Teilrevision Cauco

Planisaziun d'utilisaziun, urden da basa · Calanca

Document

Numer
13.418
Gener
Planisaziun d'utilisaziun, urden da basa
Vischnanca
Calanca
Chantun
Graubünden
Nivel
Vischnanca
En vigur dapi
14-05-2013

Karte

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Text

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Die Regierung des Kantons Graubünden

ar 11"

La regenza dal chantun Grischun

II Governo del Cantone dei Grigioni

Sitzung vom

Mitgeteilt den

Protokoll Nr.

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14. Mai 2013

15. Mai 2013

418

A.

Arntsi-,7;tratuf Amt für Raumentwicklung

Die Stimmberechtigten der Gemeinde Cauco beschlossen an der Gemeindeversammlung vom 27. Januar 2013 eine Teilrevision der Ortsplanung. Im Einzelnen wurden folgende Planungsmittel.verabschiedet: -

Legge edilizia (Revisione parziale, art. 12 e 22bis)

-

Piano delle zone 1:1000 Cauco; Bodio, Rodö (Revisione parziale)

-

Piano generale delle strutture 1:1000 Cauco, Bodio (Revisione parziale)

-

Piano generale delle strutture 1:1000 Cavaionc (Revisione parziale)

-

Piano generale di urbanizzazione 1:1000 Cauco, Bodio, Rod6 (Revisione parziale)

Neben diesen Planungsmitteln reichte die Gemeinde Cauco einen Planungs- und Mitwirkungsbericht vom 12. Februar 2013 gemäss Art. 47 der eidgenössischen Raumplanungsverordnung (RPV) sowie Piani d'informazione con modifiche integrate negli strumenti in vigore ein. Das Amt für Raumentwicklung (ARE) verfasste mit Datum vom 12. Juli 2012 einen Vorprüfungsbericht. Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 27. Januar 2013 gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG) erfolgte am 31. Januar 2013. Es gingen keine Beschwerden ein. - Mit Schreiben vom 7. März 2013 ersuchte der Gemeindevorstand Cauco um Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 KRG.

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B. Gegenstand der Revisionsvorlage

Inhalt der vorliegend zu genehmigenden Nutzungsplanungsvorlage der Gemeinde Cauco bildet die Schaffung einer Spezialzone zwecks Realisierung einer Schaukäserei und —metzgerei in Bodio, die Korrektur einzelner Schutzzonen infolge von früheren Genehmigungsbeschlüssen, die Ergänzung des Generellen Gestaltungsplanes mit zusätzlichen Schutzvorkehrungen betreffend Einzelgebäuden in Cauco, Bodio und Cavaionc, sowie die Anpassung des Generellen Erschliessungsplanes infolge von Änderungen an der Wasserleitung und am Elektrizitätsverteilnetz.

C. Übereinstimmung mit der Richtplanung

Gemäss Art. 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) obliegt der kantonalen Genehmigungsbehörde u.a. die Prüfung der Übereinstimmung der Nutzungspläne mit der Richtplanung. Es ist somit zu prüfen, ob die vorliegende Teilrevision der Ortsplanung mit dem Richtplan Graubünden 2000 (RIP2000, vom Bundesrat genehmigt am 19. September 2003) sowie mit dem rechtskräftigen Regionalen Richtplan übereinstimmt. - Es kann festgestellt werden, dass die Revisionsvorlage richtplankonform ist.

D. Teilrevision des Baugesetzes

Die am 27. Januar 2013 beschlossene Teilrevision des Baugesetzes (Art. 12 und 22bis) gibt zu keinen Bemerkungen Anlass; sie kann genehmigt werden.

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E. Piano delle zone 1:1000 Cauco, Bodio, Rod6 (Revisione parziale) Der Zonenplan 1:1000 Cauco, Bodio, Rod6 vom 27. Januar 2013 gibt zu keinen Bemerkungen Anlass; er kann genehmigt werden.

F. Piano generale delle strutture 1:1000 Cauco, Bodio (Revisione parziale) Piano generale delle strutture 1:1000 Cavaionc (Revisione parziale) Die genannten Pläne können genehmigt werden.

G. Piano generale di urbanizzazione 1:1000 Cauco, Bodio, Rod6 Der Generelle Erschliessungsplan 1:1000 Cauco, Bodio, Rod6 vom 27. Januar 2013 gibt zu keinen Bemerkungen Anlass; er kann genehmigt werden. H. Weitere Planung, Abwasserentsorgung Bodio Mit Genehmigungsbeschluss Nr. 924 vom 22. September 2009 zur Gesamtrevision der Ortsplanung wurde die Gemeinde Cauco von der Regierung ersucht, den damals schon in Bearbeitung stehenden Piano generale di smaltimento (PGS) in die Generellen Erschliessungspläne zu überführen. Diese Arbeiten konnten noch nicht abgeschlossen werden, weshalb die planungsrelevanten Erkenntnisse aus dem PGS noch nicht in die Generellen Erschliessungspläne überführt wurden.

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Mit der vorliegenden Revision schafft die Gemeinde Cauco die raumplanerische Voraussetzung zur Realisierung einer neuen Abwasseranlage in der Fraktion Bodio. Angesichts der wenigen Einwohner von Bodio wird die geplante Baute einen erheblichen Einfluss auf die Konzeption und Dimensionierung der geplanten Abwasserreinigungsanlage (ARA) haben. Sodann ist im Rahmen der Projektierung der Schaukäserei und —metzgerei das Merkblatt des Amtes für Natur und Umwelt (ANU) für Milchverarbeitungsbetriebe/Käsereien vom November 2009 (promemoria „norme ambientali per le aziende che lavorano prodotti lattiferi / caseifici") zu berücksichtigen. Die Gemeinde wird abschliessend ersucht, den PGS anhand der neuen Verhältnisse abzuschliessen und binnen nützlicher Frist in die Generellen Erschliessungspläne zu überführen. Gestützt auf Art. 49 KRG

beschliesst die Regierung:

1. Die am 27. Januar 2013 beschlossene Teilrevision des Baugesetzes (Art. 12 und 221)18) wird genehmigt. 2. Der Zonenplan 1:1000 Cauco, Bodio, Rod6 (Teilrevision), der Generelle Gestaltungsplan 1:1000 Cauco, Bodio (Teilrevision), der Generelle Gestaltungsplan 1:1000 Cavaionc (Teilrevision) sowie der Generelle Erschliessungsplan 1:1000 Cauco, Bodio, Rod6 (Teilrevision), alle vom 27. Januar 2013,

werden im Sinne der Erwägungen zur Abwasserentsorgung Bodio genehmigt. 3. Der Gemeindevorstand Cauco wird ersucht, diesen Beschluss in geeigneter Form öffentlich bekannt zu geben (ohne Rechtsmittelbelehrung). 4. Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art notwendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten.

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5. Das Amt für Raumentwicklung (ARE) wird beauftragt, die aufgrund dieses Beschlusses nötigen Kennzeichnungen in den eingereichten graphischen Auszügen vorzunehmen. 6. Der Gemeindevorstand Cauco sorgt für die Nachführung der digitalen Daten nach den Vorgaben des ARE. 7. Für das Genehmigungsverfahren werden keine Kosten erhoben. 8. Mitteilung an:

Der Präsident:

H. Trachsel

Namens der Regierung

Der Kanzleidirektor:

i.V. lic.iur. W. Frizzoni