Schutzzonen PW Doggiloch

Zonas da protecziun da l'aua sutterrana · Klosters

Document

Numer
1999_301
Gener
Zonas da protecziun da l'aua sutterrana
Vischnanca
Klosters
Chantun
Graubünden
Nivel
Vischnanca
En vigur dapi
23-02-1999

Karte

15 Planinhalte, aus den Nutzungsplandaten des Kantons (geodienste.ch).Ganze Karte öffnen

Datotecas

3871_B_1999_RB301_WV_Doggiloch.pdfIn neuem Tab öffnen

Text

3871_B_1999_RB301_WV_Doggiloch.pdf

Die Regierung des Kantons Graubünden

jL r

II Governo del Cantone dei Grigioni

Sitzung vom

23. Februar 1999

La Regenza dil Cantun Grischun

Mitgeteilt den

Protokoll Nr.

Ganzen Text zeigen

2,0, FEB, 1999

301

Nr. AfU Xw

1. März 1999 Zur Sicherstellung der Öffentlichen TrinloA/ggQgrwofcnrgiing Hör HamoinHo K"IKctorgSerneus sowie der Versorgung von Baustellen und Werkhöfen des Kantons wurde nach den üblichen hydrogeologischen Abklärungen und mit Zustimmung des Amtes für Umweltschutz sowie des Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartementes (Departementsverfügung Nr. 218, vom 4. September 1997) im Gebiet Doggiloch ein Grundwasserpumpwerk erstellt. Die maximale Entnahmemenge aus dem Pumpwerk beträgt 1000 Liter pro Minute. Die Grundwasserentnahme erfolgt aus einem öffentli­ chen Gewässer im Sinne von Art. 121 Einführungsgesetz zum ZGB (EG z ZGB) und bedarf aufgrund von Art. 113 Abs. 1 Ziffer 1. EG z ZGB einer Bewilligung durch die Regierung. Gleichzeitig mit den Abklärungen zu den hydrogeologischen Verhältnissen im Raum Doggiloch hat das Tiefbauamt des Kantons das Büro für Technische Geologie und Hydrogeologie, Dr. T. Lardelli, Chur, damit beauftragt, die Grundlagen für die Aus­ scheidung von detaillierten Schutzzonen sowie für ein Schutzzonenreglement für das neue Pumpwerk zu erarbeiten. Der Gemeindevorstand Klosters-Serneus hat am 11. November 1998 gestützt auf Art. 24 Abs. 1 des kantonalen Gewässerschutzgesetzes (KGSchG) für den Schutz des Grundwasserpumpwerks Doggiloch den Schutzzonen­ plan sowie das zugehörige Schutzzonenreglement erlassen. Die Unterlagen zur Schutzzonenausscheidung wurden in der Gemeinde vom 26. Juni bis 16. Juli 1998 öffentlich aufgelegt. Innerhalb dieser Frist sind keine Einsprachen eingegangen. Mit Mitteilung der Gemeinde Klosters-Serneus vom 16. Dezember 1998 wurden die Grundlagen der Schutzzonenausscheidung dem Amt für Umweltschutz zur Prüfung und zur Genehmigung durch die Regierung eingereicht.

1100 000 v.98 - 5000

Nach Einsichtnahme in den Beschluss der Gemeinde Klosters-Serneus vom 11. No­ vember 1998, in den hydrogeologischen Bericht, "Grundwasserschutzzone Pumpwerk Doggiloch, Klosters-Aeua" vom 31. März 1998 des Büros für Technische Geologie und Hydrologie, Dr. T. Lardelli, Chur, in das Schutzzonenreglement, in den Schutzzo­ nenplan Mst. 1:1'000 für das Pumpwerk Doggiloch, gestützt auf Art. 113 Abs. 1 Ziff. 1. EG z ZGB, auf Art. 20 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991, auf Art. 24 des kantonalen Gewässerschutzgesetzes vom 8. Juni 1997, sowie auf Antrag des Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartements beschliesst die Regierung:

1. Der Gemeinde Klosters-Serneus wird die Entnahme von max. 1000 l/min Wasser aus dem Grundwasserträger im Gebiet Doggiloch bewilligt. 2. Das Schutzzonenreglement und der Schutzzonenplan für das Pumpwerk Doggi­ loch im Mst. 1:1*000, erlassen vom Gemeindevorstand Klosters-Serneus am 11. November 1998, mitgeteilt am 16. Dezember 1998, werden genehmigt. 3. Die Gemeinde Klosters-Serneus wird beauftragt, die Grundbuchanmerkungen gemäss Art. 30 des Schutzzonenreglements beim Grundbuchamt KlostersSerneus anzumelden. Dem Grundbuchamt werden mit diesem Regierungsbe­ schluss je ein Reglement und ein Schutzzonenplan abgeliefert.

4. Gestützt auf Ziffer 3 der Gebührenordnung für den Gewässer- und Umweltschutz wird eine Gebühr von Fr. 250.erhoben. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen seit der Mitteilung dieses Beschlusses mittels beiliegendem Einzahlungsschein der Standesbuchhaltung Graubünden, Chur, auf Postkonto 70-187-9 (Konto 4150.4310) zu überweisen.

3

5. Gegen den vorliegenden Regierungsbeschluss kann, soweit die Anwendung von Bundesrecht in Frage steht, innert 20 Tagen seit dessen Zustellung Verwaltungs­ gerichtsbeschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden erho­ ben werden. 6. Mitteilung unter Beilage des Schutzzonenreglements, des Schutzzonenplanes Mst. 1:1'000 mit Genehmigungsvermerk der Regierung: an den Gemeindevor­ stand Kosters-Serneus, 7250 Klosters, an das Grundbuchamt Klosters-Serneus, 7250 Klosters, an das Amt für Umweltschutz unter Erstattung der Akten; ohne Beilage: an das Amt für Raumplanung, an die kantonale Finanzkontrolle und an das Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartement.

Namens der Regierung Der Präsident:

Schutzzonenreglement

Tiefbauamt des Kantons Graubünden A 28a Umfahrung Klosters; Wasserversorgung

Grundwasserschutzzone

PUMPWERK DOGGILOCH Klosters-Aeuja

Schutzzonenreglement

Auftrag Nr.: 3076 Bericht-Datum: 31. März 1998

Steinbruchstrasse 12 Postfach CH-7002 Chur Telefon 081 2528832 Fax 081 2535513

Büro für Technische Geologie und Hydrogeologie

Dr. T. Lardelli

Kanton Graubünden

Politische Gemeinde Klosters-Serneus

Grundwasserschutzzone PUMPWERK DOGGILOCH

Schutzzonenreglement

Gesetzes­ grundlagen

In Anwendung von: - Art. 20 und Art. 45 des Gewässerschutzgesetzes [Lit. 1], - Art. 2, 24 bis 26 des Kantonalen Gewässerschutzgesetzes [Lit. 2], erlässt der Gemeindevorstand von Klosters-Serneus folgendes Schutzzonenreglement:

I.

Art. 1 Allgemeine Bestimmungen

Dieses Reglement gilt für die Grundwasserschutzzone des Pumpwerks Doggiloch der Gemeinde Klosters-Serneus:

Bezeichnung KS PW 2 Pumpwerk Doggiloch

Koordinaten

Höhe OK Brunnen m ü.M.

Parzelle Nr.

787'528.813 / 193*118.902

11196.94

2066

Geltungs­ bereich

Es legt die zum Schutz des Grund- und Quellwassers erforderlichen Nutzungsbeschrän­ kungen und Schutzmassnahmen fest. Zu diesem Reglement gehört der Schutzzonenplan im Massstab 1:1000.

Art. 2

Das Schutzzonenreglement gilt für gegenwärtige und die gemäss Zonenplan möglichen Nutzungen. Für andere Nutzungen gilt der Nutzungsbeschränkungskatalog der Weglei­ tung [Lit. 14]. In Zweifels- sowie Streitfällen entscheidet der Gemeinderat bzw. Gemein­ devorstand nach Anhören des Amtes für Umweltschutz Graubünden über die zu treffen­ den Schutzmassnahmen.

Art. 3

Die Grundwasserschutzzone (Zone S) umfasst nach Art. 14 der VWF [Lit. 6]: - den Fassungsbereich - die engere Schutzzone - die weitere Schutzzone

(ZoneSl) (Zone S2) (Zone S3)

Die Zone S1 soll gewährleisten, dass keinerlei Fremdstoffe direkt in die Fassung gelangen können [Lit. 14].

Zonen­ einteilung

Pumpwerk Doggiloch

Grundwasserschutzzone

2

Die Zone S2 soll gewährleisten, dass die Hauptmenge von Keimen und Viren ferngehal­ ten werden und keine die Fassung gefährdenden Stoffe versickern können [Lit. 14], Die Zone S3 soll gewährleisten, dass potentielle Verunreinigungen auf ein unbedenkli­ ches Mass verdünnt werden [Lit. 14]. Sie dient als Pufferzone zwischen der Zone S2 und dem anschliessenden Gewässerschutzbereich.

IL

Art. 4 Bestimmungen für die Zone S3

In der Zone S3 sind grundwassergefahrdende Nutzungsarten unzulässig. Es gelten zumin­ dest die Beschränkungen des Gewässerschutzbereiches A.

Grundsatz

Die wichtigsten Nutzungsbeschränkungen betreffen: - Bauten und Anlagen - Materialentnahmen Weitere Beschränkungen betreffen: - Dünger, Pflanzenbehandlungsmittel, Holzschutzmittel

Art. 5

Die Zulässigkeit von Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten richtet sich nach der Verordnung über den Schutz der Gewässer vor wassergefährdenden Flüssigkeiten (VWF) [Lit. 6].

Bauten und Anlagen

Zugelassen sind Hochbauten, inklusive Gewerbebetriebe, in denen keine wassergefähr­ denden Stoffe verwendet oder gelagert werden. Freistehende Lagerbehälter bis zu einem Gesamtnutzvolumen von 30 m3 je Schutzbauwerk, sofern sie nur Heiz- und Dieselöl zur Energieversorgung des Gebäudes oder Betriebes des Inhabers für höchstens zwei Jahre enthalten, sowie die dazugehörigen freistehenden Rohrleitungen und Abfüllstellen (Art. 23, Abs. 2c, VWF) [Lit. 6] sind erlaubt. Es sind dazu Massnahmen erforderlich, die Flüs­ sigkeitsverluste leicht erkennen lassen (Art. 27 bis 30, TTV) [Lit. 7] und auslaufende Flüssigkeiten vollständig auffangen können (Art. 33, Abs. lc, TTV) [Lit. 7]. Bei Bauten, die unter den Grundwasserspiegel hinabreichen, ist ein zeitweiliges oder dauerndes Abdrainieren oder Abpumpen von Grundwasser bewilligungspflichtig. Unzulässig sind: - Bauten und Anlagen, in denen wassergefährdende Stoffe erzeugt, verwendet, umge­ schlagen, befördert oder gelagert werden. - Lageranlagen von Flüssigkeiten in Gebinden der Klassen I und II [Lit. 8] mit einem Gesamtnutzvolumen von mehr als 450 1 je Schutzbauwerk (Art. 23, Abs. 2b, VWF) [Lit. 6]. - Betriebsanlagen mit Flüssigkeiten der Klasse I von mehr als 450 1 und der Klasse II von mehr als 20001 (Art. 23, Abs. 2d, VWF) [Lit. 6]. - Autoreparaturwerkstätten und Autowaschstrassen. - Plätze für Wohnwagen und Mobilheime ohne Kanalisationsanschluss. - Kreisläufe mit Wärmeträgerflüssigkeiten, die dem Boden und dem Grundwasser Wärme entziehen oder abgeben (z.B. Erdsonden).

Art. 6

Strassen und Plätze, die dem allgemeinen Motorfahrzeugverkehr offenstehen, sind so zu bauen, dass wassergefährdende Flüssigkeiten nur verzögert in den Boden gelangen und genügend Zeit für Sanierungsmassnahmen bleibt (Ziff. 20 der Richtlinien des EDI betref­ fend Gewässerschutzmassnahmen beim Strassenbau) [Lit. 12],

Verkehrs­ anlagen

Grundwasserschutzzone

3

Pumpwerk Doggiloch

Private Garagenvorplätze mit Wasseranschluss sowie kleinere gewerbliche Waschplätze für Fahrzeuge sind mit einem dichten Belag, Randbordüren und Ableitung des Wassers zu versehen.

Art. 7 Abwasserreinigungsanlagen sowie Sickerschächte für häusliche Abwässer sind nicht

zugelassen. Erlaubt sind Sickerschächte für Dachwasser. Abwasserleitungen haben in Bezug auf die Dichtigkeit den Anforderungen der SIA-Norm 190 [Lit. 13] zu entsprechen. Rohrleitungen (inkl. Hausanschlüsse) sind während der ersten 3 Jahre nach Bauabschluss jährlich, später alle 5 Jahre auf ihre Dichtigkeit zu kon­ trollieren.

Art. 8

Art. 9

Terrainveränderungen, für welche eine zeitweise Entfernung des Oberbodens erforderlich ist, sind in der Zone S3 nicht zulässig, ausser sie führen zu einer Verbesserung des Schutzes des Grundwassers. Die Düngung ist gestattet unter Beachtung und Anwendung des parzellenbezogenen Düngungsplanes gemäss der Richtlinie "Grundlagen für die Düngung im Acker- und Futterbau" [Anhang 1 - Ergänzende Literatur]. Auskünfte erteilen die Berater des land­ wirtschaftlichen Beratungsdienstes.

Material­ Terrainveränderungen

Land~und

Gartenbau^^

Durch die Wahl der Kulturen und die Wahl angepasster Bewirtschaftungsmethoden muss sichergestellt sein, dass jederzeit ein möglichst grosser Anteil des Bodens bewachsen ist. Unzulässig sind: - Container-Pflanzenschulen und ähnliches - Lanzendüngung - Bewässerung in Land- und Forstwirtschaft mit gereinigtem Abwasser aus Abwasser­ reinigungsanlagen - Mistzwischenlagerung im Feld sowie Kompostmieten - Überflur-Güllenbehälter mit Nutzhöhe von mehr als 4 m und Inhalt von mehr als 300 m3.

Art. 10

Das Zubereiten von Pflanzenbehandlungsmitteln, Holzschutzmitteln und anderen chemi­ schen Hilfsstoffen ist untersagt.

Chemische Hilfsstoffe

Die Anwendung von Totalherbiziden und Produkten mit ungünstigem Sickerverhalten ist untersagt. Die Anwendung von Pflanzenbehandlungsmitteln erfolgt nach Ziff. 3 Anhang 4.3 der StoV [Lit. 10]. Die Anwendung von Pflanzenbehandlungsmitteln im Waldgebiet erfolgt nach Art. -26 der Waldverordnung [Lit. IIb], Wer gelagertes Holz mit Holzschutzmitteln behandeln will, muss bauliche Massnahmen _ « gegen das Versickern und das Abschwemmen der Mittel treffen (Anhang 4.4 Ziff. 3 der StoV) [Lit. 10]. Die Anwendung chemischer Hilfsstoffe zur Pflege und Unterhaltung von Materiallager ist nicht erlaubt.

Art. 11

Deponien sind nicht zulässig.

Deponien und Materiallager

Materiallager von festen, unlöslichen Materialien sind erlaubt.

Art. 12

Friedhöfe sind nicht zulässig.

Friedhöfe

Grundwasserschutzzone

III.

Pumpwerk Doggiloch

4

Bestimmungen für die Zone S2

21 weitere Artikel

Art. 13

In der Zone S2 gelten mindestens die gleichen Einschränkungen wie in Zone S3. Die wichtigste Nutzungsbeschränkung betrifft Bauten und Anlagen.

Grundsatz

Art. 14

Es gilt ein allgemeines Bauverbot.

Bauten und Anlagen

Zeltplätze sowie Plätze für Wohnwagen und Mobilheime sind nicht erlaubt.

Art. 15

Der Bau von Strassen in der Zone S2 ist nicht zugelassen. Lässt sich die Führung der Strasse durch die Zone S2 ausnahmsweise nicht vermeiden, so sind gemäss den Richt­ linien betreffend Gewässerschutzmassnahmen beim Strassenbau [Lit. 12] Vorkehrungen zu treffen, welche die Möglichkeit einer Verunreinigung des Grundwassers ausschliessen.

Verkehrs­ anlagen

Landwirtschaftliche Flur- und Forststrassen sind zugelassen, sofern sie ausschliesslich dem Anliegerverkehr für Land- und Forstwirtschaft sowie Belangen der Wasserversor­ gung dienen. Parkplätze, Autoabstellflächen und Garagenvorplätze sind nicht zugelassen.

Art. 16

Versickerungsanlagen jeder Art sind nicht erlaubt. Leitungen von häuslichen, gewerblichen und industriellen Abwässern sind nicht erlaubt. Ausnahmen können vom Amt für Umweltschutz Graubünden bewilligt werden, wenn nachgewiesenermassen aus gefallstechnischen Gründen der Zone S2 nicht ausgewichen werden kann. In diesen Fällen sind Schutzmassnahmen zu treffen, die Leckverluste sofort sichtbar machen und auch zurückhalten (z.B. Leitungstunnel, Doppelrohre, doppelwandige Rohre etc.). Zwischenschächte und Leitungszusammenführungen sowie Hausanschlüsse sind auch bei diesen Ausnahmen nicht erlaubt.

Art. 17

Nicht zulässig sind Güllengruben, verlegte Güllenleitungen, Überflur-Güllenbehälter und Mistablagerungen jeder Art sowie Rauhfuttersilos.

Land"und

Ga^bou0^1,

Nicht zulässig sind Gemüsebau sowie vergleichbare landwirtschaftliche Intensivkulturen, insbesondere auch Kleingärten.

Art. 18

Untersagt sind:

Düngung

- Ausbringen von Klärschlamm, von Kehrichtroh-, Kehrichtreife- oder Frischkompost. - Ausbringen von Mist, sofern der Grundwasserspiegel weniger als 2 m unter dem Terrain liegt, d.h. in den Monaten Juni und Juli nach starker Schneeschmelze. - Bewässerung mit Oberflächenwasser.

Art. 19

Die Anwendung von Pflanzenbehandlungsmitteln im Waldgebiet ist nicht erlaubt (Art. 26 Abs. 2b der Waldverordnung) [Lit. 1 lb].

Chemische Hilfsstoffe

Holzlager dürfen nicht mit Holzschutzmittel behandelt werden (Ziff. 3 Abs. 1, Anhang 4.4 der StoV) [Lit. 10],

Art. 20

Materiallager sind untersagt.

Materiallager

Grundwasserschutzzone

Art. 21 5

Pumpwerk Doggiloch

Grabarbeiten bedürfen einer Bewilligung des Gemeinderates bzw. Gemeindevorstands, sofern keine kantonale Bewilligung erforderlich ist. Sie sind zulässig, wenn — ein sachlich begründetes Bedürfnis besteht - besondere Schutzmassnahmen getroffen werden

IV.

Bestimmungen für die Zone Sl

Art. 22

In der Zone Sl sind nur Nutzungen, Bauten und Anlagen zulässig, die der Wassergewinnung dienen.

Grundsatz

Art. 23

Die Zone Sl soll im Besitze des Eigentümers der Fassung sein. Zutritt Unbefugter ist zu verhindern.

Besitz

Art. 24

Pflanzenwuchs, der die Fassung durch Wurzeln gefährden könnte, muss entfernt werden.

Land-und Forstwirtschaft

Die Anwendung von Pflanzenbehandlungsmittel ist untersagt (Anhang 4.3 der StoV) [Lit. 10]. Das Liegenlassen von Gras (Gründüngung) ist gestattet.

Besondere Bestimmungen

Art. 25

Als Ergänzung und bei Unklarheiten soll in Zweifelsfallen die "Wegleitung" [Lit. 14] als Richtlinie dienen.

VI.

Art. 26 Ergänzungen

Übergangsbestimmungen

Bestehende Schmutzwasserleitungen in der ganzen Zone S sind innert einem Jahr nach Vollzugsbeginn dieses Reglementes zu prüfen.

Abwasser

Mangelhafte Leitungen in der Zone S3 sind gemäss Vorschriften Art. 7 dieses Reglemen­ tes auf Kosten der Eigentümer abzudichten oder zu ersetzen. Schmutzwasserleitungen in der Zone S2 sind innert fünf Jahren nach Vollzugsbeginn dieses Reglementes stillzulegen, wenn sie nicht vom Amt für Umweltschutz Graubünden bewilligt worden sind (Art. 16). Mangelhafte Leitungen sind unverzüglich stillzulegen.

Art. 27

Die in den Übergangsbestimmungen vorgeschriebenen Fristen können längstens um fünf Jahre verlängert werden.

Fristen

Grundwasserschutzzone

VII.

6

Pumpwerk Doggiloch

Schlussbestimmungen

Art. 28

Der Gemeinde obliegt die unmittelbare Aufsicht und Kontrolle über die Einhaltung der Gewässerschutzvorschriften des Bundes und des Kantons sowie der gestützt darauf erlas­ senen Verfügungen (Art. 2 Abs. 2 des KGSchG) [Lit. 2],

Verfügungen

Art. 29 Die Gemeinde kann nach Zustimmung des Amtes für Umweltschutz Graubünden von den

Vorschriften dieses Reglementes abweichende Bewilligungen erteilen, wenn

Ausnahme­ bewilligungen

a) die Anwendung der Vorschriften für die Betroffenen zu einer offensichtlichen Härte führt; b) keine wesentlichen öffentlichen Interessen entgegenstehen; . c) alle zumutbaren Schutzmassnahmen getroffen werden und d) keine Vorschriften des Bundes oder des Kantons entgegenstehen.

Art. 30 Die Eigentumsbeschränkungen gemäss vorliegendem Reglement sind im Grundbuch

anzumerken. Das Grundbuchamt Klosters-Serneus wird hiermit beauftragt und ermächtigt, auf den entsprechenden Grundbuchblättern der Gemeinde Klosters-Serneus unter dem Stichwort "Öffentliche Schutzzone des Pumpwerks Doggiloch" diese Eigentumsbeschränkungen anzumerken.

Grundbuch­ anmerkung

Folgende Parzellen sind davon ganz oder teilweise betroffen: Parzellen Nr. 2064, 2065,2066, 2067, 2068, 2069, 2154, 2155. Dem Grundbuchamt Klosters-Serneus wird ein von der Regierung genehmigter Schutz­ zonenplan samt zugehörigem Reglement abgegeben. Dieses Reglement wird den betroffenen Grundeigentümern ausgehändigt. Sie sind ver­ pflichtet, allfällige Pächter sowie, im Falle eines Grundstückverkaufes, die potentiellen Käufer über die mit der Schutzzonenausscheidung verbundenen Nutzungsbeschränkungen und die zu treffenden Schutzmassnahmen zu informieren.

Art. 31

Allfällige Entschädigungsansprüche bei der Ausscheidung von Schutzzonen um Grund­ wasserfassungen werden nach Art. 54 des Raumplanungsgesetzes [Lit. 4] beurteilt.

Entschädigungen

Art. 32

Widerhandlungen gegen dieses Reglement oder gestützt darauf erlassene Verfügungen werden nach Art. 70 bis 73, GSchG [Lit. 1] bestraft.

Straf­ bestimmungen

Art. 33

Dieses Reglement und der zugehörige Schutzzonenplan treten nach dem Erlass durch die Gemeinde Klosters-Serneus und nach Genehmigung durch die Regierung des Kantons Graubünden in Kraft.

Vollzugsbeginn

Grundwasserschutzzone

7

Pumpwerk Doggiloch

VIII. GENEHMIGUNG

Vom Gemeindevorstand Klosters-Serneus erlassen am:

1 ^ Nov - 1998

/ 16. Dejj. 1998

Der Gemeindepräsident:

Der Gemeindeschreiber:

Öffentliche Auflage

vom: bis:

2 6. Juni 1998 1a Juli 1998

Von der Regie rung genehmigt gemäss Beschluss vom. 23,FEB, 1999 Nr30/ Namens der Regierung

Der Kanzleidirektor:

Der Präsident:

IV. K. Huber

iic. iur. W. Frizzoni

Grandwasserschutzzone

8

Pumpwerk Doggiloch

ANHANG 1

Gesetze, Verordnungen, Richtlinien und Wegleitungen

SR:

Systematische Rechtssammlung des Bundes

BR:

Bündner Rechtsbuch

Lit. 1

Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (GSchG-Gewässerschutzgesetz) vom 24. Januar 1991.

SR 814.20

Lit. 2

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Kantonales Gewässerschutzgesetz, KGSchG), vom 8. Juni 1997.

BR 815.100

Lit. 3

Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewäs­ ser (Kantonale Gewässerschutzverordnung, KGSchV), vom 27. Januar 1997.

BR 815.200

Lit. 4

Raumplanungsgesetz für den Kanton Graubünden vom 20. Mai 1973.

BR 801.100

Lit. 5

Enteignungsgesetz des Kantons Graubünden vom 26. Oktober 1958.

BR 803.100

Lit. 6

Verordnung über den Schutz der Gewässer vor wassergefährdenden Flüssigkeiten (VWF) vom 28. September 1981.

SR 814.226.21

Lit. 7

Verordnung über die Anlagen für das Lagern und Umschlagen wassergefahrdender Flüssigkeiten (Technische Tankvorschriften, TTV) vom 21. Juni 1990.

SR 814.226.211

Lit. 8

Verordnung über die Klassierung wassergefährdender Flüssigkeiten vom 28. Sep­ tember 1981.

SR 814.226.212.1

Lit. 9

Technische Verordnung über Abfälle (TVA) vom 10. Dezember 1990.

SR 814.015

Lit. 10

Verordnung über umweltgefährdende Stoffe (Stoffverordnung, StoV) vom 9. Juni 1986.

SR 814.013

Lit. IIa

Bundesgesetz über den Wald (Waldgesetz, WaG) vom 4. Oktober 1991.

SR 921.0

Lit. 1 lb

Verordnung über den Wald (Waldverordnung, WaV) vom 30. November 1992.

SR 921.01

Lit. 12

Richtlinien des Eidgenössischen Departements des Innern betreffend Gewässer­ schutzmassnahmen beim Strassenbau vom 27. Mai 1968 (Stand am 1. April 1985).

BBL 1968 II 181

Lit. 13

Kanalisationen von 1977.

SIA Norm 190

Lit. 14

Wegleitung zur Ausscheidung von Gewässerschutzbereichen, Grundwasserschutz­ zonen und Grundwasserarealen vom Oktober 1977, Teilrevidierte Auflage 1982.

Bundesamt für Umweltschutz

Lit. 15

Wegleitung für den Gewässerschutz in der Landwirtschaft (Bereich Hofdünger), Juli 1994.

Bundesamt für Landwirtschaft, Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft

Lit. 16

Erläuterungen über Düngung und Umwelt, Vorschriften und Empfehlungen des Bundes, August 1996.

Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL)

Grundwasserschutzzone

Pumpwerk Doggiloch

9

Ergänzende Literatur: - Erläuterungen über Düngung und Umwelt. Vorschriften und Empfehlungen des Bundes. Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL), August 1996. - Grundlagen für die Düngung im Acker- und Futterbau. Eidg. Forschungsanstalt für landwirtschaftlichen Pflanzenbau Reckenholz (FAP), Zürich; Station fédérale de recherches agronomique de Changins (RAC), Nyon; Eidg. Forschungs­ anstalt für Agrikulturchemie und Umwelthygiene Liebefeld (FAC), Bern. Mai 1994. - Merkblatt "Düngen zur richtigen Zeit". Bundesamt für Landwirtschaft (BLW), BUWAL, 1. Auflage 1996. - Beilage zum Merkblatt "Düngen zur richtigen Zeit": Güllen in Notfällen. Landwirtschaftsamt Graubünden, Amt für Umweltschutz Graubünden, 28. November 1997. - Forstkalender. Bundesamt für Forstwesen - Erscheint periodisch.