Erschliessungskosten setzen sich zusammen aus;
- Kosten des Strassen— und Uegbaues ab bestehenden Strassen
und wegen;
Kosten des Kanalisationsbaues bis Anschluss an noch zu er-
stellende Sammelleitung;
Kosten der Uasserversorgung an bestehenden Leitungen;
Kosten der Energieversorgung mit Strom, inkl. Trafostation
und Hochspannungsleitung an Talleitung.
Kosten für das Aufstellen von Containern.
Die Aufteilung der Erschliessungskosten zwischen den betei—
ligten Grundeigentümern erfolgt nach folgenden Vertei”:zgee echlüsseln:
Die Erechliessungskosten werden pro m2 neu zugeteiltes Bau-
land verteilt.
Verteilschlüssel:
— Strasse und Fusewege:
- Parkplätze: - Uasserversorgung:
— Kanalisation I:
2244 m2
26.47%
3945 m2
46.53%
2244 m2
30.73%
2290 m2
5058 m2
27.00%
69.27%
2244 m2
24.69%
2290 m2
25.21%
4553 m2
2244 m2
4553 m2
1202 m2
50.10%
28.05%
56.92%
15.03%
- Kanalisation II:
2443 m2
lDD.D&%
Kehrichtdeponie:
2244 m2
20.50%
- Energieversorgung und
5058 m2 3645 m2
46.20%
33.30%
Der Anteil der übrigen an der Energieversorgung und Kehricht-
deponie beteiligten Grundeigentümer wird vom Gemeindevorstand zur gegebenen Zeit festgelegt.
Durch die Uermessung entstehende Kleinere Abweichungen der
Parzellenflächen werden im Verteilschlüssel nicht mehr be-
rücksichtigt.
Die gesamten Erschliessungskosten sind vom Erstbauenden vor-
zufinanziersn. Dieser tritt seine Ansprüche gegenüber den
übrigen Grundeigentümer nach Erstellung der Anlagen an die
Gemeinde ab. Bei Fälligkeit besorgt die Gemeinde den Einzug
der Forderungen gegenüber den Pflichtigen und macht allenfalls
ihr gesetzliches Pfandrecht gemäss Art. 162 EG zum ZGB geltend. Die Gemeinde leitet die ihr von den Grundeigentümern einbezahlten Beträge zinslos an den vorfinanzierenden Bauherrn
weiter.
Die Schlussabrechnungen für die Erstellung der Erschliessungs— anlegen sind bei der Gemeinde zu deponieren.
Bei der Usberbauung der Quartierplanparzellen werden alle Beiträge der entsprechenden Grundeigentümern zur Zahlung
fällig. Bei einer Teilüberbauung wird ein entsprechender Tei-
betrag im Verhältnis der Gesamtfläche zu der zu überbauenden Grundstückfläche fällig.
Bevor mit dem Bau der Erschliessungsanlagen begonnen wird,
sind die Kostenverteiler mit den zu erwartenden Kosten den
betroffenen Grundeigentümern, unter dem Hinweis auf das Recht,
innert 2D Tagen beim Gemeindevorstand schriftlich Einsprache
zu erheben, zu eröffnen. Der Einspracheentscheid ist den Ein-
sprechern schriftlich und mit Rechtsmittelbelehrung mitzu-
teilen. Er kann innert 2D Tagen an das kantonale Verwaltungs-
gericht weitergezogen werden. Durch den Bau der Quartiererschliessung werden die Grund-
eigentümer von der Leistung der gesetzlichen Beiträge an die
öffentlichen Erschliessungswerke nicht befreit.
Die Beiträge für den Anschluss von Neubauten im Quartierplan-
gebiet an die öffentliche Kanalisation und die Uasserversor-
gung der Gemeinde, werden vom Gemeindevorstand zusammen mit
der Baubewilligung in Rechnung gestellt.
Vorbehalten bleiben ferner allfällige Beiträge an die werk-
leitungen des Elektrizitätwerkes und die Leitungen der PTT,
sowie die in der Gesetzgebung der Gemeinde vorgesehenen Gebühren für die Benützung der öffentlichen Anlagen.
II
GESTALTUNG DES ÜUARTIERPLANGEBIETES l. Anwendbare Bauvorschriften
Art; 10 Vorbehalt der gel—
Neubauten im Quartierplangebiet haben, soweit der Quartier-
ten
besonderen Bestimmungen enthalten, den geltenden Bauvorschrif—
tenden Bauvorschrif- gestaltungsrichtplan und die nachfolgenden Artikel keine
ten der Gemeinde zu genügen.
Art. 11 Ueberbauungs-
richtlinien
Die im Quartiergestaltungsrichtplan angegebenen überbaubaren
Flächen, sowie die Hauptfirstrichtungen der Giebeldächer,
gelten als Richtlinien für die Anordnung und Stellung von Neu-
bauten. Einstöckige Anbauten mit anderer Nebenfirstrichtung
sind gestattet. Geringe Abweichungen der überbaubaren Flächen
können durch die Baubehörde bewilligt werden. Die Hauptfirst-
-
-
7
richtungen der Giebeldächer können im Bereich von %/- 300 gedreht werden.
f Parz. 15 gewährt Parz. l3 ein Näherbaurecht bis min. 2.5 m an die Grenze. Der Gehäudeabstand von 8 m ist einzuhalten . Im weiteren gewährt Parz. 15 der Parz. 13 ein Kaufr echt für einen Landstreifen von 1.5 m an der gemeinsamen Grenz e. Ein diesbezüglicher Vertrag ist unter den Parteien separ at zu vereinbaren.
Art. l2 Baugestaltungs—
linien
Min. Gebäudeab-
stand
Die Baugestaltungslinie bestimmt die Lage der Bauten.
Art. 13 Der minimale Gebäudeabstand beträgt in Abweichung von der
Bauordnung der Gemeinde Schmitten dort, wo die Summe eines
grossen und eines kleinen Grenzabstandes einzuhalten wären,
lediglich 9 Meter.
Ausnützungs-
Ziffer
Art. 14 In Anlehnung an Art. 2B BÜ Schnitten wird die AZ wie folgt
präzisiert:
Als anrechenbare Geschossfläche gilt die Summe aller ober-
und unterirdischen Geschossflächen im Aussenmass in Haupt—
und Anbauten.
Nicht angerechnet werden alle dem Uohnen und dem Gewerbe nicht
dienenden oder hierfür nicht verwendbaren Flächen, nämlich:
a)
b) c) d)
e)
Zu Wohnungen gehörende Keller-, Estrich— und Trockene
räume, sowie Uaschküchen, Heiz-, Kohlen— und Tankräume.
Nicht gewerblichen Zwecken dienende Einstallräume für
Motorfahrzeuge.
Korridore und Treppen, die ausschliesslich nicht anrechen—
bare Räume erschliessen.
Offene Erdgeschosshallen und überdachte offene Dach-
terrassen.
Offene ein— und vorspringende Balkone, sofern sie nicht
als Laubengänge dienen.
Als Grundstücksfläche wird dasjenige vermarchte Land ange—
rechnet, über das der Bauwillige rechtsgültig verfügen kann
und welches baulich noch nicht ausgenützt ist. Strassen—,
Fussweg— und Parkflächen, die im gemeinschaftlichen Eigentum
stehen, können zur Ermittlung der Ausnützungsziffer nicht herangezogen werden.
Art. 15 Ausbau des Dach-
gnd Untergeschosses
Der Ausbau der Dachgeschosse zu Uohnungen ist unter Vorbe—
halt Art. ll gestattet. Der Ausbau der Untergeschosse ist
ausserdem nur gestattet, sofern die Aussenwandflächen der
bewohnten Räume nicht mehr als 1/3 im Erdreich liegen.
Lukarnen dürfen auf jedem Dachflügel nicht mehr als 1/3
der Dachlängegbeanspruchen.
11 weitere Artikel
Art. 16 Dachvorschriften
Es sind nur Satteldächer mit einer Neigung von 30 — 50 %
gestattet.
Die Dächer haben einen Dachvorsprung von mindestens 0,6 m
und maximal 1,5 m aufzuweisen.
Die Farbe des Bedachungsmaterials ist ortsüblich ( dunkel/
braun ) zu halten. Uelleternit- und Blechdächer sind nicht
gestattet.
Art. l7 Fassadenge-
staltung
Die Mauerflächen sind zu verputzen, ausgenommen einzelne
Sichtbetonteile ( aber nicht stockwerkhohe Gebäudesockel )
und Bruchsteinmauerwerke.
Holzteile sollten im Naturton belassen, oder dunkelbraun, matt
behandelt werden. Der Charakter des Holzes muss auf jeden Fall
erhalten bleiben.
Die Fassaden sind in ortsüblichen Materialien und Farbgebungen zu halten.
Art. 18 Terrassen
Ueber zwei Gebäudeseiten miteinander verbundene Terrassen
sind erlaubt.
Terrassen dürfen jedoch höchstens 2,00 m auskragen.
Art. 19 Garagen
Garagen sind in die Uohnhäuser architektonisch ein- oder an
diese anzugliedern. Garagenanbauten dürfen maximal 2 Boxen
aufweisen (max. 4D m2 Grundrissfläche).
Freistehende Garagen sind nicht zulässig.
Art. 20 Ueberbauung
Parzelle Sulmoni
Für die Ueberbauung des Süd-östlichen Teils der Parzelle
Sulmoni gelten zusätzlich zu den Bestimmungen des Quartier—
planes folgende besonderen Vorschriften:
l.
2.
3.
4.
Der Bau- und Betrieb eines Hotel-Garni mit zirka 30 Betten
und eventuell mit Restaurant ist gestattet.
Der Bauherr hat alle technisch möglichen und zumutbaren
Massnahmen zu treffen, um nachteilige Auswirkungen des Gastgewerbebetriebes auf die umliegenden Wohnbauten zu ver-
meiden.
Im Sinne von Art. 8 BÜ Schmitten sind für den Hotelbau
folgende Abweichungen möglich:
— Gebäudehöhe — Gebäudelänge
(Art. 27 so) (Art. 26 so)
9 m 25 m
Für je 4 Hotelbetten und für je 4 Sitzplätze im Restaurant
ist ein Abstellplatz für Motorfahrzeuge bereitzustellen.
Für die oberirdichen Abstellplätze darf das südlich der
Gemeindestraase liegende Grundstück benützt werden.
Art. 21 Abweichungen von
Der Gemeindevorstand kann auf Antrag eines Baugesuchstellers
uorschriften
fern das Grundkonsept des Quartierplanes dadurch nicht be-
Quartierplan-
Abweichungen von den Gestaltungsvorschriften bewilligen, so-
einträchtigt wird und die Abweichungen den Quartierplanbe-
teiligten Und den weiteren Nachbarn keine Nachteile bringen.
-10-
2. Baubewilligungsuerfahren
Vorbehalt der
Baubewilligung
III
Art. 22 Vor der Erstellung der einzelnen Bauten und Anlagen ist das
ordentliche Baubewilligungsverfahren durchzuführen.
BAULANDUMLEGUNG UND GRENZBEREINIGUNG IM QUARTIERPLANGEBIET
Art. 23 Parzellierung
Die Grenzbereinigung zwischen den jetzigen Grundeigentümern
und die Parzellierung der einzelnen Grundstücke erfolgt ge-
mäss Baulandumlegungsplan 1:500.
Art. 24 Vermessung
Die neu gebildeten Parzellen werden zu Lasten der Grund-
eigentümer vermessen. Es werden nur Baubewilligungen erteilt,
wenn die zu überbauende Parzelle vermessen und vermarchtet ist.
IV
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Art. 25 Kosten der Quar—
tierplanung
Die Grundeigentümer haben für die Erstellung und die Prü-
fung des Quartierplanes durch die Gemeinde, sowie für de-
ren planerische und juristische Beratung folgende Ent-
schädigungen zu leisten:
Erstellung und Prüfung des
Quartierplanes durch die Gemeinde Planerische Beratung
Juristische Beratung Total
Fr. ............
Fr. ............
Fr. ............ Fr.
0......00000
-
-
11
, als Vor-
Dieser Betrag ist durch
finanzierung zu übernehmen und innert 3D Tagen nach Inkraft-
treten des Quartierplanes an die Gemeindekasse Schmitten zu bezahlen.
Die übrigen beteiligten Grundeigentümer haben nach folgendem
Schlüssel (pro m2) die Kosten der Quartierplanung an die
Gemeindekasse Schmitten zu bezahlen:
Herr
2244 m2 20.5%
Fr. ............
3645 m2 33.3%
Fr. ............
5058 m2 46.2%
Herr
Herr
Fr. ............
Diese Beträge werden mit dem Verkauf einer Parzelle oder
mit der Einreichung eines Baugesuches fällig, spätestens
aber innert lÜ Jahren. Die Gemeinde leitet die Beträge
zinslos an Herrn
weiter.
Die Baubewilligungsgebühren werden jeweils im Zusammenhang
mit der Baubewilligung erhoben.
Art. 26 Anmerkung und
Der genehmigte Quartierplan und dessen Verordnung werden
Grundbuch
Der Gemeindevorstand Schmitten wird ermächtigt, die An-
Eintragung im
im Grundbuch der Gemeinde Schmitten angemerkt.
merkung auf Kosten der Grundeigentümer vornehmen zu lassen.
Art. 25 Inkrafttreten
Die Guartierplanung "Chapali" tritt mit der Genehmigung
durch den Gemeindevorstand Schmitten‚in Kraft.
(N 4. Durch den Gemeindevorstand Schmitten genehmigt am: .:....... .. O
Ü
Der Präsident:
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Der Aktuar:
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Basas legalas
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801.110 · KRVO · Chantun
801.500 · Chantun
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Chantun
920.100 · KWaG · Chantun
920.110 · KWaV · Chantun
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confederaziun
SR 814.41 · LSV · Confederaziun
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Confederaziun
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Confederaziun