Teilrevision 2010
Planisaziun d'utilisaziun, urden da basa · Davos
Document
- Numer
- 10.963
- Gener
- Planisaziun d'utilisaziun, urden da basa
- Vischnanca
- Davos
- Chantun
- Graubünden
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeindeverwaltung
- En vigur dapi
- 26-10-2010
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Graubünden
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Text
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AMTSREGISTRATUR
it/EAMAUMr."..NTWICKl.'
Die Regierung des Kantons Graubünden
La regenza dat chantun Grischun
Sitzung vom
Mitgeteilt den
Protokoll Nr.
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26. Oktober 2010
27. Oktober 2010
963
del Cantone dei Grigioni
A.
Der Grosse Landrat der Gemeinde Davos beschloss am 1. Juli 2010 eine in seine Zuständigkeit fallende Teilrevision des Generellen Erschliessungsplanes „Teil Verkehr und Tourismus" 1:5'000 „Dorf — Platz" vom 27. September 1998. Die Teilrevision ist in einer Anpassung Genereller Erschliessungsplan „Teil Verkehr und Tourismus" 1:5'000 „Dorf — Platz"/Aufhebung Fussweg „Landwasser — Hof" dargestellt. Ein Planungs- und Mitwirkungsbericht im Sinne von Art. 47 der eidgenössischen Verordnung über die Raumplanung (RPV) liegt nicht vor. Die Planungsabsicht und deren Begründung gehen jedoch aus den Schreiben des Kleinen Landrates vom 28. Mai 2010 und vom 13. Juli 2010 in genügender Weise hervor. Die Gemeinde Davos sah zudem davon ab, die Vorlage dem Amt für Raumentwicklung zur Vorprüfung einzureichen. Die öffentliche Bekanntgabe des Beschlusses des Grossen Landrates vom 1. Juli 2010 gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG) erfolgte am 9. September 2010. Es gingen keine Beschwerden ein. Mit Schreiben vom 13. Juli 2010 ersuchte der Kleine Landrat der Gemeinde Davos um Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 KRG.
B. Gegenstand der Revisionsvorlage
Inhalt der vorliegend zu genehmigenden Anpassung des Generellen Erschliessungsplans „Teil Verkehr und Tourismus" 1:5'000 „Dorf — Platz"/Aufhebung Fussweg „Landwasser — Hof" bildet die Streichung eines zwischen der Landwasser und dem
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Gebiet „Hof' festgelegten bestehenden Fussweges aus dem Generellen Erschliessungsplan „Teil Verkehr und Tourismus" 1:5'000 „Dorf — Platz" vom 27. September 1998. Die Streichung dieses Fusswegabschnittes, welcher eine Länge von rund 130 m aufweist und nebst dem Fluss Landwasser auch die Gleise der Rhätischen Bahn Gebiet „Hof' quert, steht im Zusammenhang mit der ersatzlosen Aufhebung des gefährlichen Bahnübergangs. Mit eisenbahnrechtlicher Plangenehmigungsverfügung vom 25. Februar 2010 hat das Bundesamt für Verkehr (BAV) diese Bahnübergangsaufhebung genehmigt. In der Zwischenzeit ist dieser Entscheid in Rechtskraft getreten. Damit kann der besagte Fusswegabschnitt nicht mehr verwendet werden. Eine ersatzlose Aufhebung dieses Fussweges ist für die Benutzer zumutbar. Sie müssen einen kurzen Umweg von wenigen Minuten über die Landwasserbrücke der Hofstrasse in Kauf nehmen.
C. Anpassung Genereller Erschliessungsplan „Teil Verkehr und Tourismus" 1:5'000 „Dorf — Platz"/Aufhebung Fussweg „Landwasser — Hof"
Der Plan Anpassung Genereller Erschliessungsplan Teil Verkehr und Tourismus 1:5'000 Dorf — Platz/Aufhebung Fussweg „Landwasser — Hof vom 1. Juli 2010 gibt zu keinen Bemerkungen Anlass; er kann genehmigt werden. Gestützt auf Art. 49 KRG
beschliesst die Regierung:
1. Die Anpassung Genereller Erschliessungsplan Teil Verkehr und Tourismus 1:5'000 Dorf — Platz/Aufhebung Fussweg „Landwasser — Hof" vom 1. Juli 2010 wird genehmigt. 2. Der Kleine Landrat der Gemeinde Davos wird darauf hingewiesen, dass Ortsplanungsrevisionen in Zukunft dem Amt für Raumentwicklung zur Vorprüfung einzureichen sind (vgl. Art. 12 der Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubünden; KRVO).
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3. Der Kleine Landrat der Gemeinde Davos wird ersucht, diesen Beschluss in geeigneter Form öffentlich bekannt zu geben (ohne Rechtsmittelbelehrung). 4. Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art notwendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten. 5. Für das Genehmigungsverfahren werden keine Kosten erhoben. 6. Mitteilung an:
Namens der Regierung Der Präsident:
Der Kanzleidirektor:
aammil det-064 Claudio Lardi
Dr. C. Riesen
Basas legalas
801.100 · KRG · Chantun
801.110 · KRVO · Chantun
801.500 · Chantun
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Chantun
920.100 · KWaG · Chantun
920.110 · KWaV · Chantun
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confederaziun
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Confederaziun
SR 814.41 · LSV · Confederaziun
SR 814.201 · GSchV · Confederaziun
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Confederaziun
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Confederaziun