Teilrevision Steinbruch Marscholegg
Planisaziun d'utilisaziun, urden da basa · Rheinwald
Document
- Numer
- 16.109
- Gener
- Planisaziun d'utilisaziun, urden da basa
- Vischnanca
- Rheinwald
- Chantun
- Graubünden
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeindeverwaltung
- En vigur dapi
- 09-02-2016
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Graubünden
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« Informationskopie ohne Gewährleistung (AR
Die Regierung des Kantons Graubünden
La regenza dal chantun Grischun
Sitzung vom
Mitgeteilt den
I. nr
ArvIT
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/113.PEGeTri ATI1P
II Governo del Cantone dei Grigioni
10. Februar 2016
09. Februar 2016
Protokoll Nr.
109
A. Die Stimmberechtigten der Gemeinde Hinterrhein beschlossen an der Gemeindeversammlung vom 29. Mai 2015 eine Teilrevision der Ortsplanung. Im Einzelnen
wurden folgende Planungsmittel\ verabschiedet:
Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan 1:1000 Teilrevision (Steinbruch -
Marscholegg)
Genereller Erschliessungsplan 1:1000 Teilrevision (Steinbruch Marscholegg)
Neben diesen Planungsmitteln reichte die Gemeinde Hinterrhein die folgenden weite-
ren Unterlagen ein:
Planungs- und Mitwirkungsbericht (PMB) vom 1. Juni 2015 gemäss Art. 47 der
-
-
eidgenössischen Raumplanungsverordnung (RPV)
Vegetationsplan 1:1000 (Steinbruch Marscholegg) vom 4. November 2013 mit
Berechnungstabelle Ersatzpflicht vom 5. November 2013 (Anhang A zum PMB)
Fotomontage zur Renaturierung und Geländegestaltung (Anhang B zum PMB)
Rodungsgesuch mit Rodungsplan 1:1000 (Steinbruch Marscholegg) vom 8. Juni 2015
Das Amt für Raumentwicklung (ARE) verfasste mit Datum vom 28. Juli 2014 einen
Vorprüfungsbericht (VP) sowie mit E-Mail vom 1. September 2014 einen Nachtrag
zum VP.
Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom
29. Mai 2015 gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubün-
den (KRG) erfolgte am 11. Juni 2015. Es gingen keine Beschwerden ein.
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Mit Schreiben vom 12. Juni 2015 ersuchte die Gemeinde Hinterrhein- um Genehmi-
gung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 KRG.
B. Gegenstand der Revisionsvorlage
Mit der vorliegenden Teilrevision der Ortsplanung sollen die nutzungsplanerischen
Voraussetzungen zur Erweiterung des bestehenden Steinbruchs Marscholegg geschaffen werden. Dabei soll das Abbauvolumen des begehrten Paragneis („San
Bernardino Silber) von heute rund 95 000 m3 auf neu ca. 160 000 m3 erhöht werden.
Gleichzeitig soll der Steinbruch mit mehrheitlich vor Ort anfallendem sowie auch mit
zuzuführendem unverschmutztem Aushub-, Ausbruch- und Abraummaterial im
Umfang von rund 90 000 m3 wieder aufgefüllt werden.
Planerisch hat die Gemeinde zu diesem Zweck im vorliegenden Zonenplan und
Generellen Gestaltungsplan eine rund 14 854 m2 umfassende Fläche einer
Abbauzone zugewiesen (vgl. Art. 21 BauG). Weiter wurden im Plan vier Abbau- und
Aufschüttungsetappen festgelegt. Danach erfolgen der Abbau und die Aufschüttung
von Norden (1. Etappe) nach Süden (4. Etappe), wobei die Aufschüttungen im Gene-
rellen Gestaltungsplan in einem Längsprofil sowie in drei Querprofilen aufgezeigt wurden.
Schliesslich legte die Gemeinde im vorliegenden Generellen Erschliessungsplan die
strassenmässige Erschliessung für den Steinbruch Marscholegg planungsrechtlich
fest. Damit schaffte die Gemeinde u.a. die Voraussetzungen einen geplanten
Maschinenweg ab der Kantonsstrasse zu realisieren.
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C. Übereinstimmung mit der Richtplanung Gemäss Art. 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) obliegt
der kantonalen Genehmigungsbehörde u.a. die Prüfung der Übereinstimmung der
Nutzungspläne mit der Richtplanung. Es ist somit zu prüfen, ob die vorliegende Teilrevision der Ortsplanung der Gemeinde Hinterrhein mit dem Richtplan Graubünden
2000 (RIP2000, vom Bundesrat genehmigt am 19. September 2003) sowie mit dem
rechtskräftigen Regionalen Richtplan der Region Viamala (Konzept Materialabbau
und -verwertung Nr. 3.610 vom 6. November 2013; genehmigt. mit Regierungsbe-
schluss Nr. 776 vom 1. September 2015) übereinstimmt.
Seit geraumer Zeit sind die genaue Gesteinsstruktur und die noch verfügbaren
Gesteinsvorkommen beim Steinbruch Marscholegg bekannt. Die Region Viamala hat
gestützt auf diese Erkenntnisse im Materialabbau- und -verwertungskonzept vom
6. November 2013 den Steinbruch Marscholegg und dessen Erweiterung in den
Koordinationsstand „Ausgangslage" aufgenommen (Objekt Nr. 3.613). Im erwähnten
Materialabbau- und -verwertungskonzept wird sodann ausgeführt, dass die beste-
henden Abbaustandorte optimal auszunutzen und alsdann landschaftsverträglich wiederherzustellen sind. Die Region Viamala befürwortet mit E-Mail vom
22. Juli 2015 die vorliegende Planung der Gemeinde Hinterrhein und brachte keine
Einwände gegen die Nutzungsplanung resp. gegen das Rodungsvorhaben vor.
Das im Gebiet Marscholegg geplante Abbauvorhaben von insgesamt rund
160 000 m3 „San Bernardino Silber sowie die Wiederauffüllung mit rund 90 000 m3
unverschmutztem Aushub-, Ausbruch- und Abraummaterial erweisen sich als richtplankonform.
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D. Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan 1:1000 Teilrevision (Steinbruch
Marscholegg) 1.
Temporäre Rodung
Für den Steinbruch Marscholegg ist eine temporäre Rodung von rund 3266 m2 Wald
erforderlich, welche im Anschluss an die Abbau- und Wiederauffüllungsarbeiten wie-
der aufgeforstet werden soll. Mit Verfügung vom 7. Oktober 2015 erteilte das Bau-,
Verkehrs- und Forstdepartement (BVFD) die nachgesuchte Rodungsbewilligung mit
Auflagen und Bedingungen. Die Rodungsbewilligung des BVFD wird koordiniert mit dem vorliegenden Genehmigungsentscheid eröffnet.
2.
Endgestaltung und Rekultivierung des Steinbruchgeländes
Laut den Ausführungen im Planungs- und Mitwirkungsbericht (vgl. Ziff. 5.3 auf S. 11 sowie Anhang B) werde mit der vorgesehenen Endgestaltung eine ansprechende
Einordnung des Abbaugebietes in die Landschaft sichergestellt. Diese Einschätzung
kann die Regierung im Grundsatz teilen. Dafür ist es jedoch wichtig, dass die Ober-
fläche des Auffüllungsbereichs nicht als Fremdkörper in Erscheinung tritt. Das
Gelände ist folglich ähnlich einer natürlich entstandenen Bergflanke unruhig und rau
zu modellieren und mittels verstreuter Felstrümmer möglichst optimal an das angren-
zende Gelände anzupassen (vgl. RB Nr. 1360 vom 10. August 1999 zum Abbaupro-
jekt Marscholegg). Zu diesem Zweck ist der Beizug von Fachpersonen unabdingbar,
worauf das ARE bereits im Vorprüfungsbericht hingewiesen hat. Im Planungs- und
Mitwirkungsbericht (S. 6) hat die Gemeinde den Beizug einer Umweltbaubegleitung (UBB) zugesichert, weshalb sich im vorliegenden Genehmigungsbeschluss eine
diesbezügliche Auflage erübrigt. Wichtig ist dabei, dass die UBB bereits bei der Aus-
arbeitung des Projektes für das Bau- und BAB-Gesuch beigezogen wird. Schliesslich
wird zur Sicherung einer guten Endgestaltung der Beizug eines Landschaftsarchitekten resp. einer Landschaftsarchitektin empfohlen.
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Im Übrigen drängen sich zum Zonenplan und Generellen Gestaltungsplan 1:1'000
Teilrevision (Steinbruch Marscholegg) vom 29. Mai 2015 keine weiteren Bemerkungen auf; er kann genehmigt werden.
E. Genereller Erschliessungsplan 1:1000 Teilrevision (Steinbruch Marscholegg) 1. Beanspruchung von schutzwürdigen Lebensräumen (Biotopflächen)
Der geplante Maschinenweg soll gemäss Generellem Erschliessungsplan von Süden
her ins Steinbruchgebiet Marscholegg verlaufen. Das vom Maschinenweg betroffene Gebiet liegt im Wesentlichen ausserhalb des Kartierungsperimeters des Vegetati-
onsplans 1:1000 (Steinbruch Marscholegg) vom 4. November 2013. Somit ist vorlie-
gend unklar, ob schutzwürdige Lebensräume (Biotopflächen, Pflanzengemeinschaf-
ten etc.) nach Art. 18 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
durch den Bau des Maschinenwegs beansprucht werden.
Eine Beeinträchtigung von schutzwürdigen Lebensräumen löst gestützt auf Art. 18 Abs. 1ter NHG eine Ersatzmassnahmenpflicht aus. Sollten durch den geplan-
ten Maschinenweg allfällige schutzwürdige Lebensräume beansprucht werden, sind
diese daher mitsamt der erforderlichen Ersatzpflicht im Baueingabeprojekt durch die
UBB auszuweisen (zusammen mit der aus dem Steinbruchvorhaben anfallenden
Ersatzpflicht) und entsprechende Ersatz- und Aufwertungsmassnahmen zu definieren. Es wird desbezüglich empfohlen, im Vorfeld der weiteren Planungsarbeiten mit
dem Amt für Natur und Umwelt (ANU) Kontakt aufzunehmen und die zwischenzeit-
lich definierten Ersatz- und Aufwertungsmassnahmen überprüfen zu lassen.
Im Übrigen drängen sich zum Generellen Erschliessungsplan 1:1000 Teilrevision
(Steinbruch Marscholegg) vom 29. Mai 2015 keine weiteren Bemerkungen auf; er
kann genehmigt werden.
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F. Zusätzlich erforderliche Bewilligungsverfahren Wie bereits im Vorprüfungsbericht ausgeführt, bedarf es für die Errichtung und den
Betrieb des geplanten Abbaus des „San Bernardino Silber" sowie der geplanten Wiederauffüllung noch folgender zusätzlicher Bewilligungen:
a) Baubewilligung der Standortgemeinde
Die Realisierung einer ortsfesten Anlage bedarf einer Baubewilligung durch die
Standortgemeinde (vgl. Art. 86 Abs. 1 KRG). Dabei haben die Baueingabepro-
jekte alle vorgesehenen Anlageteile zu enthalten, und die im vorliegenden
Genehmigungsbeschluss und in der Rodungsbewilligung enthaltenen Erwägun-
gen sowie Auflagen und Bedingungen sind bei der Projektierung mit zu berücksichtigen.
b) Bewilligung für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone (BAB-Bewilligung)
Der Steinbruch Marscholegg liegt ausserhalb der Bauzonen, weshalb ein BAB-
Verfahren durchzuführen ist (vgl. Art. 87 Abs. 1 und 2 KRG). Die Gemeinde hat
dazu die Baugesuchsunterlagen samt den Gesuchen für die notwendigen koordinationsbedürftigen Zusatzbewilligungen (vgl. nachstehende Ausführungen) dem ARE einzureichen.
c) Gewässerschutzrechtliche Abbaubewilligung
Für den geplanten Gesteinsabbau von insgesamt rund 160 000 m3 ist gestützt
auf Art. 44 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (GSchG) eine
gewässerschutzrechtliche Abbaubewilligung erforderlich. Diese Zusatzbewilli-
gung wird vom Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartement (EKUD)
erlassen (Art. 6 der kantonalen Gewässerschutzverordnung, KGSchV) und ist
koordiniert mit der BAB-Verfügung zu eröffnen. Die Abbaubewilligung kann in
Aussicht gestellt werden.
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d) Errichtungs- und Betriebsbewilligung
Für die Wiederauffüllung des Steinbruchs ist eine Errichtungs- und Betriebsbewil-
ligung des Kantons erforderliche (Art. 21 Abs. 1 resp. 2 der eidgenössischen Technischen Verordnung über Abfälle, TVA). Diese Zusatzbewilligungen werden
vom Amt für Natur und Umwelt (ANU) erteilt (Art. 42 des kantonalen Umwelt-
schutzgesetzes, KUSG) und ebenfalls koordiniert mit der BAB-Bewilligung eröff-
net. Die Bewilligungen können in Aussicht gestellt werden.
e) Zustimmung für Bauten mit erheblichen Luftverunreinigungen
Abbau- und Deponie- resp. Materialablagerungsvorhaben gelten nach
• Art. 4 Abs. 1 lit. f in Verbindung mit Anhang 1 der kantonalen Umweltschutzver-
ordnung (KUSV) als Anlagen, welche erhebliche Luftverunreinigungen verursa-
chen. Solche Anlagen bedürfen einer Zustimmung des ANU (Art. 13 Abs. 1
KUSG). Für die entsprechende Prüfung hat die Betreiberin des Steinbruchs der
Gemeinde zusammen mit dem BAB-Gesuch eine Emissionserklärung einzu-
reichen. Die Zustimmung des ANU kann in Aussicht gestellt werden und wird koordiniert mit der BAB-Bewilligung erteilt.
f) Bewilligung für Strassenanschlüsse
Für die verkehrsmässigen Anschlüsse des Steinbruchs an die Kantonsstrasse
„Maschinenweg geplant" sowie „Ein-/Ausfahrt Werkareal" bedarf es schliesslich
einer Bewilligung des Tiefbauamtes Graubünden (Art. 52 des kantonalen Stras-
sengesetzes, StrG). Für den Bau und die Gestaltung der Zufahrten sind die Vor-
gaben und Normen der Vereinigung Schweizersicher Strassenfachleute (VSS) zu
beachten. Dabei ist es für die Gewährleistung der Verkehrssicherheit unverzicht-
bar, dass die Sichtfelder der Zufahrten ab der Kantonsstrasse gewährleistet wer-
den (VSS-Norm 640 273a). Die erforderliche Bewilligung kann in Aussicht
gestellt werden und wird zusammen mit der BAB-Bewilligung eröffnet.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die vorstehend aufgeführten Bewilligungen
grundsätzlich in Aussicht gestellt werden können.
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8 Gestützt auf Art. 49 KRG
beschliesst die Regierung: 1. Der Zonenplan und Generelle Gestaltungsplan 1:1000 Teilrevision (Steinbruch Marscholegg) vom 29. Mai 2015 wird im Sinne der Erwägungen mit folgender Empfehlung genehmigt:
- Für die Ausarbeitung des Baugesuchs wird nebst dem ohnehin vorgesehenen Beizug einer Umweltbaubegleitung (UBB) der Beizug eines Landschaftsarchi-
tekten empfohlen.
2. Der Generelle Erschliessungsplan 1:1000 Teilrevision (Steinbruch Marscholegg) vom 29. Mai 2015 wird im Sinne der Erwägungen genehmigt.
3. Die Rodungsbewilligung des BVFD vom 7. Oktober 2015 wird gleichzeitig mit dem vorliegenden Genehmigungsbeschluss eröffnet.
4. Für den Bau und Betrieb sowie für die Wiederauffüllung des Steinbruchs Marscholegg bedarf es einer Baubewilligung der Standortgemeinde, einer BAB-
Bewilligung des Amtes für Raumentwicklung (ARE) sowie weiterer kantonaler Zusatzbewilligungen (gewässerschutzrechtliche Abbaubewilligung, Errichtungs-
und Betriebsbewilligung, Bewilligung für Anlagen mit erheblichen Luftverunreini-
gungen sowie Bewilligung für Kantonsstrassenanschlüsse).
5. Der Gemeindevorstand Hinterrhein wird ersucht, diesen Beschluss in geeigneter Weise öffentlich bekannt zu geben (ohne Rechtsmittelbelehrung).
6. Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art notwendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten.
« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) »
7. Der Gemeindevorstand Hinterrhein sorgt für die Nachführung der Nutzungsplandaten nach den Vorgaben des ARE. Dabei ist zu berücksichtigen, dass einzelne
Nutzungsplanfestlegungen erst dann als definitiv rechtskräftig betrachtet werden
können, wenn gegen den entsprechenden Genehmigungsbeschluss innert 30
Tagen ab dem Publikationsdatum keine Verwaltungsgerichtsbeschwerden einge-
reicht werden resp. wenn allfällige Verwaltungsgerichtsbeschwerden abgewiesen
worden sind.
8. Für das ortsplanerische Genehmigungsverfahren werden keine Kosten erhoben. 9. Mitteilung an:
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Der Präsident:
Namens der Regierung
Dr. Chr. Rathgeb
Der Kanzleidirektor:
Dr. C. Riesen
Basas legalas
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SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Confederaziun
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SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Confederaziun
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