Teilrevision 2010
Planisaziun d'utilisaziun, urden da basa · Luzein
Document
- Numer
- 10.111
- Gener
- Planisaziun d'utilisaziun, urden da basa
- Vischnanca
- Luzein
- Chantun
- Graubünden
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeindeverwaltung
- En vigur dapi
- 15-02-2010
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Graubünden
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Die Regierung La regenza ll Governo des Kantons Graubünden dal chantun Grischun del Cantone dei Grigioni
Sitzung vom Mitgeteilt den Protokoll Nr.
15. Februar 2010 16. Februar 2010 111
A.
Die Stimmberechtigten der Gemeinde St. Antönien beschlossen an der Gemeindeversammlung vom 20. März 2009 eine Teilrevision der Ortsplanung, welche einen Zonenplan und Generellen Gestaltungsplan 1:2'000 „Platz“ und einen Generellen Erschliessungsplan 1:2'000 „Platz, Dörfji, Litzistafel/Sunnistafel“ umfasst.
Ein auf den 18. April 2009 datierter Planungs- und Mitwirkungsbericht gemäss Art. 47 der eidgenössischen Raumplanungsverordnung (RPV) liegt vor.
Das Amt für Raumentwicklung (ARE) verfasste zur Vorlage mit Datum vom 12. Februar 2008 sowie vom 31. Oktober 2008 Vorprüfungsberichte.
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Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 20. März 2009 gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG) erfolgte am 2. April 2009. Es ging eine Planungsbeschwerde ein.
Mit Schreiben vom 5. Mai 2009 ersuchte der Gemeindevorstand St. Antönien die Regierung um Genehmigung der am 20. März 2009 von der Gemeinde beschlossenen Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 KRG.
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Gegenstand des vorliegenden Genehmigungsbeschlusses
Gegen den im Planfenster „Dörfji“ des Generellen Erschliessungsplanes 1:2'000 „Platz, Dörfji, Litzistafel/Sunnistafel* festgelegten projektierten Parkplatz wurde bei der Regierung eine Planungsbeschwerde eingereicht. Da die Behandlung einer Beschwerde jeweils einige Zeit in Anspruch nimmt und weil eine Genehmigung der Ortsplanungsvorlage für das Gebiet „Platz“ in Bezug auf ein geplantes Mehrfamilienhaus dringlich war, entschied die Regierung, die Vorlage im Sinne von Art. 49 Abs. 4 KRG einer gestaffelten Genehmigung zuzuführen. In der Folge genehmigte die Regierung mit Beschluss Nr. 733 vom 7. Juli 2009 den Zonenplan und Generellen Gestaltungsplan 1:2'000 „Platz“ sowie den Generellen Erschliessungsplan 1:2'000 „Platz, Dörfji, Litzistafel/Sunnistafel‘, soweit das Planfenster „Dorf“ betroffen ist. Gegenstand des vorliegenden Genehmigungsentscheides bilden somit also noch die Planfenster „Dörfji‘ und „Litzistafel/Sunnistafel" des Generellen Erschliessungsplanes 1:2'000 „Platz, Dörfji, Litzistafel/Sunnistafel“.
Inhalt der vorliegend zur Debatte stehenden Teilrevision der Ortsplanung der Gemeinde St. Antönien bildet somit die Festlegung je eines projektierten Parkplatzes im Gebiet „Dörfji“ sowie im Gebiet „Litzistafel/Sunnistafel“ im Rahmen des Generellen Erschliessungsplan 1:2'000 „Platz, Dörfji, Litzistafel/Sunnistafel‘. Gemäss Planungsund Mitwirkungsbericht (vgl. S. 2 u. 6) sieht die Gemeinde zum einen vor, im Gebiet „Dörfji“ rund 18 neue Parkplätze zu erstellen. Diese sollen vorwiegend Wanderern und Tourengängern als Ausgangspunkt für ihre Aktivitäten dienen. Zum anderen sind im Gebiet „Litzistafel/Sunnistafel“ maximal 15 neue Parkplätze geplant, wobei deren konkrete Ausgestaltung und Abgrenzung sowie auch die Festlegung der Zufahrt im Rahmen des Bauprojektes definiert wird. Diese Parkierungsanlage soll den bis an diese Stelle fahrberechtigten Personen, insbesondere den Nutzern von innerhalb der Erhaltungszonen „Litzistafel“ und „Sunnistafel“ existierenden Gebäuden, zur Verfügung stehen.
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c.
Genereller Erschliessungsplan 1:2'000 „Platz, Dörfji, Litzistafel/Sunnistafel“ - Planfenster „Dörfji“
Entsprechend dem Ausgang eines Beschwerdeverfahrens wird der Generelle Erschliessungsplan 1:2'000 „Platz, Dörfji, Litzistafel/Sunnistafel“, soweit das Planfenster „Dörfji“ betroffen ist, von der Genehmigung ausgenommen und zur Überarbeitung an die Gemeinde zurückgewiesen.
D.
Genereller Erschliessungsplan 1:2'000 „Platz, Dörfji, Litzistafel/Sunnistafel" - Planfenster „Litzistafel/Sunnistafel“
i. Formelles/Gewässerabstand
Im Planfenster „Litzistafel/Sunnistafel“ des Generellen Erschliessungsplanes 1:2'000 „Platz, Dörfji, Litzistafe/Sunnistafel“ ist der projektierte Parkplatz flächig und an sich exakt dargestellt. Gemäss Planungs- und Mitwirkungsbericht (vgl. S. 6) muss die dargestellte projektierte Parkierungsfläche aber dennoch lediglich als generelle Planfestlegung verstanden werden. Demnach soll die konkrete Ausgestaltung und Abgrenzung des geplanten Parkplatzes sowie die Festlegung der Zufahrt zum Parkplatz im Rahmen des Bauprojektes noch konkret ausgewiesen werden. Dabei wird insbesondere auch dem Umstand Rechnung zu tragen sein, dass der neue Parkplatz in die Nähe des Gafierbaches zu liegen kommen wird und ein genügend grosser Gewässerabstand eingehalten wird. Der Gemeinde St. Antönien wird diesbezüglich empfohlen, sich frühzeitig mit dem Amt für Natur und Umwelt (ANU) in Verbindung zu setzen.
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2. Gefahrensituation
Gemäss rechtsgültigem Zonenplan und Generellem Gestaitungsplan 1: 1:2'000 „Erhaltungszonen“ vom 10. Oktober 1997 liegt der im Genereller Erschliessungsplan 1:2'000 „Platz, Dörfji, Litzistafel/Sunnistafel“ — Planfenster „Litzistafel/Sunnistafel“ festgelegte Standort für den projektierten Parkplatz in einer Gefahrenzone mit hoher Gefahr (Gefahrenzone 1), wobei die Gefährdung einzig von Lawinen ausgeht. Laut Art. 38 Abs. 2 KRG dürfen in der Gefahrenzone 1 keine neuen Bauten und Anlagen erstellt werden, die dem Aufenthalt von Mensch und Tier dienen.
Vor dem Hintergrund von Art. 38 Abs. 2 KRG hat die Regierung in den letzten Jahren im Grundsatz durchwegs entschieden, die in Zonenplänen ausgeschiedene Parkierungszonen oder die in Generellen Erschliessungsplänen festgelegten Parkierungsanlagen nicht zu genehmigen, soweit sie Flächen betreffen, welche einer starken Gefährdung ausgesetzt sind, welche also mit anderen Worten in Gefahrenzonen 1 liegen. Von diesem Grundsatz ausgenommen wurden lediglich Fälle, in denen die Gefahr mittels betrieblicher oder organisatorischer Massnahmen in der Weise minimiert werden kann, dass ein Betrieb der Parkierungsanlage in Bezug auf das Naturgefährdungsrisiko als vertretbar erscheint. Dazu sind namentlich die folgenden Bedingungen einzuhalten:
1. Es muss sich um eine Zone handeln, deren Zweck auf die Errichtung von Bauten und Anlagen beschränkt ist, die nicht unmittelbar dem Aufenthalt von Menschen und Tieren dienen, wie dies beispielsweise bei Parkplätzen der Fall ist, da diese ja der Parkierung von Fahrzeugen dienen und lediglich zum Abstellen respektive Abholen der Fahrzeuge aufgesucht werden.
2. Für die zu treffenden betrieblichen und/oder organisatorischen (Schutz-Jmassnahmen müssen ein Gemeinwesen und/oder eine (natürliche oder juristische) Person, welche über ein entsprechendes Gefahrenschutzdispositiv verfügt, verantwortlich sein.
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3. Der Betrieb der Parkierungsanlage muss unter Einhaltung der betrieblichen und/oder organisatorischen Massnahmen unter dem Gefahrenaspekt vertretbar sein.
Im vorliegenden Fall führt die Gemeinde St. Antönien mit Schreiben vom 22. Dezember 2009 aus, dass der Winterdienst auf der Gemeindestrasse nach Gafien lediglich bis in den Raum „Dörfji“ erfolgt, wo bereits eine Parkierungsanlage existiert. Auf der rund einen Kilometer messenden Strecke zwischen der im Gebiet „Dörfji‘ bestehenden Parkierungsanlage und dem Gebiet „Litzistafel/Sunnistafel‘, wo die neuen Parkplätze projektiert sind, erfolgt somit kein Winterdienst. Die Gemeinde weist zudem darauf hin, dass sie am 14. Dezember 2009 ein Pflichtenheft für den Lawinendienst verabschiedet hat. Demnach ist eine aus drei Mitgliedern zusammengesetzte und vom Gemeindevorstand St. Antönien zu wählende Lawinenkommission unter anderem für den Schutz von öffentlichen Verkehrswegen wie Gemeindestrassen (und darunter ohne weiteres subsummiert auch von kommunalen Parkierungsanlagen) verantwortlich. Die Aufgaben der Lawinenkommission bestehen mitunter aus der Beurteilung der lokalen Lawinensituation sowie dem Beschluss und der Veranlassung zur Durchsetzung der sich daraus ergebenden erforderlichen Massnahmen, worunter selbstredend im Falle einer Lawinengefahr auch die Schliessung der Zufahrt zu der vorliegend zur Debatte stehenden projektierten Parkierungsanlage im Gebiet „Litzistafel/Sunnistafel* gehören wird.
Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen erachtet die Regierung den Bau und Betrieb der innerhalb der Gefahrenzone 1 projektierten Parkierungsanlage im Gebiet „Litzistafel/Sunnistafel“ als vertretbar, sofern durch die Gemeinde sichergestellt ist,
- dass auf der rund einen Kilometer messenden Strecke der kommunalen Zufahrtsstrasse zwischen dem Gebiet „Dörfji‘ und dem Gebiet „Litzistafel/Sunnistafel‘, wo die neuen Parkplätze projektiert sind, kein Winterdienst erfolgt und
- dass die Lawinenkommission oder eine ähnliche Organisation dafür sorgt, dass die im Gebiet „Litzistafel/Sunnistafel“ projektierte Parkierungsanlage bei Lawinengefahr nicht benutzt wird.
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Die Genehmigung des im Generellen Erschliessungsplan 1:2'000 „Platz, Dörfji, Litzistafel/Sunnistafel“ — Planfenster „Litzistafel/Sunnistafel“ festgelegten projektierten Parkplatzes kann somit in Verbindung mit den vorstehend erwähnten sichernden Auflagen erfolgen.
Gestützt auf Art. 49 KRG
beschliesst die Regierung:
1. Der Generelle Erschliessungsplan 1:2'000 „Platz, Dörfji, Litzistafel/Sunnistafel“ vom 20. März 2009 wird, soweit das Planfenster „Dörfji“ betroffen ist, entsprechend dem Ausgang eines Beschwerdeverfahrens von der Genehmigung ausgenommen und zur Überarbeitung an die Gemeinde zurückgewiesen.
2. Der Generelle Erschliessungsplan 1:2'000 „Platz, Dörfji, Litzistafel/Sunnistafel‘‘ vom 20. März 2009 wird, soweit das Planfenster „Litzistafel/Sunnistafel“ betroffen ist, im Sinne der Erwägungen und mit folgender Empfehlung und folgenden Auflagen genehmigt:
a) Der Gemeinde wird empfohlen, sich bezüglich Gewässerabstand für die Parkierungsanlage möglichst frühzeitig mit dem Amt für Natur und Umwelt (ANU) in Verbindung zu setzen.
b) Durch die Gemeinde ist sicherzustellen, dass auf der rund einen Kilometer messenden Strecke der kommunalen Zufahrtsstrasse zwischen dem Gebiet „Dörfji“ und dem Gebiet „Litzistafel/Sunnistafel“, wo die neuen Parkplätze projektiert sind, kein Winterdienst erfolgt.
c) Durch die Gemeinde ist sicherzustellen, dass die Lawinenkommission oder eine ähnliche Organisation dafür sorgt, dass die im Gebiet „Litzistafel/Sunnistafel“ projektierte Parkierungsanlage bei Lawinengefahr nicht benutzt wird.
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S
3. Die Planungsbeschwerde wird in einem separaten Regierungsbeschluss behandelt.
4. Der Gemeindevorstand St. Antönien wird angewiesen, den wesentlichen Inhalt des Dispositives des vorliegenden Genehmigungsbeschlusses öffentlich bekannt zu geben. Diese Bekanntgabe hat in den gleichen Publikationsorganen wie die Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 20. März 2009 zu erfolgen. Im Publikationstext ist darauf hinzuweisen, dass der Genehmigungsbeschluss bei der Gemeinde eingesehen werden kann und dass gegen den darin enthaltenen Vorbehalt sowie die darin enthaltenen Auflagen innert 30 Tagen ab dem Publikationsdatum nach Massgabe des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) beim Verwaltungsgericht Graubünden Beschwerde erhoben werden kann.
5. Für direkte Adressaten des vorliegenden Beschlusses beginnt die 30-tägige Beschwerdefrist an das Verwaltungsgericht bereits ab dem Zeitpunkt der Eröffnung des vorliegenden Beschlusses.
6. Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art notwendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten.
7. Das Amt für Raumentwicklung (ARE) wird beauftragt, die aufgrund dieses Beschlusses nötigen Kennzeichnungen in den eingereichten graphischen Auszügen vorzunehmen.
8. Für das Genehmigungsverfahren werden keine Kosten erhoben.
9. Mitteilung an:
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Namens der Regierung Der Präsident: Der Kanzleidirektor:
Hanshirfaret‘ Ni
Claudio Lardi Dr. ©. Riesen
Basas legalas
801.100 · KRG · Chantun
801.110 · KRVO · Chantun
801.500 · Chantun
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Chantun
920.100 · KWaG · Chantun
920.110 · KWaV · Chantun
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confederaziun
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Confederaziun
SR 814.41 · LSV · Confederaziun
SR 814.201 · GSchV · Confederaziun
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Confederaziun
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Confederaziun