Teilrevision 1985

Planisaziun d'utilisaziun, urden da basa · Albula/Alvra

Document

Numer
85.1948
Gener
Planisaziun d'utilisaziun, urden da basa
Vischnanca
Albula/Alvra
Chantun
Graubünden
Nivel
Vischnanca
En vigur dapi
15-07-1985

Karte

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Text

.____ -- - -- — ' -- -« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE - GFI),3" IviT FÜR RAUMPLANUNG

Y

Die Regierung des Kantons Graubünden

L

II Governo

del Cantone dei Grigioni

Sitzung vom

La Regenza dil Cantun Grischun

Ganzen Text zeigen

Mitgeteilt den

91. JULI 1985

15. Juli 1985 be

Protokoll Nr.

1948

A.

Die Gemeindeversammlung von Brienz verabschiedete am 12.

April 1985 einen Zonenplan Dorf 1 : 1'000 und einen Strassenplan Dorf 1 : 1'000.

Mit Schreiben vom 24. April 1985 ersucht die Gemeinde Brienz, diesen Plänen die Genehmigung zu erteilen. B.

Zonenplan Dorf 1 : 1'000

Durch die Uebertragung des Zonenplanes auf die Grundbuchpläne Massstab 1 : 1'000 wird die Dorfzone gegenüber der Landwirtschaftszone

unwesentlich korrigiert. Die Aenderungen der Dorfzone bestehen

hauptsächlich in der Teilauszonung der Parzelle 131 und von Teilen der Parzelle 277 sowie in der Einzonung eines Teils der Parzelle 99. Die in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen gelegene

Parzelle 115 wurde ausgezont und (stattdessen) die Parzelle 93

der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen zugeteilt. Der Zonenplan Dorf 1 : 1'000 kann genehmigt werden.

Die von der Gemeindeversammlung Brienz am 4. Juni 1976 beschlossene

und von der Regierung am 22. November 1976 genehmigte Ortsplanung besteht aus Baugesetz, Zonenplan 1 : 2'000, Zonenplan 1 : 10'000,

Genereller Erschliessungsplan Strassenplan 1 : 2'000 und Generel-

ler Erschliessungsplan Versorgungsplan. In Art. 9 des Baugesetzes

vom 4. Juni 1976 ist der Massstab für den Zonenplan, nämlich

"1 : 2'000", bestimmt. Der Zonenplan Dorf 1 : 1'000 vom 12. April

1985 erfasst nur das Dorfgebiet und dessen Umgebung. Insoweit tritt

dieser Plan an die Stelle des Zonenplanes 1 : 2'000 vom 12. Novem-

ber 1976.

« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) »

2 Der Gemeinde Brienz wird empfohlen, gelegentlich Art. 9 des Bau-

gesetzes mit der durch die Gemeindebeschlüsse vom 12. April 1985 in der Planbezeichnung bewirkten Situation in Uebereinstimmung zu bringen.

C.

Strassenplan Dorf 1 : 1'000

Der Genehmigung dieses Planes steht nichts entgegen.

Dieser Plan ersetzt den Generellen Erschliessungsplan Strassenplan 1 : 2'000 mit Bezug auf den Dorfrayon. In Art. 9 des Baugesetzes ist gleichfalls vom "Strassenplan 1 :2'000" die Rede.

Bezüglich dieser Differenz gelten die zum Zonenplan angestellten Ueberlegungen.

Beschwerde von

D.

Ueber diese Beschwerde wird in einem separaten Beschluss, im Re-

gierungsbeschluss Nr. 1948 a, entschieden. Gestützt auf Art. 37 Abs. 2 KRG

beschliesst die Regierung: 1. Der Zonenplan Dorf 1 : 1'000 der Gemeinde Brienz vom 12. April 1985 wird genehmigt.

2. Der Strassenplan Dorf 1 : 1'000 der Gemeinde Brienz vom 12. April 1985 wird genehmigt.

3. Ueber die gegen den Beschluss der Gemeinde Brienz vom 12. April

1985 betreffend Zonenplanrevision erhobene Beschwerde

von

den.

wird im Regierungsbeschluss Nr. 1948 a entschie-

4. Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art notwendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten.

« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) » 3

5. Die Gemeinde Brienz wird angewiesen, diesen Beschluss in geeigneter Form bekanntzugeben.

6. Es werden keine Kosten erhoben. 7. Mitteilung an

Namens der Regierung per Präsident:

Dr. Cadruvl

Der Kanzleiyrektor:

Yi

Dr. Cavkad