Teilrevision Baugesetz

Planisaziun d'utilisaziun, urden da basa · Albula/Alvra

Document

Numer
03.829
Gener
Planisaziun d'utilisaziun, urden da basa
Vischnanca
Albula/Alvra
Chantun
Graubünden
Nivel
Vischnanca
En vigur dapi
03-06-2003

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Die Regierung des Kantons Graubünden

II Governo del Cantone dei Grigioni

Sitzung vom

La regenza dal chantun Grischun

Mitgeteilt den

3. Juni 2003

Protokoll Nr.

5. Juni 2003

A. Die Stimmberechtigten der Gemeinde Alvaneu beschl

E

r;

829

AMT FÜR RAUMPLANUNG

- 6. JUNI 2003

Nr.

CH RIP NUP BAB GIS RS AD

sammlung vom 3. Mai 2002 eine Teilrevision des Baugesetzes. Ein Planungs- und

Mitwirkungsbericht im Sinne von Art. 47 der eidg. Verordnung über die Raumplanung

(RPV) liegt vor. Die Gemeinde verzichtete darauf, die Vorlage durch das Amt für Raumplanung einer Vorprüfung unterziehen zu lassen.

Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 3. Mai

2002 gemäss Art. 37a des kantonalen Raumplanungsgesetzes (KRG) erfolgte am 17. Mai 2002. Es gingen keine Beschwerden ein.

Mit Schreiben vom 28. Mai 2002 ersuchte der Gemeindevorstand Alvaneu um Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 37 KRG.

B. Übereinstimmung mit der Richtplanung Gemäss Art. 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) obliegt der kantonalen Genehmigungsbehörde u.a. die Prüfung der Übereinstimmung der Nutzungspläne mit der Richtplanung.

Es ist somit zu prüfen, ob die vorliegende Teilrevision des Baugesetzes mit dem neuen Richtplan Graubünden 2000 (RIP 2000, verabschiedet mit Regierungsbe-

schluss Nr. 1620 vom 19. November 2002) sowie mit dem rechtskräftigen Regiona-

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len Richtplan, insbesondere mit dem Vorhaben Nr. 5.410 „Erhaltungszonen" (genehmigt mit Regierungsbeschluss Nr. 843 vom 17. Juni 2002), übereinstimmt.

Richtplan Graubünden 2000

Im RIP 2000 wird festgehalten, dass die Planungsmittel für die beiden Erhaltungszo-

nen „Aclas Dafora" und „Aclas Davains" in der Gemeinde Alvaneu anzupassen seien (RIP 2000, Tabelle 5.1, S. 120). Mit der vorliegenden Teilrevision des Baugesetzes

wurden zwar Anpassungen der Bestimmung über die Erhaltungszonen beschlossen, doch erweisen sich diese noch immer als unvollständig (vgl. hinten).

Regionaler Richtplan 5.410 „Erhaltungszonen" der Region Mittelbünden

Mit Regierungsbeschluss Nr. 843 vom 17. Juni 2002 wurde der Regionale Richtplan

5.410 „Erhaltungszonen" der Region Mittelbünden von der Regierung genehmigt.

Bei der Anpassung rechtskräftiger Erhaltungszonen, sind gemäss Handlungsanwei-

sungen der Region die Vorgaben der kantonalen Richtplanung sowie die Wegleitung des Amtes für Raumplanung zu beachten. Bezüglich der Erhaltungszonen „Aclas

Dafora" und „Aclas Davains" sind auf Stufe Nutzungsplanung noch einige Ergänzun-

gen und Anpassungen notwendig.

C. Teilrevision Baugesetz 1. Korrektur formeller Mängel

Gemäss Art. 37 Abs. 4 KRG kann die Regierung im Genehmigungsverfahren nach

Anhörung der betroffenen Grundeigentümer und im Einverständnis mit dem Gemeindevorstand formelle Mängel beheben. Im Zuge des Genehmigungsverfahrens muss-

ten im Baugesetz einige formelle Mängel festgestellt werden, welche einer Korrektur im dargelegten Sinne zugänglich sind. Mit Schreiben vom 29. Oktober 2002 wurde

die Gemeinde Alvaneu darüber informiert. Der Gemeindevorstand Alvaneu stimmte

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mit Schreiben vom 12. November 2002 der Behebung der formellen Mängel im Bau-

gesetz Art. 6a (Hofstatt) und Art. 28a (Lagerung von Materialien) zu.

In der zur Genehmigung eingereichten Ergänzung des Baugesetzes wurden die von

der Gemeinde am 3. Mai 2002 beschlossenen Änderungen gegenüber dem rechtskräftigen Baugesetz nicht hervorgehoben. Das ARP wird beauftragt, diese Kenn-

zeichnung vorzunehmen. 2. Materielle Mängel

Art. 42 (Erhaltungszone)

Die Gemeinde wurde im Regierungsbeschluss Nr. 2196 vom 16. Juli 1991 angewie-

sen, den Art. 42 über die Erhaltungszonen unter dem Aspekt von Art. 27a KRG resp.

Art. 14 KRVO (u.a. ausdrückliches Verbot von Neu- und Wiederaufbauten; Beschrän-

kung der Umnutzungsmöglichkeiten auf noch bestimmungsgemäss nutzbare Bauten) zu ergänzen. Diese Anpassungen sind auch mit der vorliegenden Teilrevision noch

nicht erfolgt. Wie bereits unter Abschnitt B erwähnt, weist Art. 42 BauG nach wie vor Mängel gegenüber den Grundsätzen der kantonalen und regionalen Richtplanung

auf (vgl. RIP 2000, Abschnitt D, S. 119).

Art. 42

BauG ist im folgenden Sinne zu ergänzen: Neubauten sowie der Abbruch und Wiederaufbau sind ausdrücklich zu untersa-

gen.

Von der Zweckänderungsmöglichkeit sind auch Bauten auszuschliessen, die integral zu schützen sind oder die im Zeitpunkt des Umbaugesuches nicht mehr

bestimmungsgemäss nutzbar oder zerfallen sind. Diese Bauten sind in den Nut-

zungsplänen zu bezeichnen.

Im Übrigen gibt die am 3. Mai 2002 beschlossene Teilrevision des Baugesetzes zu

keinen weiteren Bemerkungen Anlass; sie kann genehmigt werden.

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Gestützt auf Art. 37 Abs. 3 KRG

beschliesst die Regierung:

1. Die am 3. Mai 2002 verabschiedete Teilrevision des Baugesetzes wird im Sinne der Erwägungen und mit folgenden direkten Korrekturen (Korrekturen nach

Art. 37

Abs. 4 KRG im Einverständnis mit der Gemeinde) und folgender Anweisung genehmigt:

Korrekturen im Einverständnis mit der Gemeinde:

a) Art. 6a (Hofstatt)

Die Marginalie wird von „Hotstatt" in „Hofstatt" korrigiert.

Abs. 2 wird durch folgende Fassung ersetzt:

„Zweckänderungen im Rahmen der Zonenvorschriften und von Art. 12 Bau-

gesetz sind zulässig. Minimale Gebäudeverschiebungen, die im öffentlichen Interesse liegen, können bewilligt werden. Entlang Kantonsstrassen und für

Bauten ausserhalb der Bauzonen gelten die Bestimmungen des übergeordneten Rechts."

b) Art. 28a (Lagerung von Materialien)

Abs. 1 wird mit folgender Wortfolge ergänzt:

„Allfällige Bewilligungen für die Errichtung von Lagerplätzen ausserhalb der Bauzonen unterliegen dem Baubewilligungsverfahren für Bauten und Anla-

gen ausserhalb der Bauzonen." Anweisung:

c) Art. 42 (Erhaltungszonen)

Die Gemeinde wird angewiesen, die Bestimmung über die Erhaltungszonen

gemäss den einschlägigen Grundsätzen der kantonalen und regionalen Richtplanung zu überarbeiten resp. zu ergänzen.

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2. Der Gemeindevorstand Alvaneu wird ersucht, diesen Beschluss öffentlich bekannt zu geben.

3. Das Amt für Raumplanung (ARP) wird beauftragt, die aufgrund dieses Beschlusses nötigen Kennzeichnungen in den Planungsmitteln vorzunehmen. Die Ge-

meinde stellt zu diesem Zweck dem ARP ihr Exemplar des am 27. April 1990 be-

schlossenen Baugesetzes, zur Verfügung.

4. Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art notwendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten.

5. Es werden für das Genehmigungsverfahren keine Kosten erhoben. 6. Mitteilung an

Der Präsident:

Stefan Engler

Namens der Regierung

Der Kanzleidirektor:

Dr. C. Riesen