Arealplan Hofstättle
Planisaziun d'utilisaziun, urden da basa · Domat/Ems
Document
- Numer
- 15.478_51251
- Gener
- Planisaziun d'utilisaziun, urden da basa
- Vischnanca
- Domat/Ems
- Chantun
- Graubünden
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeindeverwaltung
- En vigur dapi
- 26-05-2015
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Graubünden
Karte
Der Kanton veröffentlicht für dieses Dokument keinen Perimeter. Die Karte zeigt Domat/Ems mit den Bauzonen.Ganze Karte öffnen
Datotecas
3722_B_AP_Hofstaettle.pdfIn neuem Tab öffnen
Text
ll Governo del Cantone dei Grigioni
Die Regierung des Kantons Graubünden
La regenza dal chantun Grischun
Sitzung vom
Mitgeteilt den
Protokoll Nr.
26. Mai 2015
27. Mai 2015
Ganzen Text zeigen
478
A. Der Gemeinderat der Gemeinde Domat/Ems beschloss anlässlich seiner Sitzung vom 26. Januar 2015 eine Teilrevision der Ortsplanung‚ umfassend einen Arealplan Gestaltung 1:2000 Hofstättle sowie einen Arealplan Erschliessung 1:2000 Hofstättle. Ein Planungs- und Mitwirkungsbericht vom 8. Januar 2015 gemäss Art. 47 der eidgenössischen Raumplanungsverordnung (RPV) liegt vor. Das Amt für Raumentwicklung (ARE) verfasste mit Datum vom 29. September 2014 einen Vorprüfungsbericht. Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeinderatsbeschlusses vom 26. Januar 2015
gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG) erfolgte am 12. Februar 2015. Es gingen keine Beschwerden ein. Mit Schreiben vom 27. Februar 2015 ersuchte der Gemeindevorstand Domat/Ems
um Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 KRG.
Arealplan Hofstättle 1.
Allgemeine Bemerkungen zum Arealplan
Der Arealplan bildet Bestandteil der Grundordnung (vgl. Art. 22 Abs. 2 KRG), wird aber — in Abweichung zu anderen Instrumenten der Grundordnung —- vom Gemeindevorstand erlassen. Er enthält Elemente des Quartierplans und kann zusätzlich Elemente des Zonenplans‚ des Generellen Gestaltungsplans und des Generellen Er-
schliessungsplans enthalten. Abweichungen vom Zonenplan und von der Regelbau-
weise sind zulässig, wenn keine überwiegenden nachbarlichen Interessen entgegenstehen. Die Art und das Mass der Nutzung dürfen nach Art. 46 Abs. 2 KRG ebenfalls beschränkt geändert werden. 2.
Inhaltliche Bemerkungen
Die Gemeinde Domat/Ems hat im rechtskräftigen Zonenplan und Generellen Gestaltungsplan 1:2000 Dorf vom 17. Juni 2012 im Gebiet „HofstättIe“ eine Quartierplan-
pflicht festgelegt. Bei der Erarbeitung des Quartierplans zeigte es sich, dass für eine bessere und nachhaltigere Nutzung der betroffenen Flächen für Wohnen und Gewerbe bezüglich Art und Mass der Nutzung eine geringfügige Abweichung vom Zonenplan nötig ist. Deshalb wurde parallel zur Quartierplanung ein Arealplanverfahren durchgeführt. Mit der Arealplanung werden nun die Rahmenbedingungen für die Weiterentwicklung des Gebietes festgelegt und die Voraussetzungen für die Umsetzung des in der Zwischenzeit bereits von der Gemeinde verabschiedeten Quartierplans geschaffen. Im Arealplan Gestaltung 1:2000 Hofstättle wurde unter anderem entlang der Tuma
eine neue Baulinie Typ B festgelegt. Diese soll die bestehende Baulinie Typ A, deren Linienführung im rechtskräftigen Zonenplan und Generellen Gestaltungsplan 1:2000 Dorf festgelegt wurde, ergänzen. Die Gemeinde wird darauf hingewiesen, dass die Baulinie Typ A nicht überschritten werden darf. Der Arealplan Gestaltung 1:2000 Hofstättle und der Arealplan Erschliessung 1:2000 Hofstättle, beide vom 26. Januar 2015, geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass; sie können genehmigt werden. Gestützt auf Art. 49 KRG
beschliesst die Regierung: 1.
Der Arealplan Gestaltung 1:2000 Hofstättle und der Arealplan Erschliessung 1:2000 Hofstättle, beide vom 26. Januar 2015, werden im Sinne der Erwägun-
gen genehmigt.
2.
Der Gemeindevorstand Domat/Ems wird ersucht, diesen Beschluss in geeigneter
Form öffentlich bekannt zu geben (ohne Rechtsmittelbelehrung). 3.
Soweit für die VenNirkIichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art notwendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten.
4.
Der Gemeindevorstand Domat/Ems sorgt für die Nachführung der digitalen Daten nach den Vorgaben des Amtes für Raumentwicklung.
5.
Für das Genehmigungsverfahren werden keine Kosten erhoben.
6.
Mitteilung an: - Gemeindevorstand Domat/Ems, 7013 Domat/Ems — Amt für Natur und Umwelt — Amt für Energie und Verkehr - Amt für Schätzungswesen - Amt für Raumentwicklung (elektronisch) — Standeskanzlei - Departement für Volkswirtschaft und Soziales (im Doppel, samt Unterlagen)
Der Präsident:
Martin Jäger
Namens der Regierung
Der Kanzleidirektor:
Dr. C. Riesen
Basas legalas
801.100 · KRG · Chantun
801.110 · KRVO · Chantun
801.500 · Chantun
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Chantun
920.100 · KWaG · Chantun
920.110 · KWaV · Chantun
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confederaziun
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Confederaziun
SR 814.41 · LSV · Confederaziun
SR 814.201 · GSchV · Confederaziun
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Confederaziun
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Confederaziun