Teilrevision Kiesgrube Pro Quarta

Planisaziun d'utilisaziun, urden da basa · Albula/Alvra

Document

Numer
15.773
Gener
Planisaziun d'utilisaziun, urden da basa
Vischnanca
Albula/Alvra
Chantun
Graubünden
Nivel
Vischnanca
En vigur dapi
01-09-2015

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Text

« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) »

Die Regierung des Kantons Graubünden

La regenza dal chantun Grischun

Sitzung vom

Mitgeteilt den

11.

II Governo del Cantone dei Grigioni

02. September 2015

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01. September 2015

Protokoll Nr.

773

A. Die Stimmberechtigten der damaligen Gemeinde Surava (seit dem 1. Januar 2015

mit Alvaneu, Alvaschein, Brienz/Brinzauls, Mon, Stierva und Tiefencastel zur Gemeinde Albula/Alvra fusioniert) beschlossen an der Gemeindeversammlung vom 13. November 2014 eine Teilrevision der Ortsplanung. Im Einzelnen wurden folgende

Planungsmittel verabschiedet:

— Teilrevision Baugesetz (Art. 43)

— Teilrevision Zonenplan 1:2000 Materialablagerung Kiesgrube „Pro Quarta" — Genereller Gestaltungsplan 1:1000 / 1:500 Kiesgrube „Pro Quarta"

Neben diesen Planungsmitteln reichte die Gemeinde Albula/Alvra (Surava) die folgenden weiteren Unterlagen ein:

— Planungs- und Mitwirkungsbericht gemäss Art. 47 der eidgenössischen Raumplanungsverordnung (RPV)

Das Amt für Raumentwicklung (ARE) verfasste mit Datum vom 25. September 2014 einen Vorprüfungsbericht.

Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 13. November 2014 gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton

Graubünden (KRG) erfolgte am 20. November 2014. Es gingen keine Beschwerden ein.

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Mit Schreiben vom 9. Dezember 2014 ersuchte der Gemeindevorstand Albula/Alvra (Surava) um Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 KRG.

B. Gegenstand der Revisionsvorlage

Für die ehemalige Kiesabbauzone „Pro Quarta" ist eine Wiederauffüllung mit unver-

schmutztem Material im Sinne einer Endgestaltung vorgesehen. Für die Wiederauf-

füllung sind in der Ortsplanung die entsprechenden Voraussetzungen zu schaffen.

Inhalt der vorliegend zu genehmigenden Nutzungsplanungsvorlage der Gemeinde Albula/Alvra (Surava) bildet die Aufhebung der Kiesabbauzone sowie die Festlegung

einer Materialablagerungszone für den Perimeter der vorgesehenen Wiederauffül-

lung.

C. Übereinstimmung mit der Richtplanung

Gemäss Art. 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) obliegt

der kantonalen Genehmigungsbehörde u.a. die Prüfung der Übereinstimmung der Nutzungspläne mit der Richtplanung. Es ist somit zu prüfen, ob die vorliegende

Totalrevision der Ortsplanung mit dem Richtplan Graubünden 2000 (RIP2000, vom

Bundesrat genehmigt am 19. September 2003) sowie mit dem rechtskräftigen Regionalen Richtplan Mittelbünden übereinstimmt. Diese Prüfung erfolgt nachstehend im

gegebenen Zusammenhang.

Es ist festzustellen, dass die Revisionsvorlage richtplankonform ist.

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D. Teilrevision Baugesetz

Die am 13. November 2014 beschlossene Teilrevision des Baugesetzes (Art. 43) gibt zu keinen Bemerkungen Anlass; sie kann genehmigt werden.

E. Teilrevision Zonenplan 1:2000 Materialablagerung Kiesgrube „Pro Quarta"

Der Zonenplan 1:2000 Materialablagerung Kiesgrube „Pro Quarta" vom 13. November 2014 gibt zu keinen Bemerkungen Anlass; er kann genehmigt werden.

F. Genereller Gestaltungsplan 1:1000 / 1:500 Kiesgrube „Pro Quarta"

Der Generelle Gestaltungsplan 1:1000 / 1:500 Kiesgrube „Pro Quarta" vom 13. November 2014 gibt zu keinen Bemerkungen Anlass; er kann genehmigt werden. Gestützt auf Art. 49 KRG

beschliesst die Regierung: 1. Die am 13. November 2014 beschlossene Teilrevision des Baugesetzes (Art. 43) wird genehmigt.

2. Der Zonenplan 1:2000 Materialablagerung Kiesgrube „Pro Quarta" vom 13. November 2014 wird genehmigt.

3. Der Generelle Gestaltungsplan 1:1000 / 1:500 Kiesgrube „Pro Quarta" vom 13. November 2014 wird genehmigt.

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4. Der Gemeindevorstand Albula/Alvra wird ersucht, diesen Beschluss in geeigneter Form öffentlich bekannt zu geben (ohne Rechtsmittelbelehrung).

5. Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art not-

wendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten.

6. Das Amt für Raumentwicklung (ARE) wird beauftragt, die aufgrund dieses Beschlusses nötigen Kennzeichnungen in den eingereichten graphischen Auszügen vorzunehmen.

7. Der Gemeindevorstand Albula/Alvra (Surava) sorgt für die Nachführung der Nutzungsplandaten nach den Vorgaben des Amtes für Raumentwicklung.

8. Mitteilung an:

Der Präsident:

Martin Jäger

Namens der Regierung

Der Kanzleidirektor:

Dr. C. Riesen