Schutzzonen Wasserversorgung Präz

Zonas da protecziun da l'aua sutterrana · Cazis

Document

Numer
2010_386
Gener
Zonas da protecziun da l'aua sutterrana
Vischnanca
Cazis
Chantun
Graubünden
Nivel
Vischnanca
En vigur dapi
04-05-2010

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Text

3661_B_2010_RB386_WV_Praez.pdf

Die Regierung des Kantons Graubünden

La regenza dal chantun Grischun

Sitzung vom

Mitgeteilt den

04. Mai 2010

05. Mai 2010

II Governo del Cantone dei Grigioi

-"ÄKilT' W. U AB

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•SM

10, Mai32®0

Die Gemeinde Cazis hat zur Sicherung der Trinkwasserqualität der öffentlichen Trinkwasserversorgung der Fraktion Präz für die Quellen Clavadeis, Alp, Baria Sura, Rüs, Fedris und Pascusa detaillierte Grundwasserschutzzonen im Sinne von Art. 20 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991 ausge­ schieden.

Am 14. September 2009 erliess der Vorstand der Gemeinde Cazis gestützt auf Art. 24 und Art. 25 des Kantonalen Gewässerschutzgesetzes (KGSchG) vom 8. Juni 1997 den Schutzzonenplan und das Schutzzonenreglement für die Quellen der Wasserversorgung der Fraktion Präz. Der Schutzzonenplan und das -reglement wurden vom 16. Oktober 2008 bis zum 5. November 2008 öffentlich aufgelegt. Wäh­ rend der Auflagefrist sind vier Einsprachen eingegangen. Dabei wurde im Wesentli­ chen die Verkleinerung der Schutzzonen der Quelle Pascusa beantragt. In Abspra­ che mit dem Amt für Natur und Umwelt (ANU) und dem geologischen Büro CSD In­ genieure und Geologen AG, Thusis, wurden die Schutzzonen angepasst. Nach dem Erlass durch die Gemeinde und der entsprechenden Mitteilung an die Einsprecher wurde gegen die Einspracheentscheide des Gemeindevorstands bei der Regierung Beschwerde erhoben. Drei Grundeigentümer beantragten wiederum eine weitere Verkleinerung der Schutzzonen der Quelle Pascusa oder die Aufhebung derselben. Am 27. Januar 2010 wurden anlässlich eines Gesprächs mit der Gemeinde und dem ANU die Grundeigentümer angehört, die gesetzlichen Anforderungen an die Schutz­ zonenausscheidung dargelegt sowie die hydrogeologischen Gegebenheiten und die weiteren möglichen Untersuchungsmöglichkeiten diskutiert. Anfang Februar 2010 wurden die drei Beschwerden zurückgezogen. Anschliessend wurden dem Amt für Natur und Umwelt (ANU) die folgenden Unterla­ gen zur Genehmigung durch die Regierung eingereicht:

Nr.

-

Schutzzonenreglement für die Quellen Clavadels, Alp, Baria Sura, Rüs, Fedris und Pascusa der Gemeinde Cazis, erarbeitet durch das geologische Büro CSD Ingenieure und Geologen AG, Thusis.

-

Quellschutzzonenausscheidung für die Wasserversorgung der Gemeinde Cazis, Schutzzonenplan 1:2'000, Auftrag Nr. GR07128 vom 11. Februar 2010, erarbei­ tet durch das geologische Büro CSD Ingenieure und Geologen AG, Thusis.

-

Schutzzonenbericht "Quellschutzzonen für die Wasserversorgung der Gemeinde Cazis", Objekt Nr. GR07128 vom 11. Februar 2010, erarbeitet durch das geolo­ gische Büro CSD Ingenieure und Geologen AG, Thusis.

-

Gefahrenkataster-Plan "Quellschutzzonenausscheidung für die Wasserversor­ gung der Gemeinde Cazis", Auftrag Nr. GR07128 vom 11. Februar 2010, erar­ beitet durch das geologische Büro CSD Ingenieure und Geologen AG, Thusis.

Das ANU hatte die Schutzzonenausscheidung begleitet und im Rahmen der Vorprü­ fungen im Juni 2008 und im August 2009 sowie der Einsprachebereinigungen die fachliche Richtigkeit der Schutzzonenausscheidungen bestätigt. Das Amt für Raumentwicklung (ARE) wurde angehört. Das ARE stellt in seiner Stel­ lungnahme vom 6. April 2010 fest, dass die Grundwasser- und Quellschutzzonen im revidierten Zonenplan der Gemeinde Cazis (Fraktion Präz), welche zurzeit für eine Genehmigung durch die Regierung vorbereitet wird, nicht gänzlich mit den vorliegen­ den Grundwasserschutzzonen übereinstimmen. Es beantragt deshalb, dass die Ge­ meinde verpflichtet werde, im Rahmen der in den nächsten Jahren anstehenden Ge­ samtrevision der Ortsplanung der neuen Gemeinde Cazis, die Grundwasser- und Quellschutzzone gemäss den vorliegenden Grundwasserschutzzonen anzupassen. Dabei sind die Grundwasserschutzzonen S1, S2 und S3 zusammen und ohne Unter­ scheidung als neue Grundwasser- und Quellschutzzone auszuscheiden. Nach Einsichtnahme in die Schutzzonenunterlagen, gestützt auf Art. 20 des Bundes­ gesetzes über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991, auf Art. 24 des kan­ tonalen Gewässerschutzgesetzes vom 8. Juni 1997 sowie auf Antrag des Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartements

beschliesst die Regierung: Das Schutzzonenreglement und der Schutzzonenplan im Massstab 1:2'000 für die Quellen Clavadels, Alp, Baria Sura, Rüs, Fedris und Pascusa, vom Ge­ meindevorstand Cazis am 14. September 2009 erlassen, werden genehmigt. Die Gemeinde Cazis wird angewiesen, die Grundbuchanmerkungen gemäss Art. 25 des Schutzzonenreglements für die Quellen Clavadels, Alp, Baria Sura, Rüs, Fedris und Pascusa der Gemeinde Cazis beim Grundbuchamt Thusis an­ zumelden. Dem Grundbuchamt werden mit diesem Regierungsbeschluss das Schutzzonenreglement, der Schutzzonenplan und der Schutzzonenbericht zuge­ stellt. Die Gemeinde Cazis wird angewiesen, bei der in den nächsten Jahren anste­ henden Gesamtrevision der Ortsplanung der neuen Gemeinde Cazis, die ge­ nehmigten Grundwasserschutzzonen als Grundwasser- und Quellschutzzonen im Sinne von Art. 37 KRG und entsprechend den Erwägungen auszuscheiden. Gestützt auf Art. 1 Abs. 1 und Anhang 1 Ziff. 13 der Gebührenverordnung für den Gewässer- und Umweltschutz wird eine Gebühr von Fr. 500.erhoben. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen der Finanzverwaltung Graubünden, Chur, zu überweisen (Konto 4260.4310). Gegen den vorliegenden Regierungsbeschluss kann innert 30 Tagen seit der Mit­ teilung schriftlich Beschwerde an das Verwaltungsgericht, Obere Plessurstrasse 1, Chur, erhoben werden. Der angefochtene Entscheid und allfällige Beweismittel sind beizulegen. Mitteilung unter Beilage des Schutzzonenreglements, des Schutzzonenplans und des Schutzzonenberichts: an die Gemeinde Cazis, 7408 Cazis; an das Grundbuchamt Thusis, Oberplatz, 7430 Thusis; an das Amt für Raumentwick­

lung; an das Amt für Natur und Umwelt unter Erstattung der Akten (elektronisch); ohne Beilage: an das Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartement im Doppel.

Namens der Regierung 3s»

8yJ

Der Präsident:

Der Kanzleidirektor:

Claudio Lardi

Dr. C. Riesen

Schutzzonenreglement

Beilage B2

SCHUTZZONENREGLEMENT für die Quellen Clavadels, Alp, Baria Sura, Rüs, Fedris und Pascusa der Gemeinde Cazis

Gestützt auf Art. 20 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (Ge­ wässerschutzgesetz, GSchG) vom 24. Januar 1991 sowie Art. 24 des Einfüh­ rungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Kantonales Gewässerschutzgesetz, KGSchG) vom 8. Juni 1997 erlässt der Vorstand der Gemeinde Cazis folgendes Schutzzonenreglement:

I.

Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 1 Dieses Reglement legt die zum Schutze des genutzten Grundwassers erforder­

lichen Nutzungsbeschränkungen und Schutzmassnahmen fest. 2 Die

Schutzbestimmungen gelten für die in dem Schutzzonenplan Massstab 1 : 2'000 bezeichneten Gebiete.

,

, „,

Zweck, Geltungsbereich

Art. 2

1 Zuständig für den Vollzug des Reglements ist der Gemeindevorstand. 2 In Zweifels- oder Streitfällen entscheidet der Gemeindevorstand über die Zuläs­

sigkeit von Bauten, Anlagen und Nutzungen sowie die zu treffenden Schutzmassnahmen nach Anhören des Amtes für Natur und Umwelt.

e'

3 Bauten und Anlagen in Grundwasserschutzzonen dürfen nur mit einer kantona­

len Bewilligung erstellt bzw. verändert werden. Dies gilt auch für Grabungen, Erdbewegungen und ähnliche Arbeiten.

Art. 3

1 Die Grundwasserschutzzone (Zone S) umfasst folgende Teilbereiche:

- Fassungsbereich - engere Schutzzone - weitere Schutzzone

Zone S1 Zone S2 Zone S3

2 Die Zone S1 soll sicherstellen, dass keinerlei wassergefährdende Stoffe direkt in

die Fassung gelangen können. 3 Die Zone S2 soll gewährleisten, dass durch die biologischen, chemischen und

physikalischen Reinigungsprozesse im Untergrund das Grundwasser soweit ge­ reinigt wird, dass es den Anforderungen der Lebensmittelgesetzgebung an ein einwandfreies Trinkwasser genügt. 3 Die Zone S3 soll gewährleisten,

dass ins Grundwasser gelangende, nicht oder schwer abbaubare, wassergefährdende Stoffe soweit verdünnt werden, dass ih­ re Konzentration auf ein unbedenkliches Mass reduziert wird und/oder aufgrund des längeren Aufenthalts auf ein unbedenkliches Mass abgebaut werden kön­ nen. Sie ist eine eigentliche Pufferzone zwischen der Zone S2 und dem umge­ benden Grundwasser.

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Definitionen

SCHUTZZONENREGLEMENT für die Quellen Clavadels, Alp, Baria Sura, Rüs, Fedris und Pascusa der Gemeinde Cazis - 2 -

II.

Bestimmungen für die Zone S3

1.

Land- und forstwirtschaftliche sowie gartenbauliche Nutzung, Dün­ gung, Anwendung umweltgefährdender Stoffe

Art. 4

1 Zulässig ist die land-, die forstwirtschaftliche sowie die gartenbauliche Nutzung

des Bodens, soweit sie nicht durch die folgenden Bestimmungen eingeschränkt

werc|en

"

Land- und forstwirtschaftliche sowie gartenbauliche Nut­ zung

2 Durch die Wahl der Kulturen und die Wahl angepasster Bewirtschaftungsme­

thoden muss sichergestellt sein, dass jederzeit ein möglichst grosser Anteil des Bodens bewachsen ist. 3 Liegt der Grundwasserspiegel hoch oder tritt oberirdisch Wasser aus (Vernäs-

sungen, Sumpfgebiete), müssen diese Gebiete während der Bewirtschaftungs­ periode eingezäunt werden. Weidegang ist in diesen Gebieten nicht zulässig. 4 Holzlagerplätze sind zulässig. Soll das gelagerte Holz mit Holzschutzmittel be­

handelt werden, so muss mit baulichen Massnahmen das Versickern und Ab­ schwemmen der Mittel verhindert werden.

Art. 5 1 Güllengruben und Miststöcke (auf Mistplatte oder direkt über Güllengrube) sind

nur in oder neben Ställen gestattet. Die Dichtheit der Behälter muss alle 5 Jahre überprüft werden. Die Prüfprotokolle sind im Anschluss an die Prüfung unaufge­ fordert der Gemeinde abzuliefern.

Lagern und Aus­ bringen von Dün­ a

2 Mist-Zwischenlagerungen auf dem Feld (auf ungeschütztem Naturboden) sowie

Kompostmieten sind nicht zulässig. 3 Für

gedüngte Parzellen muss ein dem Standort angepasster Düngungsplan gemäss den Richtlinien „Grundlagen für die Düngung im Acker- und Futterbau" erstellt und dementsprechend gedüngt werden (Auskünfte erteilen die Berater des landwirtschaftlichen Beratungsdienstes). Düngergaben ausserhalb der Wachstumsperiode der Pflanzen sind nicht zulässig. Eine Kopie der Düngungs­ pläne muss unaufgefordert der Gemeinde abgeliefert werden.

4 Flüssige

Hofdünger dürfen nur ausgebracht werden, wenn das oberflächliche Abfliessen zur Fassung hin ausgeschlossen ist.

5 In

Gebieten, in welchen der Grundwasserspiegel hoch liegt oder in welchen zeitweise oberirdisch Wasser austritt (z.B. Sumpfgebiete, vernässte Stellen), ist Düngung nicht erlaubt.

Art. 6 Das Anwenden von chemischen Pflanzenbehandlungsmitteln und Holzschutzmit

tei ist zulässig, sofern sie nicht durch Massnahmen ersetzt werden können, wel che die Umwelt weniger belasten.

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Verwenden von Pflanzenbehandlungs- und Holz­ schutzmitteln

SCHUTZZONENREGLEMENT für die Quellen Clavadels, Alp, Baria Sura, Rüs, Fedris und Pascusa der Gemeinde Cazis

-3-

Bauten und Anlagen

Art. 7 Industrielle oder gewerbliche Hochbauten und Anlagen über Terrain, von denen

eine Gefahr für das Grundwasser ausgeht, sind nicht zulässig. Einbauten, die das Speichervolumen oder den Durchflussquerschnitt des Grundwasserleiters verringern, sind nicht zulässig.

Industrielle und gewerbliche Hochbauten und andere Anlagen

Der Gemeindevorstand entscheidet nach Anhören des Amtes für Natur und Umwelt, ob andere Anlagen (wie Seilbahnen, Beschneiungsanlagen, usw.) zu­ lässig sind und welche Massnahmen zum Schutz des Grundwassers getroffen werden müssen.

Art. 8 1 Abwasseranlagen aller Art (Stapelbehälter, Rohrleitungen inkl. Hausanschlüsse,

Abwasseranlagen

Kontrollschächte usw.) sind dicht auszuführen, d.h. so, dass Abwasser unter keinen Umständen austreten und versickern kann,. Die Anlagen sind unmittel­ bar nach der Erstellung sowie regelmässig alle 5 Jahre, auf ihre Dichtheit zu prüfen. Die Prüfprotokolle sind im Anschluss an die Prüfung unaufgefordert der Gemeinde abzuliefern. 2 Verschmutzte Abwässer dürfen nicht versickert werden. Ausgenommen ist die

Versickerung von nicht verschmutztem Dachwasser über eine bewachsene Bo­ denschicht.

Art. 9 1 Strassen, Plätze, Parkplätze sowie land- und forstwirtschaftliche Wege, welche

Verkehrsanlagen

dem allgemeinen Motorfahrzeugverkehr offen stehen, sind mit einem dichten Belag so zu bauen, dass alles anfallende Strassenabwasser gesammelt und aus dem Gebiet der Schutzzone abgeleitet wird. Die Entwässerung darf nicht über die Schulter erfolgen. 2 Bei land- und forstwirtschaftlichen Wegen, welche dem allgemeinen Motorfahr­

zeugverkehr nicht offen stehen und welche über keine dichte Oberfläche verfü­ gen, soll das anfallende Strassenabwasser nur verzögert in den Untergrund ein­ dringen können, so dass bei Unfällen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten genügend Zeit zum Ergreifen von Massnahmen bleibt.

Art. 10 1 Zulässig sind folgende Betriebsanlagen und Anlagen zur Lagerung von wasser­

gefährdenden Flüssigkeiten - Gebinde mit einem Gesamtnutzvolumen von max. 450 I je Schutzbauwerk; - freistehende Lagerbehälter bis zu einem Gesamtnutzvolumen von 30 m3 je Schutzbauwerk, sofern sie nur Heiz und Dieselöl zur Energieversorgung des Gebäudes oder Betriebs des Inhabers für höchstens zwei Jahre enthalten, sowie die dazugehörigen freistehenden Rohrleitungen und Abfüllstellen; - Betriebsanlagen mit wassergefährdeten Flüssigkeiten bis 2000 I Nutzvolu­ men; 2 Für alle Anlagen sind Schutzmassnahmen erforderlich, die gewährleisten, dass Flüssigkeitsverluste leicht erkannt und auslaufende Flüssigkeiten zurückgehal­ ten werden.

Art. 11

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Anlagen zur Lage­ rung von wasser­ gefährdenden Flüssigkeiten

SCHUTZZONENREGLEMENT für die Quellen Clavadels, Alp, Baria Sura, Rüs, Fedris und Pascusa der Gemeinde Cazis

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Terrainveränderungen, für welche eine zeitweise Entfernung des Oberbodens erforderlich ist, sind nicht zulässig, ausser sie führen zu einer Verbesserung des Schutzes des Grundwassers.

DeponTenund

Materialablagerungen, Deponien und Friedhöfe sind nicht zulässig.

Friedhöfe

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Terrainveränderungen, Material­

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III.

Bestimmungen für die Zone S2

Art. 12

In der Zone S2 gelten die Vorschriften für die Zone S3, soweit sie nicht durch die nachfolgenden Bestimmungen verschärft sind.

1.

Grundsatz

Land- und forstwirtschaftliche sowie gartenbauliche Nutzung, Dün­ gung, Anwendung umweltgefährdender Stoffe

17 weitere Artikel

Art. 13

1 Nicht zulässig sind land- und forstwirtschaftliche Intensivkulturen sowie Kleingär­

ten.

Art. 14

1 Güllengruben und Miststöcke sind nicht zulässig. 2 Das Ausbringen von flüssigen Hofdüngern ist nicht zulässig.

Land- und forstwirt­ schaftliche sowie gartenbauliche Nut­ zung des Bodens Lagern und Ausbrin­ gen von Dünger

Art. 15 1 Das Anwenden von chemischen Pflanzenbehandlungsmitteln und Holzschutz­

mitteln ist nicht zulässig. 2 Auf Holzlagerplätzen dürfen keine Holzschutzmittel irgendwelcher Art eingesetzt

Verwenden von Pflanzenbehandlungs- und Holz­ schutzmitteln

werden. 2.

Bauten und Anlagen

Art. 16

1 Bauten und Anlagen nicht zulässig.

Bauten und Anlagen

2 Der Gemeindevorstand kann derartige Bauten und Anlagen (inkl der notwendi­

gen Abwasseranlagen) gestützt auf eine gewässerschutzrechtliche Bewilligung des Amtes für Natur und Umwelt bewilligen, wenn vom Bau und Betrieb der An­ lage keine Gefährdung des Grundwassers ausgeht.

Art. 17 1 Abwasseranlagen aller Art sind nicht zulässig ausser sie seien zum Schutze des

Grundwassers notwendig. 2 Lässt sich die Linienführung von Abwasserleitungen durch die Zone S2 nach­ weislich aus gefällstechnischen Gründen nicht vermeiden, so kann der Ge­ meindevorstand nach Anhören des Amtes für Natur und Umwelt solche Leitun­ gen ausnahmsweise bewilligen. In diesen Fällen sind Schutzmassnahmen zu treffen, die Leckverluste sofort erkennen lassen und austretende Flüssigkeiten zurückhalten (z.B. Leitungstunnel, Doppelrohre, doppelwandige Rohre.). 3 Versickerungen aller Art sind nicht zulässig.

Art. 18

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Abwasseranlagen

SCHUTZZONENREGLEMENT für die Quellen Clavadeis, Alp, Baria Sura, Rüs, Fedris und Pascusa der Gemeinde Cazis - 6 -

1 Verkehrsanlagen, welche dem allgemeinen Motorfahrzeugverkehr offen stehen,

Verkehrsanlagen

sind in der Zone S2 nicht zulässig. Lässt sich die Führung einer Strasse durch die S2 nachweislich nicht vermeiden, so sind gemäss den Richtlinien betreffend Gewässerschutzmassnahmen beim Strassenbau alle Vorkehrungen zu treffen, welche die Möglichkeit einer Verunreinigung des Grundwassers ausschliessen. 2 Landwirtschaftliche Flur- und Forststrasse sind zulässig, sofern sie ausschliess­

lich dem Anliegerverkehr für Land- und Forstwirtschaft sowie den Belangen der Trinkwasserversorgung dienen. 3 Parkplätze, Autoabstellflächen und Garagenvorplätze sind nicht zulässig.

Art. 19

Zulässig sind nur freistehende Lagerbehälter mit wassergefährdenden Flüssigkeiten, welche ausschliesslich der Wasseraufbereitung dienen, sowie die dazu gehörigen freistehenden Rohrleitungen und Abfüllstellen.

IV.

Anlagen zur Lagerung von wassergefährdenen

ussig 0lten

Bestimmungen für die Zone S1

Art. 20 1 In der Zone S1 sind nur Nutzungen, Bauten und Anlagen zulässig, die der Was­

sergewinnung dienen. 2 Zulässig ist die Nutzung als ungedüngte Wiese ohne Beweidung mit Grasschnitt

(allenfalls liegenlassen des gemähten Grases).

V.

Schutzmassnahmen beim Ausführen von Bauten

Art. 21

Bei Bauarbeiten in den Schutzzonen müssen u.a. folgende Auflagen in die Baubewilligung aufgenommen werden: - Die Abwässer aus Baulatrinen müssen gestapelt und auf der nächstgelegenen geeigneten Kläranlage entsorgt werden. - Plätze für Betonmisch- oder Betonumschlaganlagen sind so zu entwässern, dass kein Abwasser versickern kann. - Baumaschinen sind abends und an Wochenenden abseits der Baugrube ab­ zustellen. Das Reinigen, Reparieren und Auftanken der Maschinen und Fahr­ zeuge darf nur auf einem geschützten Platz erfolgen. - Alle wassergefährdenden Stoffe dürfen innerhalb der Schutzzone nur in Wan­ nen mit 100% Auffangvolumen gelagert werden. - Das Umschlagen von wassergefährdenden Stoffen (Öle, Treibstoffe, Reini­ gungsmittel, usw.) muss auf einem geschützten Platz stattfinden (z.B. Beton­ wanne, dichter überdeckter Platz). - Auf der Baustelle ist eine der gelagerten Ölmenge entsprechende Menge Ölbindemittel zu lagern. - In der Schutzzone S1 und S2 dürfen geschmierte Spundwände und ge­ schmiertes Schalungsmaterial nicht verwendet werden. - Bauabfälle jeglicher Art (fest und flüssig) müssen abtransportiert und geset­ zeskonform entsorgt werden. W;\Auftrag\7128 Quellschutzzonen Cazis\6_Bericht\Definitiver Bericht 2010\7128 QSZ Cazis Schutzzonenreglement.doc

Ausführen von Bau­ ten

SCHUTZZONENREGLEMENT für die Quellen Clavadels, Alp, Baria Sura, Rüs, Fedris und Pascusa der Gemeinde Cazis

-7 -

VI.

Strafbestimmungen

Art. 22 Vorsätzliche und fahrlässige Widerhandlungen gegen dieses Reglement sowie

gegen die gestützt darauf erlassenen Verfügungen werden, soweit sie nicht unter die Gesetzgebung des Bundes oder des Kantons fallen, mit Busse bis Fr. 5'000.bestraft. Handelt der Täter aus Gewinnsucht, kann das Höchstmass der Busse überschritten werden.

Übertretungen

Zuständig für Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen ist der Gemein­ devorstand. Eine Übertretung verjährt in einem Jahr, die Strafe einer Übertretung in zwei Jah­ ren. Die Art. 6 und 7 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrechts gelten sinngemäss für Widerhandlungen gegen dieses Reglement.

VII.

Schlussbestimmungen

Art. 23

Bestehende land- und forstwirtschaftliche Nutzungen, welche nicht den Bestimmungen des Reglements entsprechen, sind innerhalb einer Vegetationsperiode nach Erlass des Reglements aufzugeben. In begründeten Härtefällen kann der Gemeindevorstand nach Anhören des Amtes für Natur und Umwelt allenfalls un­ ter Auflagen eine angepasste Übergangsfrist ansetzen.

Art. 24

Bestehende Bauten und Anlagen sind bei der nächsten sich bietenden Möglichkeit, in der Regel beim nächsten Umbau, spätestens jedoch innerhalb von fünf Jahren nach Erlass des Schutzzonenreglements soweit zu sanieren, dass sie keine Gefährdung des Grundwassers darstellen. Der Gemeindevorstand ent­ scheidet über die zu treffenden Massnahmen nach Anhören des Amtes für Natur und Umwelt.

Art. 25 Die Eigentumsbeschränkungen nach dem vorliegendem Reglement sind im

Grundbuch anzumerken. Das Grundbuchamt Thusis wird beauftragt und ermächtigt, auf den entsprechenden Grundbuchblättern unter dem Stichwort „öf­ fentliche Schutzzone der Quellen Clavadels, Alp, Baria Sura, Rüs, Fedris und Pascusa diese Eigentumsbeschränkungen anzumerken.

1

2 Folgende Parzellen sind davon ganz oder teilweise betroffen:

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Übergangsbestim­ mungen

zungeif

NUt

2 Bestehende Bauten und Anlagen

Grundbuchanmerkun9en

SCHUTZZONENREGLEMENT für die Quellen Clavadeis, Alp, Baria Sura, Rüs, Fedris und Pascusa der Gemeinde Cazis - 8 -

Quelle Clavadeis Schutzzone

Parzellennummern teilweise betroffen

ganz betroffen

S1

345, 438, 439

-

S2

345, 438, 439, 465, 658

-

S3

134, 345, 346, 438, 465, 658

-

Quelle Alp Schutzzone

Parzellennummern teilweise betroffen

ganz betroffen

S1

658

-

S2

658

-

S3

658

-

W:\Auftrag\7128 Quellschutzzonen Cazis\6_Bericht\Definitiver Bericht 2010\7128 QSZ Cazis Schutzzonenreglementdoc

SCHUTZZONENREGLEMENT für die Quellen Clavadeis, Alp, Baria Sura, Rüs, Fedris und Pascusa der Gemeinde Cazis

-9-

Quelle Baria Sura Schutzzone

Parzellennummern teilweise betroffen

ganz betroffen

S1

658

-

S2

658

-

S3

658

-

Quelle Rüs Schutzzone

Parzellennummern teilweise betroffen

ganz betroffen

S1

502, 503

-

S2

30, 502, 503, 640, 658, 1106

S3

30, 500, 502, 503, 640, 658, 1106

-

-

Quelle Fedris Schutzzone

Parzellennummern teilweise betroffen

ganz betroffen

S1

31, 533

-

S2

6, 7, 12, 31, 32, 500, 501, 533, 597, 600

S3

5, 6, 7, 12, 20, 30, 31, 32, 501,533,597,1106

-

-

Quelle Pascusa Schutzzone

Parzellennummern teilweise betroffen

ganz betroffen

S1

571

-

S2

571, 572

-

S3

7, 12, 31, 533, 535, 536, 571, 572, 600, 603

-

3 Dem Grundbuchamt Thusis wird ein von der Regierung genehmigter Schutzzo­

nenplan samt zugehörigem Schutzzonenreglement abgegeben. 4 Dieses Reglement wird den betroffenen Grundeigentümern ausgehändigt. Diese

sind verpflichtet, allfällige Pächter über die mit der Schutzzonenausscheidung verbundenen Nutzungsbeschränkungen und die zu treffenden Massnahmen zu informieren.

Art. 26 Allfällige Entschädigungsansprüche von betroffenen Grundeigentümern werden

nach Art. 98 Raumplanungsgesetz für den Kanton Graubünden beurteilt.

Art. 27

W:\Auftrag\7128 Quellschutzzonen Cazis\6_Bericht\Definitiver Bericht 2010\7128 QSZ Cazis Schutzzonenreglement.doc

Entschädigungen

I

SCHUTZZONENREGLEMENT für die Quellen Clavadels, Alp, Baria Sura, Rüs, Fedris und Pascusa der Gemeinde Cazis - 1 0 -

Dieses Reglement und der zugehörige Schutzzonenplan treten nach der Geneh­ migung durch die Regierung des Kantons Graubünden in Kraft.

VI.

Genehmigung

Öffentliche Auflage vom: bis :

Von den Vorstand der Gemeinde Cazis erlassen am: Der Gemeindepräsident: Der Gemeindeschreiber:

Von der Regierung des Kanton Graubünden genehmigt am

Namens der Regierung Der Präsident:

Der KanzLeidirekton

W:\Auftrag\7128 Quellschutzzonen Cazis\6_Bericht\Definitiver Bericht 2010V7128 QSZ Cazis Schutzzonenreglement.doc

Inkrafttreten

Anhang A1

Nutzungseinschränkungen und Massnahmen für bestehende Bauten und Anlagen:

Nr.

Lokalität/Anlage

»H

ESh

Zuständigkeit Umsetzung

betroffene ParzellonSchutz­ Nutzungseinschränkung / Massnahme • • M H zonen

I Termine j Zuständigkeit j Kontrolle und | (vgl. | Vollzug

Art. 24 )

•*

C1

Ferienhaus mit ca. 20 m Leitung zu ge­ schlossener Stapelanlage (Parz. 465; Ge­ bäude 62C)

S2

465

• Falls wassergefährdende Flüssigkeiten (Heizöl, Diesel, usw.) für den Betrieb notwendig sind, muss ein 100%-tiges Auffangvolumen geschaffen werden; ein Flüssigkeitsverlust muss leicht erkennbar sein i • Prüfung der Stapelanlage und der Rohrleitungen auf ihre Dichtigkeit (5-jährlich); bei nächster Sanierung der Abwasierleitung An­ passung gem. Art 17. Lit. 2 (z.B. doppelwandige Rohre) • Sporadisches Parkieren ohne Unterhalt am Fahrzeug ist zulässig |

Eigentümer

5 Jahre

Gemeinde

C2

Materialschopf, Inhalt: Gartenwerkzeuge, Brennholz (62C-A)

S2

465

• Falls wassergefährdende Flüssigkeiten (Heizöl, Diesel, usw.) für den Betrieb des benachbarten Hauses notwendig sirjd, muss ein 100%-tiges Auffangvolumen geschaffen werden; ein Flüssigkeitsverlust muss leicht erkennbar sein

Eigentümer

5 Jahre

Gemeinde

F2

Hof (164; Holzheizung, geschlossene Stapelanlage) und Stall (164A; Material­ schuppen, z. Zt. keine landwirt. Nutzung)

S3

20

• Prüfung der Stapelanlage und allfälliger Rohrleitungen auf ihre Dichtigkeit (5-jährlich); keine Versickerung von verschmutztem Abwasser i

Eigentümer

5 Jahre

Gemeinde

P2

Haus (Parz. 572; 198 ), einfaches Wohn­ haus; kein Zufahrtsweg

572

• Anlagen zur Lagerung wassergefährdender Flüssigkeiten sind nur solche erlaubt, welche Art. 10 des Schutzzonenreglements ent­ sprechen; für solche Anlagen sind entsprechende Schutzmassnahmen zu treffen i • ein Plumpsklo befindet sich einige Meter ausserhalb der Schutzzone; sollten wider Erwarten Fäkalkeime in der Pascusaquelle nachgewiesen werden, ist die Schutzzonenausdehnung zu überprüfen und das Klo gegebenenfalls aufzuheben Ì

Eigentümer

• 5 Jahre

Gemeinde

C3 F1 F3 P1 P3 R1

Fahrweg (nicht befestigt, kein Fahrver­ bot); sehr wenig Verkehr, resp. nur in S3

S3

• laufend

S3

20, 32, 571, 603, 640, 658

• Anbringen eines allgemeinen Fahrverbots (land- und forstwirtschaftlicher Verkehr gestattet) im Ermessen der Gemeinde • Verzögerte Versickerung des anfallenden Strassenwassers (z.B. Entwässerung über die Schulter und belebte Bodenschicht) • Anbringen einer Tafel „Grundwasserschutzzone" beidseits von S3 • Eigentümer und Anstösser sind über die Schutzzonen zu informieren und über Sofortmassnahmen bei einem Störfall zu informie­ ren (inkl. Telefonnummern der zuständigen Personen); ev. ist auf der Rückseite der Tafeln „Grundwasserschutzzone" ein Merk­ blatt mit den Notfallnummern anzubringen

Eigentümer

5 Jahre

Gemeinde

S2

20, 32, 571, 640, 658

• Anbringen eines allgemeinen Fahrverbots (land- und forstwirtschaftlicher Verkehr gestattet) im Ermessen der Gemeinde • Ableitung des Wassers aus der Schutzzone S2 und verzögerte Versickerung des anfallenden Strassenwassers (z.B. Entwässerung über die Schulter und belebte Bodenschicht) • Es sind keine Parkplätze, Autoabstellflächen oder Garagenvorplätze zulässig

Eigentümer

• 5 Jahre • 5 Jahre

Gemeinde

• laufend

P5

Abfallhalde auf Parz. 572 (alt, überwach­ sen; Keramik, Glas, Metall, Plastik gese­ hen)

S2

572, ev. 571

• Entfernen der Abfallhalde unter Berücksichtigung der TVA in Absprache mit dem ANU

Eigentümer

5 Jahre

Gemeinde

P6

Materialschuppen und Lagerplatz; Forel­ lenteich; Materialdepot; starker Dieselge­ ruch

S3

535

• Anlagen zur Lagerung wassergefährdender Flüssigkeiten sind nur solche erlaubt, welche Art. 10 des Schutzzonenreglements ent­ sprechen; für solche Anlagen sind entsprechende Schutzmassnahmen zu treffen • Gegebenenfalls technische Untersuchung des Platzes auf Verunreinigungen (Entnahme und Analyse von Feststoffproben); Sanie­ rung in Absprache mit dem Amt für Natur und Umwelt (voraussichtlich Materialersatz und fachgerechte Entsorgung des Aushubs erforderlich) • Umschlag von wassergefährdenden Stoffen ist nur auf befestigten Plätzen mit Entwässerung in ein System mit ausreichendem Retentionsvolumen (inkl. Meteorwasseranfall) gestattet

Eigentümer

5 Jahre

Gemeinde

Von der Wegleitung Grundwasserschutz abweichende Nutzungseinschränkungen und Massnahmen wurden durch das ANU im Anschluss an einen Ortstermin festgelegt.

I I

W:\Auftrag\7128 Quellschutzzonen Cazis\6_Bericht\Definitiver Bericht 2010Y7128 QSZ Cazis Schutzzonenreglement.doc

(

Anhang A2

Nutzungseinschränkungen und Massnahmen für bestehende land- und forstwirtschaftliche Nutzungen:

Nr,

Lokalitat/Anlage

A1 B1 C4 F5 P8 R2

Wiesen und Weiden im Bereich aller Schutzzonen

betroffene Schutz­ zonen

Stalli78 (Parz. 535) mit Misthaufen ohne Mistplatte

F4

Sarner Alp

P7

Wilder Misthaufen neben der Strasse

Nutzungseinschrankung / Massnahme

Zustandigkeit Umsetzung

Termine (vgl.

Art. 23 )

Zuständigkeit Kontrolle und Vollzug

S3

5, 6, 7, 12, 20, 30, 31, 134, 345, 346, 438, 465, 501, 533, 535, 536, 571, 572, 597, 600, 603, 658, 1106

• Sumpfgebiete sind während der Bewirtschaftungsperiode einzuzäunen und dürfen weder beweidet noch gedüngt \ werden • Mistzwischenlager auf dem Feld sowie Kompostmieten sind nicht zulässig • Für gedüngte Parzellen sind die Auflagen von Art. 5, Lit. 3 des Schutzzonenreglements zu befolgen • Die Anwendung von chemischen Pflanzenbehandlungsmitteln und Holzschutzmittel ist zulässig, sofern sie nicht dur :h Massnahmen ersetzt werden können, welche die Umwelt geringer belasten

Eigentümer

laufend

Gemeinde

S2

6, 7, 12, 30, 31, 345, 438, 439, 465, 500, 501, 502, 503, 533, 571, 572, 597, 600, 640, 658, 1106

• Sumpfgebiete sind während der Bewirtschaftungsperiode einzuzäunen und dürfen weder beweidet noch gedüngt werden • Land- und forstwirtschaftliche Intensivkulturen sowie Kleingärten sind nicht zulässig ' • Lagern von Dünger (Mist, Gülle, Klärschlamm) ist nicht zulässig i • Ausbringen von flüssigem Hofdünger (Gülle) und Klärschlamm ist nicht zulässig j • Die Anwendung von chemischen Pflanzenbehandlungsmitteln und Holzschutzmittel ist nicht zulässig '

Eigentümer

laufend

Gemeinde

31, 345, 438, 439, 502, 503, 533, 571, 658

• Die Fassungsbereiche S1 sind einzuzäunen • Es sind nur Nutzungen zulässig die der Wassergewinnung dienen • Zulässig ist die Nutzung als ungedüngte Wiese ohne Beweidung mit Grasschnitt

Eigentümer

1 Jahr

Gemeinde

S3

535

• Der Miststock neben dem Stall muss entweder aufgehoben oder auf einer Mistplatte oder direkt über einer dichten Güllengrube gelagert werden

Eigentümer

1 Jahr

Gemeinde

ev. S3

1106

• Die Sarner Alp liegt ausserhalb der Schutzzone S3; sollten in der Quelle Fedris wider Erwarten Fäkalkeime nachgewiesen werden, ist die Entwässerung des Vorplatzes der beiden Tierställe zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen

Eigentümer

laufend

Gemeinde

S3

536

• Das Mistzwischenlager muss aufgehoben werden

Eigentümer

1 Jahr

Gemeinde

S1

P4

ParzpllenNr.

i

I I I

1 W:\Auftrag\7128 Quellschutzzonen Cazis\6_Bericht\Definitiver Bericht 2010Y7128 QSZ Cazis Schutzzonenreglement.doc

Anhang A3

Gesetzliche Grundlagen Eidgenössische Erlasse

Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991 (SR 814.20; Gewässer­ schutzgesetz, abgekürzt GSchG) Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (SR 814.201; abgekürzt GSchV) Bundesgesetz über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 (SR 814.01; Umweltschutzgesetz, abgekürzt USG) Verordnung zur Reduktion von Risiken beim Umgang mit bestimmten besonders gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen vom 18. Mai 2005 (SR 814.81; ChemikalienRisikoreduktions-Verordnung, abgekürzt ChemRRV) Technische Verordnung über Abfälle vom 10. Dezember 1990 (SR 814.600; abgekürzt TVA) Verordnung über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten vom 23. Juni 2004 (SR 916.441.22; abgekürzt VTNP) Verordnung über den Wald vom 30. November 1992 (SR 921.01; abgekürzt WaV) Kantonale Erlasse

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Kantonales Gewässer­ schutzgesetz) vom 8. Juni 1997 (BR 815.100; abgekürzt KGSchG) Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Kanto­ nale Gewässerschutzverordnung) vom 27. Januar 1997 (BR 815.200; abgekürzt KGSchV)

W:\Auftrag\7128 Quellschutzzonen Cazis\6_Bericht\Definitiver Bericht 2010\7128 QSZ Cazis Schutzzonenreglement.doc