Teilrevision Faderna / Parz Nr. 62
Planisaziun d'utilisaziun, urden da basa · Albula/Alvra
Document
- Numer
- 11.388
- Gener
- Planisaziun d'utilisaziun, urden da basa
- Vischnanca
- Albula/Alvra
- Chantun
- Graubünden
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeindeverwaltung
- En vigur dapi
- 03-05-2011
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Graubünden
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Text
.. f « Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-G » AMTSRUilb AMT FÜR RAUMENTWICKLUNG
Die Regierung des Kantons Graubünden
La regenza dal chantun Grischun
Sitzung vom
Mitgeteilt den
I"
03. Mai 2011
II Governo del Cantone dei Grigioni
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04. Mai 2011
Protokoll Nr.
388
A. Die Stimmberechtigten der Gemeinde Alvaneu beschlossen an der Gemeindever-
sammlung vom 27. Oktober 2010 eine Teilrevision der Ortsplanung. Im Einzelnen
wurden folgende Planungsmittel verabschiedet: -
Teilrevision Baugesetz (Art. 38a und 56)
-
Zonenplan 1:2'000 Parz. Nr. 62 (Teilrevision)
-
Zonenplan 1:2'000 Faderna (Teilrevision)
Genereller Erschliessungsplan 1:2'000 Faderna (Teilrevision)
Ein Planungs- und Mitwirkungsbericht vom 29. Oktober 2011 gemäss Art. 47 der
eidgenössischen Raumplanungsverordnung (RPV) liegt vor. Das Amt für Raument-
wicklung (ARE) verfasste mit Datum vom 21. September 2010 einen Vorprüfungsbericht zu der Teilrevision Faderna.
Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 27. Ok-
tober 2010 gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG) erfolgte am 4. November 2010. Es gingen keine Beschwerden ein.
Mit Schreiben vom 17. November 2010 ersuchte der Gemeindevorstand Alvaneu um
Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 KRG.
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B. Gegenstand der Revisionsvorlage
Inhalt der vorliegend zu genehmigenden Nutzungsplanungsvorlage der Gemeinde
Alvaneu bildet einerseits die Schaffung der nutzungsplanerischen Voraussetzungen
für den Bau von Alterswohnungen im Gebiet Faderna. Diese dienen als Ergänzung
zum Angebot des Alters- und Pflegeheimes „envia". Zu diesem Zweck wird die Parzelle Nr. 176 nördlich des bestehenden Alters- und Pflegeheimes von der Landwirtschaftszone in eine neu zu schaffende Zone für Heimstätten und Alterswohnungen eingezont. Zur Erschliessung der neuen Zone für Heimstätten und Alterswohnungen
wird im Generellen Erschliessungsplan eine Erschliessungsstrasse festgelegt. Zu-
dem soll die Festlegung von Fusswegen im Generellen Erschliessungsplan die Fussgängerverbindung zwischen dem bestehenden Alters- und Pflegeheim, den
neuen Alterswohnungen und dem Dorfzentrum garantieren. Das Baugesetz wird für
die Zone für Heimstätten und Alterswohnungen mit einem neuen Artikel 38a und einem Eintrag im Zonenschema Art. 56 ergänzt.
Die Vorlage beinhaltet zudem eine Einzonung im Umfang von 341 m2 im Bereich der
Parzelle Nr. 62 in die Dorferweiterungszone. Diese Einzonung ist für eine sinnvolle Erschliessung und Bebauung der Parzelle Nr. 413, welche bereits in der Dorferweiterungszone liegt, notwendig.
C. Übereinstimmung mit der Richtplanung
Gemäss Art. 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) obliegt
der kantonalen Genehmigungsbehörde u.a. die Prüfung der Übereinstimmung der Nutzungspläne mit der Richtplanung. Es ist somit zu prüfen, ob die vorliegende Teil-
revision der Ortsplanung mit dem Richtplan Graubünden 2000 (RIP2000, vom Bun-
desrat genehmigt am 19. September 2003) sowie mit dem rechtskräftigen Regionalen Richtplan Mittelbünden übereinstimmt.
Es kann bereits an dieser Stelle festgestellt werden, dass die Revisionsvorlage richt-
plankonform ist.
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D. Baugesetz
Die am 27. Oktober 2010 beschlossene Teilrevision des Baugesetzes (Art. 38a und 56) gibt zu keinen Bemerkungen Anlass; sie kann genehmigt werden.
E. Zonenplan 1:2'000 Faderna (Teilrevision)
Genereller Erschliessungsplan 1:2'000 Faderna (Teilrevision) 1. Nachhaltige Siedlungsentwicklung/Siedlungsqualität (Vereinbarkeit der beschlossenen Einzonung mit der Richtplanung)
Gemäss Art. 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) obliegt
der kantonalen Genehmigungsbehörde u.a. die Prüfung der Übereinstimmung der Nutzungspläne mit der Richtplanung. Im vorliegenden Fall ist namentlich zu prüfen,
ob die im Gebiet „Faderna" auf der Parzellen Nr. 176 vorgenommene Einzonung einer Fläche von rund 3'050 m2 von der Landwirtschaftszone in die Zone für Heimstät-
ten und Alterswohnungen mit dem Richtplan Graubünden 2000 (RIP2000, vom Bundesrat genehmigt am 19. September 2003), übereinstimmt.
Der RIP2000 befasst sich im Kapitel 5.3 „Siedlungsgebiet und Ausstattung" mit Er-
weiterungen des Siedlungsgebietes. Danach sollen allfällige Bauzonenvergrösserungen dort vorgenommen werden, wo Synergien mit bereits getätigten Infra-
strukturinvestitionen erreicht werden und wo die Siedlungsqualität verbessert oder
erhalten werden kann. Es muss zudem eine ausgewiesene Nachfrage bestehen. Für Erweiterungen des Siedlungsgebietes sind zudem die folgenden sechs Anforderun-
gen zu erfüllen:
1. Leitbild, Zielvorstellungen
2.
In städtischen Räumen/Agglomerationen und Tourismusräumen: Abstimmung
auf regionales Siedlungskonzept
3. Bedarfsnachweis
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4.
Gestaltungs- und Erschliessungskonzept
6.
Nachweis der Verfügbarkeit des Baulandes
5.
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Keine überwiegenden entgegenstehenden Interessen
Bereits mit der Erstellung des Alters- und Pflegeheims wurde Alvaneu von den Ge-
meinden des Albulatales als Standort für diesen Aufgabenbereich festgelegt. So ent-
spricht auch die geplante Überbauung den Zielvorstellungen der Gemeinde bzw. der
Region zur Stärkung des Angebots im Bereich Altenpflege und damit auch des
Standortes. Aufgrund der Zuordnung der Gemeinde Alvaneu zum ländlichen Raum-
typus ist die Abstimmung auf ein Regionales Siedlungskonzept nicht erforderlich. Der Bedarf für das geplante Angebot wurde anhand umfangreicher Abklärungen im
Raum Albulatal eruiert. Er kann als ausgewiesen betrachtet werden. Zwei einfache
Gestaltungs- und Erschliessungskonzepte wurden erarbeitet und liegen den Unterlagen bei. Betreffend überwiegender Interessen kann auf die Ausführungen im nach-
folgenden Kapitel 2 (Sachplanung des Bundes; Fruchtfolgeflächen) verwiesen wer-
den. Aufgrund der zwischen der Gemeinde Alvaneu und den Grundeigentümern ge-
troffenen Vereinbarung ist auch der vom RIP2000 resp. von Art. 19 Abs. 2 KRG geforderte Nachweis der Verfügbarkeit der neu in die Zone für Heimstätten und Alterswohnungen zugewiesenen Parz. Nr. 176 erbracht.
Im Übrigen ergibt die Beurteilung der vorliegenden Unterlagen, dass die auf der Par-
zelle Nr. 176 im Gebiet „Faderna" geplante Siedlungserweiterung den in Kapitel 5.3 „Siedlungsgebiet und Ausstattung" erwähnten Zielsetzungen und Anforderungen des RIP 2000 entspricht.
2. Sachplanung des Bundes (Fruchtfolgeflächen)
Die von der Einzonung in die Zone für Heimstätten und Alterswohnungen betroffene
Fläche liegt — wie dies im vorliegenden Planungs- und Mitwirkungsbericht richtig dar-
gestellt ist — aufgrund des Sachplanes „Fruchtfolgeflächen" des Bundes in der
Fruchtfolgefläche (FFF). Bei einer Überbauung der ausgeschiedenen Zone für Heim-
stätten und Alterswohnungen werden rund 0.3 ha FFF konsumiert.
Der Verlust an FFF ist aus Sicht der Landwirtschaft zu bedauern. Auf der anderen
Seite ist zu bedenken, dass dieser Verlust im Vergleich zu dem vom Sachplan „Fruchtfolgeflächen" vorgeschriebenen Gesamtkontingent, der seitens des Kantons
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Graubünden sicherzustellen ist, respektive im Vergleich zur einzuhaltenden kantona-
len Mindestumfangfläche an FFF relativ gering ausfällt. Die betroffene FFF ist im Üb-
rigen durch die Siedlung umschlossen. Dadurch erscheint dieses Gebiet für eine
Siedlungserweiterung prädestiniert. Im Übrigen ist der Bedarf für die vorgenommene Einzonung offensichtlich ausgewiesen (vgl. die Ausführungen unter Ziffer 1 vorste-
hend). Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass der Verlust an FFF in Kauf genommen werden kann.
Im Übrigen geben der Zonenplan 1:2'000 Faderna (Teilrevision) und der Generelle
Erschliessungsplan 1:2'000 Faderna (Teilrevision), beide vom 27. Oktober 2010, zu
keinen weiteren Bemerkungen Anlass; die Pläne können genehmigt werden.
F. Zonenplan 1:1'000 Parz. Nr. 62 (Teilrevision)
Der Zonenplan 1:1'000 Parz. Nr. 62 (Teilrevision) vom 27. Oktober 2010 gibt zu keinen Bemerkungen Anlass; er kann genehmigt werden. Gestützt auf Art. 49 KRG
beschliesst die Regierung:
1. Die am 27. Oktober 2010 beschlossene Teilrevision des Baugesetzes (Art. 38a und 56) wird genehmigt.
2. Der Zonenplan 1:2'000 Faderna (Teilrevision) vom 27. Oktober 2010 wird genehmigt.
3. Der Generelle Erschliessungsplan 1:2'000 Faderna (Teilrevision) 27. Oktober 2010 wird genehmigt.
4.
vom
Der Zonenplan 1:1'000 Parz. Nr. 62 (Teilrevision) vom 27. Oktober 2010 wird
genehmigt.
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5.
Der Gemeindevorstand Alvaneu wird ersucht, diesen Beschluss in geeigneter
6.
Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art not-
Form öffentlich bekannt zu geben (ohne Rechtsmittelbelehrung).
wendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder
Amtsstelle vorbehalten. 7.
Das Amt für Raumentwicklung (ARE) wird beauftragt, die aufgrund dieses Be-
schlusses nötigen Kennzeichnungen in den eingereichten graphischen Auszügen
vorzunehmen. 8.
Der Gemeindevorstand Alvaneu sorgt für die Nachführung der digitalen Daten
9.
Für das Genehmigungsverfahren werden keine Kosten erhoben.
nach den Vorgaben des ARE.
10. Mitteilung an: -
Der Präsident:
Namens der Regierung
Dr. Martin Schmid
Der Kanzleidirektor:
Dr. C. Riesen
Basas legalas
801.100 · KRG · Chantun
801.110 · KRVO · Chantun
801.500 · Chantun
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Chantun
920.100 · KWaG · Chantun
920.110 · KWaV · Chantun
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confederaziun
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Confederaziun
SR 814.41 · LSV · Confederaziun
SR 814.201 · GSchV · Confederaziun
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Confederaziun
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Confederaziun