Schutzzonen PW Hotel Morteratsch

Zonas da protecziun da l'aua sutterrana · Pontresina

Document

Numer
1986_632
Gener
Zonas da protecziun da l'aua sutterrana
Vischnanca
Pontresina
Chantun
Graubünden
Nivel
Vischnanca
En vigur dapi
17-03-1986

Karte

15 Planinhalte, aus den Nutzungsplandaten des Kantons (geodienste.ch).Ganze Karte öffnen

Datotecas

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Text

3784_B_1986_RB632_WV_HotelMorteratsch.pdf

Die Regierung des Kantons Graubünden

II Governo del Cantone dei GrigionL

La Regénza dil Cantun Grisnhi|i-| mt für Umweltschutz

JL ~1 r

2 um.m% Sitzung vom

17. März 1986 eg

Mitgeteilt

20.MRZ. 1

Ganzen Text zeigen

^ir&tokolliicL

omg^ungen

Für die Trinkwasserversorgung des Hotels Morteratsch, Gemeinde Pontresina, ist ein kleines Grundwasserpumpwerk mit einer Förder­ leistung von 37 Litern pro Minute erstellt worden. Diese Grund­ wasserentnahme ist von der Leistung her, gemäss auf Art. 15 2 EG z. ZGB nicht konzessionspflichtig. Das Grundwasser-Pumpen­ haus befindet sich auf Grundeigentum der Bürgergemeinde Pontresina und wurde am 30. Oktober 1985 aufgrund des kantonalen Prüfver­ fahrens für Bauten ausserhalb der Bauzonen (BAB) bewilligt. Fassungsbewilligung und Fassungsschutz sind aber nicht Bestandteil der BAB-Bewilligung des Departementes des Innern und der Volks­ wirtschaft. Nach Einsichtnahme in das Schreiben der Gemeinde Pontresina vom 7. Februar 1986 und in das hydrogeologische Gutachten, Bericht Nr. 1585, der Büchi & Müller AG, Beratende Geologen SIA/ASIC, Chur, betreffend die Ausscheidung der Schutzzonen für die Grund­ wasserfassung des Hotels Morteratsch, Gemeinde Pontresina sowie gestützt auf Art. 29 Abs. 3 und Art. 30 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung vom 8. Oktober 1971 und auf Art. 23 der grossrätlichen Gewässerschutzverordnung vom 3. Oktober 1973

beschliesst die Regierung:

1.

Die Grundwasserfassung für die Trinkwasserversorgung des Hotels Morteratsch, auf Parzelle Nr. 1539, Gemeinde Pontresina, wird bewilligt.

2.

Der vom Gemeinderat Pontresina am 6. Februar 1986 genehmigte Schutzzonenplan 1 : 5'000 wird genehmigt.

- 2 -

Die Nutzungsbeschränkungen und Schutzmassnahmen gemäss An­ hang 1 zum Bericht Nr. 1585 der Büchi & Müller AG, Chur, werden gegenüber jedermann als verbindlich erklärt. 4.

Der Bauherr haftet für jedwelchen Schaden, der sich aus der Grundwasserentnahme ergeben könnte.

5.

Den Organen des Amtes für Umweltschutz und dessen Beauf­ tragten ist jederzeit freier Zutritt zur Grundwasserfassung und die Vornahme von eigenen Beobachtungen und Messungen zu gestatten. Die künftige Gesetzgebung des Kantons und des Bundes bleibt

f)

ausdrücklich vorbehalten. 7.

Gestützt auf Ziffer 3 der Gebührenordnung für den Gewässer­ schutz vom 13. November 1978 (GO, BR 815.350) wird eine Gebühr von

erhoben. Dieser Betrag ist durch den Bauherrn innert 30 Tagen der Standesbuchhaltung Graubünden, Chur, PC 70-187, zu überweisen (Konto 618.250). Mitteilung an den Gemeindevorstand 7504 Pontresina, an Herrn Hans Bertschinger, Hotelier Hotel Morteratsch, 7504 Pontresina und an das Kantonale Amt für Umweltschutz, an alle drei unter Beilage je eines Berichtes Nr. 1585 mit Schutzzonen­ plan 1 : 5*000, versehen mit dem Genehmigungsvermerk der Regierung; sowie ohne Beilagen an den Präsidenten des Bürger­ rates Pontresina, Herrn Dr. med. R. Campell, 7504 Pontresina, an die Finanzkontrolle im Doppel und an das Bau- und Forst(ipnarfompnt-

Schutzzonenreglement

Anhang 1

NUTZUNGSBESCHRAENKUNGEN j SCHUTZMASSNAHMEN , BEWILLIGUNGSPFLICHT

gemäss : Wegleitung zur Ausscheidung von Gewässerschutzbereichen, Grundwasserschutzzonen und Grundwasserschutzarealen (Bundesamt für Umweltschutz,Okt.1977,Teilrevision 1982)

1.Allgemeines

In den nachstehenden Tabellen kommen d ie folgenden Abkürzungen zur An­ wendung:

+ 2

+

zugelassen mit Einschränkungen genäss Armerkung 2 zugelassen nicht zugelassen

Ganzen Text zeigen

-

im Grundsatz nicht zugelassen; Ausnahmen s ind höchstens unter den in Anmerkung 7 angegebenen Beding ungen möglich

b

nur in Ausnahmefällen zulässig; die zuständige kantonale Be­ hörde kann nach Prüfung des Einzelfalles Ausnahnen bewilligen

Land-und forstwirtschaftliche Nutzung sowie Verwenden chemischer Pflanzenschutzmittel u.a.

S1

Nutzung A.

Bodennutzung

8.

Graswi rtschaft Weidegang Ackerbau Gartenbau: Obst-,Wein- und Gemüsebau sowie vergleichbare landw. Intensivkulturen, Kleingärten Container-Pflanzenschulen u.a. Wald Düngung 2,3 Gründung (abgemähtes Gras.liegen lassen) Ausbringen von Gülle oder Mist Ausbringen von Klärschlamm5 - nicht hygienisiert - hygienisiert (Futter- und Gemüseflächen) Ausbringen von Kehridht-Reifekompost® Ausbringen von Kehrichtroh- oder Frischkompost® Anwenden von Handelsdüngern Lanzendüngung Düngen im Wald m it flüssigen Hof- und Abfalldüngern

C.

Zubereiten und Anwenden von Brühen des Pflanzenschutzes u.a.m.'»"

v

Zubereiten von Brühen mit Pflanzenschutzmit­ teln, Wachstums-Regulatoren, Keimhemmern, Holz Schutzmitteln und anderen chemischen Hilfsstof fen Anwenden von chemischen Pflanzenschutzmitteln und ähnlichen Agrikultur- und Forstchemikalien (einschliesslich Phytohormonen): - in der Landwirtschaft nach der Verord­ nung über den Verkehr mit landwirtschaft­ lichen Hilfsstoffen? - in der Forstwirtschaft' - an und auf Geleisen - in den übrigen Gebieten, wie an Strassen­ oder Wegrändern und an Böschungen, in Park- und Sportanlagen, im Zierpflanzen­ bau u.a.m. 0.

Bewässerung Oberflächenwasser Gereinigtes, pflanzen- u. bodentoxikologisch unbedenkliches Abwasser aus ARAs Uebriges^ Güllengruben, erdverlegte Güllenleitungen, Güllenzapfstellen Ueberflur-Güllenbehälter Güll entei che Mistablagerung - bei der Stallung (auf Mistplatte) - Zwisehenlagerung im Feld sowie Kompostmieten Rauhfuttersilos Beseitigen von Gülle und Mist, d.h. über das Mass der pflanzenbaulichen Bedürfnisse hinausgehend (z.B. Enddeponie)

Anmerkungen (Literaturzitate ira Anhang d er Wegleitung) 1

Bäume und Sträucher sollen in der Zone S1 nur dann angepflanzt oder erhalten werden, wenn der Grundwasserspiegel genügend tief liegt, um eine Gefährdung der Fassung durch eindringende Wurzeln auszuschliessen.

2

Um e ine Ueberdünaung des Sodens zu vermeiden, sollen die Düngergaben auf die Empfehlungen der Düngungsrichtlinien für den Acker- und Fut.terbau abgestimmt werden.

3

Gemäss: -Düngungsrichtlinien für den Acker- und Futterbau -Wegleitung zu einer umweltgerechten Anwendung von Düngemitteln -Wegleitung Tür den Gewässerschutz in der Landwirtschaft

4

Anwenden der Düngemittel unter folgenden Bedingungen: - Oer höchste zu erwartende Grundwasserspiegel darf nicht höher als 2 m u nter der Oberkante Terrain liegen-, - die den Grundwasserspiegel überdeckenden Gesteins- und Bodenschich­ ten müssen eine gute Filteryrìrkung aufweisen; - der Boden darf während des Ausbringens weder wassergesättigt, mit Schnee bedeckt noch gefroren sein; das Ausbringen ist deshalb bei oder kuri nach starken Regenfällen sowie während oder kurz nach der Schneeschmelze zu unterlassen; - brachliegende Aecker, d.h. Aecker ohne Gründecke, dürfen nicht ge­ düngt werden, oder nur dann, wenn der Acker unmittelbar danach be­ pflanzt oder besät wird. ie Gülle oder KLärschlamm, gilt zudem:

Flüssigdünger, w

- Das oberflächliche Abfliessen zur Fassung hin muss ausgeschlossen sein. 3 - Pro Gabe sollen nicht mehr als 30 m /h a ausgebracht werden. Pro Jahr und Hektare sind insgesamt etwa 100 m3 zulässig. Die Flüssigdünger sind gleichmässig zu verteilen. - Güllenverschlauchungen sind nicht gestattet; Ansammlungen von Flüssig­ dünger in Geländevertiefungen sind zu vermeiden. Tür Mist gilt zudem: - Pro Gabe dürfen nicht mehr als 20 Tonnen je Hektare ausgebracht wer­ den (2-3 Gaben jährlich sind zulässig). - Die Gaben sind gleichmässig zu verteilen; vor allem muss der Mist gut zerkleinert werden. Für Kompost gelten besondere Empfehlungen (siehe unter 6). 5

Gemäss Klärschlammverordnung des Bundesrates vom 8. April 1981.

6

Vorläufig gemäss laufenden Empfehlungen der Eidg. landwirschaftlichen Forschungsanstalten Für Agrikulturchemie und Umwelthygiene, 3097 Lie­ befeld, sowie für Obst-, Wein- und Gartenbau, 8820 Wädenswil.

7

Seim Utagang mit diesen Stoffen darf nicht die Gefahr eintreten, dass sie in das Grundwasser gelangen und dort, wenn auch nur örtlich eine Verunreinigung verursachen.

8

Gemäss M erkblatt über Umweltprobleme auf dem La nde. Dieses Merkblatt behandelt u.a. das Beseitigen von Mittel- und Brüheresten, von Spül­ wässern und leeren Packungen sowie das Reinigen von Spritzgeräten.

9

Vorbehalten bleiben die durch die Eidg. Forschungsanstalt für Obst-, Wein- und Gartenbad in Wädenswil für die einzelnen Produkte verfügten Einschränkungen im Pflanzenschutzmittel-Verzeichnis sowie jene auf Packungsaufdrucken. In den Zonen S2 und S3 sowie in Grundwasserschutzarealen und in der Zone A sollen je nach den örtlichen Verhältnissen - z.B. hoher Grundwasserspiegel, schlecht adsorbierende Böden, hohe N iederschlags­ mengen - veitergehende Einschränkungen verfügt werden. Für brachliegende Aecker, nicht genutzte Flächen, Wiesen und Weiden gi1t zudem Anmerkung 11.

-A3-

10 In allen Zonen sind bei der Vervendung von Schädlingsbekämpfungsmitteln im Wald die Weisungen des Bundesamts für Forstwesen einzuhalten (siehe z.B. Forstkalender 1980, S. 62 - 66). In den Zonen S2 und S3 sowie in Grundwasserschutzarealen und in der Zone A kann je nach örtlichen Verhältnissen - z.B. hoher Grund­ wasserspiegel - die Verwendung chemischer Pflanzenschutzmittel und ähnlicher Chemikalien untersagt werden. In den Zonen S2 und S3 " ist das Behandeln von Nutzholz mit Forst­ chemikalien in jedem Fall verboten.

11 Mit Totalherbizi den, d.h. Wirkstoffen mit sehr breitem Wirkungsspektrum, die auf brachliegenden Aeckern, nicht genutzten Flächen usw. eingesetzt werden, ist in den Zonen S und A allgemein Zurückhaltung zu wahren.Oasselbe gilt für. das Anwenden von Herbiziden auf Grünflächen, wie Bö­ schungen, Wiesen, Weiden, Rasen, aber auch an Strassen- und Wegrändern und Sportanlagen. In den Schutzzonen S2 und S3 dürfen keine Produkte verwendet wer­ den, die Wirkstoffe mit ungünstigen Sickerverhalten enthalten, wie Trichloressigsäure (TCA), Oalapon, Amitrol, 2.4-0 oder 2.4.5-T (Liste wird laufend ergänzt.). In den Zonen S2 und S3 sowie in Grundwasserschutzarealen und in der Zone A sollen je nach den örtlichen Verhältnissen - z.B. bei hohem Grundwasserspiegel, schlecht adsorbierende Böden, geschotterte Gleisan­ lagen, hohe Niederschlagsmenge - weitergehende Einschränkungen verfügt werden. 12 Gemäss der Wegleitung für den Gewässerschutz in der Landwirtschaft und den Hinweisen für das Planen und Ausführen einiger ausgewählter land­ wirtschaftlicher Anlagen aus der Sicht des Gewässerschutzes. 13 Die kantonale Gewässerschutzfachstelle kann in Ausnahmefällen den Bau einer Anlage bewilligen. Anhand hydrogeologischer Untersuchungen ist vorher jedoch nachzuweisen, dass die Anlage die freie Wahl des Stand­ orts einer zukünftigen Grundwassererfassung nicht verunmöglicht. 14 Nutzhöhe nicht über 4 m und maximaler 8ehälterinhalt nicht über 300 Abweichungen davon sind zu begründen.

-A4sj

Ì I

3. Sport-und Parkanlagen

Nutzung

S1

S2 js3-

Sportplätze und Fr eibäder - deren sanitäre Einrichtungen - deren Hartanlagen (z.B*. Tennisplätze) - deren Grünflächen (z.B. Spielfelder und L ie­ gewiesen)

I

+2

+2

-

+2

+2

Zeltplätze

+

Plätze für Wohnwagen und Mobilheirae - mit individuellen, installierten Kanalisa­ tionsanschlüssen - ohne Kanalisationsanschlüsse

Anmerkungen 1

Oie kantonale Gewässerschutzfachstelle kann in Ausnahmefällen die Bewilligung zur Erstellung der Anlage erteilen, wenn aus bereits bekannten hydrogeologischen Daten hervorgeht, dass die Anlage die Wahl des Fassungsstandortes einer zukünftig zu erstellenden Fassung nicht präjudiziert.

2

Zur Pflege der Anlagen: Vgl. Anmerkung 11 unter "2 Land-und forst­ wirtschaftliche Nutzung..."

4.Hochbauten (soweit nicht in Spezi algruppen erwähnt)

Nutzung

S1

S2 S 3

Hochbauten m it Schmutzwasseranfall, in denen grundwassergefährdende Stoffe weder erzeugt, verwendet, umgeschlagen, befördert oder gela­ gert werden; zugelassen sind allenfalls Mine­ ralölprodukte für eigene Heizzwecke (vergleiche Kapitel 8 des V. Teils dieser Wegleitung) Hochbauten ohne Schmutzwasseranfall, in denen was­ sergefährdende Stoffe weder erzeugt, verwendet, umgeschlagen, befördert oder gelagert werden^

+1

.6

b

+1

Gewerbliche und industrielle Betriebe, die wasser­ gefährdende Stoffe erzeugen, verwenden, um­ schlagen, befördern oder lagern Gewerbliche und industrielle Betriebe, die grund­ wassergefährdende Stoffe weder erzeugen, noch verwenden, lagern, umschlagen oder befördern; zugelassen sind Mineral ölProdukte für eigene Heizzwecke

+1

Injektionen, Dichtungswände

-

-

-

Ramm- und Bohrpfählung

-

-

+5

Anmerkungen 1

Bei Bauten, die unter den Grundwasserspiegel hinabreichen, ist ein dauerndes oder zeitweiliges Abdrainieren oder Abpumpen von Grundwasser bewilligungspflichtig.

2

Die kantonale Gewässerschutzfachstelle kann in Ausnahmefällen die Bewilligung zur Erstellung einer Baute erteilen, wenn aus bereits bekannten hydrogeologischen Daten hervorgeht, dass die Baute die Wahl des Fassungsstandortes ei­ ner zukünftigen Fassung nicht präjudiziert. Dies kann zun ßeispiel in Randge­ bieten eines Schutzareals der Fall sein. Bei ausnahmsweise bewilligten 8auten gelten die Forderungen in Anmerkung 1 und 5.

3

Bei Lagerbauten darf durch häufige Transporte keine zusätzliche Gefährdung entstehen.

4

Zulassen unter der Bedingung, dass entsprechend des Gefährlichkeitsgrades der Baute zusätzliche technische Massnahmen zun Schutze der Gewässer getrof­ fen werden.

5

Die Anzahl der Pfähle ist auf ein Minimun zu beschränken.

6

In der ZoneSlist lediglich das zur Fassung gehörende Gebäude zulässig. Transformatorenanlagen mit Flüssigkühlung sind im Grundsatz in der Zone nicht zulässig. Falls Trafos als Bestandteil der Fassungsanlage aus tech­ nischen und finanziellen Gründen trotzdem bei der Fassung angelegt werden müssen, dürfen keinenfalls Askarel-Transformatoren (mit polychlorierten Biphenylen [PCB] als Kühlmittel) verwendet werden. Oel-Transformatoren sind in Rückhaltewannen mit 100 3 Auffangvolumen (inkl. Volumen des Tra­ fos selbst) zu stellen.

-A6-

5. Abwasseranlag eri Nutzung

S1

S2 S 3

Leitungen . - Häusliche Abwässer - Industrielle Abwässer aus - gewerblichen und industriellen Betrieben, die grundwassergefährdende Stoffe weder . verwenden noch erzeugen - gewerblichen und industriellen Betrieben, die grundwassergefährdende Stoffe verwen­ den oder erzeugen -n - Kühlwasser oder Wasser aus Wärmepumpen 10 Sickerschächte - Häusliche Abwässer3 - Industrielle Abwässer3 - Kühlwasser oder Wasser aus Wärmepumpen^ - Dachwasser

b

.7

+1/8

.7

+1/8

—

+

I .

A

-

+

Abwasserreinigungsanlagen^

Anmerkunqen 1

Bei der Dichtheitsprüfung von Rohrleitungen in den einzelnen Zonen darf die zu­ lässige Wasserzugabe die in der SIA-Norm 190 genannten Maximal-Werte nicht überschreiten. Die gleiche Anforderung ist an Rohrleitungen zu stellen, die gemäss Anmerkung 6 und 7 ausnahmsweise bewilligt vAirden.

2

In der Zone A ist die Dichtheit von Kanalisationen (inkl. deren Hausanschlüs­ se) periodisch je nach dem E rgebnis der Zustandskontrollen und den örtlichen Gegebenheiten zu prüfen. Bei der Verlegung von Speziaibetonrohren in der Zo­ ne A sind, sofern wegen der Art der abzuleitenden Abwässer keine strengeren Sicherheitsmassftahmen vorgesehen werden müssen, Rohre mit Glockenmuffen zu verwenden.

3

Verbot und Ausnahme gemäss Artikel 14 und 16 des Sundesgesetzes über den Schutz d«r Gewässer gegen Verunreinigung vom 8. Oktober 1971.

4

In vielen Fällen ist für die Beheizung von Wohnraum in der ZoneS3. von Grundwasserfassungen anstelle der Heizöllagerung die Errichtung einer Wär­ mepumpe m it Grundwassernutzung geplant. Sofern die quantitativen Selange der Wasserversorgung ein solches Vorhaben überhaupt erlauben, ist vor ei­ ner Bewilligungserteilung für die Wasserrückgabeanlage der Nachweis zu er­ bringen, dass das Grundwasser weder physikalisch noch chemisch beeinträchtiat wird. (Vgl. "8a Kreisläufe..." Anmerkung 5)

5

Die Einleitung des gereinigten Abwassers in den Vorfluter hat so zu erfol­ gen, dass unterhalb dieser Einleitung eine Grund- oder Quellwasserfassung durch Infiltration nicht unmittelbar gefährdet werden kann.

6 ' Die kantonale Gewässerschutzfachstelle kann in Ausnahmefällen die Bewilli­ gung zur Erstellung der Anlage erteilen, wenn aus bereits bekannten hydrogeologischen Oaten hervorgeht, dass die Anlage die Wähl des Fassungsstand­ ortes einer zukünftig zu erstellenden Fassung nicht präjudiziert. 7

Ausnahmen vom g rundsätzlichen Verbot der Durchleitung können von der kan­ tonalen Gewässerschutzfachstelle dort bewilligt werden, wo aus gefäll'stechnischen Gründen der ZoneS2 nicht ausgewichen werden kann. An den Nachweis, auf den sich eine Ausnahmebewilligung stützt, sind strenge An­ forderungen zu stellen. In diesen Fällen sind Schutzmassnahmen zu treffen, die Leckverluste sofort sichtbar machen und auch zurückhalten (z.B. Lei­ tungstunnel, Doppelrohre, doppelwandige Rohre usw.). Ferner ist zu ver­ langen, dass in den ausnahmsweise in der ZoneS2 bewilligten Rohrleitungs­ teilstücken keine Hausanschlüsse erstellt werden dürfen. Die Oichtheit ist in einem Turnus gemäss Anmerkung 8 zu kontrollieren.

8

In der Zone S liegende Rohrleitungen (inkl. Hausanschlüsse) sind während der ersten drei Jahre jährlich, später alle drei Jahre auf ihre Dichtheit zu kontrollieren.

9

Bei Kläranlagen über Lockergesteinsgrundwasser in der Zone A sind spezielle Sicherheitsmassnahmen, wie z.B. das Versetzen von Grundwasser-Beobachtungs­ rohren und die periodische Kontrolle von Grundwasserproben, anzuordnen.

10

Vgl. Wegleitung Uber die Wärmenutzung aus Wasser und Boden.

-A7-

6.Verkehrsanlagen Nutzung

S1

S2 S3

Strassen

.1/3

+2

Landwirtschaftliche Flurwege und Forststrassen

b8

•

Bahnlinien

.5

Bahnhofe und Güterbahnhöfe ohne Umschlag von was­ sergefährdenden Stoffen - ohne Gewässerschutzmassnahmen - mit Gewässerschutzmassnahmen

.9

Bahnhöfe mit Umschlag von wassergefährdenden Stoffen

siehe 9 t'nschlagplätze

Rangierbahnhöfe - ohne Massna hmen zum Schutze der Gewässer - mit Massnahmen zum Schutze der Gewässer Abstellgeleise Flugpisten

-10

+

Tunnels, Unterführungen, Einschnitte Anwendung von Schädlingsbekämpfungsmitteln, Herbi­ ziden und Phytohormohen an Wegen, Strassen und Bahnlinien Pfählungen, Injektionen, Dichtungswände

siehe 2 Land- und Forst­ wirtschaf tl iche Nutzungen I siehe 4 Hochbauten

Anmerkungen 1

Gemäss Ziffer 14 der Richtlinien des Eidg. Departementes des Innern betref­ fend Gewässerschutzmassnahmen beim Strassenbau ist die Engere Schutzzone von Grundwasser- und quellfassungen grundsätzlich zu m eiden. Ziffer 15 der­ selben Richtlinien lautet: "Lässt sich die Führung der Strasse durch die , Engere Schutzzone ausnahmsweise nicht vermeiden, so sind diejenigen spe­ ziellen Schutzmassnahmen vorzukehren, die während des Baus und des Betriebes der Strasse die Möglichkeit einer Verunreinigung des Grundwassers ausschliessen".

2

Gemäss Ziffer 20 der Richtlinien des Eidg. Departementes des Innern betref­ fend Gewässerschutzmassnahmen beim Strassenbau vom 27. Mai 1968.

3

8ei bestehenden Strassen sind allenfalls Fahrverbote für Fahrzeuge mit was­ sergefährdenden Flüssigkeiten gemäss der Verordnung vom 24. Mai 1972 Uber die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse auszusprechen.

4

Die kantonale Gewässerschutzfachstelle kann in Ausnahmefällen die Bewilli­ gung zur Erstellung der Baute oder der Anlage erteilen, wenn aus bereits bekannten hydrogeologischen Daten hervorgeht, dass dadurch die Wahl des Fassungsstandortes einer zukünftigen Fassung nicht präjudiziert wird. Oies kann zum B eispiel in Randgebieten des Schutzareals der Fall sein.

5

Sinngemäss gilt Anmerkung 1 über den Bau von Strassen. Müssen Ausnahmen be­ willigt werden, dürfen in der ZoneS2 keine Weichen als erhöhte Gefahren­ punkte vorhanden sein; zudem sind bei den Geleiseanlagen Gewässerschutzmass­ nahmen vorzusehen, welche eine Verunreinigung des Grundwassers durch Ein­ sickerungen verhindern.

6

Falls nicht nur ausnahmsweise Zisternenwagen mit wassergefährdenden Flüssig­ keiten abgestellt werden, sind spezielle Gewässerschutzmassnahmen erforder­ lich.

7

Dauerndes oder zeitweiliges Abdrainieren oder Abpumpen von Grundwasser ist ausser in der Bauphase bewilligungspflichtig.

8

Nur der Anliegerverkehr für Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Belange der Wasserversorgung ist gestattet.

9

Ausnahmen vom grundsätzlichen Verbot können dann gestattet werden, wenn d ie ZoneS2 nur randlich und nur durch Geleise ohne Weichen a ls erhöhte Gefahren­ punkte tangiert wird.

10

Bezüglich der Gefährdung für die Gewässer sind Flugpisten sinngemäss zu be­ handeln, wie Strassen (vgl. Anmerkung 1). Müssen Ausnahmen b ewilligt werden, sind Gewässerschutzmassnahmen vorzusehen, welche eine Verunreinigung des Grundwassers durch Einsickerungen verhindern.

-A87.Garagenvorplätze.Waschplätze und Reparaturwerkstätten für Fahrzeuge ^

Nutzung

S1

S2 S3

Parkplätze, Autoabstellflächen, Garagenvorplätze ohne Wasseranschluss Private Garagenvorplätze mit Wasseranschluss, private Einzel-Autowaschplätze Kleinere gewerbliche Waschplätze für Fahrzeuge; öffentliche sowie wichtige private Autowasch­ plätze

+3

Wichtige gewerbliche Waschplätze (z.B. Autowasch­ strassen) Gewerbliche-Reparaturwerkstätten (Nass- und Trocken tei 1 )

Anmerkungen 1

Die Vorschriften betreffend die Anforderungen an abzuleitende Abwässer in ei­ nen Vorfluter, bzw. in eine Abwasserreinigungsanlage, bleiben vorbehalten. Ebenso wird auf innerbetriebliche Massnahmen w ie ReZirkulation, Vorbehand­ lung etc. hier nicht eingetreten.

2

Oie kantonale Gewässerschutzfachstelle kann in Ausnahmefällen die Bewilligung zur Erstellung der Anlage arteilen, wenn aus bereits bekannten hydrogeologischen Daten hervorgeht, dass die Anlage die Wahl des Fassungsstandortes einer zukünftig zu erstellenden Fassung nicht präjudiziert.

3

Massnahmen sind insbesondere dichter Belag, Randbordüren und Ableitung des^ Wassers.

-A98.Anlagen für wassergefährdende Flüssigkeiten ^

Nutzung

S1

S2 S3

A. Flüssiakei ten der Klasse 1 Lageranlagen mit Nutzvolumen je SCHUTZBAUWERK - in Gebinden bis 450 1 - bis 30 m3 - bis 1000 m3 - über 1000 m3

:

:

-

-

8 +

+3

+3

+3

Lageranlagen mit Nutzvolumen je BEHAELTER - in Gebinden bis 450 1 - bis 250 m3 - über 250 bis 1000 m3 - über 1000 m3 8. Flüssigkeiten der Klasse 2 - in Gebinden mit Nutzvolumen bis 450 1 je Schutzbauwerk je Behälter - Flüssigkeiten die ausschliesslich der Wasseraufbereitung dienen - Behälter bis 2000 m3 - Behälter über 2000 m3 Anmerkunqen 1

Gemäss der Verordnung vom 28. September 1981 über den Schutz der Ge­ wässer vor wassergefährdenden Flüssigkeiten (VWF) und den Technischen Vorschriften vom 27. Dezember 1967 zum S chutze der Gewässer gegen Ver­ unreinigung durch flüssige 8renn- und Treibstoffe sowie andere wassergefährdende Lagerflüssigkeiten (TTV). Der Klasse 1 sind Flüssigkeiten zugeordnet, die in der Regel in klei­ nen Mengen die Gewässer gefährden, der Klasse 2 solche, die in der Re­ gel in grossen Tiengen d ie Gewässer gefährden.

2

Ausnahmen und weitere Schutzvorkehren gemäss Artikel 27 VWF

3

Gemäss Artikel 23 Absatz 1 VWF

4

Schutzmassnahmen gemäss Artikel 28 Absatz 1 VWF

5

Schutzmassnahmen gemäss Artikel 20 VWF

6

Schutzmassnahmen gemäss Artikel 27 Absatz 1 VWF

7

Schutzmassnahmen gemäss Artikel 29 Suchstabe ì VWF

8

Gemäss Artikel 23 Absatz 2 8uchstabe b_ V WF

9

Schutzmassnahmen gemäss Artikel 26 VWF

10

Gemäss Artikel 23 Absatz 2 8uchstabe c VWF

11

Schutzmassnahmen gemäss Artikel 28 Absatz 2 VWF

12

Schutzmassnahmen gemäss Artikel 29 Buchstabe b VWF

13

Ausnahmen vom grundsätzlichen Verbot können gestattet werden, wenn aus bereits bekannten hydrogeologisehen Daten feststeht, dass die An­ lage die freie Wahl einer zukünftig zu erstellenden Fassung nicht verunmöglicht, d.h. dass die Anlage höchstens in die Zone S 3 nicht aber in die Zonen S2 und S 1 zu liegen kommt.

—Al 0—

8a.Kreisläufe,die dem Wass er und Boden Wärme entziehen oder abgeben (u.a.Wärmepumpen) 1)

Nutzung

S1

S 2 js3

•

-

Kreisläufe die - dem Baden - dem Grundwas ser - einem Oberflächengewässer - gereinigtem Abwasser

I I I

<i "5 5

Wärme entziehen oder abgeben. Anmerkungen 1

Oie Bezeichnungen (-) nicht zugelassen und (+) zugelassen beziehen sich ausschliesslich auf den Aspekt der Verwendung der Kältemittel und Wär­ meträgerflüssigkeiten. Der Aspekt der Abkühlung bzw. Erwärmung der Ge­ wässer ist in der "Wegleitung zur Wärmenutzung aus Wasser und Boden" behandelt. Ein (+) in der Tabelle bedeutet also nicht zum vornherein, dass die zuständige Behörde diese Nutzung auch aus gewässerthermischer Sicht erlaubt.

2

Gemäss Artikel 19 und 23 VWF. Es dürfen nur Wärmeträgerflüssigkeiten verwendet werden.

3

Gemäss Artikel 20 VWF

4

Ausnahmen vom g rundsätzlichen Verbot können gestattet werden, wenn aus bereits bekannten hydrogeologischen Oaten feststeht, dass die Anlage die freie Wahl einer zukünftig zu erstellenden Fassung nicht verunmöglicht, d.h. dass die Anlage höchstens in die Zone S3 in die Zonen S2 oder S1 zu liegen kommt.

5

Ausnahmen gemäss Artikel 23 Absatz 5 VWF

6

Schutzmassnahmen gemäss Artikel 36 VWF

7

Schutzmassnahmen gemäss Artikel 35 VWF

, nicht aber

9.Umschlagplätze und Rohrleitungen für wassergefährdende Flüssigkeiten

Nutzung A. Umschlaqplätze

Si

S2 S3

2

,2

4

Abfüllstellen - für Flüssigkeiten, die der Wasseraufbereitung dienen - mit einem Jahresumschlag von weniger als 250 m3 der Klasse 1 oder 100U n3 der Klasse 2 - mit einem Jahresumschlag von mehr als 250 m3 der Klassen 1 7 oder 1000 m3 der Klasse 2

+

+

2

*

3

Umfüllstellen, Tankstellen, Gebindeabfüllstellen, Umladestellen B. Rohrleitungen zu Laqeranlanen

4

- für Flüssigkeiten die der Wasseraufbereitung dienen - für Lagerbehälter bis 30 m3 - in den Zonen A, B und C

+2

,2

.

:

+

3

C. Rohrleitungen die dem R ohrleitungsgesetz unter­ stehen Anmerkungen 1

Gemäss der Verordnung über den Schutz der Gewässer vor wassergefähdenden Flüssigkeiten, der Verordnung über den Umschlag von Erdölen und Mineralölprodukten und dem Bundesges etz über Rohrleitungen zur Beförderung flüssiger oder gasförmiger Brenn- und Treibstoffe.

2

Gemäss Artikel 23 Absatz 1 VWF

3

Gemäss Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe c VWF

4

Begriffe gemäss Artikel 5 und 6 VWF

5

Schutzmassnahmen gemäss Artikel 20 VWF

6

Schutzmassnahmen gemäss Artikel 32 Absatz 1 WF

7

Ausnahmen gemäss Artikel 32 Absatz 2 VWF

3

Schutzmassnahmen gemäss Artikel 33 VWF

9

Ausnahmen vom gru ndsätzlichen Verbot können g estattet werden, wenn aus bereits bekannten hydrogeologischen Oaten feststeht, dass die Anlage die Wahl einer zukünftig zu erstellenden Fassung nicht verunmöglicht, d.h. dass die Anlage höchstens in die Zone S 3 nicht aber in die Zone S 2 und S 1 zu liegen könnt.

10

Schutzmassnahmen gemäss Artikel 30 VWF

11

Schutzmassnahmen gemäss Artikel 31 VWF

12

Gemäss Artikel 17 der Verordnung vom 1. Juli 1966 über Sicherheits­ vorschriften für Rohrleitungen (geändert am 3. März 1976) ist das Verlegen von Leitungen für flüssige Brenn- und Treibstoffe in der Zone A auf das unumgänglich Notwendige zu beschränken. In den Zonen A und B sind Schutzmassnahmen im Sinne von Artikel 20 bis 24 der Sicherheitsvorschriften für Rohrleitungsanlagen zu treffen.

10.Materiallager

Nutzung Materiallager von festen, unlöslichen Stoffen

S1

S2 S3 +1

+1

Offene Materiallager von löslichen, wassercefährdenden Stoffen Al tautosammelplätze Lager von Kehrichtkonipost und getrocknetem Klär­ schlamm Anmerkung 1

Zuzulassen unter der Bedingung, <iass - die Pflege des Materials nicht die Anwendung w assergefährdender Stoffe erfordert - durch häufige Transporte keine zusätzliche Gefährdung entsteht.

1 .Deponien ^und Wasenplatze

11 Deponiert und Hasenplätze Nutzung

S1

S2 S3

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Deponien der Klasse: I II III IV

(ausschliesslich inertes Material) (weitgehend inertes Material)^ (häusliche Abfälle)** (Sondermül1 )®

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Wasenplätze7 Anmerkungen 1

Gemäss Artikel 17 GSchG be darf das Ablagern von festen Stoffen in und an Ge­ wässern einer Bewilligung des Kantons. Im übrigen vergleiche auch die Richt­ linien des Eidgenössischen Departementes des Innern über allgemeine Anfor­ derungen des Umweltschutzes an Standort, Erstellung und Betrieb von geord­ neten Deponien.

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Deponien für ausschliesslich inertes Material, ohne nachteiligen Einfluss auf das Sickerwasser. Wichtigste Stoffgruppen: Sauberes Aushub- und Ausbruchmaterial.

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Deponien für weitgehend inertes Material, bei dem jedoch geringfügige Beein­ trächtigungen des Sickerwassers zu erwarten sind. Wichtigste Stoffgruppen: sauberes Abbruchmaterial (Ziegel, Steine, Beton, Strassenbelag, Holz), Aus­ hubmaterial mit Torf- und Humusanteilen.

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Geordnete Deponien, deren Sickerwasser gemäss den eidgenössischen Vorschrif­ ten über die Beschaffenheit abzuleitender Abwässer den Anforderungen an Ein­ leitungen in ein Gewässer im wesentlichen nicht entspricht, hingegen den An­ forderungen an Einleitungen in eine Kanalisation. Wichtigste Stoffgruppe: Siedlungsabfälle und deren Verbrennungsrückstände.

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Deponien, deren Sickerwasser ohne entsprechende Massnahme gemäs s den eidge­ nössischen Vorschriften Uber die Beschaffenheit abzuleitender Abwässer den Anforderungen an Einleitungen in eine Kanalisation im wesentlichen nicht ent­ spricht (sog. Sondermülldeponien). Wichtigste Stoffgruppe: feste Sonderabfäl­ le (entwässerte Metallhydroxyde, schwach oelverschmutztes Erdreich), hinge­ gen keine wasserlöslichen, stark toxischen Stoffe, wie Cyanide, Arsen, Queck­ silber und keine Flüssigkeiten wie Altöl, Lösungsmittel, Galvanikbäder etc.

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In der Zone A sind Deponien der Klasse III im Grundsatz nicht zugelassen. In Ausnahmefällen kann jedoch in der Zone A eine solche Deponie dort zugelassen werden, wo nachgewiesenermassen keine geeigneteren Standorte in der Zone B oder C zur Verfügung stehen. Dabei ist innerhalb der Zone A derjenige Stand­ ort zu wählen, der für die Errichtung einer solchen Deponie am wenigsten ungeeignet ist. - Das Sickerwasser muss in diesen Fällen einer Kläranlage zugeführt werden.

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Sofern die Möglichkeit besteht, Kadaver und Metzgereiabfalle an TierkörperBeseitigungsanlagen abzuliefern, ist nach der eidgenössischen Tierseuchen­ verordnung das Anlegen neuer und das Weiterbetreiben bestehender Wasen­ plätze untersagt.

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In besonderen Fällen können die Kantone Ausnahmebewilligungen zum Vergra­ ben von Tierkörpern erteilen.

12. Materi al entnahmen Nutzung

S1

S2 s3

Kiesgruben, Sandgruben1 a) In Grundwassergebieten mit nach Menge und Güte nutzbarem Grundwasser - unterhalb des Grundwasserspiegels - oberhalb des Grundwasserspiegels

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b) In Grundwassergebieten mit nicht oder wenig nutzbarem Grundwasser - unterhalb des Grundwasserspiegels - oberhalb des Grundwasserspiegels Lehmgruben, Steinbrüche1

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Anmerkungen 1

Gemäss Artikel 32 des Gewässerschutzgesetzes bedarf die Ausbeutung von Kies, Sand und anderem M aterial in Gruben und aus oberirdischen Gewässern einer Bewilligung des Kantons.

2

Gemäss Artikel 32 des Gewässerschutzgesetzes sind in Grundwasservorkommen, die sich nach Menge und Qualität für die Wasserversorgung eignen, Grabungen zur Ausbeutung von Kies, Sand und anderem Material unterhalb des Grundwas­ serspiegels verboten. Ueber dem nutzbaren Grundwasser kann die Ausbeutung unter der Bedingung bewilligt werden, dass über dem h öchsten möglichen Grund Wasserspiegel eine nach den örtlichen Gegebenheiten zu benessende schützende Material Schicht belassen wird.

3

Ausnahmsweise können bei mächtigen Ueberdeckungen über dem h öchsten Grundwas serspiegel Material entnahmen zugelassen werden. Dabei sind folgende Sedingun gen einzuhalten: a) Ausbeutungstiefe und Distanz von der Materialentnahmestelle zur Fassung sind ausgehend von den Resultaten eingehender hydrogeologischer Abklärun­ gen so zu wählen, dass auf der Fliessstrecke Grubensohle-Fassung - das allfällig anfallende, mit pathogenen Keimen belastete Wasser (ein­ schliesslich dem versickernden Niederschlagswasser) gereinigt wird; - allfällige Mineralölverluste aus Hydraulikschläuchen, Treibstofftanks usw. adsorptiv zurückgehalten werden. b) Wassergefährdende Flüssigkeiten (z.B. Oieselöl, Kühler Frostschutz usw.) dürfen nur über dichten 100 % Auffangwannen gelagert werden. c) Der Unschlag von wassergefährdenden Flüssigkeiten darf nur über dichten entwässerten Plätzen erfolgen. d) Sämtliche Abwässer sind in dichten, jährlich zu kontrollierenden Leitungen abzuführen und in entsprechend kontrollierbaren Wannen aufzufangen und abzutransportieren (Vergleiche Vorschriften für 8auten in der Zone S und SIA Norm 190). e) Das Waschen von Kies und anderen Materialien ist verboten. f) Das M aterial darf nur in kleineren Etappen abgebaut werden. Spätestens wenn die dritte Etappe in Angriff genommen wird, ist mit dem W iederauf­ füllen der ersten zu beginnen. Das dafür zu verwendende Material muss vollkommen inert sein; in geschüttetem Zustand darf seine Durchlässig­ keit für Wasser nicht grösser sein als die des abgebauten Materials. Im ü brigen sei auf die entsprechenden, den Gewässerschutz betreffenden Artikel der Dokumentation des Schweizerischen Fachverbandes für Sand und Kies verwiesen (Zusammenstellung von Vorschriften und Richtlinien für den Abbau von Sand und Kies sowie Empfehlungen für die Behandlung und Beurtei­ lung von Gesuchen für den Abbau von Steinen und Erden vom 15. Juli 1976).

13.Friedhofe Nutzung Friedhöfe

S 1 S2 S3

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14.Gewässerschutzmassnahmen während der Ausführung von Bauten Die Anlage von Baulatrinen mit Sickergrube ist in der Zone S u nzulässig, in der Zone A bewilligungspflichtig. Für die in den vorstehenden Tabellen genannten, mit Bauarbeiten verbundenen Nutzungen sind während der Bauphase in der Zone S g rundsätzlich die folgen­ den Bedingungen in die Baubewilligung aufzunehmen: - Oie Baumaschinen sind abends und wochenends abseits der Baugrube ab­ zustellen. Das R einigen und Auftanken, sowie Reparieren der Maschinen und Fahrzeuge darf nur auf einem geschützten Platz (z.B. Betonwanne, dichter überdeckter Platz) erfolgen. - Oelfässer, Kannen etc. mit Treibstoff, Schmieröl und anderen wasser­ gefährdenden Flüssigkeiten sind in eine Wanne m it 100 i Auffangvo­ lumen zu stellen. - Die Bauabfälle der verschiedenen Handwerker dürfen nicht als Auffüll­ material in der Baugrube deponiert werden. Jegliches Entleeren von Flüssigkeiten in die Baugrube ist untersagt. Für Bauabfälle ist eine Mulde bereit zu stellen. - Auf dem Bauplatz ist eine der gelagerten Oelmenge entsprechende Menge eines Oelbinders bereit zu stellen. - Der Platz, auf welchen die Betonmischanlage zu stehen kommt, ist dicht zu gestalten. Die anfallenden Abwässer sind vor dem A bleiten in einen Absetzschacht und anschliessenden Kanal mit Kiesfüllung zu leiten. Je nach Bedarf sind das Absetzbecken zu leeren sowie das Kiesmaterial im Kanal zu ersetzen. - Oie Verwendung geschraierter Spundwände ist in den Zonen I und II unzu­ lässig. - Oie Lagerung von geöltem und geschmiertem Schalungsmaterial ist in den Zonen I und II unzulässig. - Der Betrieb anfälliger Grundwasserhaltungen ist auf die Bedürfnisse der Wassergewinnung abzustiimien. Alle auf der Baustelle beschäftigten Personen sind insbesondere durch per­ sönliche Instruktion und durch Anschlag auf diese Vorschriften aufmerksam zu machen.