Teilrevision Parkierung Wang Vordersäss

Planisaziun d'utilisaziun, urden da basa · Luzein

Document

Numer
13.168
Gener
Planisaziun d'utilisaziun, urden da basa
Vischnanca
Luzein
Chantun
Graubünden
Nivel
Vischnanca
En vigur dapi
26-02-2013

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MT

Die Regierung La regenza Il Governo des Kantons Graubünden dal chantun Grischun del Cantone dei Grigioni

Sitzung vom Mitgeteilt den Protokoll Nr.

26. Februar 2013 27. Februar 2013 168

A.

Die Stimmberechtigten der Gemeinde St. Antönien beschlossen anlässlich der Gemeindeversammiung vom 20. Juni 2012 eine Teilrevision der Ortsplanung, welche einen Generellen Erschliessungsplan 1:2000 Matta / Vordersäss / Wang umfasst.

Ein auf den Juni 2012 datierter Planungs- und Mitwirkungsbericht gemäss Art. 47 der eidgenössischen Raumplanungsverordnung (RPV) liegt vor.

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Das Amt für Raumentwicklung (ARE) verfasste zur Vorlage mit Datum vom 7. Juni 2011 einen Vorprüfungsbericht.

Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 20. Juni 2012 gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG) erfolgte am 28. Juni 2012. Es gingen keine Beschwerden ein.

Mit Schreiben vom 7. August 2012 ersuchte der Gemeindevorstand St. Antönien um Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 KRG.

Gegenstand der Revisionsvorlage

Inhalt des zur Genehmigung eingereichten Generellen Erschliessungsplanes 1:2000 Matta / Vordersäss / Wang bilden ein bestehender Parkplatz im Gebiet „Matta“ und drei projektierte Parkplätze in den Gebieten „Matta*“, „Vordersäss“ und „Wang“. Die im Gebiet „Matta® vorgenommene Festsetzung des bestehenden Parkplatzes steht

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anstelle der gemäss Generellem Erschliessungsplan 1:10 000 vom 10. Oktober 1997 in demselben Gebiet bereits rechtskräftigen Festlegung eines bestehenden Parkplatzes. Die zukünftigen Parkierungsanlagen in den Gebieten „Matta*“, „Wang“ und „Vordersäss“ werden gemäss Planungs- und Mitwirkungsbericht rund 15, 10 resp. 12 Parkplätze umfassen (vgl. Ziff. 5, S. 5 ff.). Die Parkplätze dienen Touristen, Wanderern und Tourengängern für das Abstellen ihrer Personenwagen während der Ausübung ihrer Freizeittätigkeit (vgl. Planungs- und Mitwirkungsbericht, Ziff. 2, S. 2).

In Zusammenhang mit der Verbesserung der landwirtschaftlichen Erschliessung der Meder in den Gebieten „Partnun“, „Schollberg* und in Ascharina mit Strassen und Wegen wurde seitens der Subventionsbehörde der Gesamtmelioration eine Sperrung dieser Güterstrassen und -wege für den allgemeinen Verkehr verlangt. In der Folge erarbeitete die Gemeinde St. Antönien ein Verkehrs- und Parkierungskonzept. Mit der Realisierung der drei in den Gebieten „Matta“, „Vordersäss“ und „Wang“ geplanten neuen Parkierungsanlagen kann die Umsetzung dieses Konzeptes vervollständigt werden. Die drei Anlagen betreffen Gebiete, wo aufgrund der langjährigen Erfahrungen ein ausgewiesener Bedarf für neue öffentliche Parkplätze besteht.

Mit den zur Verfügung gestellten öffentlichen Parkplätzen kann die Parkierung in den betroffenen Gebieten auf eine einzige Anlage konzentriert werden, so dass dem so genannten wilden Parkieren in der Landschaft entgegengewirkt werden kann.

Genereller Erschliessungsplan 1:2000 Matta / Vordersäss / Wang

1. Formelles

Im Generellen Erschliessungsplan 1:2000 Matta / Vordersäss / Wang sind die projektierten Parkplätze flächig und an sich exakt dargestellt. Die dargestellte projektierte Parkierungsfläche ist aber dennoch lediglich als generelle Planfestlegung zu verstehen. Die konkrete Ausgestaltung und Abgrenzung der geplanten Parkplätze wird im Rahmen der jeweiligen Bauprojekte noch konkret festzulegen sein.

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2. Gefahrensituation

Die im vorliegenden Generellen Erschliessungsplan 1:2000 Matta / Vordersäss / Wang dargestellten Parkplätze befinden sich gemäss rechtskräftiger Nutzungsplanung der Gemeinde St. Antönien in der Landwirtschaftszone oder in der Zone „Übriges Gemeindegebiet”. Sämtliche vorgesehenen Standorte kommen in Gefahrenzonen mit hoher Gefahr (Gefahrenzonen 1) zu liegen, wobei die Naturgefährdung von Lawinen ausgeht. Laut Art. 38 Abs. 2 KRG dürfen in der Gefahrenzone 1 keine neuen Bauten und Anlagen erstellt werden, die dem Aufenthalt von Mensch und Tier dienen.

Vor dem Hintergrund von Art. 38 Abs. 2 KRG hat die Regierung in den letzten Jahren im Grundsatz durchwegs entschieden, die in Zonenplänen ausgeschiedenen Parkierungszonen oder die in Generellen Erschliessungsplänen festgelegten Parkierungsanlagen nicht zu genehmigen, soweit sie Flächen betreffen, welche einer starken Gefährdung ausgesetzt sind, welche also mit anderen Worten in Gefahrenzonen 1 liegen. Von diesem Grundsatz ausgenommen wurden lediglich Fälle, in denen die Gefahr mittels betrieblicher oder organisatorischer Massnahmen in der Weise minimiert werden kann, dass ein Betrieb der Parkierungsanlage in Bezug auf das Naturgefährdungsrisiko als vertretbar erscheint. Dazu sind namentlich die folgenden Bedingun-

gen einzuhalten:

a) Es muss sich um eine Zone oder Festlegung handeln, deren Zweck auf die Errichtung von Bauten und Anlagen beschränkt ist, die nicht unmittelbar dem Aufenthalt von Menschen und Tieren dienen, wie dies beispielsweise bei Parkplätzen der Fall ist, da diese ja der Parkierung von Fahrzeugen dienen und lediglich zum Abstellen respektive Abholen der Fahrzeuge aufgesucht werden.

b) Für die zu treffenden betrieblichen und / oder organisatorischen (Schutz-Jmassnahmen müssen ein Gemeinwesen und / oder eine (natürliche oder juristische) Person, welche über ein entsprechendes Gefahrenschutzdispositiv verfügt, verantwortlich sein.

c) Der Betrieb der Parkierungsanlage muss unter Einhaltung der betrieblichen und / oder organisatorischen Massnahmen unter dem Gefahrenaspekt vertretbar sein.

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In Bezug auf den vorliegend zur Debatte stehenden Fall der innerhalb der Gefahrenzone 1 projektierten Parkierungsanlagen führt die Gemeinde St. Antönien im Planungs- und Mitwirkungsbericht vom Juni 2012 aus, dass der Grundsatz, wonach Parkplätze ausserhalb der Gefahrenzone 1 zu realisieren sind, auf ihrem Gemeindegebiet oftmals nicht umzusetzen ist, da grossflächige Gebiete innerhalb einer Gefahrenzone mit hoher Gefahr existieren. Ferner weist die Gemeinde darauf hin, dass sie über eine aus drei Mitgliedern bestehende und vom Gemeindevorstand gewählte Lawinenkommission verfügt, welche sowohl für den Schutz der öffentlichen Verkehrswege als auch der kommunalen Parkierungsanlagen sowie für die Beurteilung der lokalen Lawinensituation und für den Beschluss und die Durchsetzung von Massnahmen, welche unter anderem auch die Schliessung von Zufahrten zu Parkierungsanlagen umfassen, verantwortlich ist. Dabei stützt sich die Kommission auf das Pflichtenheft für den Lawinendienst vom 14. Dezember 2009 ab.

In Bezug auf die im Gebiet „Matta“ projektierte Parkierungsanlage führt die Gemeinde im Speziellen aus, dass das betroffene Gebiet grossräumig in einer Gefahrenzone 1 liegt, wobei die Gefährdung ausschliesslich seitens von Lawinenereignissen ausgeht. Aufgrund dieser Ausgangslage ist eine Verschiebung der erforderlichen Parkierungsanlage in einen gering oder gar nicht von Lawinen gefährdeten Bereich nicht möglich. Immerhin beschränkt sich die potentielle Gefährdung auf die Wintersaison. Der Winterdienst auf der Gemeindestrasse nach Gafien erfolgt lediglich bis in den Raum „Dörfji‘, wo bereits eine Parkierungsanlage existiert (vgl. festgelegter bestehender Parkplatz im vorliegend zu genehmigenden Generellen Erschliessungsplan 1:2000 Matta / Vordersäss / Wang), welche samt Zufahrt von der Lawinenkommission in Bezug auf die Gefährdungssituation überprüft und nötigenfalls geschlossen wird. Sowohl die bestehenden als auch die neu zu erstellenden Parkplätze werden nicht fest vermietet, sondern ausschliesslich Tagesbesuchern zur Verfügung gestellt, wobei eine Bewirtschaftung der bestehenden Parkplätze bereits existiert oder — was die vorgesehenen neuen Parkplätze betrifft - zukünftig vorgesehen ist. Unter diesen Umständen hält die Regierung eine Genehmigung des Generellen Erschliessungsplanes 1:2000 Matta / Vordersäss / Wang hinsichtlich des im Gebiet „Matta“ bestehenden sowie projektierten Parkplatzes in Verbindung mit verschiedenen Auflagen für möglich.

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Was den im Gebiet „Wang“ projektierten Parkplatz betrifft, ist auch in diesem Raum eine grossräumige hohe Gefährdung durch Lawinenereignisse ausgewiesen, so dass ein Standort für die Errichtung dieser Parkierungsanlage ausserhalb der Gefahrenzone 1 nicht gefunden werden kann. Der im Gebiet „Vordersäss“ zur Realisierung vorgesehene Parkplatz könnte dagegen unter Umständen auch ausserhalb der Gefahrenzone 1 realisiert werden. Ein Alternativstandort hätte jedoch Erdbewegungen und Mauern zur Folge und wäre weit besser einsehbar, was gegen die Interessen des Landschaftsschutzes sprechen würde. Da auf der Güterstrasse, welche Ascharina mit der Aschariner Alp verbindet und an welcher die in den Gebieten „Wang“ und „Vordersäss“ projektierten Parkplätze zu liegen kommen, kein Winterdienst erfolgt und da die besagte Parkierungsanlagen ohnehin nicht auf Wintergäste ausgerichtet sind, sind die Anlagen in der massgebenden Zeit mit grosser Lawinengefahr weder erreichbar noch werden sie benützt. Unter diesen Umständen kann eine Genehmigung des Generellen Erschliessungsplanes 1:2000 Matta / Vordersäss / Wang auch in Bezug auf die in den Gebieten „Wang“ und „Vordersäss“ projektierten Parkplätze erfolgen, wobei die Genehmigung auch diesbezüglich mit verschiedenen Auflagen zu verbinden ist.

Zusammenfassend ergibt sich aufgrund der vorstehenden Ausführungen, dass die Regierung den Bau respektive den Betrieb der in den Gebieten “Matta“, „Wang“ und „Vordersäss“ innerhalb der Gefahrenzone 1 bestehenden sowie projektierten Parkplätze als vertretbar erachtet, sofern durch die Gemeinde sichergestellt ist,

- dass die Lawinenkommission oder eine ähnliche Organisation dafür sorgt, dass die in den Gebieten “Matta*, „Wang“ und „Vordersäss“ projektierten respektive bestehenden öffentlichen Parkierungsanlagen bei Lawinengefahr nicht benutzt werden,

- dass auf der aus dem Gebiet „Hof“ über das Gebiet „Wang“ zum Vordersäss führenden Güterstrasse, an welcher die neuen öffentlichen Parkplätze zu liegen kommen sollen, kein Winterdienst erfolgt.

Die Genehmigung der im Generellen Erschliessungsplan 1:2000 Matta / Vordersäss / Wang festgelegten projektierten Parkplätze sowie des zusätzlich im Gebiet „Matta“

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festgelegten bestehenden Parkplatzes kann somit in Verbindung mit den vorstehend erwähnten sichernden Auflagen erfolgen.

3. Zweckentfremdung eines Güterzusammenlegungsgrundstückes

In der Gemeinde St. Antönien sind zwei eigenständige Gesamtmeliorationen in Bearbeitung. Bei dem für die Erstellung einer neuen Parkierungsanlage im Gebiet „Matta“ benötigten Teil von Parzelle Nr. 720 handelt es sich um Kulturland, welches in den Perimeter der Güterzusammenlegung einbezogen ist. Entsprechend ist im Grundbuch für die besagte Parzelle die Anmerkung „Güterzusammenlegungsgrundstück” eingetragen.

Sobald die vorliegende Nutzungsplanung Rechtskraft erlangt, sieht die Gemeinde vor, die besagte Teilfläche der Parzelle Nr. 720 vom heutigen Grundeigentümer zu erwerben. Dies bedingt eine Zerstückelung des betroffenen Grundstücks. Die grundbuchamtliche Anmerkung „Güterzusammenlegungsgrundstück" lässt indes weder eine Zerstückelung noch eine Zweckentfremdung der betroffenen Parzelle zu. Deshalb muss das Departement für Volkswirtschaft und Soziales (DVS) vor dem Abschluss des Kaufs der besagten Fläche eine Bewilligung zur Löschung der Grundbuchanmerkung erteilen. Die Gemeinde wird darauf hingewiesen, dass die erteilte Bewilligung in Anwendung von Art. 102 des Bundesgesetzes über die Landwirtschaft (LwG) sowie von Art. 51 Abs. 1 lit. a des kantonalen Meliorationsgesetzes (MelG) die Rückerstattung der kantonalen und eidgenössischen Meliorationsbeiträge zur Folge hat.

Gestützt auf Art. 49 KRG

beschliesst die Regierung:

1. Der Generelle Erschliessungsplan 1:2000 Matta / Vordersäss / Wang vom 20. Juni 2012 wird im Sinne der Erwägungen und mit folgenden Auflagen sowie mit folgendem Hinweis genehmigt:

a) Es ist durch die Gemeinde sicherzustellen, dass die Lawinenkommission oder eine ähnliche Organisation dafür sorgt, dass die in den Gebieten

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“Matta“, „Wang“ und „Vordersäss" projektierten respektive bestehenden öffentlichen Parkierungsanlagen bei Lawinengefahr nicht benutzt werden.

b) Es ist durch die Gemeinde sicherzustellen, dass auf der aus dem Gebiet „Hof“ über das Gebiet ‚Wang“ zum Vordersäss führenden Güterstrasse, an welcher die neuen öffentlichen Parkplätze zu liegen kommen sollen, kein Winterdienst erfolgt.

c) Die Gemeinde wird darauf hingewiesen, dass das Departement für Volkswirtschaft und Soziales vor dem Abschluss des Kaufvertrages bezüglich des für die Erstellung des geplanten Parkplatzes im Gebiet „Matta“ erforderlichen Teils von Parzelle Nr. 720 eine Bewilligung zur Löschung der Grundbuchanmerkung „Güterzusammenlegungsgrundstück“ erteilen muss und dass die erteilte Bewilligung die Rückerstattung der kantonalen und eidgenössischen Meliorationsbeiträge auslösen wird.

2. Der Gemeindevorstand St. Antönien wird angewiesen, den wesentlichen Inhalt des Dispositivs des vorliegenden Genehmigungsbeschlusses öffentlich bekannt zu geben. Diese Bekanntgabe hat in den gleichen Publikationsorganen wie die Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 20. Juni 2012 zu erfolgen. Im Publikationstext ist darauf hinzuweisen, dass der Genehmigungsbeschluss bei der Gemeinde eingesehen werden kann und dass gegen die darin enthaltenen Auflagen innert 30 Tagen ab dem Publikationsdatum nach Massgabe des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege beim Verwaltungsgericht Graubünden Beschwerde erhoben werden kann.

3. Für direkte Adressaten des vorliegenden Beschlusses beginnt die 30-tägige Beschwerdefrist an das Verwaltungsgericht bereits ab dem Zeitpunkt der Eröffnung des vorliegenden Beschlusses.

4. Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art notwendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten.

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Das Amt für Raumentwicklung wird beauftragt, die aufgrund dieses Beschlusses nötigen Kennzeichnungen in den eingereichten graphischen Auszügen vorzu-

nehmen.

Für das Genehmigungsverfahren werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

Namens der Regierung Der Präsident: Der Kanzleidirektor:

Ha | Ya.

H. Trachsel Dr. C. Riesen