Teilrevision Erweiterung Spital
Planisaziun d'utilisaziun, urden da basa · Scuol
Document
- Numer
- 12.439
- Gener
- Planisaziun d'utilisaziun, urden da basa
- Vischnanca
- Scuol
- Chantun
- Graubünden
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeindeverwaltung
- En vigur dapi
- 08-05-2012
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Graubünden
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3762_B_TR_Erweiterung_Spital_12.439_de.pdfIn neuem Tab öffnen
Text
« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) »—
AMT F&F; HAuME,47-WiCKLUi•,!G
Die Regierung des Kantons Graubünden
■r
La regenza dal chantun Grischun
II Governo del Cantone dei Grigioni
Sitzung vom
Mitgeteilt den
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Protokoll Nr.
08. Mai 2012
09. Mai 2012
439
A. Die Stimmberechtigten der Gemeinde Scuol beschlossen anlässlich der Urnenabstimmung vom 27. November 2011 eine Teilrevision der Ortsplanung, welche unter anderem einen Zonenplan 1:1000 „Erweiterung Spital Unterengadin" umfasst. Neben dem vorerwähnten Zonenplan reichte die Gemeinde Scuol die folgenden weiteren Unterlagen ein: •
Planungs- und Mitwirkungsbericht gemäss Art. 47 der eidgenössischen Raumplanungsverordnung (RPV) zur Teilrevision der Ortsplanung hinsichtlich Erweiterung Spital Unterengadin vom 5. Dezember 2011 samt Anhang „Center da sandä Engiadina Bassa; Analyse und Variantenstudium „Neubau OP-Trakt"; Schlussbericht der PGMM Schweiz AG, Winterthur, vom 15. November 2010
•
Rodungsgesuch „Erweiterung Spital Unterengadin", bestehend aus den folgenden Unterlagen: -
Rodungsgesuchsformular vom 9. Januar 2012
-
Ausschnitt aus der Landeskarte 1:25'000 vom Dezember 2011
-
Rodungsplan 1:1000 „Erweiterung Spital Unterengadin" vom 7. Dezember 2011
Das Amt für Raumentwicklung (ARE) verfasste mit Datum vom 10. November 2011 einen Vorprüfungsbericht. Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindebeschlusses vom 27. November 2011 gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG) erfolgte am 1. sowie ein zweites Mal am 15. Dezember 2011. Es gingen keine Beschwerden ein. Mit Schreiben vom 31. Januar 2012 ersuchte der
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Gemeindevorstand Scuol um Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 KRG.
B. Gegenstand der Revisionsvorlage
Gegenstand des vorliegenden Zonenplanes 1:1000 „Erweiterung Spital Unterengadin" bildet im Wesentlichen die Zuweisung eines südlich des Gesundheitszentrums Unterengadin gelegenen Waldstückes in die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (ZöBA) sowie in die Grünzone. Damit wird die ZöBA, in welcher laut rechtskräftigem Zonenplan 1:2000 vom 28. November 2004 die heute vorhandenen Gebäulichkeiten des Gesundheitszentrums liegen, um rund 791 m 2 vergrössert. Die Erweiterung der Grünzone beträgt rund 564 m 2 . Diese Erweiterung erfolgt aufgrund des Umstandes, dass nach der Realisierung des Bauvorhabens und der damit zusammenhängenden Rodung eine bestockte Fläche von nur noch ca. 611 m 2 verbleibt und dass diese verbleibende Fläche die Mindestkriterien nach Art. 2 des Kantonalen Waldgesetzes (KWaG) für Wald nicht mehr einhält. Die vorliegende Anpassung der Nutzungsplanung steht in Zusammenhang mit dem geplanten Neubau eines Operationstraktes, wofür eine Erweiterung der existierenden Gebäude des Gesundheitszentrums auf der Südseite vorgesehen ist. Die bauliche und gebäudetechnische Infrastruktur der bestehenden Einrichtungen der Operation und der Sterilisation entsprechen dem heutigen Standard sowie den Vorgaben der Swissmedic teilweise nicht mehr. Aufgrund einer vorgenommenen Analyse respektive eines durchgeführten Variantenstudiums „Neubau OP-Trakt" des Center da sandä Engiadina Bassa (vgl. Schlussbericht der PGMM Schweiz AG, Winterthur, vom 15. November 2011) hat sich gezeigt, dass es sich beim gewählten Baustandort aus betrieblichen und technischen Gründen um die beste Lösung handelt. Für die vorzunehmenden Umzonungen ist eine permanente Rodung von Waldareal im Umfang von 1336 m 2 erforderlich. Aufgrund des Umstandes, dass diese Fläche aus dem Waldareal entlassen werden kann, ist die im Zonenplan 1:2000 vom 28. November 2004 festgelegte statische Waldgrenze gemäss Art. 10 und 13 des
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Bundesgesetzes über den Wald (WaG) aufzuheben. Als Rodungsersatz ist die Einleitung einer aktiven Verjüngung von ca. 1 ha Lärchenweidewald im Gebiet „San Jon" in der Gemeinde Scuol vorgesehen.
C. Übereinstimmung mit der Richtplanung Gemäss Art. 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) obliegt der kantonalen Genehmigungsbehörde unter anderem die Prüfung der Übereinstimmung der Nutzungspläne mit der Richtplanung. Es ist somit zu beurteilen, ob die vorliegende Teilrevision der Ortsplanung Scuol mit dem Richtplan Graubünden 2000 (RIP 2000, vom Bundesrat genehmigt am 19. September 2003), namentlich mit den darin unter dem Kapitel „Ausstattung" enthaltenen Leitüberlegungen und Verantwortungsbereichen (vgl. Ziffer 5.3.2 — 1 bis 2), sowie mit dem rechtskräftigen Regionalen Richtplan Pro Engiadina Bassa übereinstimmt. Die Gemeinde Scuol ist laut RIP 2000 als Objekt Nr. 09.SA.01 (Ausstattung: Gesundheit) im Koordinationsstand „Festsetzung" im RIP 2000 aufgeführt. Dies bedeutet, dass die Gemeinde über eine Ausstattungseinrichtung im Bereich des Gesundheitswesens von mindestens kantonaler Bedeutung verfügt, wobei damit gemäss den Richtplanerläuterungen das in Scuol existierende Akutspital gemeint ist. Gestützt auf die vorgenannte Richtplanfestlegung und die eingereichten Unterlagen sowie aufgrund der Stellungnahmen der einbezogenen kantonalen Amtsstellen kann ohne weiteres festgehalten werden, dass die vorliegende Nutzungsplanungsrevisionsvorlage der Gemeinde Scuol richtplankonform ist.
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D. Zonenplan 1:1000 „Erweiterung Spital Unterengadin" 1.
Formelles
In der Legende des Zonenplanes 1:1000 „Erweiterung Spital Unterengadin" wird hinsichtlich der ZöBA auf Art. 28 KRG verwiesen. Diesbezüglich wird die Gemeinde darauf aufmerksam gemacht, dass Art. 28 KRG in Verbindung mit Art. 107 KRG nicht direkt anwendbar ist. Bis zur Anpassung des Baugesetzes (BauG) der Gemeinde Scuol an die Kantonale Raumplanungsgesetzgebung gilt daher für die ZÖBA ausschliesslich Art. 58 BauG. Ferner wird die Gemeinde auf den Umstand hingewiesen, dass es sich bei der unter dem Untertitel „Weitere Planinhalte" festgehaltenen Planlegendenerklärung „Waldfeststellung aufgehoben" um die Aufhebung einer im rechtskräftigen Zonenplan 1:2'000 vom 28. November 2004 enthaltenen statischen Waldgrenze gemäss Art. 10 und 13 des Bundesgesetzes über den Wald (WaG) handelt. 2.
Beanspruchung von Waldareal/Rodungsbewilligung
Wie bereits erwähnt, erfordert die geplante Spitalerweiterung eine permanente Rodung von Waldareal im Halte von 1336 m 2 , wobei als Rodungsersatz die Pflege und Aufwertung von ca. 1 ha Lärchenweidewald im Gebiet „San Jon" in der Gemeinde Scuol vorgesehen ist. Die Rodungsbewilligung für die Beanspruchung von Waldareal zur Realisierung einer Erweiterung des Spitals Unterengadin in der Gemeinde Scuol ist seitens des Bau-, Verkehrs- und Forstdepartementes (BVFD) am 18. April 2012 erteilt worden. Sie wird gleichzeitig mit dem vorliegenden regierungsrätlichen Genehmigungsbeschluss zur Nutzungsplanung eröffnet. Im Übrigen gibt der Zonenplan 1:1000 „Erweiterung Spital Unterengadin" vom 27. November 2011 zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass; er kann genehmigt werden. Gestützt auf Art. 49 KRG
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beschliesst die Regierung:
1. Der Zonenplan 1:1000 „Erweiterung Spital Unterengadin" vom 27. November 2011 wird im Sinne der Erwägungen genehmigt. 2. Die Rodungsbewilligung des Bau-, Verkehrs- und Forstdepartementes (BVFD) vom 18. April 2012 für die permanente Rodung von Waldareal zum Zwecke der Realisierung einer Erweiterung des Spitals Unterengadin wird gleichzeitig mit dem vorliegenden Genehmigungsbeschluss eröffnet. 3. Der Gemeindevorstand Scuol wird ersucht, diesen Beschluss in geeigneter Form öffentlich bekannt zu geben (ohne Rechtsmittelbelehrung). 4. Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art notwendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten. 5. Der Gemeindevorstand Scuol sorgt für die Nachführung der digitalen Daten nach den Vorgaben des Amtes für Raumentwicklung. 6. Für das Genehmigungsverfahren werden keine Kosten erhoben. 7. Mitteilungen an
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Die Präsidentin:
Namens der Regierung
Barbara Janom Steiner
Der Kanzleidirektor:
Dr. C. Riesen
Basas legalas
801.100 · KRG · Chantun
801.110 · KRVO · Chantun
801.500 · Chantun
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Chantun
920.100 · KWaG · Chantun
920.110 · KWaV · Chantun
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confederaziun
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Confederaziun
SR 814.41 · LSV · Confederaziun
SR 814.201 · GSchV · Confederaziun
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Confederaziun
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Confederaziun