Teilrevision Verkehr Tourismus 2000
Planisaziun d'utilisaziun, urden da basa · Davos
Document
- Numer
- 00.132
- Gener
- Planisaziun d'utilisaziun, urden da basa
- Vischnanca
- Davos
- Chantun
- Graubünden
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeindeverwaltung
- En vigur dapi
- 01-02-2000
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Graubünden
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3851_B_TR_Verkehr_Tourismus_00.132.pdfIn neuem Tab öffnen
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Die Regierung des Kantons Graubünden
II Governo del Cantone dei Grigioni
Sitzung vom -
hrleistiaeeeeefeCiPL, NEfiKARTiz tfleitlet tiMPLANUNG AMT FÜR RAUM
uar 2000
La Regenza dil Cantun Grischun
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Protokoll Nr.
4. Februar 2000
132
2900 A.
Die cimmberechtigten der Landschaft Davos Gemeinde beschlossen anlässlich der Landschaftsabstimmung vom 27. September 1998 nebst einer Teilrevision des Baugesetzes die Generellen Erschliessungspläne 'Verkehr und Tourismus" über das gesamte Territorium der Landschaft Davos. Mit Beschluss Nr. 1259 vom 6. Juli 1999 genehmigte die Regierung mit diversen Vorbehalten diese Generellen Erschliessungspläne. Ein Vorbehalt betraf das in den Generellen Erschliessungsplänen bezeichnete Langlaufloipennetz (geplante und bestehende Langlaufloipen). Bezüglich dieses Loipennetzes wurde das Genehmigungsverfahren zufolge Fehlens der Inaussichtstellung der erforderlichen Rodungsbewilligungen sistiert (Ziffer 8 des Dispositives). Inzwischen liegen die entsprechenden Rodungsvorentscheide vor, so dass das Genehmigungsverfahren auch bezüglich der Loipenfestlegungen abgeschlossen werden kann. B.
Das festgelegte Langlaufloipennetz ist in den Generellen Erschliessungsplänen "Verkehr und Tourismus" 1:2'500 "Davosersee", 1:5'000 „Dorf - Platz", 1:5'000 „Unterschnitt/Monstein", 1:5'000 ‚Wolfgang - Laret", 1:10'000 „Davos", 1:10'000 „Flüela", 1:10'000 „Parsenn" und 1:10'000 „Rhinerhorn" dargestellt. Es drängen sich folgende Ausführungen auf: 1.
Wald
a) Erfordernis von Rodungsbewilligungen nach Art. 5 Abs. 2 WaG Die Realisierung des in den Generellen Erschliessungsplänen festgelegten Langlaufloipennetzes (Erstellung neuer Loipen, Ausbau bestehender Loipen) bedarf, soweit Wald
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2 betroffen ist, Rodungsbewilligungen nach Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Wald vom 4. Oktober 1991 (WaG). Diese Rodungsbewilligungen sind mittlerweile seitens der zuständigen Behörde in Aussicht gestellt worden (vgl. Rodungsvorentscheid des BUWAL zwecks Realisierung des Gesamtkonzeptes "Loipenausbau" vom 16. Juni 1999 sowie Rodungsvorentscheid des BUWAL zwecks Erweiterung der Langlaufloipe im Flüelatal vom 17. Dezember 1999). In diesen Vorentscheiden äussert sich das BUWAL grundsätzlich positiv zu den erforderlichen Rodungen, wobei verschiedene Bedingungen und Auflagen formuliert sind, welche im Rahmen der durchzuführenden Folgebewilligungsverfahren (Rodungsbewilligungsverfahren nach Art. 5 Abs. 2 WaG, Baubewilligungsverfahren für Bauten und Anlagen ausserhalb von Bauzonen nach Art. 24 RPG) zu beachten und umzusetzen sind. Unter diesen Umständen können sowohl die Rodungsbewilligungen als auch die Zustimmungsverfügungen des Departementes des Innern und der Volkswirtschaft im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen als in Aussicht gestellt betrachtet werden. Für den Abschluss der förmlichen Rodungsbewilligungsverfahren ist allerdings noch die Einwilligung der betroffenen Grundeigentümer erforderlich. In diesem Zusammenhang ist darauf aufmerksam zu machen, dass Rodungsbewilligungen nur für zusammenhängende Teilstrecken erteilt werden. Fehlt die Zustimmung eines einzelnen Waldeigentümers, wird der gesamte betreffende Teilabschnitt zurückgestellt. Weitere im Rahmen der Folgebewilligungsverfahren gegebenenfalls zu formulierende Auflagen und Bedingungen bleiben vorbehalten. b) Erfordernis einer Bewilligung für „nachteilige Nutzungen" im Wald nach Art. 16 Abs. 2 WaG Die Kantone können gemäss Art. 16 Abs. 2 WaG aus wichtigen Gründen und unter Bedingungen und Auflagen Bewilligungen für nachteilige Nutzungen im Wald, welche keine Rodung im Sinne von Art. 4 WaG darstellen, erteilen. Im Zusammenhang mit Langlaufloipen können solche Bewilligungen insbesondere in folgenden Fällen in Betracht gezogen werden: Betrieb von bestehenden Waldloipen, sofern sie nicht älter als 30 Jahre sind. Verbreiterung oder Ausbau bestehender Waldloipen sowie Erstellung neuer Waldloipen, sofern damit keine Terrainveränderungen und/oder Eingriffe in die Bestockungen verbunden sind.
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Die Erteilung von Bewilligungen nach Art. 16 Abs. 2 WaG kann im vorliegenden Fall auf der Basis von Vereinbarungen zwischen Loipenbetreiber, Grundeigentümer und Forstbehörde erfolgen. Sofern die forstlichen Aspekte in den Vereinbarungen ausreichend berücksichtigt werden, kann die Zustimmung zu den Vereinbarungen seitens der Forstbehörden und damit die Bewilligung nach Art. 16 Abs. 2 WaG hinsichtlich der loipenbedingten nachteiligen Waldnutzungen unter Vorbehalt von allfälligen forstlichen Auflagen als in Aussicht gestellt betrachtet werden.
2. Aue von regionaler Bedeutung zwischen Sertig Dörfli und Sand Durch die im Generellen Erschliessungsplan 1:10'000 "Rhinerhorn" zwischen Sertig Dörfli und Sand festgelegte Loipenführung kann die Langlaufloipe zu einem grossen Teil aus dem kritischen Bereich des im Kantonalen Natur- und Landschaftsschutzinventar bezeichneten Auenobjektes A-1808 von regionaler Bedeutung hinaus verlegt werden. Bezüglich der nicht aus dem vorerwähnten Auenobjekt verlegbaren Teile der Loipe wurde die Linienführung anlässlich eines Augenscheines möglichst gut optimiert und im Generellen Erschliessungsplan entsprechend festlegt. Sollten in Zukunft trotzdem Schädigungen an der Auen- und Feuchtgebietsvegetation auftreten, wäre eine erneute Diskussion der Loipenlinienführung sowie gegebenenfalls eine entsprechende Verlegung der Loipe erforderlich. •
3. Zusammenfassung Aufgrund der vorstehenden Ausführungen wird zusammenfassend festgestellt, dass der Genehmigung der Generellen Erschliessungspläne "Verkehr und Tourismus" hinsichtlich des festgelegten Langlaufloipennetzes (bestehende und geplante Langlaufloipen) nichts mehr im Wege steht. Soweit die festgelegten Loipen Wald betreffen, bleibt die förmliche Erteilung der in Aussicht gestellten waldrechtlichen Folgebewilligungen (Rodungsbewilligung; Bewilligung für nachteilige Nutzungen des Waldes) vorbehalten. Soweit bauliche Eingriffe notwendig sind, bleiben zudem die Baubewilligung der Standortgemeinde sowie die Zustimmung des Departementes des Innern und der Volkswirtschaft im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen (BABVerfahren) vorbehalten.
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4
Gestützt auf Art. 37 Abs. 3 KRG beschliesst die Regierung:
1. Das in den Generellen Erschliessungsplänen "Verkehr und Tourismus" 1:2'500 "Davosersee", 1:5'000 „Dorf - Platz", 1:5'000 „Unterschnitt/Monstein", 1:5'000 „Wolfgang Laret", 1:10'000 „Davos",1:10'000 „Flüela", 1:10'000 „Parsenn", 1:10'000 „Rhinerhorn", alle vom 27. September 1998, festgelegte Langlaufloipennetz (bestehende und geplante Langlaufloipen) wird im Sinne der Erwägungen genehmigt. 2. Soweit die Loipen Wald betreffen, erfolgt die Genehmigung unter dem Vorbehalt der förmlichen Erteilung der Rodungsbewilligung nach Art. 5 Abs. 2 WaG respektive der Bewilligung für nachteilige Nutzungen im Wald nach Art. 16 Abs. 2 WaG mitsamt allfälliger Auflagen und Bedingungen. Diese Bewilligungen können als in Aussicht gestellt betrachtet werden. 3. Bei erforderlichen baulichen Eingriffen bleibt die dafür erforderliche Baubewilligung der Standortgemeinde sowie die Zustimmung des Departementes des Innern und der Volkswirtschaft im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen mitsamt allfälliger Auflagen und Bedingungen vorbehalten. 4.
Die Landschaft Davos Gemeinde wird ersucht, diesen Beschluss in geeigneter Form öffentlich bekanntzugeben.
5. Das Amt für Raumplanung wird beauftragt, die aufgrund dieses Beschlusses notwendigen Kennzeichnungen in den Generellen Erschliessungsplänen vom 27. September 1998 vorzunehmen. Die Gemeinde stellt dem Amt zu diesem Zweck ihre Originalexemplare der Generellen Erschliessungspläne 'Verkehr und Tourismus" 1:2'500 "Davosersee", 1:5'000 „Dorf - Platz", 1:5'000 „Unterschnitt/Monstein", 1:5'000 „Wolfgang - Laret", 1:10'000 „Davos",1:10'000 „Flüela", 1:10'000 „Parsenn", 1:10'000 „Rhinerhorn", alle vom 27. September 1998, zur Verfügung. 6. Soweit für die Verwirklichung der Planung weitere Bewilligungen irgendwelcher Art notwendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten.
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7.
Es werden keine Kosten erhoben.
8. Mitteilung an
Namens der Regierung Der Präsident:
Dr. Peter Aliesch Der Kanzleidirektor:
Dr. C. Riesen
Basas legalas
801.100 · KRG · Chantun
801.110 · KRVO · Chantun
801.500 · Chantun
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Chantun
920.100 · KWaG · Chantun
920.110 · KWaV · Chantun
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confederaziun
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Confederaziun
SR 814.41 · LSV · Confederaziun
SR 814.201 · GSchV · Confederaziun
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Confederaziun
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Confederaziun