Teilrevision 1993

Planisaziun d'utilisaziun, urden da basa · Zernez

Document

Numer
93.1750
Gener
Planisaziun d'utilisaziun, urden da basa
Vischnanca
Zernez
Chantun
Graubünden
Nivel
Vischnanca
En vigur dapi
13-07-1993

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Datotecas

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Text

Die Regierung des Kantons Graubünden

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La Regenza dii q^t^ifGrischun

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Sitzung vom

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Ganzen Text zeigen

* -Protokoll Nr.

15. JULI ?993

13. Juli 1993

1750 KREiSPLAMLRKAiWii

A-

AMT FÜR!7.

Die Gemeindeversammlung von L a v i n stimmte am 23. März 1993 einer Ergänzung des Zonenplanes 1:2'000 und des Baugesetzes vom 6. Mai 1977 zu. Ein Planungs­ und Mitwirkungsbericht im Sinne von Art. 26 der Verordnung über die Raumplanung (RPV) liegt vor. Der Vorprüfungsbericht des Amtes für Raumplanung wurde der Gemeinde Lavin am 5. Januar 1993 zugestellt. Die öffentliche Bekanntgabe der Gemeindeabstimmung gemäss Art. 37a des kantona­ len Raumplanungsgesetzes (KRG) vom 20. Mai 1973 erfolgte am 24. März 1993. Es gingen keine Beschwerden ein. Mit Schreiben vom 2. April 1993 ersucht das Ingenieurbüro Mathis und Toscano SA, Scuol, im Auftrag der Gemeinde Lavin um Genehmigung der Teilrevision im Rahmen von Art. 37 KRG. B. Nutzungspläne Entlang des Inns im Gebiet "Uauts" beabsichtigt die Gemeinde Lavin, einerseits für das Ausbruchmaterial der Vereinalinie eine neue Materialablagerungszone zu schaffen und andererseits die bereits bestehende Materialablagerung der Gemeinde in einer Zone zu erfassen und zu erweitern. Der vorhandene Innschotter soll zuerst für Bauzwecke entnommen und die Vertiefung anschliessend mit Ausbruchmaterial des Vereinatunnels wieder aufgefüllt werden, so dass die Oberkante des Geländes schluss­ endlich um 2 m angehoben wird. Das Gebiet der zukünftigen Deponie lag bis anhin in der Landwirtschaftszone, überla­ gert von einer Gefahrenzone hoher Gefahr und einer Landschaftsschutzzone. Die Gefahrenzone bleibt unverändert, die Landschaftsschutzzone wird jedoch angepasst und um den zukünftigen Deponiekörper herumgeführt. Der Verlauf der Gefahrenzone muss nach Abschluss der Auffüllung durch die zuständige Gefahrenkommission über­ prüft und allenfalls angepasst werden.

Die Änderungen der Nutzungspläne sind dargestellt in einem Plan "Cumplettaziun dal plan da zonas 1:T000", einem "Plan da preparaziun 1:T000", einem "Plan da furmaziun 1:T000" und zwei dazugehörigen Schnittplänen "Profils 1:500" und "Profil normal 1:100".

1100.000 II.92 - 5000

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Zu diesen Nutzungsplänen müssen folgende Vorbehalte oder Erwägungen gemacht werden: 1.

Im Bereich der Abbau- und Materialablagerungszone für Vereinamaterial ist eine Verbauung des Ufers des Inn vorgesehen. Die Gemeinde ist der Auffassung, dass dieses Ufer ohnehin verbaut werden müsse. Diese Auffassung kann jedoch aus der Sicht des Landschaftsschutzes nicht geteilt werden. Es stimmt zwar, dass die Ufer bereits erodieren. Die Erosion weist jedoch kein ausserodentliches Ausmass auf, weshalb sich eine Verbauung als nicht zwingend notwendig erweist. Das Innufer ist vielmehr im natürlichen Zustand zu erhalten. Denkbar sind allenfalls Ufersiche­ rungsmassnahmen mit einzelnen Steinen, um die Erosion zu verhindern. Aus diesem Grund muss die flussseitige Grenze der Abbau- und Materialab­ lagerungszone und dementsprechend auch die neue Grenze der Landschafts­ schutzzone von der heutigen Böschungsoberkante um 1 m vom Innufer weg hangeinwärts verschoben werden. Erst ab dieser Linie darf auf die angegebene Tiefe von 2 m über dem Grundwasserspiegel abgegraben bzw. später angeböscht werden.

2. Um den Charakter der ursprünglichen Terrassenlandschaft zu erhalten, darf das neue Terrain maximal die in den Plänen vorgesehenen 2 m höher als das be­ stehende Terrain gelegt werden. 3. Die Stabilisierung der Böschung mit Weiden und Erlen sollte auf der ganzen Ufer­ länge ausgeführt werden. 4. Im Bereich der Terrassenkante und somit im nicht zu genehmigenden Teil der Deponie wurden bereits Sondierlöcher geöffnet. Die Gemeinde wird aufgefordert, diese Löcher wieder aufzufüllen und den ursprünglichen Zustand wieder herzustel­ len. 5. Falls im Bereiche der Abbau- und Materialablagerungszonen Uauts bei Bodenein­ griffen altes Mauerwerk, Kulturschichten mit Funden, Gräber, Holzkohleschichten, Schlackendeponien usw. zum Vorschein kommen sollten, wird darauf hingewiesen, dass der Archäologische Dienst Graubünden unverzüglich zu benachrichtigen ist (Natur- und Heimatschutzverordnung des Kantons Graubünden, Art. 20). 6. Für die Realisierung von grösseren Abbau- und Deponieanlagen über eine Fläche von 10'000 m2 bzw. ein Volumen von 20'000 m3 sind in der Regel weitergehende Voraussetzungen im Rahmen der regionalen Richtplanung zu schaffen. Das Vor­ haben ist jedoch von hoher Dringlichkeit. Es steht in direktem Zusammenhang mit dem Baufortschritt des Vereinaprojektes, dessen übrige Abbau- und Deponiebe­ dürfnisse in einem spezialrechtlichen Verfahren geregelt wurden. Die Regionalplanungsorganisation Pro Engiadina Bassa befasst sich mit dem ent­ sprechenden Richtplanvorhaben. Die in Lavin vorgesehene Materialablagerung präjudiziert die in Arbeit befindliche Planung nicht. Auch aus diesem Grunde kann

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ausnahmsweise auf die vorgängige Erarbeitung der Richtplan-Voraussetzungen verzichtet werden. 7. Die Gemeinde wird darauf hingewiesen, dass der Materialabbau einer Bewilligung des Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartementes (EKUD) bedarf. Das ebenfalls nötige Verfahren für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen (BAB) wurde beim zuständigen Departement des Innern und der Volkswirtschaft bereits eingereicht. C. Bauaesetz Die Ergänzung von Art. 8 (Plan da zonas) und die neu geschaffenen Art. 41 a (Zona d'explotaziun) und Art. 41 b (Zona da deponia) entsprechen der Formulierung im Musterbaugesetz für Bündner Gemeinden und können genehmigt werden.

D. Die Ortsplanung der Gemeinde Lavin ist revisionsbedürftig. Die sie stammt aus dem Jahr 1977 und entspricht nicht mehr in allen Teilen dem übergeordneten Recht. Die Gemeinde muss deshalb aufgefordert werden, bei nächster Gelegenheit ihre Orts­ planung zu revidieren.

Gestützt auf Art. 37 Abs. 3 KRG

beschliesst die Regierung:

1. Der Zonenplan "Cumplettaziun dal plan da zonas 1:1 ’000", der "Plan da preparaziun 1:1 '000", der "Plan da furmaziun 1:T000" und die zwei dazugehörigen Schnittpläne "Profils 1:500" und "Profil normal 1:100", alle vom 23. März 1993, werden im Sinne der Erwägungen und mit folgenden Auflagen genehmigt: a) Die beabsichtigte Verbauung des Innufers darf nur im Sinne der Erwägungen erstellt werden. In diesem Bereich ist die flussseitige Grenze der Abbau- und Deponiezone und auch der Landschaftsschutzzone neu 1 m landeinwärts von der bestehenden oberen Böschungskante zu legen. b) Die in den Plänen festgelegte Höhe der Wiederaufschüttung muss zwingend eingehalten werden. c) Die Gemeinde wird aufgefordert, die bereits erstellten Sondierlöcher im Bereich des Ufers wieder aufzufüllen und den ursprünglichen Zustand wieder herzustel­ len.

I 4

2. Die am 23. März 1993 beschlossene Baugesetzesrevision (Ergänzung von Art. 8, neue Art. 41 a und Art. 41 b) wird genehmigt.

3. Der Gemeindevorstand von Lavin wird ersucht, den Inhalt und das Datum dieses Genehmigungsbeschlusses in geeigneter Form bekanntzugeben.

4. Die Gemeinde wird ersucht, die Ortsplanung bei nächster Gelegenheit zu überar­ beiten und der übergeordneten Gesetzgebung anzupassen.

5. Das Amt für Raumplanung wird beauftragt, die aufgrund dieses Beschlusses nöti­ gen Kennzeichnungen in den Zonen- und Generellen Gestaltungsplänen vorzu­ nehmen. Die Gemeinde wird ersucht, zu diesem Zweck ihr Exemplar des Zonen­ planes 1:2'000 vom 6. Mai 1977 dem Amt für Raumplanung einzusenden.

6. Es werden keine Kosten erhoben.

7. Mitteilung an den Gemeindevorstand 7543 Lavin, an das kantonale Tiefbauamt, an das kantonale Forstinspektorat, an das kantonale Meliorations- und Vermessungs­ amt, an das kantonale Amt für Umweltschutz, an das kantonale Amt für Land­ schaftspflege und Naturschutz, an das kantonale Jagd- und Fischereiinspektorat, an das kantonale Landwirtschaftsamt, an den Archäologischen Dienst Graubünden, an den Regionalplanungsverband Pro Engiadina Bassa, im Doppel an das Amt für Raumplanung (unter Beilage der Planungsunterlagen), an die Kanzleidirektion und im Doppel an das Departement des Innern und der Volkswirtschaft.