Teilrevision Gewerbezone Pozett

Planisaziun d'utilisaziun, urden da basa · Scuol

Document

Numer
18.986
Gener
Planisaziun d'utilisaziun, urden da basa
Vischnanca
Scuol
Chantun
Graubünden
Nivel
Vischnanca
En vigur dapi
11-12-2018

Karte

Der Kanton veröffentlicht für dieses Dokument keinen Perimeter. Die Karte zeigt Scuol mit den Bauzonen.Ganze Karte öffnen

Datotecas

3763_B_TR_Gewerbezone_Pozett_18.986.pdfIn neuem Tab öffnen

Text

« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) » AMTSREGISTRAJUR AMT FÜR RAUMENniVICKLUNG

II Governo del Cantone dei Grigioni

Die Regierung des Kantons Graubünden

La regenza dal chantun Grischun

vom

Mitgeteilt den

Protokoll Nr.

13. Dezember 2018

Ganzen Text zeigen

986

11. Dezember 2018

A. Die Stimmberechtigten der vormaligen Gemeinde Sent (in der Zwischenzeit fusioniert zur Gemeinde Scuol) beschlossen anlässlich der Umenabstimmung vom 21. Dezember 2014 eine Teilrevision der Ortsplanung. Unter anderem wurden die folgenden Planungsmittel verabschiedet: -

Teilrevision Baugesetz Sent (Art. 51a und 70a)

-

Zonenplan 1:1000 Pozzet

-

Genereller Erschliessungsplan 1:1000 Pozzet

Ein auf den 21. Dezember 2014 datierter Planungs- und Mitwirkungsbericht (PMB) gemäss Art. 47 der eidgenössischen Raumplanungsverordnung (RPV; SR 700.1) liegt vor. Das Amt für Raumentwicklung (ARE) verfasste zur Vorlage "Pozzet" mit Datum vom 29. August 2014 einen Vorprüfungsbericht. Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindebeschlusses vom 21. Dezember 2014 gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) erfolgte am 29. Dezember 2014. Es gingen keine Beschwerden ein. Am 7. April 2015 reichten die Sektionen Graubünden der Pro Natura und des WWF gestützt auf Art. 104 Abs. 2 KRG eine Stellungnahme zur Vorlage ein. Auf die Eingabe der genannten Umweltorganisationen (USO) wird in Kapitel H eingegangen. Mit Schreiben vom 3. Februar 2015 ersuchte die Gemeinde um Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 KRG.

« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) »

B. Gegenstand der Revisionsvorlage Die vorliegende Teilrevision der Nutzungsplanung betrifft das südwestlich von Sent gelegene Gebiet "Pozzet". Mit der vorliegenden Planung soll das Gebiet einer optimalen Nutzung zugeführt werden, wozu die Zonen sowie die Erschliessung völlig neu überarbeitet wurden. Gemäss der rechtskräftigen Nutzungsplanung ist in "Pozzet" eine Gewerbezone (zona da mansteranza) im Umfang von ca. 5165 m2 sowie (rund 10 m südlich davon) eine Materialablagerungszone (zona d'explotaziun e da depositar material da s-chavamaint) im Halte von ca. 2602 m2 ausgeschieden. Im Einzelnen wurden eine Teilfläche der Parzelle Nr. 10 951 (ca. 2440 m2) sowie die ganze Parzelle Nr. 10 988 (ca. 2725 m2) der Gewerbezone und die Parzelle Nr. 10 953 (2602 m2) der Materialablagerungszone zugewiesen. Mit der vorliegenden Planung wird auf die erneute Ausscheidung einer Materialablagerungszone verzichtet. Stattdessen werden der nördliche Teil der Materialablagerungszone im Umfang von ca. 1060 m2 der Gewerbezone und der südliche Bereich im Halte von ca. 1542 m2 der Landwirtschaftszone zugewiesen. Zudem wird die Gewerbezone in den Randbereichen arrondiert und so neu mit einer Gesamtfläche von ca. 7113 m2 (ca. 2725 m2 + 4388 m2) ausgeschieden. Damit wird die Gesamtfläche der Gewerbezone um ca. 1948 m2 (7113 m2 — 5165 m2) vergrössert. Mit der vorliegenden Planung wird auf eine Höhenbeschränkung der Gewerbezonenfläche oberhalb der Strasse verzichtet. Hingegen wird die neue Gewerbezone mit einer Quartierplanpflicht (Olig da s-chaffir ün plan da quartier cun intents particulars) belegt. Schliesslich wird das Baugesetz (BauG) der ehemaligen Gemeinde Sent angepasst. In Art. 51a BauG wird die Möglichkeit zur Erstellung von Wohnungen in der Gewerbezone "Pozzet" aufgehoben, und mit Art. 70a BauG ist eine neue Bestimmung über die Quartierplanpflicht mit besonderen Zielsetzungen erlassen worden.

« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) »

C. Übereinstimmung mit der Richtplanung 1. Einleitung Gemäss Art. 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG, SR 700) obliegt der kantonalen Genehmigungsbehörde unter anderem die Prüfung der Übereinstimmung der Nutzungspläne mit der Richtplanung. Es ist somit zu beurteilen, ob die vorliegende Teilrevision der Ortsplanung mit dem Richtplan Graubünden sowie mit dem rechtskräftigen regionalen Richtplan Engiadina BassaNal Müstair übereinstimmt. 2. Kantonaler Richtplan 2.1 Einleitende Ausführungen Mit Beschluss Nr. 217 vom 20. März 2018 hat die Regierung die Anpassung des kantonalen Richtplans in den Bereichen Raumordnungspolitik und Siedlung (KRIP-S) zuhanden der Genehmigung durch den Bundesrat beschlossen und für die Behörden des Kantons Graubünden für verbindlich erklärt. Damit werden die Kapitel 2 sowie die Kapitel 5.1 bis 5.4 des bisher rechtsgültigen kantonalen Richtplans (RIP 2000) ersetzt. Der so angepasste kantonale Richtplan ist für die Beurteilung von Ortsplanungsvorlagen massgebend. Es ist davon auszugehen, dass die bundesrätliche Genehmigung des KRIP-S im Winter 2018/2019 erfolgen wird. 2.2 Schaffung richtplanerischer Grundvoraussetzungen Laut einem in Kapitel 5.2.1 des revidierten kantonalen Richtplans festgehaltenen Leitsatz sind Erweiterungen und Verlagerungen des Siedlungsgebiets innerhalb derselben Gemeinde dann regional abzustimmen und richtplanerisch zu sichern, sobald diese während einer Planungsperiode von 15 Jahren, gerechnet ab Erlass der Richtplananpassung durch die Regierung, eine Fläche von insgesamt 1 ha überschreiten. Dagegen bedingen Erweiterungen oder Verlagerungen des Siedlungsgebietes im Umfang von insgesamt weniger als 1 ha pro Planungsperiode keine Richtplanfestsetzung. Vorliegend umfasst die Erweiterung des Siedlungsgebietes knapp 0,2 ha. Die Grenze für das Erfordernis einer Richtplanpassung wird vorliegend somit nicht überschritten. Entsprechend kann auf eine Festlegung im regionalen Richtplan ver-

« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) » 4

zichtet werden. Für künftige Planungen in der Gemeinde Scuol ist hingegen zu beachten, dass das Siedlungsgebiet lediglich noch um rund 0,8 ha erweitert werden darf, ohne dass eine regionale Abstimmung erfolgen muss. 2.3 Kompensationspflicht Wie erwähnt, wird vorliegend die Gewerbezone um knapp 0,2 ha erweitert. Gemäss Art. 38a Abs. 2 RPG dürfen bis zur Genehmigung der vorerwähnten Richtplananpassung durch den Bund die Bauzonen nicht vergrössert werden. Zur Sicherstellung dieser Vorgabe wird die Einzonungsfläche von ca. 1948 m2 aus dem kantonalen Kompensationstopf zur Verfügung gestellt (vgl. Abschnitt D, Ziff. 1.). 3. Regionaler Richtplan Engiadina BassaNal Müstair Die Region 1 beschloss am 13. Februar 2014 eine Anpassung des regionalen Richtplans. Er wurde damals mit der Thematik "Arbeitsplatzgebiete/Gewerbe" ergänzt, wobei die Regierung diese Ergänzung mit Beschluss Nr. 359 vom 22. April 2014 genehmigte. Die bestehende Gewerbezone "Pozzet" wird im Text zum erwähnten regionalen Richtplan im Abschnitt "Bestehende Gewerbezonen" (Kapitel 4.6, Seite 22) aufgeführt. Es kann somit festgehalten werden, dass die Nutzungsplanung "Pozzet" keinerlei Konflikte mit dem regionalen Richtplan aufweist. 4. Fazit Die Vorlage ist somit richtplankonform — sowohl hinsichtlich der kantonalen Richtplanung als auch hinsichtlich der regionalen Richtplanung.

D. Übereinstimmung mit der Bundesgesetzgebung über die Raumplanung 1. Kompensation Gemäss Art. 38a Abs. 2 RPG sind Neueinzonungen bis zur bundesrätlichen Genehmigung des kantonalen Richtplans Siedlung zu kompensieren.

« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) » 5

Gemäss Zonenplan 1:1000 Pozzet vom 21. Dezember 2014 geht es vorliegend um die Einzonung einer 1948 m2 grossen Fläche, welche von der Materialablagerungszone (Nichtbauzone) neu der Gewerbezone (Bauzone) zugewiesen wird. Aufgrund der in der Zwischenzeit vorhandenen Dringlichkeit im Hinblick auf die Realisierung einer optimalen gewerblichen Nutzung im Gebiet "Pozzet" rechtfertigt es sich, die erforderliche Kompensation im Halte von 1948 m2 im vorliegenden Fall aus dem kantonalen Kompensationstopf zur Verfügung zu stellen. Damit kann verhindert werden, dass das Vorhaben noch längere Zeit blockiert bleibt. 2. Bedarf und Verdichtung Gemäss Art. 15 Abs. 4 lit. b RPG kann Land neu einer Bauzone zugewiesen werden, wenn es auch im Falle einer konsequenten Mobilisierung der inneren Nutzungsreserven in den bestehenden Bauzonen voraussichtlich innerhalb von 15 Jahren benötigt, erschlossen und überbaut wird. Da die Fraktion Sent zumindest zum heutigen Zeitpunkt über keine weiteren rechtskräftigen und überbaubaren reinen Gewerbezonen verfügt, kann der Bedarf für die vorgesehene geringfügige Erweiterung der im Gebiet "Pozzet" bereits existierenden Gewerbezone unter dem Gesichtspunkt der neuen Bestimmungen der Raumplanungsgesetzgebung als gegeben beurteilt werden. In Anwendung von Art. 3 Abs. 3 lit. Os RPG ist schliesslich sicherzustellen, dass geeignete Massnahmen zur besseren Nutzung der brachliegenden oder ungenügend genutzten Flächen in Bauzonen sowie zur besseren Nutzung der Möglichkeiten zur Verdichtung der Siedlungsfläche getroffen werden und die ausgeschiedene Gewerbezone optimal ausgenutzt wird. Dieses Erfordernis kann mit der vorliegend festgelegten Pflicht zur Erstellung eines Quartierplans mit besonderen Zielsetzungen erreicht werden. Entsprechend ist bei der Ausarbeitung dieses Quartierplans ein Augenmerk auf eine optimale Ausnutzung und Verdichtung des Gewerbeareals zu legen. Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen ergibt sich zusammenfassend, dass sich die Vorlage unter der Optik der Bundesgesetzgebung über die Raumplanung als genehmigungsfähig erweist.

« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) »

E. Teilrevision des Baugesetzes Die am 21. Dezember 2014 beschlossene Teilrevision des Baugesetzes (Art. 51a und 70a) gibt zu keinen Bemerkungen Anlass; sie kann genehmigt werden.

F. Zonenplan 1:1000 Pozzet 1. Korrektur formeller Mängel Gemäss Art. 49 Abs. 3 KRG kann die Regierung im Genehmigungsverfahren nach Anhören des Gemeindevorstandes und Betroffener in den Erlassen der Grundordnung (Baugesetz und Pläne) formelle Mängel beheben. Im Zuge des Genehmigungsverfahrens wurden im Zonenplan 1:1000 Pozzet zwei formelle Mängel festgestellt, welche einer Korrektur im dargelegten Sinne zugänglich sind. Mit E-Mail vom 1. Oktober 2018 wurde die Gemeinde Scuol darüber informiert. Der Gemeindevorstand Scuol stimmte mit E-Mail vom 6. November 2018 der Behebung der formellen Mängel im Zonenplan 1:1000 Pozzet zu (Streichung der Legendeneinträge "ES III" bei der Zone übriges Gemeindegebiet sowie von "Art. 51 ff. KRG" bei der Quartierplanpflicht). Das ARE wird beauftragt, die entsprechenden Korrekturen in der Legende vorzunehmen. 2. Ortsbildschutz Das Gebiet "Pozzet" ist heute stark gekammert, mit Hecken durchsetzt und teils zusätzlich durch die bestehende Allee vor Einsicht geschützt. Bis anhin blieb der obere Teil der Gewerbezone aufgrund der erwähnten Höhenbaubeschränkung sowie wegen des steilen Geländes unüberbaut. Die Höhenbaubeschränkung wird nun aufgehoben, wodurch eine Überbauung grundsätzlich möglich wird. Aus Sicht des Ortsbildschutzes ist nebst der sorgfältigen Einfügung von Bauten und Erschliessungsanlagen ins Gelände vor allem auch die durch die Kammerung mit den Hecken und

« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) »

Baumreihen übergeordnete Einbettung des Areals in die Landschaft von grosser Bedeutung. Das Bebauungs- und Erschliessungskonzept der Gewerbezone Pozzet (vgl. PMB, S. 13 ff.) zeigt, dass für eine Bebauung des Teilbereichs der Gewerbezone oberhalb der Zufahrt relativ umfangreiche Geländeeingriffe nötig sind. Um den Ortsbild- und Landschaftsschutz nach der Aufhebung der Höhenbaubeschränkung bei der Bebauung des Areals angemessen zu berücksichtigen, sind bei der Erarbeitung des Quartierplans die Aspekte der gekammerten Landschaft sowie der Hecken und Baumreihen gebührend zu berücksichtigen. Daher sind für die Ausarbeitung des Quartierplans die Bauberatung sowie eine in landschaftsgestalterischen Fragen versierte Fachperson beizuziehen. Sofern ergänzende landschaftsgestalterische Elemente vorgesehen werden, sind diese im Quartierplan sowie allenfalls im Generellen Gestaltungsplan festzusetzen. Sollten zur Umsetzung der Landschaftsgestaltung weitere, ausserhalb der Gewerbezone liegende Flächen benötigt werden, so soll der Perimeter des Quartierplans entsprechend um diese Flächen erweitert werden. 3. Naturschutz Auf einem Teil der Parzelle Nr. 951 stockt eine Hecke resp. stocken einige Feldgehölze. Es wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens dem Amt für Natur und Umwelt (ANU) ein Gesuch zur Entfernung von Hecken und Feldgehölzen eingereicht sowie publiziert werden muss, sofern für die Bebauung resp. Nutzung der im Gebiet "Pozzet" ausgeschiedenen Gewerbezone Bestockungen beansprucht werden. Im Übrigen gibt der Zonenplan 1:1000 Pozzet vom 21. Dezember 2014 zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass; er kann genehmigt werden.

G. Genereller Erschliessungsplan 1:1000 Pozzet Der Generelle Erschliessungsplan 1:1000 Pozzet vom 21. Dezember 2014 gibt zu keinen Bemerkungen Anlass; er kann genehmigt werden.

« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) »

H. Verfahrensbeteiligung beschwerdeberechtigter Organisationen 1. Vorbemerkungen zum Verfahren Gemäss Art. 104 Abs. 2 KRG müssen die beschwerdeberechtigten Umweltschutzorganisationen (USO) im Nutzungsplanungsverfahren keine förmliche Planungsbeschwerde an die Regierung erheben, um die Möglichkeit des Weiterzugs des regierungsrätlichen Genehmigungsbeschlusses an die Gerichte (Verwaltungsgericht; Bundesgericht) nicht zu verwirken. Es genügt, wenn sie sich während der in Art. 48 Abs. 4 KRG geregelten Beschwerdeauflage beim ARE anmelden und danach innert einer von dieser Fachstelle gesetzten Frist eine Stellungnahme einreichen. Falls die USO von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, haben sie sich damit das Recht gewahrt, gegen einen Ortsplanungsgenehmigungsbeschluss allenfalls Beschwerde an das Verwaltungsgericht zu erheben, sofern sie angesichts des Charakters resp. Konkretisierungsgrades der angefochtenen Planung überhaupt als beschwerdelegimitiert anzusehen sind. Vorliegend reichten die Sektionen Graubünden der Pro Natura und des WWF beim ARE in Anwendung von Art. 104 Abs. 2 KRG fristgerecht eine auf den 7. April 2015 datierte Stellungnahme ein. Entsprechend werden die Sektionen Graubünden der Pro Natura und des WWF in den Verteiler des vorliegenden Beschlusses aufgenommen. 2. Stellungnahme der Pro Natura Graubünden und des WWF Graubünden Die Umweltorganisationen beantragen in ihrer gemeinsamen Stellungnahme vom 7. April 2015 sinngemäss, die Erweiterung der Gewerbezone "Pozzet" sowie die Aufhebung der Höhenbeschränkung seien nicht zu genehmigen. Weiter sei die Kompensation der Einzonung nicht über die Auszonung der von der Regierung gar nie genehmigten Gewerbezone "Panas-ch Sura" vorzunehmen. Zur Begründung führen sie im Wesentlichen sinngemäss aus, die Erweiterung der Gewerbezone sei wegen der nahe gelegenen Landschaft Nr. 1210 "Röven Grond — Talur — Pozzet" (regionale Bedeutung) sowie wegen den angrenzenden Trockenwie-

« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) »

sen und -weiden (regionale und nationale Bedeutung) mit den Planungsgrundsätzen des RPG (Schonung der Landschaft sowie Einordnung der Bauten in die Landschaft) nicht vereinbar. Zudem erscheine eine Verlagerung der Gewerbeaktivitäten nach Scuol wegen der Gemeindefusion als sinnvoll, zumal dort bereits zusätzliche Gewerbezonen genehmigt worden seien. Sollte ein zusätzlicher Bedarf an Gewerbezonen bestehen, müsste mittels Regionalplanung sorgfältig eine zentrale Gewerbezone evaluiert und im Regionalen Richtplan ausgeschieden werden. Schliesslich könne die Gewerbezonenerweiterung nicht mit der Auszonung der Gewerbezone im Gebiet "Panas-ch Sura" kompensiert werden, da diese Gewerbezone von der Regierung nicht genehmigt worden sei. 3. Vernehmlassung der Gemeinde Scuol In ihrer Vernehmlassung vom 5. Mai 2015 beantragt die Gemeinde Scuol die Genehmigung der beschlossenen Ortsplanungsrevision. Zur Begründung führt sie aus, es handle sich vorliegend nicht um die Ausscheidung einer neuen, sondern lediglich um die Arrondierung einer bestehenden Gewerbezone im Interesse einer effizienteren Nutzung des Geländes. Die bestehende Gewerbezone werde zwar um rund 1950 m2 erweitert. Allerdings betreffe die Erweiterung im Wesentlichen eine Fläche, welche in der Abbau- und Materialablagerungszone läge. Die neu abgegrenzte Gewerbezone umfasse nur Flächen, welche schon bisher gewerblich oder zur Ablagerung von Aushubmaterial genutzt würden. Jedenfalls handle es sich beim umgezonten bzw. eingezonten Areal aus landschaftlicher Sicht nicht um schützenswerte Flächen. Die strittige Erweiterung bzw. Arrondierung der Gewerbezone diene auch nicht der Ansiedlung neuer Betriebe, sondern ausschliesslich den bereits bestehenden Unternehmen vor Ort, welche zwingend auf die Zone angewiesen seien. Entgegen der Darstellung der Schutzorganisationen beeinträchtige die beanstandete Erweiterung der Bauzonenfläche keine unberührte Terrassenlandschaft. Diese liege in einiger Entfernung weiter talwärts. So werde lediglich die bestehende Gewerbezone und die in der Abbau- und Materialablagerungszone gelegene Fläche entsprechend den topografischen und tatsächlichen Gegebenheiten zu einer arrondierten Gewerbezone zusammengefasst.

« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) » 10

Einer Arrondierung der Gewerbezone "Pozzet" stünden aber auch die in anderen Fraktionen der Fusionsgemeinde Scuol vorhandenen Gewerbezonen nicht entgegen. Zwar sei es raumplanerisch durchaus sinnvoll, die Ansiedlung von Gewerbebetrieben und die Ausscheidung von Gewerbezonen vorab unter regionalen Gesichtspunkten zu beurteilen. Aufgrund der relativ grossen räumlichen Distanzen zwischen den einzelnen Fraktionen sei es aber verfehlt, alle Gewerbebetriebe an einem Ort — sei dies in Scuol oder andernorts — zusammenzuziehen. Für grössere Produktionsbetriebe möge eine regionale Lösung richtig sein. Für kleinere Gewerbebetriebe mit vorwiegend lokaler Kundschaft ergäben jedoch dezentrale Standorte meist mehr Sinn. Dies gelte gerade für die in der Gewerbezone "Pozzet" angesiedelten Betriebe wie insbesondere für die örtlich tätige Bauunternehmung. In Bezug auf die Frage der Kompensation führt die Gemeinde aus, dass sie sich gegenüber dem Kanton im Rahmen der (nicht genehmigten) Ortsplanungsrevision vom 25. September 2011 mit einem Verzicht auf die rechtskräftig ausgeschiedene Gewerbezone in "Panas-ch Sura" gemäss Zonenplan vom 12. Juni 1995 einverstanden erklärt habe. Zudem seien durch die Teilrevision vom 21. Dezember 2014 auch im Gebiet "Prado" grosse Flächen der dortigen Dorferweiterungszone ausgezont und der Landwirtschaftszone zugewiesen worden. Für die strittige Arrondierung der Gewerbezone "Pozzet" bestünden daher zweifelsfrei genügend Kompensationsmöglichkeiten. 4. Beurteilung Die USO rügen als erstes, dass die von der Gemeinde Sent am 21. Dezember 2014 verabschiedete Gewerbezonenerweiterung im Gebiet "Pozzet" nicht mit den Grundsätzen des eidgenössischen Raumplanungsgesetzes zu vereinbaren sei, wonach die Landschaft zu schonen sei sowie Siedlungen und Bauten sich in die Landschaft einzuordnen hätten. Dazu ist anzumerken, dass die Gemeinde Scuol mit der Pflicht zur Quartierplanung mit besonderen Zielsetzungen, welche im Generellen Gestaltungsplan über die gesamte Gewerbezone gelegt wird, eine Massnahme zur Sicherstellung einer guten und landschaftsverträglichen Gestaltung der Gewerbezone "Pozzet" ergriffen hat. Zudem wird die Genehmigung mit der Auflage verbunden, wonach die Bauberatung sowie eine Fachperson für landschaftsgestalterische Fragen beizuziehen sind. Damit ist eine gute Einordnung der Bauten in die Landschaft sichergestellt.

« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) » 11

Zur Richtplanung verweisen wir auf die Erwägungen im vorliegenden Beschluss. Die Kompensation wird aus dem kantonalen Topf geleistet resp. sichergestellt, so dass auf die diesbezüglichen Ausführungen der USO nicht eingegangen zu werden braucht. Im Übrigen kann hier auf die zutreffenden Ausführungen der Gemeinde hingewiesen werden. Den Anträgen der USO kann nicht gefolgt werden. Gestützt auf Art. 49 KRG

beschliesst die Regierung: 1. Die am 21. Dezember 2014 beschlossene Teilrevision des Baugesetzes (Art. 51a und Art. 70a) wird genehmigt. 2. Der Zonenplan 1:1000 Pozzet vom 21. Dezember 2014 wird im Sinne der Erwägungen mit folgenden Korrekturen (Korrekturen gemäss Art. 49 Abs. 3 KRG im Einvernehmen mit der Gemeinde) und folgender Auflage genehmigt: a) In der Legende wird die Festlegung "ES III" (Empfindlichkeitsstufe III) für das übrige Gemeindegebiet ersatzlos gestrichen. b) In der Legende wird der Verweis auf Art. 51 ff. KRG für die Festlegung der Quartierplanpflicht mit besonderer Zielsetzung ersatzlos gestrichen. c) Für die Ausarbeitung des Quartierplans sind die Bauberatung sowie eine in landschaftsgestalterischen Fragen versierte Fachperson beizuziehen. 3. Der Generelle Erschliessungsplan 1:1000 Pozzet vom 21. Dezember 2014 wird genehmigt. 4. Der Gemeindevorstand Scuol wird angewiesen, den wesentlichen Inhalt des Dispositivs des vorliegenden Genehmigungsbeschlusses Öffentlich bekannt zu geben. Diese Bekanntgabe hat in den gleichen Publikationsorganen wie die Bekanntgabe des Gemeindebeschlusses vom 21. Dezember 2014 zu erfolgen. Im Publikationstext ist darauf hinzuweisen, dass der Genehmigungsbeschluss bei

« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) » 12

der Gemeinde eingesehen werden kann und dass gegen die darin enthaltene Auflage innert 30 Tagen ab dem Publikationsdatum nach Massgabe des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) beim Verwaltungsgericht Graubünden Beschwerde erhoben werden kann. 5. Für direkte Adressaten des vorliegenden Beschlusses beginnt die 30-tägige Beschwerdefrist an das Verwaltungsgericht bereits ab dem Zeitpunkt der Eröffnung des vorliegenden Beschlusses. 6. Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art notwendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten. 7. Das Amt für Raumentwicklung (ARE) wird beauftragt, die aufgrund dieses Beschlusses nötigen Kennzeichnungen in den eingereichten graphischen Auszügen vorzunehmen. 8. Der Gemeindevorstand Scuol sorgt für die Nachführung der Nutzungsplandaten nach den Vorgaben des ARE. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Nutzungsplanfestlegungen erst dann als definitiv rechtskräftig betrachtet werden können, wenn gegen den entsprechenden Genehmigungsbeschluss innert 30 Tagen seit dem Publikationsdatum keine Verwaltungsgerichtsbeschwerden eingereicht werden bzw. wenn allfällige Verwaltungsgerichtsbeschwerden abgewiesen worden sind.

9. Mitteilung an:

«Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) »

13

Der Präsident:

Namens der Regierung

Dr. Mario Cavigelli

Der Kanzleidirektor:

Daniel Spadin