Teillrevision 2009
Planisaziun d'utilisaziun, urden da basa · Albula/Alvra
Document
- Numer
- 09.679
- Gener
- Planisaziun d'utilisaziun, urden da basa
- Vischnanca
- Albula/Alvra
- Chantun
- Graubünden
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeindeverwaltung
- En vigur dapi
- 30-06-2009
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Graubünden
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Datotecas
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Text
Die Regierung
« Informationskopie ohne Gewährleistung (P.,E-GR) » AMTSREGISTrtATUR AMT FÜR RAUMENTWICKLUNG
La regenza
verno
des Kantons Graubünden
dal chantun Grischun
Sitzung vom
Mitgeteilt den
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Protokoll Nr.
30. Juni 2009
1. Juli 2009
679
11" wir
del Cantone dei Grigioni
A.
Mit Beschluss Nr. 3342 vom 15. Dezember 1986 genehmigte die Regierung eine von
der Gemeinde Brienz/Brinzauls am 27. Juni 1986 beschlossene Nutzungsplanung
für das Gebiet Vazerol, umfassend einen Zonenplan 1:1'000 Vazerol, einen Generellen Erschliessungsplan Vazerol (Strassenplan 1:1'000) sowie einen Generellen Ges-
taltungsplan Vazerol. Der Generelle Gestaltungsplan Vazerol wiederum setzt sich aus dem Gestaltungs-Reglement, aus dem Plan „räumliche Ordnung, Situation
1:1'000" sowie aus einem Plan „Richtlinien für verdichtete Überbauung, Situation 1:1'000" zusammen. Am 26. August 1988 beschloss die Gemeindeversammlung
von Brienz/Brinzauls eine Änderung des erwähnten Gestaltungs-Reglements, wo-
nach die Quartiere 4 und 5 zur gemeinsamen Erschliessung und Überbauung frei-
gegeben werden. Unverändert blieb die Bestimmung, wonach die Freigabe für eine
neue Quartierüberbauung eine Genehmigung der Gemeindeversammlung sowie der Regierung erfordere (Art. 4 lit. b). Mit Regierungsbeschluss Nr. 2718 vom 24. Okto-
ber 1988 wurde diese Änderung genehmigt. Schliesslich beschloss die Gemeinde
Brienz/Brinzauls am 19. Mai 1989 eine Änderung des Generellen Gestaltungsplans
Vazerol, räumliche Ordnung 1:1'000, sowie des Generellen Erschliessungsplanes
Vazerol 1:1'000. Mit Beschluss Nr. 1815 vom 3. Juli 1989 genehmigte die Regierung auch diese Änderungen.
An der Gemeindeversammlung vom 20. März 2009 beschlossen die Stimmberechtigten der Gemeinde Brienz/Brinzauls die Freigabe des Quartiers 6 Wohnzone III Vazerol zur Erschliessung und Überbauung.
Mit Schreiben vom 2. April 2009 ersuchte der Gemeindevorstand Brienz/Brinzauls um Genehmigung der Revisionsvorlage im Sinne der zeitlichen Etappierung nach
« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) » 2
Art. 4 lit. b des Gestaltungs-Reglementes vom 27. Juni 1986 sowie vom 26. August 1988.
B. Gegenstand der Revisionsvorlage
Die Wohnzone III in Vazerol umfasst gemäss rechtskräftigem Generellem Gestal-
tungsplan Vazerol sechs Quartiere. In Art. 4 lit. b des Gestaltungs-Reglementes zum Generellen Gestaltungsplan Vazerol ist eine zeitliche Etappierung der einzelnen
Quartiere in Bezug auf die Erschliessung und Überbauung vorgesehen. Art. 4 lit. b
regelt, dass ein weiteres Quartier in der Regel erst überbaut werden darf, wenn das
zeitlich vorangegangene mit zwei Dritteln der gemäss Generellem Gestaltungsplan
Vazerol 1:1'000 „räumliche Ordnung" zulässigen Bruttogeschossflächen (BGF) überbaut ist. Die jeweilige Freigabe eines Quartiers zur Erschliessung und Überbauung
bedarf eines Gemeindeversammlungsbeschlusses sowie der Genehmigung durch
die Regierung. Da die Quartierplangebiete 4 und 5 bereits zu grossen Teilen über-
baut sind, beabsichtigt die Gemeinde, das Quartier 6 für die Erschliessung und Überbauung freizugeben.
C. Die bis heute in den Quartieren 4 und 5 realisierten Bruttogeschossflächen sind ge-
mäss Unterlagen zur Teilrevision zusammengestellt. Der Überbauungsstand in Pro-
zent der zulässigen Bruttogeschossflächen in den beiden Quartieren beträgt zusammen 58.6% bzw. 69.3% inkl. der bewilligten Bauten. Gemäss Gestaltungsreglement
vom 26. August 1988 können die Quartiere 4 und 5 gemeinsam betrachtet werden.
Sie weisen spätestens nach der Erstellung der bereits bewilligten Bauvorhaben einen Überbauungsstand von mehr als zwei Dritteln auf.
Die Freigabe des Quartiers 6 zur Erschliessung und Überbauung kann demzufolge
genehmigt werden.
Gestützt auf Art. 4 lit. b des Gestaltungs-Reglementes Vazerol
« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) »
beschliesst die Regierung: 1.
2.
Die am 20. März 2009 von der Gemeindeversammlung beschlossene Freigabe
des Quartiers 6 zur Erschliessung und Überbauung wird genehmigt.
Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art not-
wendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder
Amtsstelle vorbehalten. 3.
Für das Genehmigungsverfahren werden keine Kosten erhoben.
4.
Mitteilung an:
-
Der Präsident:
H. Trachsel
Namens der Regierung
Der Kanzleidirektor:
Dr. C. Riesen
Basas legalas
801.100 · KRG · Chantun
801.110 · KRVO · Chantun
801.500 · Chantun
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Chantun
920.100 · KWaG · Chantun
920.110 · KWaV · Chantun
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SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Confederaziun
SR 814.41 · LSV · Confederaziun
SR 814.201 · GSchV · Confederaziun
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Confederaziun
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Confederaziun