Quartierplan Champagna Muragls
Procedura da plan da quartier · Pontresina
Document
- Numer
- 94.GDEf2
- Gener
- Procedura da plan da quartier
- Vischnanca
- Pontresina
- Chantun
- Graubünden
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeindeverwaltung
- En vigur dapi
- 27-10-1994
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Graubünden
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Text
3784_B_QP_Champana_Muragls.pdf
Gemeinde Pontresina
Vschinauncha da Puntraschigna
Protokol la uszug
Gemeindevorstand Suprastanza cumünela
Gemeindevorstandssitzung vom Donnerstag, 27. Oktober 1994
13. Quartierplan Champagna Muragis Nachdem die Rekursfrist für die öffentliche Auflage der Aenderung des Quartierplanes “Champagna Muragls“ abge laufen ist und keine Rekurse eingegangen sind, ist die Abänderung des Quartierplanes in Rechtskraft erwachsen. Seitens des Gemeindevorstandes wird folgende Auflage gemacht: Der Kehricht-Unterstand bei der kleinen Garage darf nicht erstellt werden. Die Anwohner des Quartiers müs sen den Kehricht-Standplatz an der Via d‘Arövens benützen. -
Pontresina 14 Februar 2019
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Gemeindeschreiber
-
Gemeinde Pontresina, Gemeindekanziel, Gemeinde- und Kong[esszentrum Rondo, Via Maistra 133, CH-7504 Pontresina T +41 81 83881 85, F +41 81 83881 91, [email protected], www.gemeinde-pontresina.ch
plz bernTnaengadTn
3784_V_QP_Champagna_Muragls_QPV.pdf
Kanton Graubünden Gemeinde Pontresina
Quartierplan Champagna Muragls Quartierplanvorschriften
Erlassen vom Gemeindevorstand am 27. Oktober 1994
-2-
Gestützt auf Art. 7 und 59H? des Baugesetzes der Gemeinde
Pontresina (BauG)
und Art. 38ff des Raumplanungsgesetzes des Kantons Grau bünden (RPG) erlässt der Gemeindevorstand nachfolgenden Öffentlichen Quartierplan Champagna Muragls
1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Quartier—
plangebiet
Der Quartierplan Champagna Muragls erstreckt sich über die alten Parzellen Nr. 326, 327, 330, 331, 332 und 336 gemäss altem Bestande splan bzw. der neuen Parzellen Nr. 2455, 2456, 2457
, 2458, 2459, 2460, 2470, 2471, 2473 und 336 gemäss Neuz
plan des Grundbuches der Gemeinde Pontresina.
uteilungs—
Die genaue Abgrenzung des Quartierplangebiete s ergibt sich aus dem rechtskräftigen Einleitungsbeschluss vom 2. Juni 1994 und ist im Bestandesplan festgehalten.
Art. 2 Zweck des
Quartier-
planes
Der Quartierplan bezweckt die Erschliessung des Qua
rtiergebietes sowi
e die Gestaltung der Bauten im Gebiet Champagna Muragls, die Einordnung der Bauten in die Landschaft und die Freihaltung von Ausgleichsflächen (Spielplätze und Teiche, resp. Biotope). Er regelt die Kostenverteilung.
Art. 3 Bestandteile
des Quartierplanes
Der Quartierplan Champagna Muragls enthält
1.
2. 3‚ 4. 5. 6.
die folgenden Bestandteile :
Quartierplanvorschriften mit Bestandestabelle, Beitr
Bestandesplan Neuzuteilungsplan Gestaltungsplan Erschliessungsplan Gestaltungsrichtplan und Modell
agssatztabelle
Art. 4 Vorbehalt der
Alle Bauvorhaben im Quartierplangebiet haben, soweit die nachfolgenden Bestimmungen
vorschriften,
meinde zu genügen.
bonus
Gestützt auf Art. 61 BauG wird ein Ausnützungsbonus von 10 % gewährt,
geltenden Bau— keine besonderen Vorschriften enthalten, den jeweils geltenden Bauvorschriften der GeQuartierplan-
Vor Erstellung von Bauten und Anlagen ist das ordentliche Baubewilligungsverfahren durchzuführen.
II. Gestaltung des Quartierplangebietes
Art. 5
Im Gestaltungsplan sind folgende Gestaltungselemente festgelegt : Gestaltungsplan, Gestaltungsricht— a) Freihaltefläche A plan b) Freihaltefläche B c) Firstrichtungen In Verbindung mit den nachfolgenden Vorschriften werden zudem die Grundsätze fiir die Bauweise und die Gestaltung der Bauten sowie deren Umgebung festgelegt.
Die im Gestaltungsrichtplan und im Modell eingezeichneten Bauten gelten als Richtlin ie
Art. 6 Freihalte—
flächen
Die Freihaltefläche A umfasst Flächen, welche mit einem Hochbauverbot belegt sind.
Es dürfen jedoch Anlagen die der Erholung und Freizeit dienen, wie z.B. Spielwie se, Biotope resp. Teiche etc, erstellt werden. Ferner sind gestalterisch gut eingefügte Zugänge zur Tiefgarage zulässig. Die Freihalteflächen B umfassen die Zufahrt zu den Tiefgaragen, diverse Infiastruktureinrichtungen und Besucher-Parkplätze. Die genauen Abgrenzungen ergeben sich aus dem Erschliessungsplan. Die Besucher—Parkplätze entlang der Via da la Botta stehen ausschliesslich den
Besuchern der Parzellen 2456, 2457, 2458, 2459 zur Verfügung.
Die Besucher-Parkplätze auf Parzelle 2455 stehen ausschliesslich den Besuchern dieser Parzelle zur Verfügung.
Art. 7 Grenz- und
Gebäude— abstand
Die baugesetzlichen Grenz- und Gebäudeabstände gelten nur gegenüber der Abgrenzung des Quartierplangebietes. Die möglichen Baustandorte werden durch Baulinien bestimmt. Die Bauten dürfen unabhängig der Parzellierung auf die Begrenzungslinie der Freihaltefläche gestellt werden.
Im Falle einer weiteren Parzellierung der Bauparzellen können innerhalb der Baustand— orte weitere Grenzbaurechte errichtet werden. Die Baustandorte selber dürfen dabei nicht verschoben werden.
Der minimale Gebäudeabstand richtet sich nach dem Gestaltungsplan.
Vorbehalten bleiben die feuerpolizeilichen Bestimmungen.
Art. 8 Gebäudelänge
Der Zusammenbau von selbständigen, gestaffelten und gegliederten Bauten ist gestattet. Dabei darf höchstens eine Gesamtlänge von 26.00 m erreicht werden.
Art. 9 Firstrichtung
Die Firstrichtung der vorgesehenen Gebäude dürfen um max. 5° vom Gestaltungsplan abweichen.
Quergiebel sind nach Massgabe des Baugesetzes zulässig.
Art. 10
DachgestaltAlle Haupt— und Nebenbauten sind mit Giebeldächern zu versehen. Anbauten dürfen ung, Satelliten- Pultdächer aufweisen. empfangsanlage Dachfenster und Lukarnen können im ordentlichen Bewilligungsverfahren erstellt werden.
Im Quartierplangebiet darf höchstens eine Satellitenempfangsanlage erstellt werden.
Art. 11 Umgebungs—
gestaltung
Die Gestaltung des Aussenraumes soll sich den örtlichen Gegebenheiten anpassen. Es dürfen keine Begrenzungsmauern und keine unnatürlichen Erdwalle errichtet werden. Das bestehende Wiesenbächlein darf umgeleitet werden.
Für die Bepflanzung sind standortgerechte Arten zu verwenden.
III
Erschliessung des Quartierplangebietes
Art. 12
Erschliessungs- Das Quartierplangebiet ist gemäss dem Erschliessungsplan mit den darin festgelegten
anlagen,
Duldungs-
pflicht
Verkehrsanlagen (Zufahrten, Fusswege und PTT-Haltestelle) sowie Ver- und Entsorgungsanlagen (Werkleitungen und Kehrichtsammelstellen) zu erschliessen.
Alle Grundeigentümer sind verpflichtet, die Durchleitung der öffentlichen und privaten Werkleitungen durch ihre Grundstücke, sowie die Erstellung‘von notwendigen Elektro— Verteilstationen entschädigungslos zu dulden.
Das Quartierplangebiet ist im Trennsystem zu entwässem Das Meteorwasser ist, soweit möglich, an Ort und Stelle versickern zu lassen oder ins bestehende Wiesen— bächlein zu leiten. Gefasstes Wasser ist in das Bächlein oder in die Meteorwasserleitung abzuleiten. Zur Präzisierung der Planunterlagen werden folgende Rechte und Pflichten formuliert:
a)
Fusswegrecht
Die Eigentümer der Parzelle 2458 und 2459 erhalten das Recht, die Fusswegerschliessung zu ihren Hauszugängen gemäss Gestaltungsrichtplan zu erstellen.
b)
Unterirdisches Fusswegrecht
Die Eigentümer der Parzellen 2456, 2457, 2458, 2459 erhalten das Recht, je eine unterirdische Fusswegverbindung zur unterirdischen Parkierungsanlage gemäss Erschliessungsplan zu erstellen. c)
Benützungsrecht fiir die Erstellung einer Gartenanlage
Der jeweilige Eigentümer der Parzelle 2458 hat das Recht, den im Neuzuteil— ungsplan dunkelgrau karierten Bereich zur Erstellung einer Gartenanlage, bzw. zur Ausgestaltung als Wohnhausumgebung, unentgeltlich zu benützen.
—6— Der jeweilige Eigentümer der Parzelle 2459 hat das Recht, den im Neuzuteilungsplan hellgrau kolorierten, schrägschrafiierten Bereich zur Erstellung einer Gartenanlage, bzw. zur Ausgestaltung als Wohnhausumgebung, unent— geltlich zu benützen.
d)
Die jeweiligen Eigentümer der Parzellen 2456, 2457, 2458, 2459 erhalten das Recht, die Besucher—Parkplätze entlang der Via da la Botta gemäss Erschliess— ungsplan mitzubenützen und durch ihre Besucher benützen zu lassen.
Die jeweiligen Eigentümer der Parzelle 2455 erhalten das Recht, die Besucherparkplätze auf der Parzelle 2455 mitzubenützen und durch ihre Besucher benützen zu lassen.
e)
Benützungsrecht fiir Postautohaltestelle
Auf Parzelle 245 5 wird eine öffentliche Haltestelle errichtet. Diese steht fiir den Personentransport der Post und der Gemeinde unentgeltlich zur Verfiigung.
f)
Öffentliches Fusswegrecht Auf Parzelle 2455 wird der Gemeinde Pontresina ein öffentliches Fusswegrecht eingeräumt. Das Recht ist im Erschliessungsplan gelb kariert eingezeichnet.
Die im Quartierplan festgelegten Gestaltungs— und Erschliessungsbestimmungen, ins— besondere die quartierinternen Fuss- und Fahrwegrechte, Parkierungsrechte und Be— nützungsrechte gelten im Sinne der Vorschriften über die Quartierplanung der Gemeinde Pontresina als öffentlich—rechtliche Eigentumsbeschränkungen und werden nicht als Dienstbarkeiten ins Grundbuch eingetragen. Art. l3
Erstellung
Für die Bereitstellung und Anlage von Abstellplätzen für Motorfahrzeuge gelten grund—
der Parkplätze, sätzlich die Vorschriften des Baugesetzes. Von den erforderlichen
unterirdische Parkierungs—
anlage
Parkplätzen darf nur die im Erschliessungsplan festgelegte Anzahl Parkplätze oberirdisch erstellt werden.
Die im Erschliessungsplan bezeichneten unterirdischen Parkierungsanlagen (UP) werden durch die betroffenen Grundeigentümer erstellt.
Die im Erschliessungsplan bezeichneten Erschliessungsanlagen werden durch die jeweils berechtigten Grundeigentümer erstellt. Vor Baubeginn muss die rechtliche
Sicherstellung der erforderlichen Parkplätze sichergestellt werden und die Aus—
fiihrung gewährleistet sein.
Art. l4
Erstellung der Die im Erschliessungsplan aufgeführten Werkleitungen und die Kehrichtsammelstelle Werkleitungen, sind durch die Baugesellschaft nach den Weisungen der Gemeinde auszuführen. Kehrichtsammelstelle IV Landumlegung
11 weitere Artikel
Art. 15 Landum-
legung
Vor Inkraftsetzung dieses Quartierplanverfahrens, wurde die Landumlegung bereits
vollzogen, womit die Voraussetzung fiir die Ueberbauung und Nutzung der ein—
bezogenen Grundstücke nach den Bestimmungen dieses Quartierplanes geschaffen sind.
Die Masse der neuen Parzellen im Quartierplangebiet richten sich nach dem Grundbuch und ergeben sich aus der Bestandestabelle.
Art. 16
Ermittlung der Die Ermittlung der Bruttogeschossfläche erfolgt aufgrund des alten Besitzstandes. Bruttogeschoss- (Gemäss Tabelle 1). Die Freihalteflächen A + B sind ebenfalls ausnützungsberechtigt.
fläche
Art. l7 Beschrieb der Parzellen
Der Beschrieb der Parzellen ergibt sich aus den bestehenden Grundbucheinträgen.
Art. 18 Grundpfand—
rechte, Pfandänderung
Die Grundpfandrechte im Quartierplangebiet bleiben unverändert.
V
Kostenverteilung
Art. 19 Grundsatz der
Kostenverteilung
Die Quartierplan- Verfahrens- und Parzellierungskosten werden von der Baugesellschaft "Champagna Muragls" bezahlt.
Art. 20
Kosten der Zu— Die Kosten fiir die Erstellung der Zufahrten und der privaten Fusswege gehen zulasten der berechtigten Grundeigentümer. fahrten und
der privaten
Fusswege
Art. 21 Kosten des
öffentlichen
Fussweges und der öffentlichen
Der öffentliche Fussweg (Verbindung Via Muragls-Suot und der Via Maistra) und die öffentliche Haltestelle werden durch die Gemeinde Pontresina erstellt.
Haltestelle
Art. 22 Unterhalt der
Der Unterhalt der Abwasseranlagen, der Meteorwasserleitung und der privaten Fuss—
anlagen
der möglichen baulichen Nutzung auf die Parzellen verteilt.
Erschliessungs- wege ist Sache der berechtigten Grundeigentümer. Die Kosten werden entsprechend
Die Unterhaltspflicht sowie die Kosten fiir eine allfällige Erneuerung richten sich nach
Art. 74l ZGB‚
Der Unterhalt des öffentlichen Fussweges und der öffentlichen Haltestelle ist Sache der Gemeinde.
Art. 23 Vorbehalt der
gesetzlichen
Abgaben
Durch die Entrichtung der gemäss Quartierplanvorschrifien geschuldeten Kostenanteile werden die Quartierplanbeteiligten von der Leistung der gesetzlichen Beiträge an die Öffentlichen Erschliessungswerke, aus denen ihnen ein Vorteil erwächst, nicht befreit. Vorbehalten bleiben insbesondere die fiir den Anschluss an die öffentliche Kanalisation und die Wasserversorgung der Gemeinde geschuldeten Anschlussgebühren. Diese werden den Grundeigentümern mit der Baubewilligung in Rechnung gestellt.
Vorbehalten bleiben ausserdem die laufenden Betriebsgebühren fiir die Benutzung der öffentlichen Versorgungsanlagen. VI Schlussbestimmungen
Art. 24 Aufhebung
Dieser Quartierplan ersetzt den Quartierplan "Champagna Muragls" vom 15. März 1993
und dessen Ergänzung vom 15. Juli 1993. Die Quartierplananmerkungen auf den Parbisheriger Quartierplan- zellen 2455 - 2460, 2470, 2471 und 2473 sind im Grundbuch zu löschen. 2: bestimmungen, Anmerkung im Die Quartierplanvorschriften treten mit Ihrer Genehmigung durch den Gemeindevorstand Grundbuch, in Kraft. Rechtskraft Der genehmigte Quartierplan ist nach Eintritt der Rechtskraft auf allen Parzellen im Beizugsgebiet anzumerken. Das Grundbuchamt wird angewiesen die entsprechenden Grundbucheinträge vorzunehmen. Abänderung des Quartierplanes
Art. 25
Für die Änderung des Quartierplanes gelten sinngemäss die Bestimmungen über die Einleitung und den Erlass.
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SR 814.41 · LSV · Confederaziun
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Confederaziun
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Confederaziun