Schutzzonen Quellen Wasserversorgung Surcasti

Zonas da protecziun da l'aua sutterrana · Lumnezia

Document

Numer
2000_744
Gener
Zonas da protecziun da l'aua sutterrana
Vischnanca
Lumnezia
Chantun
Graubünden
Nivel
Vischnanca
En vigur dapi
02-05-2000

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Text

3618_B_2000_RB744_WV_Surcasti.pdf

Die Regierung des Kantons Graubünden

II Governo del Cantone dei Grigioni

La regenza dal chantun Grischun

1^ Sitzung vom

Mitgeteilt den

Protokoll Nr.

2. Mai 2000

8. Mai 2000

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744

Für den planerischen Schutz der öffentlichen Trinkwasserversorgung hat die Gemeinde Surcasti das geologische Büro Bonanomi AG beauftragt, die Grundlagen für die Aus­ scheidung von detaillierten Schutzzonen für die vier Quellen Acla Vigeli, Crest, Runcal und Begls zu erarbeiten. Die Unterlagen wurden dem Amt für Umwelt zur Prüfung eingereicht. Auf Empfehlung des Amtes wurde das Schutzzonenreglement dahingehend vereinfacht, dass die heute und in absehbarer Zukunft in den Schutzzonen stattfindenden Tätigkeiten praxisgerechter geregelt werden. Der Gemeinde-vorstand Surcasti hat am 12. Oktober 1999 gestützt auf Art. 24 und 25 des Kantonalen Gewässerschutzgesetzes (KGSchG) die Schutzzonenpläne sowie das zugehörige Schutzzonenreglement nach der öffentlichen Auflage in der Gemeinde erlassen. Während der Auflagefrist sind keine Einsprachenein­ gegangen. Am 4. November 1999 wurden sämtliche Unterlagen dem Amt zur Genehmi­ gung durch die Regierung eingereicht. Damit die Erfassungvon Gundwasser- und Quell­ schutzzonen im Rahmen der Ortsplanung der Gemeinde Surcasti koordiniert werden kann, wurden die Unterlagen dem Amt für Raumplanung zur Stellungnahme eingereicht. Nach Einsichtnahme des Schutzzonenberichts "Detaillierte Schutzzonenausscheidung der Quellen der Gemeinde Surcasti" / Bonanomi AG, des Schutzzonenreglements und der Schutzzonenpläne Massstäbe 1:5'000/1:1'000, gestützt auf Art. 113 Abs. 1 Ziff. 1. EG z ZGB, auf Art. 20 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991, auf Art. 24 des kantonalen Gewässerschutzgesetzes vom 8. Juni 1997 sowie auf Antrag des Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartements beschliesst die Regierung: 1. Das Schutzzonenreglement und die Schutzzonenpläne für die Quellen der Gemeinde Surcasti (Acla Vigeli, Crest, Runcal undBegls) in den Massstäben 1:5'000 und 1:1'000, erlassen vom Gemeindevorstand Surcasti am 12. Oktober 1999, werden ge­ nehmigt.

£ AfU

Nr. 2 .

Lw W O K L

"9. Mai 2000

Die Schutzzonen (äussere Umgrenzung der S3) müssen im Zonenplan 1:5'000 als Grundwasser- und Quellschutzzonen übernommen werden. In der rechtskräftigen Fassung des Baugesetzes sind im Art. 46 Abs. 3 die Nutzungseinschränkungen für die detaillierten Schutzzonen geregelt. Falls weitere Quellen für die öffentliche Trinkwasserversorgung der Gemeinde Sur­ casti genutzt werden, wird der Gemeinde zudem empfohlen, dafür eine generelle Schutzzonenausscheidung und eine Überarbeitung des Art. 46 vorzunehmen. Die Gemeinde Surcasti wird beauftragt, die Grundbuchanmerkungen gemässArt. 6 Abs. 2 des Schutzzonenreglements beim Grundbuch der Gemeinde Surcasti anzu­ melden. Dem Grundbuchamt werden mit diesem Regierungsbeschluss je ein Regle­ ment mit den Schutzzonenplänen abgeliefert. Gestützt auf Ziffer 2 der Gebührenverordnung für den Gewässer- und Umweltschutz wird eine Gebühr von Fr. 500.» erhoben. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen der Finanzverwaltung Graubünden, Chur, zu überweisen (Konto 4150.4310). . Gegen den vorliegenden Regierungsbeschluss kann, soweit die Anwendung von Bun­ desrecht in Frage steht, innert 20 Tagen seit dessen Zustellung Verwaltungsgerichts­ beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden erhoben werden. . Mitteilung unter Beilage des Schutzzonenreglements und der Schutzzonenpläne Massstäbe 1:5'000 / 1:1"000 mit Genehmigungsvermerk der Regierung: an den Ge­ meindevorstand Surcasti, 7115 Surcasti; an das Grundbuchamt, 7144 Velia; an das Amt für Umwelt unter Erstattung der Akten; ohne Beilage: an das Amt für Raumpla­ nung und an das Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartement. Namens der Regierung Der Kanzleidirektor:

Dr. C. Riesen

Schutzzonenreglement

Vischnaunca Surcasti

Schutzzonenreglement für die Quellen der Gemeinde Surcasti Durch die Gemeinde erlassen aufgrund der Bestimmungen des Baugesetzes der Gemeinde Surcasti betreffend die überlagerten Nutzungen.

Art. 1 Zweck, Geltungsbereich, Grundlagen

Dieses Reglement legt die notwendigen Nutzungsbeschränkungen und Schutzmassnahmen für die Schutzzonen der Quellen der Gemeinde Surcasti fest. Die Schutzzonenbestimmungen sind speziell auf die heutige Landnutzung gemäss aktuellem Zonenplan der Gemeinde Surcasti ausgerichtet (übriges Gemeindegebiet). Bei einer allfälligen Zonenänderung muss auch das Schutzzonenreglement auf die neuen Verhältnisse abgestimmt werden. Das vorliegende Schutzzonenreglement bezieht sich auf den zugehörigen Übersichts-Schutzzonenplan 1 : 5 000 sowie die Detailpläne 1: 1 000 der Bonanomi AG, Igis. Es basiert auf dem Gewässerschutzgesetz vom 24.01.1991, der Verord­ nung über den Schutz der Gewässer vor wassergefährdenden Flüssigkeiten (VWF) vom 01.07.90, der Verordnung über umweltgefährdende Stoffe (StoV) vom 16.09.92 und auf der Wegleitung zur Ausscheidung vo n Ge­ wässerschutzbereichen, Grundwasserschutzzonen und Grundwasserschutz­ arealen rev. 1982.

Vischnaunca Surcasti '

Art. 2 Schutzzonenreglement für die

Quellen der Gemeinde Surcasti

Seite 2 •

Schutzzone S 3

Bodennutzungen erlaubt sind

Weidegang, Graswirtschaft und Forstwirtschaft Landwirtschaftliche Intensivkulturen Rauhfuttersilos Dicht erstellte und periodisch kontrollierte Abwasserleitungen aller Art Strassen mit Schutzmassnahme n gemäss Ziffer 20 der Richtlinien des E id­ genössischen Departementes des Innern, betreffend Gewässerschutzmassnahmen beim Strassenbau Parkplätze, die einen dichten Belag und Randbordüren aufweisen und wenn zudem die Ableitung des Wassers gewährleistet ist Materiallager von festen, unlöslichen Stoffen (sofern die Pflege des Mate­ rials nicht die Anwendung wassergefahrdender Stoffe erfordert)

einer Ausnahme... D .... Bewilligung durch aas

Afu Graubiinden

bedürfen

B a u t e n^, d i e u n t e r d e n G r u n d w a s s e r s pr i e og e l h i n a b r e i c h e n , b e i d e n e n e i n dauerndes oder zeitweiliges Abdrainieren von Grundwasser erforderlich ist Tiefbauten jeglicher Art Die Gemeinde entscheidet nach Anhören des AfU, ob andere Anlagen zulässig sind, und welche Massnahmen zum Schutz des Grundwassers getroffen werden müssen. Mehrkosten gehen zu Lasten des Verursachers.

Vischnaunca Surcasti -t

verholen sind

Schutzzonenreglement für die Quellen der Gemeinde Surcasti

Seite 3

Bauten, in denen wassergefährdende Stoffe erzeugt, verwendet, umgeschla­ gen, befördert oder gelagert werden Abwasserreinigungsanlagen Offene Materiallager von löslichen, Sammelplätze für Abfalle aller Art.

wassergefährdenden

Stoffen,

Deponien (Inertstoff-, Reststoff-, und Reaktordeponien) Kies- und Sandgruben sowie Steinbrüche spezielle Vorschriften

jn jen Schutzzonen liegende Rohrleitungen (inkl. Hausanschlüsse) sind während der ersten Jahre auf ihreDichtheit zu kontrollieren Beim Erstellen neuer Bauten, die gemäss Bauzonenordnung zulässig sind, ist die Verordnung über den Schutz vor wassergefährdenden Flüssigkeiten (VWF) vom 01.07.98 streng zu beachten. Es sind nur Lagerbehälter bis zu einem Gesamtvolumen von 30 m3 je Schutzbauwerk (sofern sie nur Heizund Dieselöl zur Energieversorgung des Gebäudes oder Betriebes des In­ habers enthalten), sowie die dazugehörigen freistehenden Rohrleitungen und Abfüllstellen erlaubt. Abfüllstellen, Umschlagplätze und dergleichen sind so zu gestalten, dass Flüssigkeitsverluste leicht erkannt und auslau­ fende Flüssigkeiten zurückgehalten werden.

Vischnaunca Surcasti *

Schutzzonenreglement für die Quellen der Gemeinde Surcasti

Seite 4

Lagerung und Verwendung von Düngern oder diesen gleichgestellten Er­ zeugnissen erlaubt sind

Düngen der landwirtschaftlich genutzten Flächen mit Handelsdüngern, Kompost, Gülle und Mist Mistablagerungen auf Mistplatten bei der Stallung Oberflur-Jauchebehälter mit maximalen Nutzhöhen von 4 m und maximal 300 m3 Nutzinhalt Bestehende Jauchekasten dürfen weiterbestehen, wenn sie ordnungsgemäss betrieben werden und dicht sind.

einer Ausnahmebewilli­ gung durch das AfU Graubünden bedarf

Lanzendüngung

verboten sind

Die Anwendung von Düngern im Wald Dünger und Zusätze aller Art dürfen nicht verwendet werden in Riedge­ bieten und Mooren, in Hecken und Feldgehölzen Jaucheteiche Mistzwischenlagerungen auf den Fluren Kompostmieten

spezieile Vorschriften

wer Dünger oder diesen gleichgestellte Erzeugnisse verwendet, muss be­ rücksichtigen: a)

die im Boden vorhandenen Nährstoffe und den Nährstoffbedarf de r Pflanzen (Richtlinien für die Düngung) b) den Standort (Pflanzenbestand, Topographie, Bodenverhältnisse) c) die Witterung Flüssige Dünger dürfen nur ausgebracht werden, wenn der Boden saugund aufnahmefähig ist. Sie dürfen vor allem dann nicht ausgebracht werden, wenn der Boden wassergesättigt, gefroren, schneebedeckt oder ausge­ trocknet ist

Vischnaunca Surcasti

Schutzzonenreglement für die Quellen der Gemeinde Surcasti

Seite 5

Zubereiten und Anwenden von Brühen des Pflanzenschutzes u.a.m. erlaubt smd

Zugelassene Blattherbizide zur Unkrautbekämpfung, welche die Wirkstoffe Glyphosphat oder Sulfosat enthalten

!ródem Afuaiaut*6

"^e übrigen Arten von Pflanzenbehandlungsmitteln (Agrikultur- und Forst­ chemikalien u.a.m.)

verboten sind

Pflanzenbehandlungsmittel aller Art in Riedgebieten und M ooren, in Hekken und Feldgehölzen sowie an Oberflächengewässern

Bewässerung erlaubt sind

Bewässerungen mit Oberflächenwasser

verboten sind

Bewässerungen mit Abwasser aus Kläranlagen

Vischnaunca Surcasti «

Art. 3 Schutzzonenreglement für die

Quellen der Gemeinde Surcasti

Seite 6 .

Schutzzone S 2

Zusätzlich zu den für die Schutzzone S 3 geltenden Bestimmungen, Einschränkungen und Massnahmen bestehen fìir die Zone S 2 die folgenden Weisungen:

Bodennutzimgen ^er Bewirn^mg diirch Sickerschächte für Dachwasser das AfU Graubünden bedürfen

Hochbauten ohne Schmutzwasseranfall, in denen wassergefährdende Stoffe weder erzeugt, verwendet, umgeschlagen, befördert noch gelagert werden. verboten sind

Rauhfuttersilos Allfällige Zeltplätze und Plätze für Wohn- und Mobilheime Hochbauten mit Schmutzwasseranfall Gewerbliche Betriebe Allgemeine Tiefbauten, inkl. Ramm- und Bohrpfählungen Strassenneubauten, Ausnahmen sind durch das AfU Graubünden zu be­ willigen Die Gemeinde entscheidet nach Anhören des AfU, ob andere Anlagen zulässig sind, und welche Massnahmen zum Schutz des Grundwassers getroffen werden müssen. Mehrkosten gehen zu Lasten des Verursachers.

Lagerung und Verwendung von Düngern oder diesen gleichgestellten Er­ zeugnissen verboten sind

Anlagen zur Lagerung und zum Stapeln von Düngern (Gülle und Mist) sowie erdverlegte Güllenleitungen und -Zapfstellen

spezielle Vorschriften

Das oberflächliche Abfliessen von Gülle zur Fassung hin muss ausgeschlos­ sen sein. Ansammlungen von Gülle im Gelände müssen vermieden werden

Vischnaunca Surcasti •t

Schutzzonenreglement für die Quellen der Gemeinde Surcasti

Seite 7

Pro Hektare und Jahr sind für Acker- und Wiesland insgesamt etwa 50 m3 Gülle, für Weideland et wa 20 m3 zulässig. Pro Gabe sollen nicht mehr als 5 m3 je Hektare ausgebracht werden Pro Hektare und Jahr sind ca. 10 - 15 Tonnen Mist zulässig

Bewässerung rASTiÄrdl Bewässerungen mit Oberflächenwasser bedürfen

Vischnaunca Surcasti 1

Art. 4 Schutzzonenreglement für die

Quellen der Gemeinde Surcasti

Seite 8

Schutzzone S 1

Neben den für die Zonen S 2 und S 3 geltenden Bestimmungen, Einschränkungen und Mass­ nahmen bestehen für die Zone S 1 noch die folgenden Weisungen

Bodennutzungen erlaubt sind

nur

und Forstwirtschaft

der Quellfassung dienende Bauten Unterhalt und Erstellung von Wildwasserschutzbauten verboten sind

Weidgang im Frühjahr und Sommer. Im Herbst nur mit Bewilligigung des Gemeindevorstandes. grundsätzlich jede übrige Nutzung, insbes. übrige Hoch- und Tiefbauten Sickerschächte für Dachwasser jegliche Neuerstellung von Abwasseranlagen und -leitungen jegliche Neuerstellung von Strassen und Wegen

spezieile Vorschriften

j)je zone g j jst vor je(jer Verunreinigung zu schützen In der Zone S 1 ist die natürliche Bewachsung zu belassen

Vischnaunca Surcasti

Schutzzonenreglement für die Quellen der Gemeinde Surcasti

Seite 9

Verwendung von Düngern, Agrikultur- und Forstchemikalien, Bewässe­ rung eriaubtist

Gründüngung (abgemähtes Gras liegen lassen)

verboten ist

die Verwendung von Düngern, Agrikultur- und Forstchemikalien jeglicher Art .

Bewässern mit Oberflächenwasser

Vischnaunca Surcasti

Art. 5 Schutzzonenreglement für die

Quellen der Gemeinde Surcasti

Gewässerschutzmassnahmen Ausführung von Bauten

Seite 10

während

der

In allfallige Baubewilligungen für gemäss dem Schutzzonen-Reglement zulässige Bauarbeiten in den Zonen S 1 bis S 3 sind grundsätzlich folgende Bedingungen aufzunehmen: Die Anlage von Baulatrinen und Sickergruben ist unzulässig. Baumaschinen sind abends und wochenends abseits der Baugrube abzu­ stellen. Das Reinigen und Auftanken, sowie Reparieren der Maschinen und Fahrzeuge darf nur auf einem geschützten Platz (z.B. Betonwanne, dichter überdeckter Platz) erfolgen. Ölfasser, Kannen etc. mit Treibstoff, Schmieröl und anderen wasserge­ fährdenden Flüssigkeiten sind in eine Wanne mit 100% Auffangvolumen zu stellen. Bauabfälle jeder Art dürfen nicht als Auffüllmaterial in der Baugrube de­ poniert werden. Jegliches Entleeren von Flüssigkeiten in die Baugrube ist untersagt. Für Bauabfälle sind entsprechende Mulden bereitzustellen. Auf dem Bauplatz ist eine der gelagerten Ölmenge entsprechende Menge eines Ölbinders bereitzustellen. Der Platz, auf welchen die Betonmischanlage zu stehen kommt, ist dicht zu gestalten. Die anfallenden Abwässer sind vor dem Ableiten in einen Absetz­ schacht und einen anschliessenden Kanal mit Kiesfüllung zu leiten. Die Verwendung von geschmierten Spundwänden ist in den Zonen S 1 und S 2 unzulässig. Die Verwendung von geöltem und geschmiertem Schalungsmaterial ist in den Zonen S 1 und S 2 nicht gestattet. Alle auf der Baustelle beschäftigten Personen sind insbesondere durch per­ sönliche Instruktion und durch Anschlag auf diese Vorschriften aufmerksam zu machen.

Vischnaunca Surcasti

Art. 6 Schutzzonenreglement für die

Quellen der Gemeinde Surcasti

Seite 11

Bekanntmachung Dieses Reglement wird den betroffenen Grundeigentümern abgegeben. Die Grundeigentümer haben die Pächter und bei Handänderungen die Käufer über die Nutzungsbeschränkungen und Schutzmassnahmen zu orientieren. Die Zugehörigkeit der betroffenen Parzellen zu den entsprechenden Schutzzonen ( Sl, S2, oder S3) ist im Grundbuch der Gemeinde Surcasti anzumerken. Dem Grundbuchamt Surcasti wird ein Schutzzonenplan und ein Reglement abgegeben.

Art. 7 Inkrafttreten

Das vorliegende Schutzzonenreglement tritt nach Genehmigung durch den Gemeindevorstand und nach der Genehmigung durch die Regierung in Kraft.

Also beschlossen durch den Gemeindevorstand Surcasti am 12.10.1999

Für die Gemeinde Surcasti

Der Gemeindepräsident:

Der Gemeindeschreiber:

Von der Regierung des Kantons Graubünden genehmigt gemäss Beschluss vom Protokoll - Nr. 0 2 MA) 200fl

Namens der Regierung Der Präsident:

Der Kanzleidirektor:

Dr. C. Riesen

Schutzzonenplan

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Bericht Nr. 5012-3 Schutzzonenausscheidung Gemeinde Surcasti

Schutzzonenplan

1:5000

Legende:

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Schutzzone SI

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Schutzzone S2

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Schutzzone S3

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Quellfassung

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Von der Regierung genehmigt gemäss

Beschluss vom 01 MAI 200dNJr. rffó

Namens der Regierurux ^XX

Dsr Präsident:

Der Kanzieidirekton

Dr. C. Riesen

BONANOMI AG

Bericht Nr. 5012-3 Schutzzonenausscheidung Gemeinde Surcasti

Anhang 2

Detaillierte Schutzzonen Quelle Acla Vigeli Massstab 1 : 1000 Legende Schutzzone S1 )\

Schutzzone S2 Schutzzone S3

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Vigeli

Impfstelle 1kg Naphtionat

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Fliessweg des Farbstoffs mit Angabe der mittleren Abstandsgeschwindigkeit

Von der Regierung genehmigt gemäss Beschluss vom 0 2i MAI ZOOONr. Namens der Regierung ^

Dar Präeident:

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Der Kanzleidirektor:

Dr p- Aliesch Dr. C. Riesen

BONANOMI AG

Bericht Nr. 5012-3 Schutzzonenausscheidung Gemeinde Surcasti

Anhang 3

Detaillierte Schutzzonen Quelle Crest Massstab 1:1000 Legende Schutzzone S1 Schutzzone S2 Schutzzone S3

Sièste

1 2. Okt. 1939 1 I

/

Von der Regierung genehmigt gemäss

BONANOMI AG

Bericht Nr. 5012-3 Schutzzonenausscheidung Gemeinde Surcasti

Anhang 4

Detaillierte Schutzzonen Quelle Runcal Massstab 1 : 1000 Legende Schutzzone S1 Schutzzone S2

Von der Regierung genehmigt gemäss Beschluss vom 0 2 Ma, Namens der Regierung Dar Präsident:

Der Kanzle'dirnktor:

Dr. C. Riesen

BONANOMI AG

Bericht Nr. 5012-3 Schutzzonenausscheidung Gemeinde Surcasti

Detaillierte Schutzzonen Quelle Begls Massstab 1:1000 Legende

Anhang 5

Dr. C. Riesen