Teilrevision Premoret Campagna

Planisaziun d'utilisaziun, urden da basa · Buseno

Document

Numer
91.463
Gener
Planisaziun d'utilisaziun, urden da basa
Vischnanca
Buseno
Chantun
Graubünden
Nivel
Vischnanca
En vigur dapi
19-02-1991

Karte

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3804_B_OPTR_Premoret_Campagna_RB.PDFIn neuem Tab öffnen

Text

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Die Regierung des Kantons Graubünden

II Governo La-Rege.nza___, del Cantone dei GKeeTIFÜR RerenärittiejGIClithUil

2 6, FE g. Sitzurig vom

19. Februar 1991

Mitgeteilt den

20, FEB, 1991

;

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1

PrOtokäll Nr. 463

A.

Am 11. Mai 1990 beschloss die Gemeindeversammlung Buseno eine Teilrevision der Ortsplanung. Die Änderungen sind auf dem Plan 1:1'000 "Modifica PL novembre 1989, piano delle zone / piano generale di urbanizzazione: traffico" vom 11. Mai 1990 dargestellt. Der Gemeindeversammlungsbeschluss wurde am 5. Juni 1990 öffentlich bekanntgegeben. Es erhoben sowie das , Beschwerde an die Regierung. Diese Beschwerden werden in separaten Regierungsbeschlüssen behandelt. Mit Schreiben vom 3. Juli 1990 ersucht der Gemeindevorstand Buseno die Regierung um Genehmigung der Teilrevision im Rahmen von Art. 37 des kantonalen Raumplanungsgesetzes (KRG).

B. Die Teilrevision betrifft im wesentlichen folgende Punkte: - Neue Linienführung für die verkehrsmässige Erschliessung des Baugebietes "Premoret" samt Ausscheidung eines Parkplatzes P10 sowie Vergrösserung des Parkplatzes P6 - Verzicht auf den Parkplatz P7 hinter der Kirche - Ergänzung der Landwirtschaftszone im Gebiet Campagna unterhalb des Dorfes Buseno

1100.000 XI.90 - 5000

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Einer Genehmigung dieser Teilrevisionen steht nichts entgegen. Gestützt auf Art. 37 Abs. 3 KRG

beschliesst die Regierung: 1.

Die von der Gemeindeversammlung Buseno am 11. Mai 1990 beschlossene Teilrevision der Ortsplanung wird genehmigt.

2.

Die Beschwerden werden in separaten Regierungsbeschlüssen behandelt.

3.

Der Gemeindevorstand Buseno wird angewiesen, das Datum und den wesentlichen Inhalt dieses Beschlusses in geeigneter Form bekanntzugeben.

4.

Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art notwendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten.

5.

Es werden keine Kosten erhoben.

6.

Mitteilung an

Der Kanzleidirektor:

Dr. Caviezel