Schutzzonen Wasserversorgung Castrisch

Zonas da protecziun da l'aua sutterrana · Ilanz/Glion

Document

Numer
1999_1923
Gener
Zonas da protecziun da l'aua sutterrana
Vischnanca
Ilanz/Glion
Chantun
Graubünden
Nivel
Vischnanca
En vigur dapi
02-11-1999

Karte

70 Planinhalte, aus den Nutzungsplandaten des Kantons (geodienste.ch).Ganze Karte öffnen

Datotecas

3619_B_1999_RB1923_WV_Castrisch.pdfIn neuem Tab öffnen

Text

3619_B_1999_RB1923_WV_Castrisch.pdf

Die Regierung des Kantons Graubünden

jL r

II Governo del Cantone dei Grigioni

Sitzung vom

Nr. w

2. November 1999

La Regenza dil Cantun Grischun

Mitgeteilt den

Ganzen Text zeigen

Protokoll Nr.

4. NOV. 1999

1923

-5. Nov. 1999 Zur Sicherstellung der Qualität des Wassers der öffentlichen Trinkwasserversorgung hat die Gemeinde Castrisch das Büro GeoConCav, Geologie Umwelt Geophysik, Castrisch, damit beauftragt, die Grundlagen für die Ausscheidung von detaillierten Schutzzonen sowie für ein Schutzzonenreglement zu erarbeiten. Die vom Geologen erarbeiteten Unterlagen wurden dem Amt für Umweltschutz zur Vorprüfung eingereicht und die sich daraus ergebenden Anpassungen vorgenommen. Der Gemeindevorstand erliess, gestützt auf Art. 24 Abs. 1 des kantonalen Gewässerschutzgesetzes, am 9. März 1999 die Schutzzonenausscheidung. Vom 2. Juli 1999 bis 21. Juli 1999 wurden die Unterlagen zur Schutzzonenausscheidung in der Gemeinde Castrisch öffentlich aufgelegt. In der gesetzten Frist sind keine Einsprachen eingegangen. Mit Schreiben der Gemeinde Castrisch vom 24. September 1999 wurde die Schutzzonenausschei­ dung der Regierung zur Genehmigung eingereicht. Nach Einsichtnahme in das Schreiben der Gemeinde Castrisch vom 24. September 1999, in den Bericht des Büro GeoConCav, Castrisch, „Gemeinde Castrisch, Detail­ lierte Quellschutzzonenausscheidung, Geologischer Bericht", vom Februar 1999, in das Schutzzonenreglement für die gefassten Quellen, in die Schutzzonenpläne im Massstab 1 : 2'000, gestützt auf Art. 20 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991, auf Art. 24 des kantonalen Gewässerschutzgesetzes vom 8. Juni 1997 sowie auf Antrag des Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepar­ tements

#

2

\ beschliesst die Regierung:

1. Das Schutzzonenreglement und die Schutzzonenpläne im Mst. 1:2'000 für die der öffentlichen Trinkwasserversorgung dienenden Quellen der Gemeinde Castrisch, erlassen vom Gemeindevorstand Castrisch am 9. März 1999, werden genehmigt. 2. Gestützt auf Ziffer 3 der Gebührenordnung für den Gewässer- und Umweltschutz wird eine Gebühr von

o

Fr. 250.erhoben. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen seit der Mitteilung mittels beiliegen­ dem Einzahlungsschein der Finanzverwaltung Graubünden, Chur, Postkonto 70-187-9, zu überweisen (Konto 4150.4310). 3. Gegen den vorliegenden Regierungsbeschluss kann, soweit die Anwendung von Bundesrecht in Frage steht, innert 20 Tagen seit dessen Zustellung Verwaltungs­ gerichtsbeschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden erho­ ben werden.

o

4. Mitteilung unter Beilage des Schutzzonenreglements und den Schutzzonenplä­ nen Mst. 1:2'000 mit Genehmigungsvermerk der Regierung: an den Gemeinde­ vorstand 7126 Castrisch, im Doppel; an das Grundbuchamt 7126 Castrisch; an das Amt für Umweltschutz unter Erstattung der Akten; ohne Beilage: an das Amt für Raumplanung, an die kantonale Finanzkontrolle und an das Erziehungs-, Kul­ tur- und Umweltschutzdepartement.

Namens der Regierung Der Präsident:

tua K. Huber

Der Kanzleidir

Schutzzonenreglement

Schutzzonenreglement für die Quellen der Gemeinde Castrisch

Gestützt auf Art. 20 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (Gewäs­ serschutzgesetz, GSchG) vom 24. Januar 1991 sowie Art. 24 des Einführungsge­ setzes zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Kantonales Gewäs­ serschutzgesetz, KGSchG) vom 8. Juni 1997 erlässt der Vorstand der Gemeinde Castrisch das folgende Schutzzonenreglement.

2 i

- I.

Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 1 Dieses Reglement legt die zum Schutze des genutzten Grundwassers erfordern-

chen Nutzungsbeschränkungen und Schutzmassnahmen fest.

Zweck, Gel­ tungsbereich

2 Die

Schutzbestimmungen gelten für die in den Schutzzonenplänen Massstab 1:2'000 bezeichneten Gebiete.

Art. 2

1 Zuständig für den Vollzug des Reglements ist der Gemeindevorstand.

Zuständigkeit

2 In Zweifels- oder Streitfällen entscheidet der Gemeindevorstand über die Zuläs-

sigkeit von Bauten, Anlagen und Nutzungen sowie die zu treffenden Schutz­ massnahmen nach Anhören des Amtes für Umweltschutz.

Art. 3

1 Die Grundwasserschutzzone (Zone S) umfasst folgende Teilbereiche:

- Fassungsbereich - engere Schutzzone - weitere Schutzzone

Definitionen

ZoneSI Zone S2 Zone S3

2 Die Zone S1 soll sicherstellen, dass keinerlei wassergefährdende Stoffe direkt in

die Fassung gelangen können. 3 Die Zone S2 soll gewährleisten, dass durch die biologischen, chemischen und

physikalischen Reinigungsprozesse im Untergrund das Grundwasser soweit ge­ reinigt wird, dass es den Anforderungen der Lebensmittelgesetzgebung an ein einwandfreies Trinkwasser genügt. 4 Die Zone S3 soll gewährleisten, dass ins Grundwasser gelangende, nicht oder

schwer abbaubare, wassergefährdende Stoffe soweit verdünnt werden, dass ihre Konzentration auf ein unbedenkliches Mass reduziert wird und/oder aufgrund des längeren Aufenthalts auf ein unbedenkliches Mass abgebaut werden kön­ nen. Sie ist eine eigentliche Pufferzone zwischen der Zone S2 und dem umge­ benden Grundwasser.

II.

Bestimmungen für die Zone S3

1.

Land- und forstwirtschaftliche sowie gartenbauliche Nutzung, Dün­ gung, Anwendung umweltgefährdender Stoffe

Art. 4

1 Zulässig ist die land-, die forstwirtschaftliche sowie die gartenbauliche Nutzung

des Bodens, soweit sie nicht durch die folgenden Bestimmungen eingeschränkt werden. 2 Durch die Wahl der Kulturen und die Wahl angepasster Bewirtschaftungsmetho­

den muss sichergestellt sein, dass jederzeit ein möglichst grosser Anteil des Bo­ dens bewachsen ist.

Land- und forstwirt­ schaftliche sowie gartenbauliche Nutzung

3 3 Liegt der Grundwasserspiegel hoch oder tritt oberirdisch Wasser aus

(Vernässungen, Sumpfgebiete), müssen di ese Gebiete während der Bewirtschaftungs­ periode eingezäunt werden. Weidegang ist in diesen Gebieten nicht zulässig.

4 Holzlagerplätze sind zulässig. Soll das gelagerte Holz mit Holzschutzmittel be­

handelt werden, so muss mit baulichen Massnahmen das Versickern und Ab­ schwemmen der Mittel verhindert werden.

Art. 5 1 Güllengruben und Miststöcke (auf Mistplatte oder direkt über Güllengrube) sind

Lagern und Aus-

nur in oder neben Ställen gestattet. Die Dichtheit der Behälter muss alle 5 Jahre überprüft werden. Die Prüfprotokolle sind im Anschluss an die Prüfung unaufgefordert der Gemeinde abzuliefern.

bringen von Dünger

2 Mist-Zwischenlagerungen auf dem Feld (auf unges chütztem Naturboden) sowie

Kompostmieten sind nicht zulässig. 3 Für gedüngte Parzeilen muss ein dem Standort angepasster Düngungsplan ge­

mäss den Richtlinien „Grundlagen für die Düngung im Acker- und Futterbau" er­ stellt und dementsprechend gedüngt werden (Auskünfte erteilen die Berater des landwirtschaftlichen Beratungsdienstes). Düngergaben ausserhalb der Wachs­ tumsperiode der Pflanzen sind nicht zulässig. Eine Kopie der Düngungspläne muss unaufgefordert der Gemeinde abgeliefert werden. 4 Klärschlamm und flüssige Hofdünger dü rfen nur ausgebracht werden, wenn das

oberflächliche Abfliessen zur Fassung hin ausgeschlossen ist. 5 In

Gebieten, in welchen der Grundwasserspiegel hoch liegt oder in welchen zeitweise oberirdisch Wasser austritt (z.B. Sumpfgebiete, vernässte Stellen), ist Düngung nicht erlaubt.

Art. 6 Das Anwenden von chemischen Pflanzenbehandlungsmitteln und Holzschutzmittel

ist zulässig, sofern sie nicht durch Massnahmen ersetzt werden können, welche die Umwelt weniger belasten. 2.

Verwenden von Pflanzenbehandlungs- und Holz­ schutzmitteln

Bauten und Anlagen

Art. 7 1 Industrielle oder gewerbliche Hochbauten und Anlagen über Terrain, von

denen

eine Gefahr für das Grundwasser ausgeht, sind nicht zulässig. Einbauten, die das Speichervolumen oder den Durchflussquerschnitt des Grundwasserleiters verringere, sind nicht zulässig.

Industrielle und gewerbliche Hochbauten und andere Anlagen

Der Gemeindevorstand entscheidet nach Anhören des Amtes für Umweltschutz, ob andere Anlagen (wie Seilbahnen, Beschneiungsanlagen, usw.) zulässig sind und welche Massnahmen zum Schutz des Grundwassers getroffen werden müssen.

Art. 8 1 Abwasseranlagen aller Art (Stapelbehälter, Rohrleitungen inkl. Hausanschlüsse,

Kontrollschächte usw.) sind dicht auszuführen, d.h. so, dass Abwasser unter keinen Umständen austreten und versickern kann. Die Anlagen sind unmittelbar nach der Erstellung sowie regelmässig alle 5 Jahre, auf ihre Dichtheit zu prüfen. Die Prüfprotokolle sind im Anschluss an die Prüfung unaufgefordert der Ge­ meinde abzuliefern.

Abwasseranlagen

4 2 Verschmutzte Abwässer dürfen nicht versickert werden. Ausgenommen ist

die Versickerung v on nicht verschmutztem Dachwasser über eine bewachsene Bo­ denschicht.

Art. 9 1 Strassen, Plätze, Parkplätze sowie land- und forstwirtschaftliche Wege, welche

Verkehrsaniagen

dem allgemeinen Motorfahrzeugverkehr offen stehen, sind mit einem dichten Belag so zu bauen, dass alles anfallende Strassenabwasser gesammelt und aus dem Gebiet der Schutzzone abgeleitet wird. Die Entwässerung darf nicht über die Schulter erfolgen. 2 Bei land- und forstwirtschaftlichen Wegen, welche dem allgemeinen Motorfahr­

zeugverkehr nicht offen stehen und welche über keine dichte Oberfläche verfü­ gen, soll das anfallende Strassenabwasser nur verzögert in den Untergrund ein­ dringen können, so dass bei Unfällen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten ge­ nügend Zeit zum Ergreifen von Massnahmen bleibt.

Art. 10 1 Zulässig sind folgende Betriebsanlagen und Anlagen zur Lagerung von

wasser-

gefährdenden Flüssigkeiten - Gebinde mit einem Gesamtnutzvolumen von max. 450 I je Schutzbauwerk; - freistehende Lagerbehälter bis zu einem Gesamtnutzvolumen von 30 m3 je Schutzbauwerk, sofern sie nur Heiz und Dieselöl zur Energieversorgung des Gebäudes oder Betriebs des Inhabers für höchstens zwei Jahre enthalten, sowie die dazugehörigen freistehenden Rohrleitungen und Abfüllstellen; - Betriebsanlagen mit Flüssigkeiten der Klasse 1 bis 450 I und der Klasse 2 bis 2000 I; - Kreisläufe mit Wärmeträgerflüssigkeiten, die dem Boden Wärme entziehen oder abgeben.

Anlagen zur Lage­ run9 von wasser­

gefährdenden Flüssigkeiten

2 Für alle Anlagen sind Schutzmassnahmen erforderlich, die gewährleisten, dass

Flüssigkeitsverluste leicht erkannt und auslaufende Flüssigkeiten zurückgehalten werden.

Art. 11 1 Terrainveränderungen,

für welche eine zeitweise Entfernung des Oberbodens erforderlich ist, sind nicht zulässig, ausser sie führen zu einer Verbesserung des Schutzes des Grundwassers.

2 Materialablagerungen, Deponien und Friedhöfe sind nicht zulässig.

Terrainveränderungen, Materialabla­ gerungen, Deponi­ en und Friedhöfe

5

III.

Bestimmungen für die Zone S2

Art. 12

In der Zone S2 gelten die Vorschriften für die Zone S3, soweit sie n icht durch die nachfolgenden Bestimmungen verschärft sind.

1.

Grundsatz

Land- und forstwirtschaftliche sowie gartenbauliche Nutzung, Dün­ gung, Anwendung umweltgefährdender Stoffe

15 weitere Artikel

Art. 13 1 Nicht

cärten

zulässig sind land- und forstwirtschaftliche Intensivkulturen sowie Klein-

Land-und forstwirtschaftliche sowie gartenbauliche Nut­ zung des Bodens

Art. 14

1 Güllengruben und Miststöcke sind nicht zulässig. 2 Das Ausbringen von Klärschlamm und flüssigen Hofdüngern ist nicht zulässig.

Lagern und Ausbrin­ gen von Dünger

Art. 15 1 Das

Anwenden von chemischen Pflanzenbehandlungsmitteln und Holzschutz­ mitteln ist nicht zulässig.

2 Auf Holzlagerplätzen dürfen k eine Holzschutzmittel irgendwelcher Art eingesetzt

Verwenden von Pflanzenbehandlungs- und Holz­ schutzmitteln

werden. 2.

Bauten und Anlagen

Art. 16

1 Bauten und Anlagen sind nicht zulässig.

Bauten und Anlagen

2 In bestehenden Bauzonen

kann der Gemeindevorstand derartige Bauten und Anlagen (inkl. der notwendigen Abwasseranlagen) nach Anhören des Amtes für Umweltschutz bewilligen, wenn nachgewiesen ist, dass vom Bau und Betrieb der Baute oder Anlage keine Gefährdung des Grundwassers ausgehen kann.

3 Die für den Betrieb von bewilligten Bauten und Anlagen notwendigen Anlagen

zur Lagerung und zum Umschlag von wassergefährdenden Flüssigkeiten (Heiz­ öl, Diesel usw.) sind zulässig. Es sind Massnahmen erforderlich, die Flüssig­ keitsverluste leicht erkennen lassen und auslaufende Flüssigkeiten vollständig auffangen können. i

Art. 17

1 . .

,

. . .

.

^ .

.

1 Abwasseranlagen aller Art sind nic ht zulassig ausser sie seien zum Schutze des

Grundwassers notwendig. 2 Lässt sich die Linienführung v on Abwasserleitungen durch die Zone S2 nach­ weislich aus gefällstechnischen G ründen nicht vermeiden, so kann der Gemein­ devorstand nach Anhören des Amtes für Umweltschutz solche Leitungen aus­ nahmsweise bewilligen. In diesen Fällen sind Schutzmassnahmen zu treffen, die Leckverluste sofort erkennen lassen und austretende Flüssigkeiten zurückhalten (z.B. Leitungstunnel, Doppelrohre, doppelwandige Rohre.). 3 Versickerungen aller Art sind nicht zulässig.

Abwasseranlagen

6

Art. 18 1 Verkehrsanlagen, w elche dem allgemeinen Motorfahrzeugverkehr offen stehen,

Verkehrsanlagen

sind in der Zone S2 nicht zulässig. Lässt sich die Führung einer Strasse durch die S2 nachweislich nicht vermeiden, so sind gemäss den Richtlinien betreffend Gewässerschutzmassnahmen beim Strassenbau alle Vorkehrungen zu treffen, welche die Möglichkeit einer Verunreinigung des Grundwassers ausschliessen. 2 Landwirtschaftliche Flur- und Forststrassen sind zulässig, sofern sie ausschliess­

lich dem Anliegerverkehr für Land- und Forstwirtschaft sowie den Belangen der Trinkwasserversorgung dienen. 3 Parkplätze, Autoabstellflächen und Garagenvorplätze sind nicht zulässig. Ebenso

unzulässig ist das Abstellen von landwirtschaftlichen Mo torfahrzeugen und Ma­ schinen mit Treibstofftank oder Hydraulikflüssigkeit.

Art. 19

Zulässig sind nur freistehende Lagerbehälter mit Flüssigkeiten der Klass e 2, welche ausschliesslich der Wasseraufbereitung dienen, sowie die dazu gehörigen freistehenden Rohrleitungen und Abfüllstellen.

IV.

Anlagen zur Lagerung von wassergefährdenen

üsslg e,ten

Bestimmungen für die Zone S1

Art. 20 1 In der Zone S1 sind nur Nutzungen, Bauten und Anlagen zulässig, die der Was­

sergewinnung dienen. 2 Zulässig ist die Nutzung als ungedüngte Wiese ohne Beweidung mit Grasschnitt

(allenfalls liegenlassen des gemähten Grases).

V.

Schutzmassnahmen beim Ausführen von Bauten

Art. 21

Bei Bauarbeiten in den Schutzzonen müssen u.a. folgende Auflagen in die Baubewilligung aufgenommen werden: - Die Abwässer aus Baulatrinen müssen gestapelt und auf der nächstgelegenen geeigneten Kläranlage entsorgt werden. - Plätze für Betonmisch- oder Betonumschlaganlagen sind so zu entwässern, dass kein Abwasser versickern kann. - Baumaschinen sind abends und wochentags abseits der Baugrube abzustellen. Das Reinigen, Re parieren und Auftanken der Maschinen und Fahrzeuge darf nur auf einem geschützten Platz erfolgen. - Alle wassergefährdenden Stoffe dürfen innerhalb der Schutzzone nur in Wan­ nen mit 100% Auffangvolumen gelagert werden. - Das Umschlagen von wassergefährdenden Stoffen (Öle, Treibstoffe, Reini­ gungsmittel, usw.) muss auf einem geschützten Platz stattfinden (z.B. Beton­ wanne, dichter überdeckter Platz). - Auf der Baustelle ist eine der gelagerten Ölmenge entsprechende Menge Ölbindemittel zu lagern. - In der Schutzzone S 1 und S 2 dürfen geschmierte Spundwände und ge­ schmiertes Schalungsmaterial nicht verwendet werden.

Ausführen von Bauten

7 - Bauabfälle jeglicher Art (fest und flüssig) müssen abtra nsportiert und gesetzes­ konform entsorgt werden.

VI.

Strafbestimmungen

Art. 22 Vorsätzliche und fahrlässige Widerhandlungen gegen dieses Reglement sowie

gegen die gestützt da rauf erlassenen Verfügungen werden, soweit sie nicht unter die Gesetzgebung des Bundes oder des Kantons fallen, mit Busse bis Fr. 5'000.bestraft. Handelt der Täter aus Gewinnsucht, kann das Höchstmass der Busse überschritten werden.

Übertretungen

Zuständig für Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen ist der Gemein­ devorstand. Eine Übertretung verjährt in einem Jahr, die Strafe einer Übertretung in zwei Jah­ ren. Die Art. 6 und 7 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrechts gelten sinngemäss für Widerhandlungen gegen dieses Reglement.

VII. Schlussbestimmungen

Art. 23

Bestehende land- und forstwirtschaftliche Nutzungen, welche nicht den Bestimmungen des Reglements entsprechen, sind innerhalb einer Vegetationsperiode nach Erlass des Reglements aufzugeben. In begründeten Härtefällen kann der Gemeindevorstand nach Anhören des Amtes für Umweltschutz allenfalls unter Auflagen eine angepasste Übergangsfrist ansetzen.

Übergangsbestim­ mungen

1 • Bestehende Nutzun9en

Art. 24

Bestehende Bauten und Anlagen sind bei der nächsten sich bietenden Möglichkeit, in der Regel beim nächsten Umbau, spätestens jedoch innerhalb von fünf Jahren nach Erlass des Schutzzonenreglements soweit zu sanieren, dass sie kei­ ne Gefährdung des Grundwassers darstellen. Der Gemeindevorstand entscheidet über die zu treffenden Massnahmen nach Anhören des Amtes für Umweltschutz.

2 Bestehende Bau^

ten und Anlagen

Art. 25 1

Die Eigentumsbeschränkungen nach dem vorliegendem Reglement sind im Grundbuch anzumerken. Das Grundbuchamt Castrisch wird beauftragt und ermächtigt, auf den entsprechenden Grundbuchblättern unter dem Stichwort „öf­ fentliche Schutzzone der Quellen Lumein und Piz Uaul" diese Eigentumsbe­ schränkungen anzumerken.

2 Folgende Parzellen sind davon ganz oder teilweise betroffen: 1158, 1159, 1160,

1171, 1186, 1221, 1225, 1228, 1229,1230, 1231, 1232, 1233, 1234, 1235, 1236, 1237, 1238, 1239, 1240, 1241, 1243, 1244, 1247, 1629, 1663, 1686 3 Dem Grundbuchamt Castrisch wird ein von der Regierung genehmigter Schutz­

zonenplan samt zugehörigem Schutzzonenreglement abgegeben. 4 Dieses Reglement wird den betroffenen Grundeigentümern ausgehändigt. Diese

sind verpflichtet, allfällige Pächter über die mit der Schutzzonenausscheidung

Grundbuchanmerkungen

8 verbundenen Nutzungsbeschränkungen und die zu treffenden Massnahmen zu informieren.

Art. 26 Allfällige Entschädigungsansprüche von betroffenen Grundeigentümern, werden

nach Art. 54 Raumplanungsgesetz für den Kanton Graubünden beurteilt.

Entschädigungen

Art. 27

Dieses Reglement und der zugehörige Schutzzonenplan treten nach der Genehmigung durch die Regierung des Kantons Graubünden in Kraft.

VIII. Genehmigung Öffentliche Auflage vom 2. Juli 1999 bis 21. Juli 1999.

Vom Vorstand der Gemeinde Castrisch erlassen am 9. März 1999

Die Gemeindepräsidentin:

Der Gemeindeschreiber:

Von der Regierung des Kanton Graubünden genehmigt am: 2. November 19 99 gemäss RB Nr. 1923

c:\a-daten\2-formulare\gesetze\quelle.doc

Inkrafttreten