Schutzzonen PW Rossboden

Zonas da protecziun da l'aua sutterrana · Chur

Document

Numer
2011_1142
Gener
Zonas da protecziun da l'aua sutterrana
Vischnanca
Chur
Chantun
Graubünden
Nivel
Vischnanca
En vigur dapi
20-12-2011

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Text

Die Regierung des Kantons Graubünden

La regenza dal chantun Grischun

Sitzung vom

Mitgeteilt den

Protokoll Nr.

20. Dezember 2011

21. Dezember 2011

1142

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II Governo del Cantone dei Grigioni

In der Beschwerdeangelegenheit des Eidgenössischen Departementes für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport VBS, vertreten durch das Generalsekretariat VBS, Dr. Brigitte Rindlisbacher, Generalsekretärin, Bundeshaus Ost, 3003 Bern,

gegen

die Stadt Chur, gesetzlich handelnd durch den Stadtrat, Rathaus, Poststrasse 33, Postfach 660, 7002 Chur, vertreten durch RA lie. iur. Patrick Benz, Rechtskonsulent, Masanserstrasse 2, Postfach 64, 7002 Chur,

betreffend

Einspracheentscheid des Stadtrates Chur vom 25. Januar 2010 (Schutzzonen­ plan und Schutzzonenreglement Grundwasserfassungen Rossboden Chur)

hat die Regierung

I.

aufgrund folgenden Sachverhaltes:

1. Als Inhaberin der Grundwasserfassung Rossboden überprüfte die IBC Energie Wasser Chur die Schutzzonenausscheidung und passte den Schutzzonenplan sowie das Schutzzonenreglement den aktuellen Verhältnissen an. Der neue Schutzzonenplan und das dazugehörige Reglement wurden am 20. Februar

2009 öffentlich publiziert. Dagegen erhob das VBS, damals vertreten durch die armasuisse Immobilien, Bern, mit Eingabe vom 13. März 2009 beim Stadtrat Chur Einsprache mit diversen Änderungsanträgen zum Reglement. Als Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, mit dem neuen Schutzzo­ nenplan und dem entsprechenden Reglement entstünden Konflikte im Verhältnis zu den militärischen Interessen. Zuständig für die Bereiche der militärischen Nut­ zung, für die Erstellung militärischer Bauten und Anlagen sowie für die Erteilung von Ausnahmebewilligungen sei das Generalsekretariat VBS. Daher seien im Reglement die entsprechenden Vorbehalte und Hinweise anzubringen. Zudem sei auf das geplante Grundwasserschutzgebiet SA gänzlich zu verzichten, da ein militärischer Betrieb innerhalb dieses Bereiches nicht mehr möglich sei und ein­ gestellt werden müsste.

2.

In Ihrer Vernehmlassung vom 21. September 2009 liess die IBC Energie Wasser Chur sinngemäss die Abweisung der Einsprache beantragen. Der Stadtrat wurde ersucht, den revidierten Schutzzonenbestimmungen zuzustimmen. Die Aus­ scheidung des Schutzareals diene dem Zweck, Land für eine mögliche Erweite­ rung der Grundwasserförderung zu reservieren, wobei auch die Trinkwasserqua­ lität für zukünftige Generationen bestmöglich zu sichern sei.

3.

Mit Entscheid vom 25. Januar 2010, mitgeteilt am 1. Februar 2010, wies der Stadtrat Chur die Einsprache des VBS ab und erkannte im Weiteren, dass das Schutzzonenreglement für die Grundwasserfassungen Rossboden und der Schutzzonenplan vom 18. Dezember 2008 (Eingabepläne vom 16. Februar 2009) erlassen und der Regierung zur Genehmigung unterbreitet werden (Ziff. 2 Dispositiv).

Zur Begründung hielt der Stadtrat Chur im Wesentlichen Folgendes fest: Die qualitative und quantitative Gefährdung des Grundwassers nehme ständig zu. Im Hinblick auf die langfristige Sicherung von genügend und qualitativ ein­ wandfreiem Trinkwasser sei im Sinne der Vorsorge dem planerischen Schutz der Grund- und Quellwasservorkommen als wichtige Lebensgrundlage grösste Auf­ merksamkeit zu schenken. Damit sei ein erhebliches öffentliches Interesse zum

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Erlass von Vorschriften des Grundwasserschutzes im Rossboden ausgewiesen. Die Darstellung der Einsprecherin, die militärische Nutzung des Rossbodens gehe den Bestimmungen des Gewässerschutzes vor, sei unzutreffend und ent­ spreche nicht den rechtlichen Grundlagen. Zudem sei eine ausdrückliche Erwäh­ nung bzw. Wiederholung der bundesrechtlichen Zuständigkeiten im Schutzzo­ nenreglement nicht erforderlich. Unbegründet sei schliesslich auch der Einwand der Einsprecherin, die militärische Nutzung sei im geplanten Grundwasserschutz­ areal SA ausgeschlossen. Eine solche Nutzung sei unter Einhaltung der gewäs­ serschutzrechtlichen Auflagen gemäss Art. 20 Schutzzonenreglement immer noch möglich. Auch könnten gemäss Art. 29 Schutzzonenreglement Ausnahme­ bewilligungen erteilt werden.

4.

Gegen diesen Entscheid erhob das VBS am 25. Februar 2010 bei der Regierung des Kantons Graubünden Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren: 1.

Der Entscheid des Stadtrates Chur vom 25. Januar 2010 sei aufzuheben;

2.

dem Schutzzonenplan Nr. GR398/B1 sei die Genehmigung zu verweigern und

3.

dem Schutzzonenreglement für die Grundwasserfassungen Rossboden vom 18. Dezember 2008 sei die Genehmigung zu verweigern, soweit das Grundwas­ serschutzareal gemäss Schutzzonenplan Nr. GR398/B1 betroffen ist, unter den gesetzlichen Kostenfolgen.

In seiner Begründung hielt das VBS zusammenfassend fest, das vorgesehene Überlagern des Schiessplatzes Rossboden mit einem Grundwasserschutzareal stelle eine materielle Enteignung dar, welche möglicherweise im öffentlichen Inte­ resse liege und (zwar bestrittenermassen) auf einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage beruhe, die aber im engeren Sinn unverhältnismässig sei. Da die Vor­ aussetzungen für eine materielle Enteignung in casu nicht vorlägen, sei dem Schutzzonenreglement sowie dem Schutzzonenplan die Genehmigung zu ver­ weigern und der angefochtene Entscheid aufzuheben.

5.

In seiner Stellungnahme vom 26. März 2010 beantragte der Stadtrat Chur was folgt: 1.

Die Beschwerde vom 25. Februar 2010 sei abzuweisen.

2.

Der Schutzzonenplan Nr. GR398/B1 und das Schutzzonenreglement Grundwas­ serfassungen Rossboden, beide vom 18. Dezember 2008, seien zu genehmigen.

3.

Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge.

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6.

In seiner Replik vom 16. April 2010 hielt das VBS vollumfänglich an seinen Rechtsbegehren gemäss Beschwerdeschrift vom 25. Februar 2010 fest. Ergänzend wurde folgender Beweisantrag gestellt: 1.

Es sei hinsichtlich der Auslegung der bundesrechtlichen Gewässerschutzvorschriften ein Rechtsgutachten beim Bundesamt für Umwelt (BAFU) einzuholen, insbesondere zu folgenden Fragen: -

Zulässigkeit von Gefechtsschiessplätzen und Zielgebieten für Flachbahnund Steilfeuerwaffen mit Voll-, Spreng-, Brand- und Nebelmunition sowie Nah- und Häuserkampfanlagen in einem Grundwasserschutzareal resp. ei­ ner Grundwasserschutzzone S2 im Allgemeinen wie auch unter Berücksich­ tigung des vorliegenden Einzelfalles.

-

Bestandesqarantie bestehender Gefechtsschiessplätze und Zielgebiete für Flachbahn- und Steilfeuerwaffen mit Voll-, Spreng-, Brand- und Nebelmuni­ tion sowie Nah- und Häuserkampfanlagen in einem neu auszuscheidenden Grundwasserschutzareal resp. einer Grundwasserschutzzone S2 im Allge­ meinen wie auch unter Berücksichtigung des vorliegenden Einzelfalles.

2.

Das Gutachten sei der Beschwerdeführerin vordem Beschwerdeentscheid unter Ansetzung einer angemessenen Frist zur Stellungnahme zuzustellen.

Der Beweisantrag wurde damit begründet, dass sich vorliegende Streitsache ins­ besondere um die Auslegungen von bundesrechtlichen Gewässerschutzvor­ schriften drehe. Es erscheine daher sachdienlich, die zuständige Bundesfach­ stelle hierzu in Form eines neutralen Gutachtens Stellung nehmen zu lassen.

7. Am 29. April 2010 liess die Stadt Chur durch ihren Rechtskonsulenten RA lie. iur Patrick Benz eine Duplik einreichen. Am Rechtsbegehren gemäss Stellung­ nahme vom 26. März 2010 wurde unverändert festgehalten. In ihrer einlässlichen Duplik ergänzte und vertiefte die Stadt Chur ihren Standpunkt und ihre Rechts­ auffassung.

8.

Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie auf Ausführungen in den Verfahrensakten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägun­ gen eingegangen;

II.

in Erwägung:

1. Gemäss Art. 25 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Kantonales Gewässerschutzgesetz, KGSchG; BR 815.100) vom 8. Juni 1997 werden die Schutzzonenpläne und die dazugehö­ rigen Regiemente in den betroffenen Gemeinden während 30 Tagen öffentlich aufgelegt. Die betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer werden mit persönlicher Anzeige von der öffentlichen Auflage in Kenntnis gesetzt.

Nach Abs. 2 der genannten Bestimmung kann, wer durch die Schutzzonenaus___ Scheidung berührt ist und ein.schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung zu haben glaubt, während der Auflagefrist Einsprache erheben. Über die Einsprachen entscheidet der Gemeindevorstand. Gestützt auf Art. 25 Abs. 3 KGSchG kann gegen Einspracheentscheide des Gemeindevorstands innert 30 Tagen seit Mitteilung bei der Regierung Beschwerde erhoben werden. Über Be­ schwerden entscheidet die Regierung gleichzeitig mit der Genehmigung der Schutzzonenpläne und der dazugehörigen Regiemente (Art. 25 Abs. 4 KGSchG).

Gestützt auf Art. 25 Abs. 3 KGSchG ist die Zuständigkeit der Regierung zur Be­ handlung und Beurteilung vorliegender Beschwerde gegeben. Keiner näheren Ausführungen bedarf es, dass das VBS zur Beschwerdeführung legitimiert ist. Es ist unter anderem als Eigentümer der Parzelle Nr. 4077 [überlagert von der an­ gefochtenen Schutzzone S 2] sowie der Parzelle Nr. 1844 [teilweise überlagert von der angefochtenen Schutzzone S 3] sowie als Betreiber des dortigen militäri­ schen Schiessplatzes durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Da auch die üb­ rigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf das erhobene Rechtsmittel einzutreten.

2.

Das VBS spricht sich wiederholt gegen die „vorgesehene Ausscheidung“ des Grundwasserschutzareals aus (vgl. u.a. Beschwerde III. Ziff. 2.1, S. 3, der sowie Replik IV. Ziff. 3, S. 4). Es hält dafür, dass das Überlagern eines Schiessplatzes mit einem Grundwasserschutzareal, ohne dass eine künftige Trinkwassernutzung

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auch nur im Entferntesten in Aussicht stehe, dem Wortlaut von Art. 21. Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Ge­ wässerschutzgesetz, GSchG; SR 814.20) widerspreche. Zudem ist das VBS der Ansicht, die vorgesehene Ausscheidung eines Grundwasserschutzareals verstosse gegen Anhang 4 Ziff. 13 der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV; SR 814.201). Der Beschwerdeführer verkennt offensichtlich, dass es im hier zu beurteilenden Fall nicht um die Ausscheidung eines Gewässerschutzareals geht. Anfechtungs­ objekt im vorliegenden Rechtsmittelverfahren ist vielmehr das von der Stadt Chur erlassene Schutzzonenreglement für die Grundwasserfassungen im Rossboden und der Schutzzonenplan vom 18. Dezember 2008 (Eingabepläne vom 16. Feb­ ruar 2009). Aufgrund des in Art. 25 Abs. 3 KGschG vorgezeichneten Rechtswe­ ges kann die Beanstandung bzw. Anfechtung eines Gewässerschutzareals nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sein.

Gemäss Art. 21 Abs. 1 GSchG scheiden die Kantone Areale aus, die für die künftige Nutzung und Anreicherung von Grundwasservorkommen von Bedeutung sind. In diesen Arealen dürfen keine Bauten und Anlagen erstellt oder Arbeiten ausgeführt werden, die künftige Nutzungs- und Anreicherungsanlagen beein­ trächtigen könnten. Die Grundwasserschutzareale werden so ausgeschieden, dass die Standorte der Grundwasserfassungen und -anreicherungsanlagen zweckmässig festgelegt und die Grundwasserschutzzonen entsprechend ausge­ schieden werden können (Art. 29 Abs. 3 GSchV i.V.m. Anhang 4 Ziffer 13). Art. 23 KGSchG bestimmt, dass die Regierung nach Anhören der Gemeinden die Einteilung des Kantonsgebietes in Gewässerschutzbereiche vornimmt und Grundwasserschutzareale ausscheidet. Bereits Ende der 1970-er und anfangs der 1980-er Jahre wurde im Gebiet Ross­ boden auf Gemeindegebiet Chur von der damals zuständigen Gewässerschutz­ fachstelle des Kantons Graubünden, dem Amt für Gewässerschutz (heute Amt für Natur und Umwelt), ein grosses, zusammenhängendes Gewässerschutzareal ausgeschieden (vgl. Grundwasserbewirtschaftung im Schutzareal Rossboden Chur, Hydrogeologische Fachstudie der Sieber und Cassina + Handke AG vom

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27. Juni 2008, S. 3). Die Gewässerschutzareale werden in einer Gewässer­ schutzkarte erfasst. Mit mehreren Beschlüssen zwischen 1974 und 1978 erliess die Regierung die Gewässerschutzkarte des Kantons Graubünden im Massstab 1:25‘000. Danach erfolgte schrittweise deren Teilrevision. Die dritte Auflage der Gewässerschutzkarte wurde mit Regierungsbeschluss vom 19. September 2000, Protokoll Nr. 1513, genehmigt. Letztmals genehmigte die Regierung des Kantons Graubünden mit Beschluss vom 3. Februar 2009, Protokoll Nr. 93, die Einteilung des Kantonsgebietes in Gewässerschutzbereiche sowie die Ausscheidung der Grundwasserschutzareale sämtlicher 50 Kartenblätter im Massstab 1:25‘000, Ausgabe Dezember 2008. Schon seit vielen Jahren ist das Gebiet Rossboden in der Gewässerschutzkarte als Gewässerschutzareal aufgenommen. Vor diesem Hintergrund kann festgestellt werden, dass auf die vom Beschwerde­ führer vorgebrachten Einwände hinsichtlich der Ausscheidung eines Grundwas­ serschutzareals nicht weiter einzutreten ist. Hingegen ist im Folgenden näher zu prüfen, ob sich die Vorbringen des VBS bezüglich des umstrittenen Schutzzonenreglementes sowie des Schutzzonenplanes als begründet erweisen.

3. Nach Art. 20 Abs. 1 GSchG scheiden die Kantone Schutzzonen für die im öffen­ tlichen Interesse liegenden Grundwasserfassungen und -anreicherungsanlagen aus und legen die notwendigen Eigentumsbeschränkungen fest. Nach Ziff. 121 Abs. 1 Anhang 4 GSchV bestehen Grundwasserschutzzonen aus dem Fas­ sungsbereich (Zone S1), der Engeren Schutzzone (Zone S2) und der Weiteren Schutzzone (Zone S3). Die Zone S1 soll verhindern, dass Grundwasserfassun­ gen und -anreicherungsanlagen sowie deren unmittelbare Umgebung beschädigt oder verschmutzt werden. Die Zone S1 umfasst unter anderem die Grundwas­ serfassung oder -anreicherungsanlage sowie, soweit zweckmässig, die unmittel­ bare Umgebung der Anlagen (Anhang 4 Ziff. 122 Abs. 1 und 2 GSchV). Mit der Zone S2 soll verhindert werden, dass Keime und Viren in die Grundwasserfassung oder -anreicherungsanlage gelangen, das Grundwasser durch Grabungen und unterirdische Arbeiten verunreinigt und der Grundwasserzufluss durch un­ terirdische Anlagen behindert werden (Anhang 4 Ziff. 123 Abs. 1 lit. a bis c

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GSchV). Schliesslich soll die Zone S3 gewährleisten, dass bei unmittelbar dro­ henden Gefahren (z.B. bei Unfällen mit wassergefährdenden Stoffen) ausrei­ chend Zeit und Raum für die erforderlichen Massnahmen zur Verfügung stehen (Anhang 4 Ziff. 124 Abs. 1 GSchV). Im Gegensatz zur Ausscheidung von Gewässerschutzarealen, welche gestützt auf Art. 23 KGSchG in die Zuständigkeit der Regierung fällt, scheiden gemäss Art. 24 Abs. 1 KGSchG die Gemeindevorstände nach Anhören der Inhaberinnen und Inhaber sowie auf Antrag der Fachstelle die Schutzzonen um Grundwasserund Quellfassungen aus und legen die notwendigen Eigentumsbeschränkungen fest. Nach Abs. 2 der genannten Bestimmung bedürfen die Schutzzonenpläne und die dazugehörigen Regiemente zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung durch die Regierung.

a)

Das VBS stellt sich auf den Standpunkt, die bisherige militärische Nutzung sei grundsätzlich nicht mehr möglich. Demgegenüber vertritt die Stadt Chur die Meinung, unter Einhaltung der in Art. 20 des Schutzzonenreglements statuierten Auflagen sei der Betrieb der Schiessanlagen und die militärische Nutzung wie bis anhin möglich. Der vom VBS vertretenen Auffassung betreffend die bisherige militärische Nutzung auf dem Gebiet Rossboden kann bei näherer Betrachtung nicht gefolgt werden. Für die Zone S2 gelten die für die Zone S3 umschriebenen Anforderungen gemäss Anhang 4 Ziff. 221 Abs. 1 GSchV. So sind beispielsweise in der Zone S3 industrielle und gewerbliche Betriebe, von denen eine Gefahr für das Grundwasser ausgeht (lit. a) oder Einbauten, die das Speichervolumen oder den Durchflussquerschnitt des Grundwasserleiters verringern (lit. b), nicht zulässig. Darüber hinaus sind in der Zone S2 das Erstellen von Anla­ gen, Grabungen, welche die schützende Deckschicht nachteilig verändern, die Versickerung von Abwasser sowie andere Tätigkeiten, die das Trink­ wasser quantitativ und qualitativ beeinträchtigen können, untersagt (Anhang 4 Ziff. 222 Abs. 1 lit. a bis d GSchV). Bezüglich des Verbotes der Erstellung von Anlagen in der Zone S2 kann die Behörde jedoch aus wichtigen Grün­

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den Ausnahmen gestatten, wenn eine Gefährdung der Trinkwassernutzung ausgeschlossen werden kann.

b)

Wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Stellungnahme zu Recht festhält, beziehen sich diese Regelungen grundsätzlich nur auf Neubauten und An­ lagen. Die bestehende militärische Nutzung ist davon grundsätzlich nicht betroffen. Nach Art. 20 des umstrittenen Schutzzonenreglementes sind die militärische Nutzung sowie der zivile Schiessbetrieb weiterhin erlaubt, wo­ bei diese jedoch zu keiner Schadstoffbelastung des Bodens bzw. zu keiner Gefährdung des Grundwassers führen dürfen. Im Weiteren sieht Art. 29 des Schutzzonenreglementes vor, dass die zuständige kantonale Fachstelle (Amt für Natur und Umwelt) von den Bestimmungen des Reglements ab­ weichende Bewilligungen erteilen kann, wenn die Anwendung der Vor­ schriften für den Betroffenen zu einer unzumutbaren Härte führt (lit. a), der Ausnahmebewilligung keine wesentlichen öffentlichen Interessen entge­ genstehen (lit. b), alle zumutbaren Schutzmassnahmen getroffen werden (lit. c) und der Ausnahmebewilligung keine zwingenden eidgenössischen oder kantonalen Vorschriften entgegenstehen (lit. d). In diesem Zusam­ menhang ist zu erwähnen, dass im Jahre 2009 durch die armasuisse Im­ mobilien eine umfassende Sanierung der Schiessanlagen stattgefunden hat, so dass heute ein Schiessbetrieb ohne Belastung des Grundwassers möglich ist. Schliesslich hat der bisherige Schiessbetrieb auch in der Ver­ gangenheit mit den bekannten Bodenbelastungen zu keinen Beeinträchti­ gungen des Grundwassers bzw. des Trinkwassers geführt.

Aufgrund dieser Sach- und Rechtslage erweist sich der Einwand des VBS, die bisherige militärische Nutzung sei grundsätzlich nicht mehr möglich, als unbe­ gründet.

4. Abschliessend kann Folgendes festgehalten werden: Als kantonale Fachstelle hat das Amt für Natur und Umwelt das hier zur Diskus­ sion stehende Schutzzonenreglement sowie den Schutzzonenplan vorgeprüft und positiv beurteilt (vgl. 1. Vorprüfung betreffend detaillierte Schutzzonen Grundwasserpumpwerk Rossboden vom 23. Mai 2007 sowie abschliessende

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Beurteilung des Schutzzonenreglements vom 18. Oktober 2007 durch das Amt für Natur und Umwelt). Im Weiteren steht ohne Zweifel fest, dass der angefochtene Schutzzonenplan sowie das dazugehörige Schutzzonenreglement auf einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage beruhen. Sowohl auf Bundes- wie auch Kantonsebene ist die Festlegung von Gewässerschutzzonen in der einschlägigen Gewässerschutzgesetzgebung vorgeschrieben. Damit wird mit Blick auf eine langfristige Sicherung von genügend und qualitativ einwandfreiem Trinkwasser im Sinne der Vorsorge dem planerischen Schutz der Grund- und Quellwasser­ vorkommen als wichtige Lebensgrundlage gebührend Rechnung getragen. Es steht zudem ausser Frage, dass der Schutz des Grundwassers vor Beeinträchti­ gungen im öffentlichen Interesse liegt. Das Grundwasservorkommen auf dem Gebiet des Churer Rossbodens ist Unbestrittenermassen von grosser überregio­ naler Bedeutung. Die vorgesehene Schutzzonenausscheidung sowie das dazu­ gehörige Reglement sind durchaus geeignet, die Trinkwasserqualität für einen grossen Teil der Bevölkerung wie auch für zukünftige Generationen zu sichern. Da die militärische Nutzung unter Einhaltung der gewässerschutzrechtlichen Auflagen nach wie vor wie im bisherigen Rahmen grundsätzlich möglich ist, er­ weist sich der planerische Eingriff als verhältnismässig. Unter diesen Gesichts­ punkten erübrigt sich die vom VBS beantragte Einholung einer Expertise durch das Bundesamt für Umwelt hinsichtlich der Auslegung der Gewässerschutzvor­ schriften, weshalb der entsprechende Beweisantrag abzulehnen ist. 5.

Im Sinne der gemachten Ausführungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.

6.

Bei diesem Ausgang werden die Verfahrenskosten gestützt auf Art. 73 ff. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) sowie die ein­ schlägigen Bestimmungen der Verordnung über die Kosten in Verwaltungsver­ fahren (VKV; BR 370.120) der Beschwerde führenden Partei Überbunden. Für die Zusprechung einer Parteientschädigung besteht praxisgemäss kein An­ lass;

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III. erkannt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Das vom Stadtrat Chur erlassene Schutzzonenreglement für die Grundwasser­ fassungen Rossboden und. der Schutzzonenplan vom 18. Dezember 2008 (Ein­ gabepläne vom 16. Februar 2009) werden genehmigt.

3.

Die Verfahrenskosten, bestehend aus: Staatsgebühr

Fr.

800.-

Ausfertigungs- und Mitteilungsgebühren

Fr,

242,-

Total

Fr. 1‘242.~

gehen zu Lasten des VBS.

Dieser Betrag ist innert 30 Tagen seit der Zustellung des Entscheids gemäss bei­ liegender Rechnung der Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Postkonto 70-187-9 (Konto Nr. 1200.4310), zu überweisen.

4.

Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit dessen Zustellung an das Verwal­ tungsgericht des Kantons Graubünden, Obere Plessurstrasse 1, 7000 Chur, weitergezogen werden.

5.

Mitteilung an: -

das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport VBS, Generalsekretariat VBS, Frau Dr. Brigitte Rindlisbacher, General­ sekretärin, Bundeshaus Ost, 3003 Bern (eingeschrieben)

-

Herr RA lie. iur. Patrick Benz, Rechtskonsulent, Masanserstrasse 2, Postfach 64, 7002 Chur (im Doppel; eingeschrieben)

-

die IBC Energie Wasser Chur, Felsenaustrasse 29, Postfach 335, 7004 Chur

-

die Finanzverwaltung (im Doppel)

-

die Finanzkontrolle

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die Standeskanzlei das Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartement (dreifach; elektro­ nisch)

Schutzzonen PW Rossboden, Chur | Lexipedia