Gesamtrevision

Planisaziun d'utilisaziun, urden da basa · Scuol

Document

Numer
90.2543
Gener
Planisaziun d'utilisaziun, urden da basa
Vischnanca
Scuol
Chantun
Graubünden
Nivel
Vischnanca
En vigur dapi
01-10-1990

Karte

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Datotecas

3745_B_TT_OP_90.2543.pdfIn neuem Tab öffnen

Text

es Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) er

Die Regierung des Kantons Graubünclen

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] AMT FÜR HAUMPLANUNG ,

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Mitgeieilt den

Ganzen Text zeigen

Sitzung vom 1.

La Regenza dil Cantun Grischun

II Governo de! Cantone dei Grigioni F

Oktober 1990

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II.DKI.1990

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Protokoll Nr. 2543

a.

Die Gemeindeversammlung von 1989 und am 4.

Dezember

OrtSplanung.

Ausser

Rechtskraft —

T a r a e p

Januar

beschloss am 21.

199D eine Totalrevision der

Es wurden folgende Planungsmittel verabschiedet:

Plan—da—senae—L—ELGGG—Hesinsßgaeflähaeee

Gegen die öffentliche Bekanntgabe der Revisionsbeschlüsse im

Sinne von Art.

vom 20.

37a Abs.

Mai 1973

l des kantonalen Raumplanungsgesetzes

(KRG) gingen bei der Regierung sechs Beschwer-

den ein. Eine davon— wurde mit Schreiben vom 24. September 1990 zurückgezogen und kann abgeschrieben

werden. Die verbleibenden fünf Beschwerden werden in separaten Regierungsbeschlüssen behandelt.

Mit Schreiben vom 1.

Februar 1990 ersuchte die Gemeinde Tarasp

um Genehmigung der Ortsplanungsrevision im Rahmen von Art.

KRG.

37

824952222 Das bisherige Baugesetz

(Uorden da fabrica) vom 25.

wurde überarbeitet und teilweise neu geordnet.

1mmo im 5000

Mai 1976

Der Gemeinde-

es Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) es

versammlung ist sowohl die deutsche als auch die romanische

Version zur Beschlussfassung vorgelegt worden.

In Art.

werden beide Sprachfassungen für gleichwertig erklärt.

82

Einzelne Artikel geben zu folgenden Bemerkungen Anlass:

522;.fi (Genereller Gestaltungsplan) Aufgrund der ISOS-Einstufung von Tarasp als Ortsbild von na-

tionaler Bedeutung wäre eine nähere Bezeichnung und Unter— teilung der verschiedenen Schutzstufen für Gebäude oder

Ortsteile entsprechend

haltungsbereiche

ihrer Bedeutung in Schutzbereiche,

sowie Anpassungs- bzw.

Neugestaltungsbereiche

mit entsprechenden Bestimmungen empfehlenswert. Fontsna,

Er-

Zumindest für

Sparsels und Vulpera sollte eine derartige Untertei-

lung in Planform mit den entsprechenden Ausführungen im Bau-

gesetz vorgenommen werden.

ggg„_;g (Bau- und Niveaulinien) Im

Sinne eines Hinweises

ist darauf aufmerksam zu machen,

dass

im Bereich der kantonalen Verbindungsstrassen die Bestimmungen

des kantonalen Strassengesetzes Vorrang haben.

grtgwgg (Kernzone = Zona da1 cumün vegl)

Aus der Zonendefinition geht nicht hervor, welche Nutzung in

der Kernzone zulässig ist.

Einschränkungen der Nutzungen

werden über die Empfindlichkeitsstufen geregelt.

Eine Präzi-

sierung über die Art der Nutzung dieser Zone ist anzustreben.

{s Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) es

ßrt;_32 (Landwirtschaftszone) Baubewilligungen für Bauten und Anlagen in der Landwirt—

schaftszone bedürfen der Zustimmung des Departementes des Innern und der Volkswirtschaft

(Art.

5 Abs.

2 KRG).

In die-

sem Verfahren wird sich im Einzelfall dann herausstellen,

und inwieweit bodenunabhängige Betriebszweige zonenkonform

sind.

Der massgebende Art.

schliessend.

Art.

32 Abs.

ob

30 KRG ist in diesem Punkte ab-

3 des vorliegenden Baugesetzes

kann somit nicht genehmigt werden.

Art.

(Forstwirtschaftszone)

33

Die Formulierung im dritten Absatz widerspricht grundsätzlich

der Zielsetzung der forstwirtschaftlichen Nutzung.

Länger—

fristig ist die Waldbeweidung als Nebennutzung abzulösen (Art. 21 und Art.

24 FPolG).

Die waldweidenutzung sollte sich auf

Zonen mit einem guten Futterangebot beschränken und darf die

Walderhaltung langfristig nicht beeinträchtigen.

wird empfohlen,

Der Gemeinde

ein sogenanntes Wald-Weideausscheidungsver-

fahren im Einvernehmen mit dem Forstdienst in die Wege zu

In diesem Sinne ist auch Art.

leiten.

Art.

3 anzupassen.

(Golfzone)

36

Die Golfzone gilt als "Erholungszone"

Abs.

33 Abs.

im Sinne von Art.

29

l lit. d KRG und als "weitere Nutzungszone" im Sinne

von Art.

vom 22.

18 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG)

Juni 1979.

Im Rahmen dieser Grundordnung können

Baubewilligungen gestützt auf Art.

22 RPG erteilt werden,

wobei vorgängig das Zustimmungsverfahren für Bauten und

Anlagen ausserhalb der Bauzonen durchzuführen ist (Art.

5 Abs.

2 KRG).

ss Informationskopis ohne Gewährleistung (ARE-GR) es

Art.

58

(Antennen,

Reklamen,

Die Bestimmung von Art.

Plakate)

95 ff.

der eidgenössischen Verordnung

über die Strassensignalisation sowie die Vorschriften der kan-

tonalen Verordnung über die Strassenreklamen sind sinngemäss anzuwenden.

Inventar "Ortsbild/Gestaltung:

Im Anhang zum Baugesetz findet sich ein Inventar "Ortsbild/Ge-

staltung".

Es dient der Baubehörde zur Beurteilung von Bauvor-

haben in den Kernzonen

(Art.

Inventar ist grundsätzlich

26 i.V.m.

Art.

8 Abs.

2).

Dieses

(noch) nicht verbindlich und dient

lediglich als Orientierungshilfe.

empfiehlt es sich zu prüfen,

Nach Ansicht der Regierung

ob dieses wertvolle Inventar

nicht als Bestandteil des Generellen Gestaltungsplanes der

Gemeindeversammlung vorgelegt werden kann.

Status

Es hätte dann den

eines Grundordnungsinstrumentes und wäre eigentümerver-

bindlich.

Zonenpläne 1:2'000 1.

Bauzonen

In der Ortsplanung 1976 hatte die Gemeinde ihr Baugebiet -

ausser in der Fraktion Vulpera - bewusst sehr eng gefasst.

wurde im wesentlichen nur die bestehende,

sene Bausubstanz eingezont.

Es

historisch gewach-

Mit dieser restriktiven Bauzonen-

abgrenzung war vor allem die Zielsetzung verbunden, die ge-

wachsenen Siedlungsstrukturen zu schützen und das vorhandene

Volumen optimal zu nutzen.

Bauzonenerweiterungen sollten nur

einzelfallweise zur Abdeckung konkreter Bau- und Raumbedürf-

nisse der ortsansässigen Bewohner vorgenommen werden.

Voraus-

{s Informatlonskupie ohne Gewähdeistung (ARE-GR) es

setzung war eine gute und harmonische Einordnung in die be—

stehende kompakte Siedlungsstruktur der einzelnen Fraktionen.

Im Hinblick auf die Befriedigung weitergehender Baubedürfnisse

waren sogenannte Reservebaugebiete vorgesehen worden,

allerdings

welche

in der Folge nie in eigentliche Bauzonen umgewan-

delt wurden.

Im Zuge der vorliegenden Ortsplanungsrevision war die Gemeinde

einerseits bestrebt,

das Modell der engen Kernzonenabgrenzung

unter Inaussichtstellung von bedarfs— und ortsbildschutzgerechten Bauzonenerweiterungen

im Einzelfalle beizubehalten.

Anderseits verzichtete sie auf die Reservebaugebiete und

schied stattdessen an zentraler Lage bei Post und Schulhaus

im Raume Curtin (Fontana)

eine neue Wohnzone aus, mit welcher

Zuzügern und Einheimischen,

kein Grundeigentum verfügen,

darf

die in den engeren Kernzonen über Baugrundstücke für den Eigenbe-

(Erstwohnungsbau) bereitgehalten werden sollen

ses Ziel erreichen zu können,

(um die-

liess sich die Gemeinde von

den Grundeigentümern Kaufsrechte einräumen; der entspre—

chende Kredit für den Erwerb der Grundstücke in Höhe von

Fr.

680'OOO.-- wurde an der Gemeindeversammlung vom 21.

Dezember 1989 bewilligt).

Dieses der neuen Ortsplanung zugrundeliegende Bauzonenkonzept‚

insbesondere die enge Baugebietsabgrenzung zum Schutze der

historischen Siedlungsstrukturen sowie die Einheimischenwohnzone,

ist grundsätzlich begrüssenswert.

Für die Beurteilung

der Bauzonen unter dem Aspekt der Bauzonengrösse gemäss Art.

15 lit. b RPG kann von der Tabelle über den Überbauungsstand

auf Seite ll des Ortsplanungsberichtes der Gemeinde vom De-

zember 1989

ausgegangen werden.

Danach umfassen die noch

unüberbauten Teile der dem allgemeinen Wohnungsbau dienenden Bauzonen 3,25 ha.

(Kernzonen,

Dorfzone,

Von dieser Reserve

ist

Wohnzone und Kurzone A) rund 1 ha

rund

in der neuen Wohn-

zone Curtin für den Erstwohnungsbau reserviert, und die

verbleibende Reserve von rund 2,25 ha kann in Ermangelung

baugesetzlicher Vorschriften zur Einschränkung des Zweit-

{s Informatlonskopie ohne Gewähflsistung (ARE-GR) es

wohnungsbaus nicht nur für den Erst—‚ Zweitwohnungsbau genutzt werden.

sondern auch für den

Sowohl die Reserve für den

reinen Erstwohnungsbau als auch diejenige für den Erst- und

Zweitwohnungsbau erscheinen mit Blick auf die nächsten 15

Jahre gemäss Art.

15 lit. b RPG als eher grosszügig bemessen,

wenn man zusätzlich die rund 3? eingezonten Ökonomiegebäude in den diversen Fraktionen vor Augen hält, die in Wohnraum umge-

baut werden könnten,

tigt,

und wenn man obendrein noch berücksich-

dass nach dem richtplanmässig abgestützten Konzept der

Gemeinde bedarfs- und ortsbildschutzgerechte Bauzonenerweite-

rungen in konkreten Einzelfällen zulässig sein sollen.

Mit

Rücksicht auf den ausgewiesenen Nachholbedarf der Gemeinde im

Bereiche des Wohnungsbaus für Ortsansässige sowie in Anbe-

tracht des Umstandes, dass das Reservepotential durch Um-

nutzung von landwirtschaftlich nicht mehr benötigten Ökonomie-

bauten kaum vollumfänglich verfügbar sein dürfte,

können die

Bauzonen der Gemeinde Tarasp dennoch als bundesrechtskonform

betrachtet werden.

Immerhin ist der Gemeinde nahezulegen,

von

den richtplanmässig in Aussicht gestellten Bauzonenerweite-

rungsmöglichkeiten im Einzelfall nur mit äusserster Zurück—

haltung Gebrauch zu machen.

2.

Landwirtschaftszonen

Die Landwirtschaftszonen sind grundsätzlich im Sinne von

Art.

3.

16 RPG ausgeschieden worden.

Forstwirtschaftszone

Zuhanden der Gemeinde ist anzumerken,

dass für einen Teil der

ehemaligen Wiesen von "Sguendel" und "Costas da Lai" eine Ersatzaufforstungspflicht besteht.

Diese Flächen müssen im Rah-

men einer künftigen Revision der Forstwirtschaftszone zuge-

schlagen werden.

es Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) 2*}

4.

Golfzone

Die für den Golfsport vorgesehene Fläche deckt sich mit der

bestehenden Anlage.

Diese Erholungszone kann in der vorliegen-

den Form grundsätzlich genehmigt werden. Bei wesentlichen Än-

derungen der Golfanlage sollte ein Genereller Gestaltungsplan ausgearbeitet werden.

5.

Schutzzonen

Das Schutzzonenkonzept kann in der vorliegenden Form genehmigt werden.

Grundsätzlich sollten die Schutzsonen über die Gemeindegrenzen hinaus regional koordiniert werden.

6. Gefahrenzongg Zur Gefahrenzonenabgrenzung sind keine Bemerkungen anzubrin-

gen.

Z;_953ndyggser- und Quellschutssonen

Es ist empfehlenswert,

für die gefassten Mineralquellen eine

Spezialzone auszuscheiden.

Genereller Erschliggggnggglggflliälggg Der Generelle Erschliessungsplan 1:5'000 sieht an verschiede-

nen Standorten Signaturen für Parkplätze ("P") vor. Sofern die entsprechenden Flächen im Zonenplan dem übrigen Gemeindegebiet

zugeordnet sind, versteht es sich von selbst, dass gestützt

es Informationskopis ohns Gewährleistung (ARE-GR) ab

auf die erwähnten Signaturen blosse Parkplätze (ebenerdige

Parkflächen) hergerichtet werden dürfen.

In diese Richtung

deutet nicht nur die Umschreibung der Signaturen

Legende des Generellen Erschliessungsplanes

parcar"), 4.3,

1.

("plazzas da

sondern auch der Ortsplanungsbericht

Abschnitt).

Lediglich dort,

in der

(S.

8,

Ziffer

wo die für Parkplätze

vorgesehene Fläche im Zonenplan einer Bauzone zugewiesen

wurde,

wie dies beispielsweise beim Schulhaus der Fall ist,

werden.

Denkbar wäre auch die ausscheidung spezieller Parkie-

können eigentliche Garagehoch- oder Garagetiefbauten errichtet

rungszonen mit entsprechenden,

auf Hoch- oder Tiefbauten zu-

geschnittene baugesetzlichen Vorschriften über das zulässige

Nutzungsmass (Höhenvorschriften, Gestaltung etc.).

In Art. 9

des neuen kommunalen Baugesetzes betreffend den Generellen

Erschliessungsplan ist im übrigen auch ausdrücklich vorgesehen, dass eigentliche Parkierungsanlaggn bezüglich Lage

und Ausmass zu konkretisieren sind.

Genereller Gestaltungsplan Gemäss Inventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz

(ISOS) hat Tarasp, bzw. deren Fraktionen, nationale Bedeutung.

Dies bedeutet, dass der Pflege und der Erhaltung der histori—

schen Bausubstanz und gewachsenen Siedlungsstruktur besondere

Bedeutung zukommt.

Es gehört zum Standard heutiger Planungen,

dass für Dorfbilder mit nationaler Bedeutung ein Genereller

Gestaltungsplan ausgearbeitet wird.

Die Gemeinde Tarasp ver—

fügt mit dem dem Baugesetz angefügten Inventar "Ortsbild/Ge-

staltung' ' über eine wertvolle Grundlage. Das Inventar könnte

mit wenigen Modifikationen als Genereller Gestaltungsplan

ausgearbeitet und verwendet werden.

Der Gemeinde wird

empfohlen, den Erlass eines Generellen Gestaltungsplanes auf

der Basis des erwähnten Inventars zu prüfen.

es Informationsknpie ohne Gewährleistung (ARE-GR) es

4234221111. .l=_‚ 9&0. Dieser Plan gibt zu keinen besonderen Bemerkungen Anlass.

Zu

erwähnen ist, dass das Skilifttrassee sowie auch die Skipiste auf einer Strecke von rund 400 m durch den Wald führen.

Die

Gemeinde Tarasp verfügt über eine rechtskräftige Rodungsbe-

willigung,

aufgrund welcher eine Nutzungsentflechtung zwischen

Wintersport und forstlichen Interessen vorgenommen wurde.

Die

ausgeschiedene Wintersportzone entspricht nicht exakt der oben erwähnten Rodungsverfügung.

Die Gemeinde Tarasp wird angehal-

ten, die entsprechenden Korrekturen im Einvernehmen mit dem

zuständigen Forstdienst an die Hand zu nehmen.

Die vorgeschlagenen Grobstandorte für landwirtschaftliche

Hochbauten können genehmigt werden. H.

Richtplan ”Bauzonen" Vom Richtplan "Bauzonen" (Teilrichtplan) wird Kenntnis ge-

nommen,

wobei

auf die Ausführungen unter Abschnitt D Ziffer 1

(Bauzonen) hinzuweisen ist.

Im übrigen wird der Gemeinde

empfohlen, einen Gesamtrichtplan zu erarbeiten, wie dies in

Art.

6 des neuen Baugesetzes auch vorgesehen ist.

Für die neue Wohnzone Curtin ist vorgesehen,

unmittelbar nach

Genehmigung der Ortsplanung durch die Regierung einen Ideen—

wettbewerb zur zweckmässigen Überbauung durchzuführen und die

Ausarbeitung der planerischen Voraussetzungen (Genereller Ge-

staltungsplan)

in Angriff zu nehmen.

{s Informatlnnsknpie ohne Gewähfleistung (ARE-GR) es 10

Gestützt

auf Art.

37 Abs.

3 und Art.

37a KRG

beschliesst die_Reqigrung:_ 1. Das Baugesetz vom 4. Januar 1990

im Sinne der Erwägungen und unter

genehmigt:

[Ledscha da fabrica) wird folgenden Vorbehalten

a)

Art.

32 Abs.

3 wird von der Genehmigung ausgenommen.

b)

Art.

33 Abs.

3 wird an die Gemeinde zur Überarbeitung im

Sinne der Erwägungen zurückgewiesen.

2. Die Zonenpläne 1:2'000 (Fontana j Spargels; Vallatseha / Chaposch; Flurins / Sgne / Chants; Vulpera) vom 21-

Dezem-

ber 1989 werden im Sinne der Erwägungen und unter Vorbehalt

allfälliger Änderungen aufgrund der Beschwerdeerledigungen

genehmigt.

3. Der Generelle Erschliessungeplan 1:5'000 (Plan general

d'avertura) vom 21. Dezember 1989 wird im Sinne der Erwä-

gungen und unter Vorbehalt allfälliger Änderungen aufgrund

der Beschwerdeerledigungen genehmigt.

4.

Der Zonenplan 1:10'000 vom 21. Dezember 1989 wird genehmigt.

5. Der Teilrichtplan "Bauzonen" wird 1m Sinne der Erwägungen zur Kenntnis genommen.

ü: Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) er

5. Die Beschwerd— vom 11. Januar 1990 wird zufolge Rückzuges abgeschrieben.

7.

Die verbleibenden fünf Beschwerden werden später in separa-

8.

Soweit für die Verwirklichung der Planung irgendwelche Be-

ten Regierungsbeschlüssen behandelt.

willigungen notwendig sind,

bleibt der Bewilligungsent-

scheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten.

9.

Der Gemeindevorstand von Tarasp wird ersucht, das Datum und den Inhalt dieses Beschlusses in geeigneter Form bekanntzu-

geben.

10.Es werden keine Kosten erhoben.

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11.Mitteilung an

ü: Informatlünsküpie ohne Gewähfleistung (ARE-GR) er»

Namens der Regierung Der Präsident:

ZL /7L.Ä Bärtsch

WM/

Der Kanzleidirektor: