Quartierplan Serlas - Änderung 2015
Procedura da plan da quartier · S-chanf
Document
- Numer
- 15.GDEf1
- Gener
- Procedura da plan da quartier
- Vischnanca
- S-chanf
- Chantun
- Graubünden
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeindeverwaltung
- En vigur dapi
- 12-08-2015
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Graubünden
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Text
3788_B_QP_Serlas.pdf
Vschinauncha da S-chanf 7525 Scham:
S-chanf, 25.08.2015/DS
Ihre Kontaktperson: Duri Campeli Telefon 081 854 12 40, [email protected]
«c DECRET / VERFÜGUNG Entscheid des Gemeindevorstands vom: 12. August 2015
Betreff:
Genehmigung Teilrevision Quartierplan Serlas
Empfänger: Alle Quartierplanbeteiligten (per Einschreiben)
Administraziun cumünela - 7525 S-chanf - Teiefon 08185412 40 v Fax 081854 24 91-E-Mail:admin@s—chanf.ch
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I.
Festgestellt
1. Am 29. Mai 2002 erliess der Gemeindevorstand einen Quartierplan Serlas mit folgenden Bestandteilen — Quartierplanvorschriften (QPV) mit Anhang I
Quartierplanabgrenzungs- und Bestandesplan 1:500 Neuzuteilungsplan 1:500 Gestaltungsplan 1:500 Erschliessungsplan 1:500
Bestandteil der Quartierplanvorschriften waren insbesondere auch folgende Verteilschlüssel: — Planungskosten (Art. 15 QPV) — Quartierstrasse inkl. Strassenbeleuchtung sowie Abfallsammelstelle (Art. 16 — Wasser- und Kanalisationsleitungen (Art. 17 QPV)
QPV)
Die Verteilung der Kosten erfolgte auf der Grundlage der den Parzellen zugewiesenen Bruttogeschossflächen (BGF). 2. Die Erschliessung des Quartierplangebiets gemäss den Vorgaben des Quartierplans vom 29. Mai 2002 wurde in der Zwischenzeit weitgehend ausgeführt. Die Kostenverteilung ist hingegen noch nicht vollständig abgeschlossen. 3. Am 23./24. Januar 2013 beschloss die Gemeindeversammlung eine Totalrevision der Ortsplanung. Mit Beschluss Nr. 420 vom 29. April 2014 genehmigte die Regierung die Revision der Ortsplanung. Mit der Revision der Ortsplanung wurden insbesondere folgende Änderungen beschlossen, welche Auswirkungen auf den Quartierplan Serlas haben: — Die Parzelle Nr. 810 (bis dahin Teil der Parz. Nr. 277) wurde von der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (ZöBA) in die Gewerbezone umgezont. — Für die Gewerbezone wurde die Ausnützungsziffer ersatzlos gestrichen. — In der Gewerbezone können, in Abweichung zu den geltenden Höhenbeschrän— 2/7
kungen, neu technische Anlagen wie Silos eine Höhe von max. 18 m aufweisen. —- Die Definition der Bemessung der Höhe von Gebäuden richtet sich neu nach den Bestimmungen der „Interkantonalen Vereinbarung zur Harmonisierung der Bau begriffe“ (IVHB). . Am 16. Dezember 2014 beschloss der Gemeindevorstand, eine Teilrevision des Quartierplans Serlas einzuleiten. Die Absicht zur Einleitung einer Teilrevision des Quartierplans Serlas wurde vom 13. Januar 2015 bis 12. Februar 2015 öffentlich publiziert und zudem allen betroffenen Grundeigentümern im Quartierplangebiet schriftlich mitgeteilt. Der Zweck der Revision wurde wie folgt beschrieben: „Adalter prescr/pz/uns da/ p/an da quart/er reguard otezzas, largezzas e lungezzas tenor /a reva/‘sa tote/a da /a p/an/saz/‘un loca/a, appruveda i/s 30.04.2014 da /a Regenza Gr/schuna“ . Gegen die Publikation der Absicht zur Einleitung der Teilrevision des Quartierplans ging eine Einsprache ein. Am 4. März 2015 beschloss der Gemeindevorstand die Einleitung des Quartierplanverfahrens mit Abweisung der Einsprache. . Nach Eintritt der Rechtskraft am 3. April 2015 beauftragte der Gemeindevorstand das Büro Stauffer & Studach Raumentwicklung mit der Erarbeitung der Teilrevision des Quartierplans. . Die Teilrevision des Quartierplans beschränkte sich auf die QPV. Während der Zeit vom 28. Mai 2015 bis 26. Juni 2015 legte der Gemeindevorstand die Teilrevision der QPV während 30 Tagen öffentlich auf und orientierte die betroffenen Grundeigentümer im Quartierplan schriftlich. . Während der öffentlichen Auflage gingen bei der Gemeinde zwei Einsprachen ein. Auf diese Einsprachen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
3/7
II.
Erwägung
A. Behandlung der Einsprachen Gemäss Art. 18 Abs. 3 der kantonalen Raumplanungsverordnung (KRVO) kann während der öffentlichen Auflage beim Gemeindevorstand schriftlich und begründet Einsprache erhoben werden. Die eingegangenen Einsprachen wurden rechtzeitig innerhalb der Auflagefirst eingereicht. Die Einsprachen stammen von Quartierplanbeteiligten. Als direkt Beteiligte sind sie daher zur Einsprache legitimiert. 1. Einsprache 1. Die Einsprecherin stellt den Antrag, die Teilrevision sei in der vorgelegten Form abzuweisen, zu überarbeiten und nochmals aufzulegen. Der Antrag wird im Wesentlichen wie folgt begründet: Die Verteilschlüssel gemäss Art. 16 (Kosten Quartierstrasse, Strassenbeleuchtung und Abfallsammelstelle) und Art. 17 (Kosten Wasser- und Kanalisationsleitungen) seien zu überarbeiten damit eine saubere Abrechnung der Erschliessungskosten möglich ist. Bisher seien von der Gemeinde nur Akontorechnungen jedoch keine Schlussabrechnungen gestellt worden. Die Quartierstrasse auf Parzelle Nr. 800 sowie die Parzelle Nr. 808, würden in Art. 3 QPV nicht erwähnt. In Art. 6 QPV würden die Mutationen nicht aufgeführt und die Landeigentümer würden nicht entschädigt. In Art. 11 QPV sei geregelt, dass die Zufahrten für bestimmte Parzellen ausschliesslich über die Quartierstrasse möglich seien. Parzellen, welche heute über eine Zufahrt über die Hauptstrasse haben, sollten aufgeführt werden oder dieser Absatz sollte gestrichen werden, weil nicht den Tatsachen entsprechend. Bei dem neu gefassten Art. 21 würden mehrere Parzellen fehlen. 2. Gemäss Einleitungsbeschluss vom 4. April 2015 besteht der Zweck der Teilrevision des Quartierplans einzig darin, die Vorschriften bezüglich Höhe, Länge und Breite von Gebäuden den neuen Vorschriften der revidierten Ortsplanung anzupassen. Von einer Neuregelung von Landerwerb und Verteilschlüssel für die Erschliessungskosten 4/7
sowie von Zufahrten oder gar einer Gesamtüberarbeitung des Quartierplans ist im Einleitungsbeschluss keine Rede. Ziel und Zweck der Teilrevision ist somit nicht eine grundlegende Überarbeitung sondern eine minimale, gezielte Anpassung und Ergänzung des Quartlerplans. Auf die Einsprache ist deshalb mit einer Ausnahme (vgl. nachfolgend Ziff. S) nicht einzutreten. . Selbst wenn auf die Einsprache eingetreten werden könnte, gälte was folgt: Der Quartierplan ist rund 13 Jahre alt. Seit dem Erlass wurden verschiedene Parzellierungen vorgenommen und die damals vorgesehenen Erschliessungsanlagen wurden zum grössten Teil auch ausgeführt. Ebenso wurden für die ausgeführten Erschliessungswerke bereits Akontorechnungen im Ausmass von ca. 90 % gestellt. Was fehlt ist lediglich eine Schlussabrechnung. Dazu ist gestützt auf Art. 20 KRVO ein KostenVerteiler auf der Grundlage der rechtskräftigen Verteilschlüssel zu erstellen und das entsprechende Verfahren durchzuführen. Eine Revision des Quartierplans hinsichtlich der Verteilschlüssel Erschliessung braucht es hingegen nicht.
. Dasselbe gilt bezüglich der Nichterwähnung der Parzellen Nr. 800 und 808 in Art. 3 QPV. Dieser Artikel beschreibt grob das Konzept des Quartierplans. Es ist nicht einzusehen, aus welchem Grund die genannten neuen Parzellen speziell erwähnt werden sollten.
. Die geltende Regelung gemäss Art. 11 QPV, wonach neue Zufahrten nur über die geplante neue Quartierstrasse erfolgen dürfen, ist durch abweichende Baubewilligungen tatsächlich ausgehebelt worden. Eine Ergänzung der QPV, wonach Parzellen mit Anstoss an die Hauptstrasse auch über diese Strasse erschlossen werden dürfen, ist daher gerechtfertigt. Hier wird die Einsprache gutheissen. . In Art. 21 Abs. 2 sind alle im Quartier einbezogenen Parzellen aufgeführt. Es braucht daher keiner Ergänzung. . Die Einsprache erweist sich daher, mit Ausnahme von Ziff. 5 als unbegründet. Sie wäre deshalb auch abzuweisen, könnte auf sie eingetreten werden.
2. Einsprache von 1. Der Einsprecher stellt den Antrag, ihm seien keinerlei Kosten aufzuerlegen. 2. Die Planungskosten für die vorliegende Teilrevision übernimmt die Gemeinde. In diesem Punkt wird die Einsprache gutgeheissen. Im Übrigen wird auf die Einsprache nicht eingetreten, da Gegenstand der laufenden Revision nur die Anpassung der Quartierplanvorschriften an die totalrevidierte Grundordnung ist. Die Einsprache wird daher gutgeheissen, soweit ihr durch Kosten der Teilrevision auferlegt worden wären. Im Übrigen wird auf die Einsprache nicht eingetreten. Sie erwiese sich auch materiell als unbegründet. B. Genehmigung des Quartierplans
Die öffentlich aufgelegte Teilrevision der Quartierplanvorschriften wird in folgenden Punkten abgeändert: a) Art. 11 Abs. 2 QPV wird mit folgendem Wortlaut ergänzt: Bei Grundstücken mit Anstoss an die Kantonsstrasse können bei l/or/iegen einer Bewilligung des 77efbauamts auch Zufahrten über diese Strasse gestattet werden. a) Art. 15 Abs. 2 QPV wird wie folgt abgeändert. Die Kosten für die Teilrevision 2015 trägt die Gemeinde. Gestützt auf diese Erwägungen beschliesst der Gemeindevorstand was folgt:
III.
Verfügung
1 . Die Einsprachen werden im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen, und die öffentlich aufgelegte Teilrevision der Quartierplanvorschriften wird in folgenden Punkten abgeändert: a) Art. 11 Abs. 2 QPV wird mit folgendem Wortlaut ergänzt: Bei Grundstücken mit Anstoss an die Kantonsstrasse können bei Vorliegen einer Bewilligung des Tiefbauamts auch Zufahrten über diese Strasse gestattet werden.
6/7
a) Art. 15 Abs. 2 QPV wird wie folgt abgeändert. Die
Kosten
im
Übrigen
für
die
wird
Teilrevision
2015
die
Einsprachen
auf
trägt
die
nicht
Gemeinde.
eingetreten.
2. Die Teilrevision der Quarterplanvorschriften Serlas wird in der Fassung gemäss der öffentlichen Auflage vom 28. Mai 2015 bis 26. Juni 2015 mit den Änderungen gemäss Ziff. Ill.1 vorstehend genehmigt. 3. Die genehmigte Teilrevision der Quartlerplanvorschriften
ist nach Eintritt der
Rechtskraft beim Grundbuchamt Maloja zur Anmerkung anzumelden. Der Gemeindepräsident und der Aktuar sind zur Unterzeichnung der Grundbuchanmeldung ermächtigt.
4. Die Kosten für die Teilrevision 2015 der Quartierplanung trägt die Gemeinde. Für die Behandlung der Einsprachen werden den Einsprechern keine Kosten auferlegt. Gegen diese Verfügung bzw. diesen Beschluss kann innert 30 Tagen seit Mitteilung
Beschwerde beim VenNaltungsgericht Graubünden erhoben werden.
Die genehmigten Quartierplanvorschriften können während der Beschwerdefrist zu den
ordentlichen
Öffnungszeiten
auf
der
Gemeindekanzlei
eingesehen
Mitteilung am: 26. August 2015 per Einschreiben geht an: —
—
Alle Quartier lanbeteili ten
Ei
h ib
Namens des Gemeindevorstandes S-chanf
Der Aktuar:
werden.
3788_V_QP_Serlas_QPV.pdf
Chantun Grischun
Vschinauncha da S-chanf
Plan da quartier SERLAS nr.1
Prescripziuns pel plan da quartier Relascho dal cussagl cumünel als:
29. O5. 2002
II president cumünel:
sig. D. Campell
L’actuar cumünel:
sig. R. Camiche|
Revisiun parziela
Decis da! suprastanza cumünela als: /
II president cumünel: L ‘actuar cumünel:
5
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2
w Äxsiäflsksäa ‘._‚
||I:u’‚>:,_‘‚"‘“_‚r"»:s’._
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Seite 1 Gestützt auf Art. 38 ff des kantonalen Raumplanungsgesetztes (KRG) und Kap. IV des Baugesetzes S-chanf (SauG) erlässt die Baubehörde S-chanf nachfolgenden
QUARTIERPLAN SERLAS Gestützt auf Art. 51 ff des Kantonalen Raumplanungsgesetzes (KRG) vom 6. Dezember 2004 sowie Art. 16 ff der kantonalen Raumplanungsverordnung (KRVO) erlässt der Gemeindevorstand S—chanf nachfolgende
TEILREVISION DES QUARTIERPLANS SERLAS vom 29. 05. 2002
Hinweise:
- Rechtskräftiger Text: Normalschrift
- Änderungen: Kursivschrift - Streichungen: Streieheng
A Allqemeinde Bestimmunqen
Art. 1 : Quartierplangebiet
Der Quartlerplan Serlas umfasst die Parzellen Nr. 276, 277, 279, 613, 658, 680, 674, 696, 697, 698, 699, 700, und 701. .
Die Teilrevision des Quartierplans Serlas umfasst die Parzellen Nr. 276, 277, 613, 658, 674, 680, 696, 698, 699, 700, 701, 798, 799, 800, 808, 809, 810 und 814 des Grundbuches Schanf
Art. 2 : Bestandteile
Der Quartlerplan Serlas umfasst folgende Bestandteile: 1. Quartierplanvorschriften mit Anhang 2. Quartierplanabgrenzungs- Bestandesplan 1:500
3. Gestaltungsplan (Plan da formaziun) 1:500
4. Erschliessungsplan (Plan d’avertüra) 1:500 5. Neuzuteilungsplan 1:500
Die Teilrevision des Quartierp/ans umfasst ausschliess/ich die Quartierplanvorschriften
gemäss Art. 2 Ziffi 1. Die übrigen Bestandteile des Quartierplans gemäss An‘. 2 Ziff. 2. bleiben unverändert.
—5
Seite 2
B: Ziel und Zweck des Quartierplanes
Art. 3 : Konzept
Die Zugehörigkeit des Quartierplangebietes zur Gewerbezone ohne Ausnützungsziffer 1499479 rechtfertigt eine dichte Überbauung. Die Parzelle Nr. 277 ist der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (ZöBA) zugeteilt. Durch die neue erweiterte Quartierplanstrasse Parz. 696 werden mit minimalen Verkehrsweg,
alle Parzellen des QP-Gebietes erschlossen. (Ausnahme Parz. 613, 658 und 680, die bereits ‚ erschlossen und zum Teil überbaut sind.) Die bereits überbauten Parzellen Nr. 613 und 680 werden in einer neuen Gesamterschliessung (Wasser, Kanalisation) integriert.
Art. 4 : Zweckbestimmungen der Gebäude
Gewerbebauten gedacht. Andere Nutzungen sind im Die Gebäude sind als Rahmen von Art. 69 23 Baugesetz möglich. Die Nutzung und Bebauung der Parzelle Nr. 277 richtet sich nach den Bestimmungen der ZöBA. C Quartierplanvorschriften I Neuparzellierung
Art. 5 : Alter Bestand
Die in den Quartierplan einbezogenen Parzellen sowie die Eigentumsverhältnisse sind aus
der nachstehenden Altbestandestabelle und den im Anhang wiedergegebenen Grundbuchauszügen ersichtlich.
276
277 279 613 658
680
674 696 697
943m2
943m2
3.09
Politische Bürgergemeinde 8-chanf i
3'128m2 3'286m2 2'384m2 1'928m2
3'128m2 3'286m2 2'384m2 1'928m2
10.24 10.75 7.80 6.31
3'720m2
12.17
Quartierstrasse Rocca + Hetz AG
3'720m2 862m2 4'244m2
4'244m2
2'508m2
13.90
2'508m2 2'848m2 2'070m2 2'442m2
2'848m2 2'070m2 2'442m2
9.32 6.77 7.99
31'416m2
30'554m2 100.00
Politische Bürgergemeinde 8-chanf Rocca + Hetz AG
698
Angelini Hoch- und Tiefbau Ag
699 700 701
Rocca + Hetz AG
Total
1‘053m2
1'053m2
3.45
8.21
Seite 3
Art. 6 : Landabtretungen
Gestützt auf die Mutationsurkunde Nr. des Grundbuchgeometers sowie im Sinne von „lI Erschliessung‚ 1. Art 8: Neue Quartierstrasse“ im QP werden die nachfolgenden Landabtretungen vorgenommen.
674 701 700 696 699 699 699
696 696 696 699 698 696 696
37 Om2 1 6m2 1 6m2 2 4 4m2 1 3 6m2 62m2 4 9m2
Anteil Quartierstrasse Anteil Quartierstrasse Anteil Quartierstrasse Auflösung Quartierstr. Abgabe an Angelini Anteil Quartierstrasse Anteil Quartierstrasse
Art. 7 : Neuparzellierung
Die Neuparzellierung der in die Quartierplanung einbezogenen Grundstücke erfolgt nach dem Neuzuteilungsplan 1:500 und nachstehender Neuzuteilungstabelle.
276 277 699 613 658 680 674 696 698 700 701 Total
Politische Bürgergemeinde S-chanf Rocca + Hetz AG Politische Bürgergemeinde S-chanf
Quartierstrasse Angelini Hoch- und Tiefbau AG
943m2 3'128m2 10'375m2
943m2 3'128m2 10'378m2
3.09 10.24 33.97
2'384m2 1'928m2 1'O53m2 3'350m2 1'131 m2 2'644m2 2'O54m2 2'426m2 31 '416m2
2'384m2 1'928m2 1'O53m2 3'720m2 .
7.80 6.31 3.45 12.17
8.21 2'508m2 6.77 2'O70m2 7.99 2'442m2 100.00 30'S54m2
Die Gemeinde lässt auf Grund des Neuzuteilungsplanes und der Neuzuteilungstabelle die
erforderlichen Mutationen für den Eintrag der neuen Parzellen im Grundbuch erstellen.
Nach Erlass des Quanfierplans am 29. 05. 2002 hat die Eigentums- und Parze/Iarstruktur
verschiedene Änderungen erfahren. Die zum Zeitpunkt der Teilrevision geltenden Parzellen und Eigentumsverhältnisse sind aus der nachstehenden Bestandestabelle und den im Anhang wiedergegebenen Grundbuchauszügen ersichtlich.
Seite 4
Parz. Nr. flgentümer
926
276 277 613
Fläche m2
Politische und Bürgergemeinde S-chanf, Gesamteigentum 9. 5 / 100 Miteigentumsanteil M100041
.
734 2'38
90.5 / 100 Miteigentumsanteil M100040 658
1'928
674
2'086
680 696 698 699 700 701 798 799 800
1'053 1'085 2'644 2'976 2'05 2’42 2'000 2'019 276
808 809
Politische Gemeinde S-chanf, Alleineigentum La Rösa AG, Alleineigentum IN LAIN Holding Cadonau AG, Alleineigentum Angelini Hoch- und Tiefbau AG, Alleineigentum Semadeni Food & Beverage AG, Alleineigentum Die jeweiligen Eigentümer der Liegenschaften Nr. 699 zu
40/100, Nr. 798 zu 20/100, Nr. 799 zu 20/100 und Nr. 809 zu
20/100 (subj.-dingl. Miteigentum) La Rösa AG, Alleineigentum Monte AG, Alleineigentum
810 814
609 2'496
2'411 1'308
II Erschliessung
Art. 8 : Allgemein
Die Erschliessung des Quartierplangebietes mit Verkehrs- und Versorgungsanlagen erfolgt
nach dem Erschliessungsplan. 1. Verkehrsanlagen
Art. 9 : Neue Quartierstrasse
Das Quartierplangebiet wird gemäss Erschliessungsplan mit einer neuen Quartierstrassenerweiterung Parz. 696 erschlossen.
a)
Der für die neue Quartierstrasse benötigte Boden wird gemäss Neuzuteilungsplan und Neuzuteilungstabelle als eigene Parzelle ausgeschieden. Die neue Parzelle geht mit Inkrafttreten des Quartierplanes entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über.
. b) Die neue Quartierstrasse kann von jedermann benützt werden.
Seite 5
Art. 10 : Beleuchtung
Die Strassenbeleuchtung ist gemäss Vorgaben des Erschliessungsplanes zu erstellen.
Art. 11 : Parkplätze
Die nach Art. 34 64 Baugesetz erforderliche Anzahl offener oder gedeckter Abstellplätze für
Motofahrzeuge wird im Baubewilligungsverfahren festgelegt.
Zufahrten zu gedeckten Parkplätzen und Tiefgaragen dürfen nur entlang der neuen Quartierstrasse erstellt werden. Ausnahmen: Parz. 277, 613, 658, 680 und 701. Bei
Grundstücken mit Anstoss an die Kantonsstrasse können bei Vorliegen einer Bewilligung des Tiefbauamts auch Zufahrten über diese Strasse gestattet werden. 2. Versorgungsanlagen
Art. 12 : Abfallsammelstellen
Der Erschliessungsplan bezeichnet die für das Gebiet bestimmte Abfallsammelstelle. (ASS)
10 weitere Artikel
Art. 13 : Wasserzufuhr, Kanalisation, Stromleitungen, Telefon
Neubauten im Quartierplangebiet sind gemäss Erschliessungsplan an die öffentlichen
Leitungen anzuschliessen. Die im Erschliessungsplan vorgesehenen Leitungsführungen
haben die Bedeutung einer Richtlinie, Die definitive Festlegung der einzelnen Leitungen samt Nebenanlagen erfolgt im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens auf Grund der
Ausführungsprojekte.
Die Grundeigentümer haben die innerhalb des Quartierplangebietes bestehenden Leitungen sowie das Verlegen von neuen Leitungen samt Nebenanlagen auf ihrem Boden ohne Anspruch auf Entschädigung zu dulden. Die Dimensionierung der Wasser- und Kanalisationsleitungen, sowie die Anzahl der Schächte Die und Hydranten werden von der Gemeinde im Baubewilligungsverfahren bestimmt.
Dimensionierung und der Bau der elektrischen Leitungen bzw. der Telefonanschlüsse sind
direkt mit dem Elektrizitätswerk bzw. dem PTT zu regeln.
Sämtliche neue Wasser und Kanalisationsleitungen mit Ausnahme der Hausanschlüsse dieser werden von der Gemeinde erstellt und sind Eigentum der Gemeinde. Der Unterhalt Leitungen obliegt der Gemeinde. Die bereits erstellten Wasser- und Kanalisationsleitungen gehen mit Ausnahme der der Hausanschlüsse beim Eintrag des QP im Grundbuch entschädigungslos in das Eigentum Gemeinde. der obliegt Gemeinde über. Der Unterhalt dieser Leitungen 3. Erstellung
Art. 14 : Projektierung und Bau
Seite 6 Der Zeitpunkt der Ausführung der neuen Quartierstrasse, der Strassenbeleuchtung, der
Abfallsammelstelle sowie der im Quartiererschliessungsplan festgelegten Wasser-, Kanalisations- und Regenwasserleitungen wird grundsätzlich durch die Gemeinde bestimmt. Die im Quartiererschliessungsplan festgelegten Wasser-‚ KanaIisations— und Regenwasserleitungen sind auf Verlangen eines bauwilligen Grundeigentümers von der
Gemeinde soweit zu erstellen, dass die Gebäude bis zum Abschluss des Bauvorhabens angeschlossen werden können. 4. Kostenverteilung
Art. 15 : Verteilung der Planungskosten
Die Kosten des Quartierplanverfahrens gehen zulasten der beteiligten Grundeigentümer. Sie
sind nach folgendem Verteilschlüssel auf die Grundeigentümer aufzuteilen:
276 277 699
613 658 680 674 696 698 700 701 Total
Politische Bürgergemeinde S-chanf Rocca + Hetz AG Politische Bürgergemeinde S-chanf
Quartierstrasse Angelini Hoch- und Tiefbau Ag
3.09 10.24 33.97
7.80 6.31 3.45 12.17 8.21 6.77 7.99 100.00
Art. 16 : Verteilung der Kosten der neuen Quartierstrasse und der Strassenbeleuchtung
sowie Abfallsammelstelle. Die Kosten für die Projektierung und Erstellung der neuen Quartierstrasse Via Pradels wie auch die Kosten der Strassenbeleuchtung sind von der Gemeinde proportional zur maximal aufzuteilen.
zugewiesenen Bruttogeschossfläche wie folgt auf die einzelnen Parzellen
Verteilung der Kosten für die Quartierstrasse
943m2 3‘128m2
943m2 3‘128m2
3.74 12.42
Rocca + Hotz AG
10'360m2
10'378m2
41.20
2'384m2
2'384m2
0.00
Politische Bürgergemeinde S-chanf
1'928m2
1'928m2
0.00
1‘053m2 3'470m2
1‘053m2 3‘720m2
0.00 14.77
276 277
Politische Bürgergemeinde S-chanf
699
613 658
680 674
Seite 7 696 698 700 701 Total
Quartierstrasse Angelini Hoch- und Tiefbau Ag
1'297m2 2'508m2 2'O54m2 2'426m2 31‘416m2
9.96 2'508m2 8.22 2'070m2 9.69 2'442m2 100.00 30'554m2
Bei Teilung einzelner Parzellen sind die Kosten proportional
Die sich aus der Projektierung und Erstellung der Quartierstrasse sowie der
Strassenbeleuchtung ergebenden Kosten werden nach Fertigstellung der Anlagen durch die Gemeinde auf die Grundeigentümer aufgestellt. Der aufjeden Grundeigentümer entfallende Kostenanteil ist innert 60 Tagen seit Rechnungsstellung zu begleichen. Die Gemeinde kann jedoch bereits im Zuge der Ausführungen der Erschliessungsanlagen von den kostenpflichtigen Grundeigentümern Akontozahlungen in der Höhe der mutmasslichen Beiträge einfordern.
Art. 17 : Verteilung der Kosten für die Wasser- und Kanalisationsleitungen
Die Kosten für die Projektierung und Erstellung der im Erschliessungsplan 1:500 bezeichneten Kanalisations— und Wasserleitungen sind von der Gemeinde wie folgt auf die einzelnen Parzellen aufzuteilen:
276 277 699 613
Politische Bürgergemeinde S-chanf Rocca + HotzAG
658 680
Politische Bürgergemeinde S-chanf
698 700
An elini Hoch- und Tiefbau Ag
674 696
701
Total
'
3.09 10.24 33.97 7.80
6.31 3.45
12.17 Quartierstrasse
8.21 6.77
7.99
100.00
Die sich aus der Projektierung und Erstellung der Wasser- und Kanalisationsleitungen ergebenden Kosten werden nach Fertigstellung der Leitungen bzw. von einzelnen Leitungsabschnitten durch die Gemeinde auf die Grundeigentümer aufgeteilt. Der aufjeden Grundeigentümer entfallende Kostenanteil ist innert 60 Tage seit Rechnungsstellung zu begleichen. Die Gemeinde kann jedoch bereits im Zuge der Ausführungen der Leitungen von den kostenpflichtigen Grundeigentümern Akontozahlungen in der Höhe der mutmasslichen Beiträge einfordern.
Seite 8
lll Gestaltung des Quartierplangebietes Bauvorschriften
Art. 18
:
Alle Bauten im Quartierplangebiet haben, soweit die nachfolgenden Bestimmungen keine Vorschriften enthalten, den im Zeitpunkt der Bewiiligungserteilung jeweils gültigen Bauvorschriften zu genügen. im Gestaltungsplan werden durch Baubegrenzungslinien (Baulinien) die Baustandorte für Hochbauten definiert. Gegenüber den Aussengrenzen des Quartierplangebiets sowie gegenüber den öffentlichen Strassen haben die Baubegrenzungslinien verbindlichen Charakter. Innerhalb des Quartierplangebiets haben die Begrenzungslinien lediglich hinweisenden Charakter und es gelten die Abstandsvorschriften gemäss Baugesetz. Tiefgaragen, die mit Ausnahme des Zufahrtenbereiches ganz unter dem gewachsenen Boden
liegen, dürfen innerhalb und ausserhalb der Baustandorte im ganzen Quartierplangebiet erstellt werden, mit einem Grenzabstand von 1 m.
Die max. Gebäudelänge beträgt 65 m und die max. Gebäudebreite 40 m. Die Fassaden- und Gesamthöhe von Gebäuden und Anlagen richtet sich nach dem Baugesetz. Bei technisch erforderlichen Abgrabungen entlang von Fassaden (wie z. B. für Garagenrampen, -einfahrten oder ähnliches) bis max. 1/3 derjeweiligen Fassadenlänge gilt das gewachsene Terrain als massgebendes Terrain für die Bemessung.
Art. 19 : Nutzungsverteilung
E.
lsylglgpgs.
D: Schlussbestimmungen
Art. 20 : Nachtrag der Nutzungsverteilung
Die Gemeinde sorgt für den Nachtrag und Eintrag im Grundbuch der Nutzungsverteilung bei Eigentümerwechseln, Abparzellierungen, Nutzungsverlegungen und nach einer Uberbauung.
Art. 21 : Anmerkung im Grundbuch
Die Baubehörde lässt den Quartierplan nach Eintritt der Rechtskraft auf den Parzellen Nr. 276, 277, 613, 658, 680, 674, 696, 698, 699, 700, und 701 anmerken.
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Durch den Quartierp/an sowie den Gestaltungs— und Erschliessungsplan wird die Erschliessung des Quartierplangebietes verbindlich geregelt. Die im Quartierplan festgelegten Bauvorschriften und Erschliessungsanordnungen gelten als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen und werden nicht als Dienstbarkeiten im Grundbuch eingetragen." Die Baubehörde ist für die Anmeldung des Quartierplanes zur Anmerkung beim Grundbuchamt Oberengadin besorgLGleichzeitig meldet sie die sich aus der Neuzuteilung ' ergebenden Rechtsänderungen zum Vollzug im Grundbuch an. Nach Eintritt der Rechtskraft meldet die Gemeinde die Teilrevision/Nachtrag zum Quartierp/an mittels eines separaten Schreibens zur Eintragung im Grundbuch an.
Art. 22 : Aufhebung oder Abänderung
Für die Aufhebung oder Abänderung des vorliegenden Quartierplanes gelten die Vorschriften
von KRG und KRVO.
Bereits erfolgte grundbuchliche Rechtsänderungen werden durch eine allfällige spätere Aufhebung oder Abänderung des Quartierplanes nicht mehr berührt.
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801.100 · KRG · Chantun
801.110 · KRVO · Chantun
801.500 · Chantun
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Chantun
920.100 · KWaG · Chantun
920.110 · KWaV · Chantun
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confederaziun
SR 814.41 · LSV · Confederaziun
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Confederaziun
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Confederaziun