Schutzzonen Quellen Schluein

Zonas da protecziun da l'aua sutterrana · Schluein

Document

Numer
2006_934
Gener
Zonas da protecziun da l'aua sutterrana
Vischnanca
Schluein
Chantun
Graubünden
Nivel
Vischnanca
En vigur dapi
08-08-2006

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65 Planinhalte, aus den Nutzungsplandaten des Kantons (geodienste.ch).Ganze Karte öffnen

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Text

3582_B_2006_RB934_WV_Schluein.pdf

Die Regierung des Kantons Graubünden

II Governo del Cantone c

:

W La regenza mmrnantun Grischur

li\= Sitzung vom

Mitgi teilt den

8. August 2006

9. August

Ganzen Text zeigen

rotokoll Nr.

934

Die Gemeinde Schluein hat im Jahr 2001 beschlossen, für ihre Quellen zur Siche­ rung der Trinkwasserqualität detaillierte Schutzzonen auszuscheiden. Das geologi­ sche Büro GeoConCav, Castrisch, hat im März 2004 die Schutzzonenunterlagen für die Quellen Panadeglias 1.04,1.05, 1.07, Fuorbas 2.17, 2.19A, 2.21, 3.01 und Clautras 2.20 im Auftrag der Gemeinde erarbeitet. Daraufhin wurden die Unterlagen dem Amt für Natur und Umwelt zur Vorprüfung eingereicht. Das Amt konnte grund­ sätzlich die fachliche Richtigkeit bestätigen, beantragte allerdings einige kleinere An­ passungen im Schutzzonenreglement, welche im Folgenden durch den Geologen vorgenommen wurden. Die Schutzzonenausscheidung betrifft die drei Gemeinden Schluein, Falera und La­ dir. Deshalb musste das Auflageverfahren gemäss Art. 25 des Kantonalen Gewäs­ serschutzgesetzes (KGSchG) in allen drei Gemeinden erfolgen. Die Unterlagen für die Quellen Panadeglias, Fuorbas und Clautras der öffentlichen Wasserversorgung der Gemeinde Schluein wurden vom 9. September 2005 bis 30. September 2005 öf­ fentlich aufgelegt. Während der Auflagefrist sind bei allen drei Gemeinden keine Ein­ sprachen eingegangen. Am 22. November 2005 hat der Gemeindevorstand Schluein, am 19. Dezember 2005 der Gemeindevorstand Falera und am 8. Dezember 2005 der Gemeindevor­ stand Ladir gestützt auf Art. 24 und 25 des Kantonalen Gewässerschutzgesetzes (KGSchG) den Schutzzonenplan und das Schutzzonenreglement erlassen. An­ schliessend wurden sämtliche Unterlagen dem Amt für Natur und Umwelt zur Ge­ nehmigung durch die Regierung eingereicht. Das Amt für Raumentwicklung (ARE) wurde zur Stellungnahme aus raumplanerischer Sicht eingeladen. Die Fachstelle stellte fest, dass die vorliegenden Schutzzo­

nen mit den im rechtskräftigen Zonenplan der Gemeinde Schluein ausgeschiedenen Grundwasser- und Quellschutzzonen (GQZ) nicht übereinstimmen. Deshalb bean­ tragt das ARE die Auflage in den vorliegenden Regierungsbeschluss aufzunehmen, dass im Rahmen der nächsten Revision der Ortsplanung die Grundwasser- und Quellschutzzonen im Zonenplan der Gemeinde Schluein gemäss den vorliegenden Schutzzonen angepasst werden. Nach Einsichtnahme in den vom geologischen Büro GeoConCav, Castrisch, erstell­ ten Schutzzonenbericht "Gemeinde Schluein, Detaillierte Quellschutzzonenaus­ scheidung, Geologischer Bericht, 03131dss/A" vom März 2005, in den Schutzzonen­ plan Plan-Nr. 713-1.S im Massstab 1:5'000 vom 21. Juni 2005 und in das "Schutzzo­ nenreglement für die Quellen der Gemeinde Schluein", gestützt auf Art. 20 des Bun­ desgesetzes über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991, auf Art. 24 des kantonalen Gewässerschutzgesetzes vom 8. Juni 1997 sowie auf Antrag des Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartements

beschliesst die Regierung:

1. Das Schutzzonenreglement und der Schutzzonenplan im Massstab 1:5'000, vom Gemeindevorstand Schluein am 22. November 2005, vom Gemeindevorstand Fa­ lera am 19. Dezember 2005 und vom Gemeindevorstand Ladir am 8. Dezember 2005 erlassen, werden genehmigt. 2. Die Gemeinde Schluein wird beauftragt, die Grundbuchanmerkungen gemäss Art. 25 des Schutzzonenreglements beim Grundbuchamt llanz anzumelden. Dem Grundbuchamt wird mit diesem Regierungsbeschluss ein Reglement mit dem Schutzzonenbericht sowie dem Schutzzonenplan abgeliefert. 3. Die Gemeinde Schluein wird beauftragt, im Rahmen der nächsten Revision der Ortsplanung die Grundwasser- und Quellschutzzonen im Zonenplan der Gemein­ de Schluein gemäss den vorliegenden Schutzzonen anzupassen.

Gestützt auf Art. 1 Abs. 1 und Anhang 1 Ziff. 13 der Gebührenverordnung für den Gewässer- und Umweltschutz wird eine Gebühr von Fr. 500.--

erhoben. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen der Finanzverwaltung Graubünden, Chur, zu überweisen (Konto 4260.4310). Gegen den vorliegenden Regierungsbeschluss kann, soweit die Anwendung von Bundesrecht in Frage steht, innert 20 Tagen seit dessen Zustellung Verwal­ tungsgerichtsbeschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden erhoben werden. Mitteilung unter Beilage des Schutzzonenberichts, des Schutzzonenreglements und des Schutzzonenplans: an die Gemeinde Schluein, 7151 Schluein; an die Gemeinde Falera, 7153 Falera; an die Gemeinde Ladir, 7155 Ladir; an das Grundbuchamt llanz, 7130 llanz und an das Amt für Natur und Umwelt unter Er­ stattung der Akten (elektronisch); ohne Beilage: an das Amt für Raumentwick­ lung und an das Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartement im Doppel. Namens der Regierung Der Präsident:

Der Kanzleidirektor:

Claudio Lardi

Dr. C. Riesen

Schutzzonenreglement

SCHUTZZONENREGLEMENT für die Quellen der

Gemeinde Schluein Gestützt auf Art. 20 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (Gewäs­ serschutzgesetz, GSchG) vom 24. Januar 1991 sowie Art. 24 des Einführungsge­ setzes zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Kantonales Gewässer­ schutzgesetz, KGSchG) vom 8. Juni 1997 erlässt der Vorstand der Gemeinde Schluein folgendes Schutzzonenreglement:

I.

Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 1 Dieses Reglement legt die zum Schutze des genutzten Grundwassers erforderli­

chen Nutzungsbeschränkungen und Schutzmassnahmen fest. 2 Die

Schutzbestimmungen gelten für die in dem Schutzzonenplan Massstab 1:5000 bezeichneten Gebiet.

Zweck Gel tungsbereich

Art. 2

1 Zuständig für den Vollzug des Reglements ist der Gemeindevorstand. 2 In Zweifels- oder Streitfällen entscheidet der Gemeindevorstand über die Zuläs-

sigkeit von Bauten, Anlagen und Nutzungen sowie die zu treffenden Schutzmassnahmen nach Anhören des Amtes für Natur und Umwelt.

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Art. 3

1 Die Grundwasserschutzzone (Zone S) umfasst folgende Teilbereiche: - Fassungsbereich - engere Schutzzone - weitere Schutzzone

Zone S1 Zone S2 Zone S3

2 Die Zone S1 soll sicherstellen, dass keinerlei wassergefährdende Stoffe direkt in

die Fassung gelangen können. 3 Die Zone S2

soll gewährleisten, dass durch die biologischen, chemischen und physikalischen Reinigungsprozesse im Untergrund das Grundwasser soweit ge­ reinigt wird, dass es den Anforderungen der Lebensmittelgesetzgebung an ein einwandfreies Trinkwasser genügt.

3 Die Zone S3 soll gewährleisten, dass ins Grundwasser gelangende, nicht oder

schwer abbaubare, wassergefährdende Stoffe soweit verdünnt werden, dass ihre Konzentration auf ein unbedenkliches Mass reduziert wird und/oder aufgrund des längeren Aufenthalts auf ein unbedenkliches Mass abgebaut werden können. Sie ist eine eigentliche Pufferzone zwischen der Zone S2 und dem umgebenden Grundwasser.

Definitionen

2

II.

Bestimmungen für die Zone S3

1.

Land- und forstwirtschaftliche sowie gartenbauliche Nutzung, Dün­ gung, Anwendung umweltgefährdender Stoffe

Art. 4

1 Zulässig ist die land-, die forstwirtschaftliche sowie die gartenbauliche Nutzung des Bodens, soweit sie nicht durch die folgenden Bestimmungen eingeschränkt werden.

Land- und forstwirt­ schaftliche sowie gartenbauliche Nut­ zung

2 Durch die Wahl der Kulturen und die Wahl angepasster Bewirtschaftungsmetho­

den muss sichergestellt sein, dass jederzeit ein möglichst grosser Anteil des Bo­ dens bewachsen ist. 3 Liegt der Grundwasserspiegel hoch oder tritt

oberirdisch Wasser aus (Vernässungen, Sumpfgebiete), müssen diese Gebiete während der Bewirtschaftungs­ periode eingezäunt werden. Weidegang ist in diesen Gebieten nicht zulässig.

4 Holzlagerplätze sind zulässig. Soll das

gelagerte Holz mit Holzschutzmittel be­ handelt werden, so muss mit baulichen Massnahmen das Versickern und Ab­ schwemmen der Mittel verhindert werden.

Art. 5 1 Güllengruben und Miststöcke (auf Mistplatte oder direkt über Güllengrube) sind

nur in oder neben Ställen gestattet. Die Dichtheit der Behälter muss alle 5 Jahre überprüft werden. Die Prüfprotokolle sind im Anschluss an die Prüfung unaufge­ fordert der Gemeinde abzuliefern.

Lagern und Aus­ bringen von Dünqer

2 Mist-Zwischenlagerungen auf dem Feld (auf ungeschütztem Naturboden) sowie

Kompostmieten sind nicht zulässig. 3 Für gedüngte Parzellen muss ein dem Standort angepasster Düngungsplan ge­

mäss den Richtlinien „Grundlagen für die Düngung im Acker- und Futterbau" er­ stellt und dementsprechend gedüngt werden (Auskünfte erteilen die Berater des landwirtschaftlichen Beratungsdienstes). Düngergaben ausserhalb der Wachs­ tumsperiode der Pflanzen sind nicht zulässig. Eine Kopie der Düngungspläne muss unaufgefordert der Gemeinde abgeliefert werden. 4 Flüssige

Hofdünger dürfen nur ausgebracht werden, wenn das oberflächliche Abfliessen zur Fassung hin ausgeschlossen ist.

5 In

Gebieten, in welchen der Grundwasserspiegel hoch liegt oder in welchen zeitweise oberirdisch Wasser austritt (z.B. Sumpfgebiete, vernässte Stellen), ist Düngung nicht erlaubt.

Art. 6 Das Anwenden von chemischen Pflanzenbehandlungsmitteln und Holzschutzmittel

ist zulässig, sofern sie nicht durch Massnahmen ersetzt werden können, welche die Umwelt weniger belasten.

2.

Bauten und Anlagen

Art. 7 1 Industrielle oder gewerbliche Hochbauten und Anlagen über Terrain, von denen

eine Gefahr für das Grundwasser ausgeht, sind nicht zulässig. 2

Verwenden von Pflanzenbehandlungs- und Holz­ schutzmitteln

Einbauten, die das Speichervolumen oder den Durchflussquerschnitt des Grundwasserleiters verringern, sind nicht zulässig.

3 Der Gemeindevorstand entscheidet nach Anhören des Amtes für Natur und Um­

welt, ob andere Anlagen (wie Seilbahnen, Beschneiungsanlagen, usw.) zulässig

Industrielle und gewerbliche Hochbauten und andere Anlagen

3

sind und welche Massnahmen zum Schutz des Grundwassers getroffen werden müssen.

Art. 8 1 Abwasseranlagen aller Art (Stapelbehälter, Rohrleitungen inkl. Hausanschlüsse,

Abwasseranlagen

Kontrollschächte usw.) sind dicht auszuführen, d.h. so, dass Abwasser unter keinen Umständen austreten und versickern kann,. Die Anlagen sind unmittelbar nach der Erstellung sowie regelmässig alle 5 Jahre, auf ihre Dichtheit zu prüfen. Die Prüfprotokolle sind im Anschluss an die Prüfung unaufgefordert der Ge­ meinde abzuliefern. 2

Verschmutzte Abwässer dürfen nicht versickert werden. Ausgenommen ist die Versickerung von nicht verschmutztem Dachwasser über eine bewachsene Bo­ denschicht.

Art. 9 1 Strassen, Plätze, Parkplätze sowie land- und forstwirtschaftliche Wege, welche

Verkehrsanlagen

dem allgemeinen Motorfahrzeugverkehr offen stehen, sind mit einem dichten Belag so zu bauen, dass alles anfallende Strassenabwasser gesammelt und aus dem Gebiet der Schutzzone abgeleitet wird. Die Entwässerung darf nicht über die Schulter erfolgen. 2 Bei land- und forstwirtschaftlichen Wegen, welche dem allgemeinen Motorfahr­

zeugverkehr nicht offen stehen und welche über keine dichte Oberfläche verfü­ gen, soll das anfallende Strassenabwasser nur verzögert in den Untergrund ein­ dringen können, so dass bei Unfällen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten ge­ nügend Zeit zum Ergreifen von Massnahmen bleibt.

Art. 10 1 Zulässig sind folgende Betriebsanlagen und Anlagen zur Lagerung von wasser­

gefährdenden Flüssigkeiten - Gebinde mit einem Gesamtnutzvolumen von max. 450 I je Schutzbauwerk; - freistehende Lagerbehälter bis zu einem Gesamtnutzvolumen von 30 m3 je Schutzbauwerk, sofern sie nur Heiz und Dieselöl zur Energieversorgung des Gebäudes oder Betriebs des Inhabers für höchstens zwei Jahre enthalten, sowie die dazugehörigen freistehenden Rohrleitungen und Abfüllstellen; - Betriebsanlagen mit Flüssigkeiten der Klasse 1 bis 450 I und der Klasse 2 bis 2000 I; - Kreisläufe mit Wärmeträgerflüssigkeiten, die dem Boden Wärme entziehen oder abgeben.

Anlagen zur Lage­ rung von wasser­ gefährdenden Flüssigkeiten

2 Für alle Anlagen sind Schutzmassnahmen erforderlich, die gewährleisten, dass

Flüssigkeitsverluste leicht erkannt und auslaufende Flüssigkeiten zurückgehalten werden.

Art. 11 1

Terrainveränderungen, für welche eine zeitweise Entfernung des Oberbodens erforderlich ist, sind nicht zulässig, ausser sie führen zu einer Verbesserung des Schutzes des Grundwassers. Materialablagerungen, Deponien und Friedhöfe sind nicht zulässig.

Terrainverände­ rungen, Material­ ablagerungen, Deponien und Crio^hnfo

4

III.

Bestimmungen für die Zone S2

Art. 12

In der Zone S2 gelten die Vorschriften für die Zone S3, soweit sie nicht durch die nachfolgenden Bestimmungen verschärft sind.

1.

Grundsatz

Land- und forstwirtschaftliche sowie gartenbauliche Nutzung, Dün­ gung, Anwendung umweltgefährdender Stoffe

15 weitere Artikel

Art. 13

1 Nicht zulässig sind land- und forstwirtschaftliche Intensivkulturen sowie Kleingär­ ten.

Art. 14

1 Güllengruben und Miststöcke sind nicht zulässig. 2 Das Ausbringen von Klärschlamm und flüssigen Hofdüngern ist nicht zulässig.

Art. 15 1 Das Anwenden von chemischen Pflanzenbehandlungsmitteln und Holzschutzmit­

teln ist nicht zulässig. 2 Auf Holzlagerplätzen dürfen keine Holzschutzmittel irgendwelcher Art eingesetzt

Land- und forstwirt­ schaftliche sowie gartenbauliche Nut­ zung des Bodens Lagern und Ausbrin­ gen von Dünger

Verwenden von Pflanzenbehandlungs- und Holz­ schutzmitteln

werden.

2.

Bauten und Anlagen

Art. 16 1

Bauten und Anlagen nicht zulässig. 2

In bestehenden Bauzonen kann der Gemeindevorstand derartige Bauten und Anlagen (inkl. der notwendigen Abwasseranlagen) nach Anhören des Amtes für Natur und Umwelt bewilligen, wenn nachgewiesen ist, dass vom Bau und Betrieb der Baute oder Anlage keine Gefährdung des Grundwassers ausgehen kann.

3

Die für den Betrieb von bewilligten Bauten und Anlagen notwendigen Anlagen zur Lagerung und zum Umschlag von wassergefährdenden Flüssigkeiten (Heiz­ öl, Diesel usw.) sind zulässig. Es sind Massnahmen erforderlich, die Flüssig­ keitsverluste leicht erkennen lassen und auslaufende Flüssigkeiten vollständig auffangen können.

Art. 17 1 Abwasseranlagen aller Art sind nicht zulässig ausser sie seien zum Schutze des

Grundwassers notwendig. 2 Lässt sich die Linienführung von Abwasserleitungen durch die Zone S2 nach­ weislich aus gefällstechnischen Gründen nicht vermeiden, so kann der Gemein­ devorstand nach Anhören des Amtes für Natur und Umwelt solche Leitungen ausnahmsweise bewilligen. In diesen Fällen sind Schutzmassnahmen zu treffen, die Leckverluste sofort erkennen lassen und austretende Flüssigkeiten zurück­ halten (z.B. Leitungstunnel, Doppelrohre, doppelwandige Rohre.). 3 Versickerungen aller Art sind nicht zulässig.

Bauten und Anlagen

Abwasseranlagen

5

Art. 18 1 Verkehrsanlagen, welche dem allgemeinen Motorfahrzeugverkehr offen stehen,

Verkehrsanlagen

sind in der Zone S2 nicht zulässig. Lässt sich die Führung einer Strasse durch die S2 nachweislich nicht vermeiden, so sind gemäss den Richtlinien betreffend Gewässerschutzmassnahmen beim Strassenbau alle Vorkehrungen zu treffen, welche die Möglichkeit einer Verunreinigung des Grundwassers ausschliessen. 2 Landwirtschaftliche Flur- und Forststrasse sind zulässig, sofern sie ausschliess­

lich dem Anliegerverkehr für Land- und Forstwirtschaft sowie den Belangen der Trinkwasserversorgung dienen. 3 Parkplätze, Autoabstellflächen und Garagenvorplätze sind nicht zulässig.

Art. 19

Zulässig sind nur freistehende Lagerbehälter mit Flüssigkeiten der Klasse 2, welche ausschliesslich der Wasseraufbereitung dienen, sowie die dazu gehörigen i i _i « i r» i. x Ii freistehenden Rohrleitungen und Abfüllstellen.

IV.

Anlagen zur Lagerung

von wassergefährden-

den Flüssigkeiten

Bestimmungen für die Zone S1

Art. 20 1 In der Zone S1 sind nur Nutzungen, Bauten und Anlagen zulässig, die der Was­

sergewinnung dienen. 2 Zulässig ist die Nutzung als ungedüngte Wiese ohne Beweidung mit Grasschnitt

(allenfalls liegenlassen des gemähten Grases).

V.

Schutzmassnahmen beim Ausführen von Bauten

Art. 21

Bei Bauarbeiten in den Schutzzonen müssen u.a. folgende Auflagen in die Baubewilligung aufgenommen werden: - Die Abwässer aus Baulatrinen müssen gestapelt und auf der nächstgelegenen geeigneten Kläranlage entsorgt werden. - Plätze für Betonmisch- oder Betonumschlaganlagen sind so zu entwässern, dass kein Abwasser versickern kann. - Baumaschinen sind abends und wochentags abseits der Baugrube abzustellen. Das Reinigen, Reparieren und Auftanken der Maschinen und Fahrzeuge darf nur auf einem geschützten Platz erfolgen. - Alle wassergefährdenden Stoffe dürfen innerhalb der Schutzzone nur in Wan­ nen mit 100% Auffangvolumen gelagert werden. - Das Umschlagen von wassergefährdenden Stoffen (Öle, Treibstoffe, Reini­ gungsmittel, usw.) muss auf einem geschützten Platz stattfinden (z.B. Beton­ wanne, dichter überdeckter Platz). - Auf der Baustelle ist eine der gelagerten Ölmenge entsprechende Menge Ölbindemittel zu lagern. - In der Schutzzone S 1 und S 2 dürfen geschmierte Spundwände und ge­ schmiertes Schalungsmaterial nicht verwendet werden. - Bauabfälle jeglicher Art (fest und flüssig) müssen abtransportiert und gesetzes­ konform entsorgt werden.

Ausführen von Bau­ ten

6

VI.

Strafbestimmungen

Art. 22 Vorsätzliche und fahrlässige Widerhandlungen gegen dieses Reglement sowie

gegen die gestützt darauf erlassenen Verfügungen werden, soweit sie nicht unter die Gesetzgebung des Bundes oder des Kantons fallen, mit Busse bis Fr. 5'000.bestraft. Handelt der Täter aus Gewinnsucht, kann das Höchstmass der Busse überschritten werden.

Übertretungen

Zuständig für Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen ist der Gemein­ devorstand. Eine Übertretung verjährt in einem Jahr, die Strafe einer Übertretung in zwei Jah­ ren. Die Art. 6 und 7 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrechts gelten sinngemäss für Widerhandlungen gegen dieses Reglement.

VII.

Schlussbestimmungen

Art. 23

Bestehende land- und forstwirtschaftliche Nutzungen, welche nicht den Bestimmungen des Reglements entsprechen, sind innerhalb einer Vegetationsperiode nach Erlass des Reglements aufzugeben. In begründeten Härtefällen kann der Gemeindevorstand nach Anhören des Amtes für Natur und Umwelt allenfalls unter Auflagen eine angepasste Übergangsfrist ansetzen.

Art. 24

Bestehende Bauten und Anlagen sind bei der nächsten sich bietenden Möglichkeit, in der Regel beim nächsten Umbau, spätestens jedoch innerhalb von fünf Jahren nach Erlass des Schutzzonenreglements soweit zu sanieren, dass sie kei­ ne Gefährdung des Grundwassers darstellen. Der Gemeindevorstand entscheidet über die zu treffenden Massnahmen nach Anhören des Amtes für Natur und Um­ welt.

Art. 25 Die Eigentumsbeschränkungen nach dem vorliegendem Reglement sind im

Grundbuch anzumerken. Das Grundbuchamt llanz wird beauftragt und ermächtigt, auf den entsprechenden Grundbuchblättern unter dem Stichwort „öffentliche Schutzzone der Quellen Schluein" diese Eigentumsbeschränkungen anzumer­ ken.

1

2 Folgende Parzellen sind davon ganz oder teilweise betroffen:

Gemeinde Schluein: Gebiet Panadeglias: 170, 171, 172, 173, 174, 175, 176, 179, 180, 181, 182, 186, 187, 188, 232 Gebiet Fuorbas: 21, 42

Gemeinde Falera: Gebiet Panadeglias: 1157, 1158, 1257

Gemeinde Ladir: Gebiet Fuorbas: 9, 17, 18, 19

Obergangsbestim­

^Uo9etnh e 60 6 zungen

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2 Bestehende Bauten und Anlagen

Grundbuchanmerkun9en

7

3

Dem Grundbuchamt llanz wird ein von der Regierung genehmigter Schutzzo­ nenplan samt zugehörigem Schutzzonenreglement abgegeben.

4 Dieses Reglement wird den betroffenen Grundeigentümern ausgehändigt. Diese

sind verpflichtet, allfällige Pächter über die mit der Schutzzonenausscheidung verbundenen Nutzungsbeschränkungen und die zu treffenden Massnahmen zu informieren.

Art. 26 Allfällige Entschädigungsansprüche von betroffenen Grundeigentümern, werden

nach Art. 54 Raumplanungsgesetz für den Kanton Graubünden beurteilt.

Entschädigungen

Art. 27

Dieses Reglement und der zugehörige Schutzzonenplan treten nach der Genehmigung durch die Regierung des Kantons Graubünden in Kraft.

Inkrafttreten

VI.

Genehmigung

Öffentliche Auflage vom:

bis : Vom Vorstand der Gemeinde Schluein erlassen am:

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3 0. Sep,..2P05.... 2 2. NOV. 2005 *.

Der Gemeindepräsident:

Der Gemeindeschreiber:

Vom Vorstand der Gemeinde Falera erlassen am:

Die Gemeindepräsidentin:

Der Gemeindeschreiber:

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Vom Vorstand der Gemeinde Ladir erlassen am:

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Der Gemeindepräsident:

Der Gemeindeschreiber:

Von der Regierung des Kanton Graubünden genehmigt am:

Der Präsident;

Der Kanzleidirektor ;