Quartierplan Sur Staziun
Procedura da plan da quartier · Pontresina
Document
- Numer
- 95.GDEf2
- Gener
- Procedura da plan da quartier
- Vischnanca
- Pontresina
- Chantun
- Graubünden
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeindeverwaltung
- En vigur dapi
- 26-10-1995
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Graubünden
Karte
Der Kanton veröffentlicht für dieses Dokument keinen Perimeter. Die Karte zeigt Pontresina mit den Bauzonen.Ganze Karte öffnen
Datotecas
3784_B_QP_Sur_Staziun.pdfIn neuem Tab öffnen
Text
3784_B_QP_Sur_Staziun.pdf
Gemeinde Pontresina
Vschinauncha da Puntraschigna
Protokollauszug
Gemeindevorstand Suprastanza cumünela
32. Gemeindevorstandssitzung vom Donnerstag, 25. Oktober 1995
4.6
7
Quartierplan Überarbeiteter QP Sur Staziun, Arch.-Büro Knöpfel
Ganzen Text zeigen
Nachdem das einverlangte Modell vorliegt, wird auf Antrag der Baukommission der überarbeitete Quartierpian “Sur Staziun“ vom Gemeindevorstand behandelt. Eine Überprüfung der Waldgrenze nach neuer Forstgesetzgebung hat ergeben, dass der Waldrand (Mitte Baumstamm + 2.00 m) um bis zu 3 m nicht mit der Parzellengrenze über einstimmt. Im Rahmen eines Quartierplanes können aber Baulinien festgelegt werden, welche den gesetzlichen Abstand von 10 m unterschreiten. Die eingezeichneten Gestaltungslinien gelten als Baulinien, welche nicht über sch ritten werden dürfen. Nach Prüfung des Quartierplanes kann dieser mit folgenden Auflagen genehmigt werden: Vor Baubeginn muss das Kanalisationsproblem mit der Rhätischen Bahn erledigt sein. Der Quartierplan ist im Grundbuch auf Parz. Nr. 2012 anzumerken.
—
—
Pontresina, 14. Februar 2019
Für den korrekten Protokollauszug:
Urs Dubs Gemeindeschreiber
?reit -
Gemeinde Pontresina, Gemeindekanzlei, Gemeinde- und Kongresszentrum Rondo, Via Maistra 133, CH-7504 Pontresina T +41 81 83881 85, F +41 81 83887 91, [email protected], www.gemeinde-pontresina.ch
ph bernlnaaengadln
3784_V_QP_Sur_Staziun_QPV.pdf
Kanton Graubünden Gemeinde Pontresina
Quartierplan Sur Staziun Quartierplanvorschriften
Erlassen vom Gemeindevorstand am 26. Oktober 1995
g
3%; g; Gestützt auf Art. 7 und 59 ff des Baugesetzes der Gemeinde Pontresina (BauG) und
Art. 38 ff des Raumplanungsgesetzes des Kantons Graubünden (RPG) erlässt der
Gemeindevorstand nachfolgenden
OEFFENTLICHEN OUARTIERGESTALTUNGSPLAN "SUR STAZIUN" l. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Art. 1 Ouartierqestaltunqsplanqebiet
Der Ouartiergestaltungsplan Sur Staziun erstreckt sich über die Parzelle Nr. 2012 des Grundbuches der Gemeinde Pontresina.
Die genaue Abgrenzung des OuartiergestaItungsplangebietes ergibt sich aus dem rechtskräftigen Einleitungsbeschluss vom 03. August 1993 und ist im Bestandesplan festgehalten.
Art. 2 Zweck des Quartierqestaltunqsplanes
Der Ouartiergestaltungsplan bezweckt die Erschliessung des Ouartiergebietes sowie die Gestaltung der Bauten im Gebiet Sur Staziun, die Einordnung der Bauten in die Land— schaft und die Freihaltung von Ausgleichsflächen.
Er regelt die Kostenverteilung.
Art. 3 Bestandteile des Quartiergestaltungsglanes
Quartierplanvorschriften Bestandesplan Gestaltungsplan Erschliessungsplan Gestaltungsrichtplan und Modell Wiessee
P‘PPNT‘
Der Ouartiergestaltungsplan Sur Staziun enthält die folgenden Bestandteile:
Art. 4 Vorbehalt der geltenden Bauvorschriften. Quartierqestaltunqsnlanbonus
iet haben, soweit die nachfolgenden n im Quarfierges“”ungsllllangeb Alle Bauvorhabekeine besonderen Vorschriften enthalten, den jeweils geltenden Bauen Bestimmung ten der Gemeinde zu genügen-
vorschrif
Gestützt auf Art. 61 BauG wird ein Ausnützungsbonus von 10% gewährt. Vor Erstellung von Bauten und Anlagen ist das ordentliche Baubewilligungsverfahren durchzuführen.
ll. GESTALTUNG DES OUARTlERPLANGEBlETES
Art. 5 Gestaltun s lan Gestaltun sricht lan
lm Gestaltungsplan sind folgende Gestaltungselemente festgelegt: a) b)
c) d) e)
Freihaltefläche Verkehrsfläche
Firstrichtungen Maximalquoten Firsthöhen Langlauf-Loipe
ln Verbindung mit den nachfolgenden Vorschriften werden zudem die Grundsätze für die Bauweise und die Gestaltung der Bauten sowie deren Umgebung festgelegt. Gestaltungsrichtplan und Modell gelten als Gestaltungsrichtlinie.
Art. 6 Freihaltefläche
Die Freihaltefläche umfasst Flächen, welche mit einem Hochbauverbot belegt sind. Es dürfen jedoch Anlagen, die der Erholung und Freizeit dienen, wie z.B. Spielwiese, Gärten, Kleintierställe, Schöpfe etc. erstellt werden.
Art. 7 Verkehrsfläche
Die Verkehrsfläche umfasst die Zufahrt zur Autoeinstellhalle, diverse lnfrastruktureinrichtungen und Parkplätze. Die genauen Abgrenzungen ergeben sich aus dem Gestaltungsplan.
Art. 8 Grenz— und Gebäudeabstand
Die baugesetzlichen Grenz- und Gebäudeabstände gelten nur gegenüber der Abgren-
zung des Quartiergestaltungsplangebietes.
Die möglichen Baustandorte werden durch Baubegrenzungslinien bestimmt. Die Bauten dürfen unabhängig der Parzellierung auf die Begrenzungslinie der Freihalteflächen ge— stellt werden. Art. 42 Abs. 3 Baugesetz gilt sinngemäss.
lm Falle einer Parzellierung der Bauparzellen können innerhalb der Baubegrenzungslinien weitere Grenzbaurechte errichtet werden. Der minimale Gebäudeabstand richtet sich nach dem Gestaltungsplan.
Vorbehalten bleiben die feuerpclizeilichen Bestimmungen.
Art. 9 Gebäudelän e
Es ist der Zusammenbau von jeweils drei selbständigen, gestaffelten und gegliederten Bauten vorgesehen. Diese dürfen insgesamt eine Gesamtlänge von 21 m nicht überschreiten.
Art. 10 Firstrichtung
Die Firstrichtung der vorgesehenen Gebäude dürfen um max. 5° vom Gestaltungsplan abweichen. Quergiebel sind nach Massgabe des Baugesetzes zulässig.
Art. 1 1
Dachqestaltunq. Satellitenempfanasanlaqe
Alle Haupt- und Nebenbauten sind mit Giebeldächern zu versehen. Anbauten dürfen Pultdächer aufweisen. Dachfenster und Lukarnen können im ordentlichen Bewilligungsverfahren erstellt werden.
lm Quartierplangebiet darf höchstens eine Satellitenempfangsanlage erstellt werden.
Art. 12 Umgebungsgestaltung
Die Gestaltung des Aussenraumes soll sich den örtlichen Gegebenheiten anpassen. Es dürfen keine Begrenzungsmauern und keine unnatürlichen Erdwälle errichtet werden.
lm Ouartierplangebiet sind Terrainaufschüttungen bis zum Niveau der Via da God Suot
zulässig.
Für die Bepflanzung sind standortgerechte Arten zu verwenden. Die bestehenden Trockensteinmauern entlang der westlichen Ouartierplangrenzen sind zu erhalten.
lll. ERSCHLlESSUNG DES QUARTIERGESTALTUNGSPLANGEBlETES
11 weitere Artikel
Art. 13 Erschliessungsanlagen, Duldungsgflicht
Das Ouartiergestaltungsplangebiet ist gemäss dem Erschliessungsplan mit den darin festgelegten Verkehrsanlagen (Zufahrten) sowie Ver- und Entsorgungsanlagen (Werk— leitungen) zu erschliessen.
Alle Grundeigentümer sind verpflichtet, die Durchleitung der öffentlichen und privaten Werkleitungen durch ihre Grundstücke sowie die Erstellung von notwendigen Elektroverteilstationen entschädigungslos zu dulden.
Das Quartiergestaltungsplangebiet ist im Trennsystem zu entwässern. Das Meteorwasser ist, soweit möglich, an Ort und Stelle versickern zu lassen. Gefasstes Wasser ist in die Meteorwasserleitung abzuleiten. Zur Präzisierung der Planunterlagen werden folgende Rechte und Pflichten formuliert: Fahrwegrecht für die Zufahrt auf Parzelle Nr. 2418 Auf Parzelle Nr. 2418 werden gestützt auf einen privaten Dienstbarkeitsvertrag die Parkplätze der Häuser auf Parzelle Nr. 2418 gemäss Gestaltungsrichtplan neu angelegt und die Zufahrt zum Quartierplangebiet erstellt.
Die im Ouartierplan festgelegten Gestaltungs- und Erschliessungsbestimmungen, insbesondere die quartierinternen Fuss- und Fahrwegrechte, Parkierungsrechte und Benützungsrechte gelten im Sinne der Vorschriften über die Ouartierplanung der Gemeinde Pontresina als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen und werden nicht als Dienstbarkeiten ins Grundbuch eingetragen.
Art. 14 Erstellung der Parkglätze
Für die Bereitstellung und Anlage von Abstellplätzen für Motorfahrzeuge gelten die Vorschriften des Baugesetzes. Oberirdische Parkplätze dürfen nur auf der im Erschliessungsplan festgelegten Parkierungsfläche erstellt werden.
Die restlichen Parkplätze sind in einer unterirdischen Parkierungsanlge zu erstellen.
Die im Erschliessungsplan bezeichneten Erschliessungsanlagen werden durch die berechtigten Grundeigentümer erstellt.
Art. 15 Erstellung der Werkleitungen
Die im Erschliessungsplan aufgeführten Werkleitungen sind durch die Baugesellschaft nach den Weisungen der Gemeinde auszuführen.
Art. 16 Ausnützung für die ganze Ueberbauung
Die Ausnützung für die ganze Ueberbauung beträgt 1’380 m2 BGF.
Jedem Einfamilienhaus werden grundsätzlich 138 m2 BGF zugewiesen. Die effektive BGF kann im Zuge der Ueberbauung unterschiedlich auf die Einfamilienhäuser aufgeteilt werden.
Art. 17 Erstwohnungsanteil
Die im Gestaltungsrichtplan bezeichneten Häuser 4 - 7, die zusammen mindestens 460 m2 BGF aufweisen müssen, werden mit der Erstwohnungspflicht gemäss diesbezüglicher Gesetzgebung der Gemeinde Pontresina belegt. Die Häuser 1 — 3 und 8 - 10 sind von der Erstwohnungspflicht befreit.
lV. KOSTENVERTEILUNG
Art. 18 Grundsatz der Kostenverteilung
Die Ouartiergestaltungsplan-‚ Verfahrens- und allfällige Parzellierungskosten werden von der Eigentümerin von Parzelle Nr. 2012 bezahlt.
Art. 19 Kosten der Zufahrten und der privaten Fusswege
Die Kosten für die Erstellung der Zufahrten und der privaten Fusswege gehen zu Lasten der berechtigten Grundeigentümer.
Art. 20 Unterhalt der Erschliessungsanlagen
Der Unterhalt der Verkehrsanlagen, der unterirdischen Parkierungsanlagen, der
Abwasseranlagen und der Meteorwasserleitung und der privaten Fusswege ist Sache der berechtigten Grundeigentümer. Die Kosten werden je zu einem Zehntel auf die einzelnen Häuser verteilt.
Art. 21 Vorbehalt der gesetzlichen Abgaben
Durch die Entrichtung der gemäss Quartiergestaltungsplanvorschriften geschuldeten Kostenanteile werden die Ouartierplanbeteiligten von der Leistung der gesetzlichen
Beiträge an die öffentlichen Erschliessungswerke, aus denen ihnen ein Vorteil er—
wächst, nicht befreit.
Vorbehalten bleiben insbesondere die für den Anschluss an die öffentliche Kanalisation und die Wasserversorgung der Gemeinde geschuldeten Anschlussgebühren. Diese werden den Grundeigentümern mit der Baubewilligung in Rechnung gestellt.
Vorbehalten bleiben ausserdem die laufenden Betriebsgebühren für die Benützung der öffentlichen Versorgungsanlagen.
V. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Art. 22 Anmerkung im Grundbuch. Rechtskraft
Die Ouartierplanvorschriften treten mit ihrer Genehmigung durch den Gemeindevorstand in Kraft. Der genehmigte Ouartierplan ist nach Eintritt der Rechtskraft auf Parzelle Nr. 2012
anzumerken.
Das Grundbuchamt wird angewiesen, die entsprechenden Grundbucheinträge vorzu-
nehmen.
Art. 23 Abänderung des Ouartiergestaltungsglanes
Für die Aenderung des Quartiergestaltungsplanes gelten sinngemäss die Bestimmungen über die Einleitung und den Erlass.
__ Angemerlct „ ni ifl. Pg T’Lm Eingetragenim Grundbuch auf Blatt Nr. -736
Basas legalas
801.100 · KRG · Chantun
801.110 · KRVO · Chantun
801.500 · Chantun
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Chantun
920.100 · KWaG · Chantun
920.110 · KWaV · Chantun
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confederaziun
SR 814.41 · LSV · Confederaziun
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Confederaziun
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Confederaziun