Schutzzonen Quellen WV Jenins

Zonas da protecziun da l'aua sutterrana · Jenins

Document

Numer
2020_367
Gener
Zonas da protecziun da l'aua sutterrana
Vischnanca
Jenins
Chantun
Graubünden
Nivel
Vischnanca
En vigur dapi
28-04-2020

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Text

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II Governo del Cantone dei Grigioni

Die Regierung des Kantons Graubünden

La Regenza dal chantun Grischun

Sitzung vom

Mitgeteilt den

Protokoll Nr.

28. April 2020

30. April 2020

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367

Genehmigung der Grundwasserschutzzonen für die Quellen der öffentlichen Trinkwasserversorgung der Gemeinde Jenins

Die Gemeinde Jenins hat dem Geologiebüro Bonanomi AG, Igis, den Auftrag erteilt, zur Sicherung der Trinkwasserqualität der Quellen der öffentlichen Trinkwasserversorgung der Gemeinde detaillierte Grundwasserschutzzonen im Sinne von Art. 20 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG; SR 814.20) auszuarbeiten. Die Quellen Brunnenbleis, Fadella, Ahorni, Ustribbödeli, Schwemmi, Schneller, Hüttliwald, Messhalde, Chrüzböden und Obersäss, dienen der Trinkwasserversorgung der Gemeinde. Alle Grundwasserschutzzonen liegen auf Gemeindegebiet Jenins mit Ausnahme eines kleinen Teils der Grundwasserschutzzonen S2 und S3 der Quellen Fadella, welche auf Gemeindegebiet Maienfeld liegt. Das Amt für Natur und Umwelt (ANU) hat die Schutzzonenausscheidung begleitet und im Rahmen der Vorprüfungen am 23. Februar und 19. Juni 2018 deren fachliche Richtigkeit bestätigt.

Am 16. Juli 2019 hat der Gemeindevorstand Jenins und am 2. September 2019 der Stadtrat Maienfeld, gestützt auf Art. 24 Abs. 1 und Art. 25 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Kantonales Gewässerschutzgesetz, KGSchG; BR 815.100), die detaillierten Grundwasserschutzzonen ausgeschieden. Die Gemeinden Jenins und Maienfeld erliessen den Schutzzonenplan "Gemeinde Jenins; Trinkwasserquellen der Gemeinde Jenins; Öffentliche Wasserversorgung Jenins; Detaillierte Schutzzonenausscheidung; Detaillierter Schutzzonenplan (hydrogeologische und praktische Umgrenzung) der Quellen Brunnenbleis oben und unten, Fadella, Ahorni, Ustribbödell, Schwemmi, Schneller, Hüttliwald, Messhalde, Chrüzböden und Obersäss; Übersicht 1 :5'OOO, Detailausschnitte 1:11000 / 500" vom 14. März 2019 und das "Schutzzonenreglement für die Quellfassungen

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Brunnenbleis oben/unten, Fadella, Ahorni, Hüttliwald, Ustribbödeli, Schwemmi, Schneller, Messhalde, Chrüzböden und Obersäss auf Gemeindegebiet von Jenins und Maienfeld". Sämtliche Unterlagen wurden in den beiden Gemeinden zeitgleich vom 7. Juni bis 8. Juli 2019 öffentlich aufgelegt. Während der Auflagefrist sind keine Einsprachen eingegangen.

Gemäss Art. 24 Abs. 2 KGSchG bedürfen der Schutzzonenplan und das dazugehörige Reglement der Genehmigung durch die Regierung. Dem ANU wurden folgende Unterlagen zur Genehmigung durch die Regierung eingereicht: • Schutzzonenplan "Gemeinde Jenins; Trinkwasserquellen der Gemeinde Jenins; Öffentliche Wasserversorgung Jenins; Detaillierte Schutzzonenausscheidung; Detaillierter Schutzzonenplan (hydrogeologische und praktische Umgrenzung) der Quellen Brunnenbleis oben und unten, Fadella, Ahorni, Ustribbödeli, Schwemmi, Schneller, Hüttliwald, Messhalde, Chrüzböden und Obersäss; Übersicht 1:5000, Detailausschnitte 1:1000 / 500", erarbeitet durch das Geologiebüro Bonanomi AG, Igis, vom 14. März 2019, erlassen vom Gemeindevorstand Jenins am 16. Juli 2019 und vom Stadtrat Maienfeld am 2. September2019; • "Schutzzonenreglement für die Quellfassungen Brunnenbleis oben/unten, Fadella, Ahorni, Hüttliwald, Ustribbödeli, Schwemmi, Schneller, Messhalde, Chrüzböden und Obersäss auf Gemeindegebiet von Jenins und Maienfeld", erarbeitet durch das Geologiebüro Bonanomi AG, Igis, erlassen vom Gemeindevorstand Jenins am 16. Juli 2019 und vom Stadtrat Maienfeld am 2. September 2019; • Hydrogeologischer Bericht "Gemeinde Jenins; Trinkwasserquellen der Gemeinde Jenins; Detaillierte Schutzzonenausscheidung für die Quellen Brunnenbleis, Fadella, Ahorni, Ustribbödeli, Schwemmi, Schneller, Hüttliwald, Messhalde, Chrüzböden und Obersäss der Gemeindetrinkwasserversorgung sowie von Trinkwasserbrunnen; Bericht Nr. 6342", erarbeitet durch das Geologiebüro Bonanomi AG, Igis, vom 6. Juni 2018, ergänzt am 14. März 2019.

Gegenstand der Genehmigung sind die im Schutzzonenplan als "Zone Si, Zone S2 und Zone S3" eingezeichneten praktischen Umgrenzungen der Schutzzonen und das zugehörige Schutzzonenreglement.

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Das Amt für Raumentwicklung (ARE) wurde angehört. In seiner Stellungnahme vom 3. April 2020 beantragt das ARE, dass die Genehmigung der detaillierten Grundwasserschutzzonen mit der Auflage zu verbinden sei, dass im Rahmen der nächsten Ortsplanungsrevision, basierend auf der vorliegenden detaillierten Grundwasserschutzzonenausscheidung, die Grundwasser- und Quellschutzzone im Sinne von Art. 37 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) angepasst wird. Dabei sind die Zonen S1, S2 und S3 der detaillierten Schutzzonenausscheidung zusammen und ohne Unterscheidung als Grundwasser- und Quellschutzzone in den Zonenplan zu überführen. Zudem sind der Quellstandort und die Wasserleitungen im Generellen Erschliessungsplan festzulegen. Das ARE weist darauf hin, dass für bauliche Massnahmen zum Zwecke des Quellschutzes respektive für zonenkonforme, standortgebundene oder besitzstandsbegründete Bauvorhaben, die baubewilligungspflichtig sind, das notwendige Baubewilligungsverfahren für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen (BAB-Verfahren) durchzuführen ist.

Gemäss der Gebührenverordnung für den Umweltschutz (BR 815.350) wird für die Genehmigung eine Gebühr erhoben. Die Gebühr wird dem Konto 421001 / 4260.3006 / Code G.1.2.10.0 gutgeschrieben.

Gestützt auf Art. 24 Abs. 2 KGSchG, nach Einsichtnahme in die Unterlagen sowie auf Antrag des Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartements

beschliesst die Regierung:

1. Der Schutzzonenplan "Gemeinde Jenins; Trinkwasserquellen der Gemeinde Jenins; Öffentliche Wasserversorgung Jenins; Detaillierte Schutzzonenausscheidung; Detaillierter Schutzzonenplan (hydrogeologische und praktische Umgrenzung) der Quellen Brunnenbleis oben und unten, Fadella, Ahorni, Ustribbödeli, Schwemmi, Schneller, Hüttliwald, Messhalde, Chrüzböden und Obersäss; Übersicht 1:5000, Detailausschnitte 1:1000 /500" sowie das Schutzzonenreglement "Schutzzonenreglement für die Quellfassungen Brunnenbleis oben/unten, Fadella, Ahorni, Hüttliwald, Ustribbödeli, Schwemmi, Schneller, Messhalde, Chrüzböden und Obersäss auf Gemeindegebiet von Jenins und Maienfeld", vom Ge-

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meindevorstand Jenins am 16. Juli 2019 und vom Stadtrat Maienfeld am 2. September 2019 erlassen, werden genehmigt.

2. Die Gemeinden Jenins und Maienfeld werden angewiesen, die Grundbuchanmerkungen gemäss Art. 30 Abs. 1 des Schutzzonenreglements beim Grundbuchamt Landquart anzumelden. Dem Grundbuchamt werden der Schutzzonenplan, das Schutzzonenreglement und der hydrogeologische Bericht mit dem vorliegenden Regierungsbeschluss zugestellt. Das Grundbuchamt wird ersucht, den Gemeinden Jenins und Maienfeld den Vollzug der Anmerkungen zu bescheinigen.

3. Die von den Grundbuchanmerkungen nach Ziff. 2 betroffenen Parzellen stehen im Eigentum der Gemeinde Jenins (Parzelle Nr. 1) und der Gemeinde Maienfeld (Parzelle Nr. 830). Diese sind verpflichtet, allfällige Pächter, Mieter und Nutzniesser sowie andere Personen und Unternehmen, die auf den betroffenen Teilen der Grundstücke Arbeiten ausführen, über die Nutzungsbeschränkungen und Schutzmassnahmen zu informieren. Sollten die Eigentumsverhältnisse an diesen Parzellen im Bereich der Schutzzonen ändern, so werden die Gemeinden Jenins und Maienfeld angewiesen, den die entsprechende Gemeinde betreffenden Schutzzonenplan und das entsprechende Schutzzonenreglement als Kopie den neuen Eigentümern auszuhändigen.

4. Die Gemeinden Jenins und Maienfeld haben dem Amt für Natur und Umwelt (ANU) auf Verlangen Einsicht in die Liste der noch umzusetzenden Massnahmen gemäss Art. 28 Abs. 3 und Anhang 2 des Schutzzonenreglements zu gewähren.

5. Die Gemeinden Jenins und Maienfe!d werden angewiesen, bei der jeweils nächst grösseren Ortsplanungsrevision, basierend auf der vorliegenden detaillierten Grundwasserschutzzonenausscheidung, die Grundwasser- und Quellschutzzonen im Sinne von Art. 37 des Kantonalen Raumplanungsgesetzes anzupassen und auszuscheiden. Dabei sind die Zonen Si, S2 und S3 der detaillierten Schutzzonenausscheidung zusammen und ohne Unterscheidung als neue Grundwasser- und Quellschutzzonen in den Zonenplänen festzulegen. Die

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Quellstandorte wie auch die Wasserleitungen sind zudem in den generellen Erschliessungsplänen festzulegen.

6. Die Gemeinden Jenins und Maienfeld werden darauf hingewiesen, dass für bauliche Massnahmen zum Zwecke des Quelischutzes respektive für zonenkonforme, standortgebundene oder besitzstandsbegründete Bauvorhaben, die baubewilligungspflichtig sind, das notwendige Baubewilligungsverfahren für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen (BAB-Verfahren) durchzuführen ist.

7. Die künftige Gesetzgebung des Bundes bleibt ausdrücklich vorbehalten.

8. Die Regierung behält sich vor, die Genehmigung der Grundwasserschutzzonen zu widerrufen, sofern die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben nicht mehr gewährleistet ist.

9. Den Kontrollorganen des ANU und den vom Amt beauftragten Personen ist jederzeit freier Zutritt zur Anlage und die Vornahme eigener Beobachtungen und Messungen zu gestatten.

10. Gestützt auf Art. 1 Abs. 1 und Anhang 1 Teil 2 Ziff. 10 der Gebührenverordnung für den Umweltschutz (BR 81 5.350) wird eine Gebühr von

Fr. 1000.—

erhoben. Dieser Betrag ist der Finanzverwaltung Graubünden, Chur, zu überweisen (Konto 4260.421001).

11. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen seit Zustellung schriftlich Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, Obere Plessurstrasse 1, 7000 Chur, erhoben werden. Der angefochtene Beschluss und allfällige Beweismittel sind beizulegen.

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12. Mitteilung unter Beilage der vollständigen Schutzzonenunterlagen an die Gemeindeverwaltung, Rathaus, Postfach 81, 7307 Jenins (inkl. Rechnung, A-Post plus); an die Stadtverwaltung Maienfeld, Balatrain 1, 7304 Maienfeld (A-Post plus); an das Grundbuchamt Landquart, Bahnhofplatz 3A, 7302 Landquart (APost plus) und an das Amt für Natur und Umwelt (elektronisch); ohne Beilage an das Amt für Raumentwicklung; an das Amt für Lebensmittelsicherheit und Tiergesundheit sowie an das Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartement.

Namens der Regierung Der Präsident:

Der Kanzleidirektor:

Dr. Ohr. Rathgeb

Daniel Spadin

Schutzzonenreglement

Ber. Nr. 6342

Anhang 9

SCHUTZZONENREGLEMENT für die Quellfassungen Brunnenbleis oben/unten, Fadelia, Ahorni, Hüttliwald, Ustribbödeli, Schwemmi, Schneller, Messhalde, Chrüzböden und Obersäss auf Gemeindegebiet von Jenins und Maienfeld 1 Gestützt auf Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (Gewässer­ schutzgesetz, GSchG) vom 24. Januar 1991 sowie Art. 24 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Kantonales Gewässerschutzgesetz, KGSchG) vom 8. Juni 1997 erlassen die Vorstände der Gemeinden Jenins und der Stadt Maienfeld folgendes Schutzzonenreglement:

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Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck und Geltungsbereich

1 Dieses Reglement legt die zum Schutz des als Trinkwasser genutzten Grundwassers erfor­ derlichen Nutzungsbeschränkungen und Schutzmassnahmen fest. 2 Das Reglement gilt für die in den Schutzzonenplänen Brunnenbleis, Fadelia, Ahorni, Hüttli­ wald, Ustribbödeli, Schwemmi, Schneller, Messhalde, Chrüzböden und Obersäss vom 14.03.2019 Massstab 1:5'000/1 :T000, 1:500 bezeichneten Gebiete. 3 Die Grundwasserschutzzone (Zone S) ist unterteilt in2: -

Fassungsbereich

Zone S1

-

Engere Schutzzone

Zone S2

-

Weitere Schutzzone

Zone S3

4 Grundwasserschutzzonen dienen dazu, Grundwasser- und Quellfassungen sowie das Grundwasser unmittelbar vor seiner Nutzung als Trinkwasser vor qualitativen und quantitati­ ven Beeinträchtigungen zu schützen3. 5 Grundlage für die Schutzzonen für die Quellfassungen Brunnenbleis, Fadelia, Ahorni, Hütt­ liwald, Ustribbödeli, Schwemmi, Schneller, Messhalde, Chrüzböden und Obersäss ist der Hydrogeologische Bericht der der Firma Bonanomi AG Geologische Beratungen vom 14.03.2019. 6 Die in diesem Reglement verwendeten Personenbezeichnungen beziehen sich auf Perso­ nen beiderlei Geschlechts.

Ber. Nr. 6342

Art. 2 Anhang 9

Gesetzliche Grundlagen, Vollzugshilfen und Normen

1 Anhang 1 enthält die massgebenden gesetzlichen Grundlagen des Bundes und des Kan­ tons, welche Grundwasserschutzzonen und Trinkwasser betreffen. Verbindlich sind die je­ weils aktuellen Vorschriften. 2 Bei der Anwendung des Reglements ist die Wegleitung des Bundesamts für Umwelt betref­ fend Grundwasserschutz4 zu berücksichtigen, ebenso die weiteren im Anhang 1 erwähnten Vollzugshilfen und Normen.

Art. 3 Zuständigkeit für den Vollzug

1 Der Gemeindevorstand ist zuständig für den Vollzug des Reglements, sofern das überge­ ordnete Recht keine andere Behörde für zuständig erklärt5. Wenn eine konkrete Gefahr für das Grundwasser besteht, kann er Nutzungsbeschränkungen und Schutzmassnahmen an­ ordnen, die in diesem Reglement nicht ausdrücklich vorgesehen sind. 2 Die Erstellung und die Änderung von Bauten und Anlagen aller Art (Hoch- und Tiefbauten, Abwasseranlagen, Verkehrsanlagen, Sportanlagen, Anlagen zur Lagerung von wasserge­ fährdenden Flüssigkeiten, Baumschulen, Terrainveränderungen, Materialablagerungen, De­ ponien usw.) sowie Grabungen, Erdbewegungen und ähnliche Arbeiten bedürfen einer kan­ tonalen gewässerschutzrechtlichen Bewilligung, wenn sie Gewässer gefährden können6. Diese Bewilligung wird von der kantonalen Fachstelle für Gewässerschutz (Fachstelle)7 er­ teilt8, sofern das übergeordnete Recht keine andere Behörde für zuständig erklärt9. 3 Vorhaben gemäss Absatz 2 sind über die Gemeinde der Fachstelle zu unterbreiten10. Diese entscheidet, ob eine gewässerschutzrechtliche Bewilligung erforderlich ist.

Art. 4 Überwachung der Einhaltung der Schutzzonenvorschriften

Der Brunnenmeister überwacht die Einhaltung der Schutzzonenvorschriften und meldet Verstösse dagegen unverzüglich dem Gemeindevorstand, welcher die erforderlichen Mass­ nahmen trifft.

Art. 5 Überwachung der Qualität des Trinkwassers

Die Wasserqualität ist im Rahmen der Selbstkontrolle regelmässig untersuchen zu lassen. Der Untersuchungsumfang richtet sich nach der Lebensmittelgesetzgebung11, der Gewässer­ schutzverordnung12 sowie den Richtlinien des Schweizerischen Vereins des Gas- und Was­ serfaches (SVGW)13.

Art. 6 Informationspflicht

Die Eigentümer von Grundstücken in den Grundwasserschutzzonen S1, S2 und S3 sind ver­ pflichtet, Pächter, Mieter und Nutzniesser sowie andere Personen und Unternehmen, die auf den Grundstücken Arbeiten ausführen, über die Nutzungsbeschränkungen und Schutzmass­ nahmen zu informieren.

Ber. Nr. 6342

Anhang 9

2 Nutzungsbeschränkungen und Schutzmassnahmen

Art. 7 Grundsatz

1 Bauten und Anlagen sowie Nutzungen, von denen eine Gefahr für das als Trinkwasser ge­ fasste Grundwasser ausgeht, sind nicht zulässig. 2 Die Nutzungsbeschränkungen und Schutzmassnahmen gelten für neue Bauten und Anla­ gen sowie für bestehende Bauten und Anlagen, wenn diese wesentlich geändert werden. 3 Mängel an Bauten und Anlagen, die das Grundwasser konkret gefährden, sind vom Inhaber der Baute oder Anlage unverzüglich zu beheben. 4 Bei Bauarbeiten in den Grundwasserschutzzonen sind die besonderen Schutzmassnahmen gemäss dem Merkblatt der kantonalen Fachstelle für Gewässerschutz betreffend Bauarbei­ ten in Grundwasserschutzzonen zu treffen14.

2.1 Nutzungsbeschränkungen und Schutzmassnahmen in der Zone S3

Art. 8 Bauten und Anlagen

1 Neue Bauten und Anlagen sind grundsätzlich zulässig. 2 Nicht zulässig sind industrielle und gewerbliche Hochbauten und Anlagen, von denen eine Gefahr für das Grundwasser ausgeht15. Über die Zulässigkeit von anderen Bauten und Anla­ gen, von denen eine Gefahr für das Grundwasser ausgehen kann (wie Seilbahnen, Beschneiungsanlagen, Sportanlagen usw.) sowie die erforderlichen Schutzmassnahmen wird im Einzelfall entschieden. 3 Landwirtschaftsbetriebe sind nach Möglichkeit ausserhalb der Zone S3 zu erstellen. 4 Güllengruben und Miststöcke (auf Mistplatte oder direkt über Güllengrube) sind nur in oder neben Ställen gestattet. Die Dichtheit der Behälter muss vor Inbetriebnahme der Anlagen und anschliessend regelmässig alle fünf Jahre gemäss den massgebenden Richtlinien und Normen überprüft werden16. Die Prüfprotokolle sind im Anschluss an die Prüfung unaufgefor­ dert der Gemeinde abzuliefern. 5 Bauten und Anlagen sind über dem höchstmöglichen Grundwasserspiegel zu erstellen, bei Quellen über den wasserführenden Schichten17. 6 Der Einbau von Recyclingbaustoffen in loser Form ist grundsätzlich nicht gestattet18. Die Verwendung von Recyclingbaustoffen (insbesondere in gebundener Form) bedarf einer Be­ willigung der kantonalen Fachstelle für Gewässerschutz. Die Erteilung der Bewilligung richtet sich nach der einschlägigen Richtlinie des Bundes19.

Art. 9 Abwasseranlagen, Abwasserentsorgung

1 Abwasseranlagen aller Art (Stapelbehälter, Rohrleitungen inkl. Hausanschlüsse, Kontrollschächte usw.) müssen dicht erstellt und so ausgeführt werden, dass Dichtheitsprüfungen ohne Schwierigkeiten möglich sind20. In Gebäuden sind Abwasserleitungen soweit als mög­ lich sichtbar zu führen (z.B. an der Kellerdecke).

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2 Die Dichtheitsprüfung ist nach den massgebenden Richtlinien und Normen21 vor Inbetrieb­ nahme der Anlage und anschliessend alle fünf Jahre durchzuführen. Die Prüfprotokolle sind im Anschluss an die Prüfung unaufgefordert dem Gemeindevorstand zuzustellen. Der Ge­ meindevorstand sorgt für eine koordinierte Kontrolle der Abwasseranlagen in Bauzonen. 3 Die Versickerung von Abwasser ist nicht zulässig; ausgenommen ist die Versickerung von nicht verschmutztem Regenwasser von Dachflächen, Hauszufahrten, Vorplätzen, privaten PW-Parkplätzen von Wohnbauten sowie Geh-, Rad- und Flurwegen über eine biologisch ak­ tive (bewachsene) Bodenschicht22. 4 Das Ausbringen von Klärschlamm, einschliesslich Rückständen aus kleinen Abwasserreini­ gungsanlagen und aus nichtlandwirtschaftlichen abflusslosen Gruben, ist nicht erlaubt23.

Art. 10 Strassen und Plätze

1 Der Beginn der Zone S3 ist mit dem Hinweisschild "Wasserschutzgebiet" zu kennzeich­ nen24. 2 Strassen, Plätze, Parkplätze sowie land- und forstwirtschaftliche Wege, welche dem allge­ meinen Motorfahrzeugverkehr offen stehen oder auf denen regelmässig Fahrzeuge mit was­ sergefährdenden Flüssigkeiten verkehren, sind mit einem dichten Belag und Randbordüren so zu erstellen, dass alles anfallende Abwasser gesammelt werden kann. Das Abwasser muss aus dem Gebiet der Schutzzonen abgeleitet werden. Die Entwässerung darf nicht über die Schulter erfolgen25. 3 Bei land- und forstwirtschaftlichen Wegen, welche dem allgemeinen Motorfahrzeugverkehr nicht offen stehen, muss das anfallende Strassenabwasser flächig über die Schulter versi­ ckern können. Punktuelle Versickerungen (wie Querabschläge) sind, wo immer technisch möglich, zu vermeiden.

Art. 11 Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten, Erdwärmesonden

1 Die Zulässigkeit von Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten sowie die zu treffen­ den Massnahmen bei deren Errichtung, Änderung und Betrieb richten sich nach dem Bun­ desrecht26. Freistehende Lagerbehälter mit Heiz- und Dieselöl bis zu einer gewissen Grösse zur Energieversorgung von Gebäuden oder Betrieben für längstens zwei Jahre sind zuläs­ sig27, ebenso die dazugehörigen Rohrleitungen und Abfüllstellen. 2 Erdwärmesonden und andere Anlagen, die Wärme dem Untergrund entziehen oder an den Untergrund abgeben, sind nicht zulässig28.

Art. 12 Terrainveränderungen und Materialentnahmen

1 Nachteilige Verminderungen der schützenden Überdeckung (Boden und Deckschicht) sind nicht zulässig29; ausgenommen sind Aushubarbeiten für schutzzonenkonforme Bauten und Anlagen. 2 Materialentnahmen (wie die Gewinnung von Kies und Sand) sind nicht zulässig30.

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23 weitere Artikel

Art. 13 Deponien, Mistzwischenlager, Wasenplätze, Friedhöfe und Lagerplätze

1 Deponien31, Plätze zum Vergraben von Tierkörpern32 sowie Friedhöfe (ausgenommen für Urnen-gräber) sind nicht zulässig. 2 Mist-Zwischenlagerungen auf dem Feld (auf ungeschütztem Naturboden) und Kompostmie­ ten (Feldrandkompostierung) sind nicht zulässig. Das Kompostieren in gedeckten Kompost­ mieten für den privaten Gebrauch ist erlaubt. 3 Das Ablagern und Zwischenlagern von Stoffen und Gegenständen, welche eine Gefahr für das Grundwasser darstellen (mit Holzschutzmitteln behandeltes Holz, Recyclingbaustoffe, Siloballen, Abfälle, Kompost usw.), ist ausserhalb geeigneter Anlagen nicht erlaubt.

Art. 14 Land- und forstwirtschaftliche sowie gartenbauliche Nutzung

1 Die land- und die forstwirtschaftliche sowie die gartenbauliche Nutzung des Bodens sind zulässig, soweit sie nicht durch die folgenden Bestimmungen eingeschränkt werden. 2 Durch die Wahl der Kulturen und die Wahl angepasster Bewirtschaftungsmethoden muss sichergestellt sein, dass jederzeit ein möglichst grosser Anteil des Bodens bewachsen ist. 3 Gebiete, in denen der Grundwasserspiegel hoch liegt oder zeitweise oberirdisch Wasser austritt (Vernässungen, Sumpfgebiete), müssen während der Bewirtschaftungsperiode ein­ gezäunt werden. Weidegang ist auf diesen Flächen nicht zulässig. 4 Das Lagern von Holz ist erlaubt. Wenn gelagertes Holz mit Holzschutzmittel behandelt wird, so muss mit baulichen Massnahmen das Versickern und Abschwemmen der Mittel verhin­ dert werden33. 5 Mobile Räude- und Klauenbäder sind nicht erlaubt.

Art. 15 Verwendung von Düngern

1 Für gedüngte Parzellen muss unter Beizug des Landwirtschaftlichen Beratungsdienstes Graubünden ein dem Standort angepasster Düngungsplan gemäss den aktuellen Grundla­ gen für die Düngung im Acker- und Futterbau34 erstellt und dementsprechend gedüngt wer­ den. Eine Kopie des Düngungsplans muss unaufgefordert dem Gemeindevorstand abgelie­ fert werden. 2 Bei der Verwendung von Düngern sind die Vorschriften des Bundesrechts35 und die ein­ schlägigen Richtlinien des Bundes36 einzuhalten. 3 Flüssige Hofdünger und Recyclingdünger dürfen nur ausgebracht werden, wenn ein ober­ flächliches Abfliessen zur Fassung hin ausgeschlossen ist. 4 In Gebieten, in welchen der Grundwasserspiegel hoch liegt oder in welchen zeitweise oberirdisch Wasser austritt (Sumpfgebiete, vernässte Stellen), ist Düngung nicht erlaubt.

Art. 16 Verwendung von Pflanzenschutz- und Holzschutzmitteln

1 Die Verwendung von chemischen Pflanzenschutzmitteln richtet sich nach den Vorschriften des Bundesrechts37.

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2 Bei der Verwendung von Holzschutzmittel sind die bundesrechtlich vorgeschriebenen Mas­ snahmen zu treffen (vgl. Art. 14 Abs. 4)38. 3 Pflanzenbehandlungsmittel und Holzschutzmittel sind so sparsam wie möglich einzusetzen. Wenn möglich sollen sie durch Massnahmen ersetzt werden, welche die Umwelt weniger be­ lasten. Bei der Verwendung sind die Hinweise auf der Verpackung sowie das Sicherheitsda­ tenblatt zu beachten39.

2.2 Nutzungsbeschränkungen und Schutzmassnahmen in der Zone S2

Art. 17 Grundsatz

In der Zone S2 gelten die Vorschriften für die Zone S3, soweit sie nicht durch die nachfolgen­ den Bestimmungen verschärft werden.

Art. 18 Bauten und Anlagen

1 Das Erstellen von Bauten und Anlagen aller Art (einschliesslich Abwasseranlagen, Güllen­ gruben, Mistlager, Verkehrsanlagen, Parkplätzen, Garagenvorplätzen usw.) ist nicht zuläs­ sig; die kantonale Fachstelle für Gewässerschutz kann aus wichtigen Gründen Ausnahmen gestatten, wenn eine Gefährdung der Trinkwassernutzung ausgeschlossen werden kann40.

Art. 19 Abwasseranlagen, Abwasserentsorgung

1 Lässt sich aus gefällstechnischen oder aus anderen zwingenden Gründen nachweislich nicht vermeiden, Abwasserleitungen durch die Zone S2 zu führen, können sie ausnahms­ weise bewilligt werden. In solchen Fällen sind Schutzmassnahmen zu treffen, die Leckver­ luste sofort erkennen lassen und austretende Flüssigkeiten zurückhalten (z.B. doppelwan­ dige Rohre). 2 Die Versickerung von Abwasser ist nicht zulässig41.

Art. 20 Strassen

1 Land- und forstwirtschaftliche Wege sind ausnahmsweise zulässig, sofern sie ausschliess­ lich dem Anliegerverkehr für Land- und Forstwirtschaft sowie den Belangen der Trinkwasser­ versorgung die-nen. Sie sind mit einem dichten Belag und Randbordüren so zu erstellen, dass alles anfallende Ab-wasser gesammelt und ausserhalb der Schutzzonen entsorgt wer­ den kann. 2 Strassen, welche aus zwingenden Gründen dem allgemeinen Motorfahrzeugverkehr offen stehen müssen, können ausnahmsweise bewilligt werden, wenn es sich nachweislich nicht vermeiden lässt, sie durch die Zone S2 zu führen. Dabei sind alle Vorkehrungen gemäss den Richtlinien betreffend Gewässerschutzmassnahmen beim Strassenbau42 zu treffen, die erfor­ derlich sind, um eine Beeinträchtigung der Trinkwassernutzung auszuschliessen.

Art. 21 Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten

Zulässig sind einzig freistehende Lagerbehälter mit wassergefährdenden Flüssigkeiten, wel­ che aus-schliesslich der Wasseraufbereitung dienen, sowie die dazu erforderlichen freiste­ henden Rohrleitungen und Abfüllstellen. 6

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Art. 22 Land- und forstwirtschaftliche sowie gartenbauliche Nutzung

1 Landwirtschaftliche Intensivkulturen (wie z.B. Obst-, Wein- und Gemüsebau) sowie Fami­ liengartenanlagen (Schrebergärten) sind nicht zulässig. Erlaubt sind Dauergrünland, Weiden und Ackerfläche (inkl. Kunstwiesen), Obstbaumgärten mit Hochstamm-Kulturen und Klein­ gärten. Es ist ein möglichst hoher Anteil an Dauergrünland anzustreben. 2 Forstliche Pflanzgärten und Baumschulen sowie Rodungen und Kahlschlag sind nicht zu­ lässig.

Art. 23 Ausbringen von Düngern

Das Ausbringen von flüssigen Hofdüngern (Gülle) und Recyclingdüngern ist nicht zulässig43. Als Dünger dürfen Mist, Mineraldünger, feste Dünger und Gründüngung eingesetzt werden.

Art. 24 Verwendung von Pflanzenschutz- und Holzschutzmitteln

1 Auf und an Gleisanlagen dürfen Pflanzenschutzmittel nicht verwendet werden44. 2 Es dürfen nur Pflanzenschutzmittel verwendet werden, die gemäss Bundesamt für Land­ wirtschaft nicht verboten sind. Das Bundesamt für Landwirtschaft führt ein Verzeichnis der Pflanzenschutzmittel, die in der Schutzzone S2 nicht verwendet werden dürfen45. 3 Die Verwendung von Holzschutzmitteln sowie die Lagerung von Holz, das mit Holzschutz­ mitteln behandelt worden ist, sind verboten46.

Art. 25 Grabungen und andere Tätigkeiten

Grabungen, welche die schützende Überdeckung (Boden und Deckschicht) nachteilig verän­ dern47, sowie andere Tätigkeiten, welche die Trinkwassernutzung gefährden48, sind nicht zu­ lässig.

2.3 Nutzungsbeschränkungen und Schutzmassnahmen in der Zone S1

Art. 26 Zulässige Nutzungen

1 In der Zone S1 sind nur Nutzungen, Bauten und Anlagen zulässig, die der Wassergewin­ nung dienen, sowie die Nutzung als ungedüngte Wiese mit Grasschnitt (mit Liegenlassen des gemähten Grases49) oder als Wald. Weidegang ist nicht zulässig. 2 Die Zone S1 ist dauerhaft zu markieren und in aller Regel einzuzäunen.

3 Strafbestimmungen

Art. 27 Übertretungen

1 Widerhandlungen gegen dieses Reglement sowie gegen die gestützt darauf erlassenen Verfügungen werden, soweit sie nicht unter die Gesetzgebung des Bundes50 oder des Kan­ tons fallen, vom Gemeindevorstand mit Busse bis Fr. 5'000 - bestraft. Handelt der Täter aus Gewinnsucht, kann das Höchstmass der Busse überschritten werden.

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Anhang 9

2 Zuständig für Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen gemäss Abs. 1 ist der Ge­ meindevorstand. Er ermittelt den Sachverhalt und die persönlichen Verhältnisse der Betroffe­ nen. Diese sind vor Ausfällen der Busse anzuhören. 3 Die Strafverfolgung und die Strafe verjähren in drei Jahren51. 4 Die Art. 6 und 7 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrechts (VStR) gelten sinn­ gemäss für Widerhandlungen gegen dieses Reglement.

4 Übergangs- und Schtussbestimmungen

Art. 28 Bestehende Bauten und Anlagen

1 Bestehende Anlagen, die nicht den Vorschriften dieses Reglements entsprechen, sind bei der nächsten sich bietenden Gelegenheit, jedoch spätestens innerhalb der in Anhang 2 an­ gegebenen Fristen, zu sanieren oder ausser Betrieb zu nehmen. Die erforderlichen Mass­ nahmen ergeben sich aus Anhang 2. 2 Nicht mehr benutzte Anlagen (Abwasserleitungen, Güllebehälter usw.) sind fachgerecht zu entfernen oder ausser Betrieb zu nehmen (reinigen, Verfällen oder dauerhaft verschliessen). Die Entfernung oder die Ausserbetriebnahme ist dem Gemeindevorstand zu melden. 3 Die Umsetzung der Massnahmen gemäss Anhang 2 ist der Gemeinde zu melden. Der Ge­ meindevorstand führt eine Liste der noch umzusetzenden Massnahmen gemäss Anhang 2 und aktualisiert diese jährlich.

Art. 29 Bestehende land- und forstwirtschaftliche sowie gartenbauliche Nutzungen

1 Bestehende land- und forstwirtschaftliche sowie gartenbauliche Nutzungen, welche nicht den Bestimmungen dieses Reglements entsprechen, sind innerhalb der in Anhang 2 ange­ gebenen Fristen an das Reglement anzupassen oder allenfalls aufzugeben. 2 Die Umsetzung der Massnahmen gemäss Anhang 2 ist der Gemeinde zu melden. Der Ge­ meindevorstand führt eine Liste der noch umzusetzenden Massnahmen gemäss Anhang 2 und aktualisiert diese jährlich.

Art. 30 Grundbuchanmerkungen

1 Die Eigentumsbeschränkungen nach dem vorliegenden Reglement sind im Grundbuch an­ zumerken52. Das Grundbuchamt Landquart wird beauftragt und ermächtigt, auf den entspre­ chenden Grundbuchblättern unter dem Stichwort "öffentliche Grundwasserschutzzone der Quellfassungen Brunnenbleis, Fadella, Ahorni, Hüttliwald, Ustribbödeli, Schwemmi, Schnel­ ler, Messhalde, Chrüzböden und Obersäss " diese Eigentumsbeschränkungen anzumerken. 2 Folgende Parzellen sind davon ganz oder teilweise betroffen: Brunnenbleis, Ahorni, Ustribbödeli, Hüttliwald, Schwemmi, Schneller, Messhalde, Chrüzböden, Obersäss

1 (Gemeinde Jenins)

Fadella

1 (Gemeinde Jenins), 830 (Gemeinde Maienfeld)

8

Ber. Nr. 6342

Anhang 9

3 Dem Grundbuchamt Landquart wird ein von der Regierung genehmigter Schutzzonenplan samt zugehörigem Schutzzonenreglement abgegeben.

Art. 31 Entschädigung für Eigentumsbeschränkungen

1 Für allfällige Entschädigungen von Eigentumsbeschränkungen muss der Inhaber der Was­ serfassung aufkommen53. 2 Allfällige Entschädigungsansprüche werden nach den Vorschriften des übergeordneten Rechts beurteilt54.

Art. 32 Überprüfung der Grundwasserschutzzonen

1 Bei wesentlichen neuen Erkenntnissen oder bei wesentlichen neuen gesetzlichen Vorschrif­ ten lässt der Inhaber der Wasserfassung von sich aus oder auf Antrag des Gemeindevor­ stands oder der Fachstelle für Gewässerschutz die Schutzzonenpläne und das Reglement überprüfen und wenn notwendig überarbeiten. 2 Bei ungenügender Qualität des Trinkwassers klärt der Inhaber der Grundwasserversorgung die Ursachen ab. Gestützt darauf ordnet der Gemeindevorstand die erforderlichen Massnah­ men an. Erweist sich, dass damit keine wesentliche Verbesserung erreicht wird, werden die Schutzzonenpläne und das Reglement überprüft und wenn notwendig überarbeitet.

Art. 33 Inkrafttreten

Dieses Reglement und der zugehörige Schutzzonenplan treten mit der Genehmigung durch die Regierung des Kantons Graubünden in Kraft.

9

Ber. Nr. 6342

5

Erlass und Genehmigung

Öffentliche Auflage vom:

-zjöi.m.

bis:

-8. JULI 2019

Vom Vorstand der Gemeinde Jenins

16. JULI 2019

erlassen am:

Der Gemeindepräsident:

Der Gemeindeschreiber:

Öffentliche Auflage vom:

llioB

bis:

Der Stadtpräsident:

Der Gemeindeschreiber:

Von der Regierung des Kanton Graubünden genehmigt am:

10

Anhang 9

Ber. Nr. 6342

Anhang 9

Endnoten 1 Version 1.1 vom 18. Juni 2018. 2 Anhang 4 Ziff. 12GSchV. 3 Anhang 4 Ziff. 122-124 GSchV. 4 Wegleitung Grundwasserschutz, BUWAL (heute BAFU), 2004. 5 Vgl. dazu Art. 48 Abs. 1 GSchG sowie Art. 7 lit. d und Art. 8 KGSchV. 6 Art. 19 Abs. 2 GSchG, Art. 32 GSchV. 7 Gemäss Art. 1 Abs. 2 KGSchV ist das Amt für Natur und Umwelt (ANU) kantonale Fachstelle für Ge­ wässerschutz. 8 Art. 7 lit. d KGSchV. 9 Vgl. dazu Art. 48 Abs. 1 GSchG und Art. 8 KGSchV. 10 Art. 9 f. und 12 KGSchV, Art. 88 KRG, Art. 52 ff. KRVO. 11 Insbesondere Art. 7, 10 und 26 LMG; Art. 8 f. und 73 ff. LGV; Art. 3-6 und Anhang 1-3 TBDV; Art. 16 und 66 ff. HyV. 12 Anhang 2 Ziff. 2 GSchV. 13 Richtlinie für die Qualitätsüberwachung in der Trinkwasserversorgung und Richtlinie für die Quali­ tätssicherung in Grundwasserschutzzonen, SVGW, 2005. 14 Bauarbeiten in Grundwasserschutzzonen (Zonen S), Merkblatt Nr. AM012, ANU, 2009. 15 Anhang 4 Ziff. 221 Abs. 1 lit. a GSchV. 16 Baulicher Umweltschutz in der Landwirtschaft, BAFU und BLW, Stand Mai 2012, vgl. Art. 15 Abs. 1 GSchG. 17 Anhang 4 Ziff. 221 Abs. 1 lit. b GSchV. 18 Weisung über die Bewirtschaftung von Bauabfällen, Weisung Nr. BW001, ANU, 2017, Kap. 4.5.1. 19 Richtlinie für die Verwertung mineralischer Bauabfälle, BAFU, 2006, Ziff. 5-11, S. 22. 20 Vgl. Art. 15 Abs. 1 GSchG. 21 Richtlinie Dichtheitsprüfungen an Abwasseranlagen, VSA, Ausgabe 2002; SIA-Norm 190, Kanalisa­ tionen, Ausgabe 2017; SIA Norm 190.203, Einbau und Prüfung von Abwasserleitungen und -kanälen, Ausgabe 2015; Durch-führung von Dichtigkeitsprüfungen bei Behältern von privaten Abwasseranla­ gen, Merkblatt Nr. AM017, ANU, 2011. 22 Anhang 4 Ziff. 221 Abs. 1 lit. c GSchV. 23 Anhang 2.6 Ziff. 3.3.1 Abs. 4 und Ziff. 5.2 Abs. 1 ChemRRV. 24 Art. 46 Abs. 4 Signalisationsverordnung (SSV) vom 5. September 1979 (SR 741.21) 25 Anhang 4 Ziff. 221 Abs. 1 lit. c GSchV. 26 Art. 22 GSchG, Art. 32a und Anhang 4 Ziff. 221 Abs. 1 lit. e-i GSchV sowie Übergangsbestimmung zur Änderung der GSchV vom 18. Oktober 2006. 27 Anhang 4 Ziff. 221 Abs. 1 lit. h GSchV. 28 Anhang 4 Ziff. 221 Abs. 1 lit. f GSchV. 29 Anhang 4 Ziff. 221 Abs. 1 lit. d GSchV. 30 Art. 44 Abs. 2 lit. a GSchG. 11

Ber. Nr. 6342

Anhang 9

31 Art. 36 und Anhang 2 Ziff. 1.1.1 VVEA. 32 Art. 25 Abs. 2 und Anhang 7 Ziff. 11 VTNP. 33 Anhang 2.4 Ziff. 1.4 Abs. 2 ChemRRV. 34 Grundlagen für die Düngung landwirtschaftlicher Kulturen in der Schweiz (GRUD 2017), For­ schungsanstalt Agroscope. 35 Anhang 2.6 Ziff. 3 ChemRRV. 36 Nährstoffe und Verwendung von Düngern in der Landwirtschaft, BAFU und BLW, 2012. 37 Insbesondere Art. 28 USG, Art. 70-72 ChemV, Anhang 2.5 ChemRRV, Art. 61 und 63 PSMV. 38 Insbesondere Art. 28 USG, Art. 70-72 ChemV, Anhang 2.4 Ziff.

1.4Abs. 2ChemRRV.

39 Insbesondere Art. 28 Abs. 2 USG, Art. 8 ChemG, Art. 70 Abs. 2 und Art. 71 ChemV. 40 Anhang 4 Ziff. 222 Abs. 1 lit. a GSchV. 41 Anhang 4 Ziff. 222 Abs. 1 lit. c GSchV. 42 Wegleitung Gewässerschutz bei der Entwässerung von Verkehrsanlagen, BUWAL, 2002. 43 Anhang 2.6 Ziff. 3.3.1 Abs. 2 ChemRRV. Anhang 2.6 Ziff. 3.3.2 Abs. 1 ChemRRV sieht eine Aus­ nahme von diesem Verbot vor. Ausnahmen können nur in ganz seltenen Fällen, nach aufwendigen Untersuchungen, gewährt werden. Wird eine Ausnahme angestrebt, ist mit dem ANU vorab abzuklä­ ren, ob eine solche grundsätzlich in Frage kommt. 44 Anhang 2.5 Ziff. 1.1 Abs. 1 lit. g ChemRRV. 45 Art. 68 Abs. 1 und 3 PSMV. Die aktuelle Liste "Anwendungsverbote für Pflanzenschutzmittel in den Grundwasserschutzzonen S2 bzw. S2 und Sh" ist auf der Homepage des BLW zu finden (www.blw.admin.ch). 46 Anhang 2.4 Ziff. 1.4 Abs. 1 ChemRRV. 47 Anhang 4 Ziff. 222 Abs. 1 lit. b GSchV. 48 Anhang 4 Ziff. 222 Abs. 1 lit. d GSchV. 49 Anhang 2.6 Ziff. 3.3.1 Abs. 1 lit. e ChemRRV. 50 Vgl. Art. 70 Abs. 1 lit. a, b und g und Abs. 2 GSchG; Art. 71 GSchG; Art. 60 Abs. 1 lit. d, e und m und Abs. 2 USG; Art. 61 Abs. 1 lit. e und g und Abs. 2 und 3 USG; Art. 234 StGB. 51 Art. 109 StGB. 52 Art. 962 Abs. 1 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB) vom 10. Dezember 1907 (SR 210). 53 Art. 20 Abs. 2 lit. c GSchG. Gemäss der aktuellen Rechtsprechung sind lediglich materielle Enteig­ nungen zu entschädigen (siehe Muster-Schutzzonenreglement Erläuterungen Nr. ANU-406-15d, ANU, 15. Januar 2014). 54 Art. 26 Abs. 1 KGSchG mit Verweis auf die kantonale Raumplanungsgesetzgebung (heute Art. 98 KRG).

12

Ber. Nr. 6342

Anhang 9-A1

Anhang 1 zum Schutzzonenreglement1 Gesetzliche Grundlagen Verbindlich sind die jeweils aktuellen Erlasse.

Umwelt- und Gewässerschutzgesetzgebung Bund ChemRRV

Verordnung zur Reduktion von Risiken beim Umgang mit bestimmten besonders gefähr­ lichen Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen (Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung) vom 18. Mai 2005 (SR 814.81): Art. 3 und 20, Anhänge 2.4, 2.5, 2.6.

ChemV

Verordnung über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (Chemikalien­ verordnung) vom 5. Juni 2015 (SR 813.11): Art. 1 Abs. 2, Art. 55-57, Art. 61 f., Art. 67.

GSchG

Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz) vom 24. Januar 1991 (SR 814.20): Art. 3, 3a, 6, 19, 20, 43 und 44 Abs. 2 lit. a, 70 und 71.

GSchV

Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (SR 814.201): Art. 29, Art. 31 f., An­ hang 2, Ziff. 2 sowie Anhang 4 Ziff. 12 und 22.

PSMV

Verordnung über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Pflanzenschutzmit­ telverordnung) vom 12. Mai 2010 (SR 916.161): Art. 61, Art. 63, Art. 65, Art. 68 Abs. 13.

VVEA

Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen vom 4. Dezember 2015 (SR 814.600): Art. 36 und Anhang 2 Ziff. 1

USG

Bundesgesetz über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz) vom 7. Oktober 1983 (SR 814.01): Art. 28, Art. 60 f.

VTNP

Verordnung über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten vom 25. Mai 2011 (SR 916.441.22): Art. 25 Abs. 2 und Anhang 7 Ziff. 11.

Kanton KGSchG

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Kantonales Ge­ wässerschutzgesetz) vom 8. Juni 1997 (BR 815.100): Art. 2, Art. 24-26.

KGSchV

Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Kantonale Gewässerschutzverordnung) vom 27. Januar 1997 (BR 815.200): Art. 1 Abs. 2, Art. 7 lit. d, Art. 8-12.

Lebensmittelgesetzgebung Bund HyV

Hygieneverordnung des EDI über die Hygiene beim Umgang mit Lebensmitteln vom 16. Dezember 2016 (SR 817.024.1): Art. 16, Art. 66 ff.

LMG

Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz) vom 20. Juni 2014 (SR 817.0): Art. 7, Art. 10, Art. 26.

LGV

Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dezember 2016 (SR 817.02): Art. 8 f„ Art. 73 ff.

TBDV

Verordnung des EDI über Trinkwasser sowie Wasser in öffentlich zugänglichen Bädern und Duschanlagen vom 16. Dezember 2016 (SR 817.022.11): Art. 3-6 und Anhang 13.

Andere Bund StGB

Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 (SR 311.0): Art. 109 und

Art. 234 WaG

Bundesgesetz über den Wald vom 4. Oktober 1991 (SR 921.0): Art. 18.

WaV

Verordnung über den Wald (Waldverordnung) vom 30. November 1992 (SR 921.01):

Art. 25 1

Ber. Nr. 6342

Anhang 9-A1

Kanton KRG

Raumplanungsgesetz für den Kanton Graubünden vom 6. Dezember 2004 (BR 801.100): Art. 98.

KRVO

Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubünden vom 24. Mai 2005 (BR 801.110).

Vollzugshilfen (Wegleitungen, Richtlinien, Merkblätter usw.) und Normen ANU 2017: Weisung über die Bewirtschaftung von Bauabfällen, Weisung Nr. BW001, Amt für Na­ tur und Umwelt Graubünden. -

ANU 2011 : Durchführung von Dichtigkeitsprüfungen bei Behältern von privaten Abwasseranla­ gen, Merkblatt AM017, Amt für Natur und Umwelt Graubünden. ANU 2009: Bauarbeiten in Grundwasserschutzzonen (Zonen S), Merkblatt UM012, Amt für Natur und Umwelt Graubünden. BAFU 2006: Richtlinie für die Verwertung mineralischer Bauabfälle, Umwelt-Vollzug Nr. 0631, Bundesamt für Umwelt, Bern. BAFU und BLW 2012: Nährstoffe und Verwendung von Düngern in der Landwirtschaft. Ein Modul der Vollzugshilfe Umwelt in der Landwirtschaft, Umwelt-Vollzug Nr. 1225, Bundesamt für Umwelt und Bundesamt für Landwirtschaft, Bern. BAFU und BLW 2011 : Baulicher Umweltschutz in der Landwirtschaft. Ein Modul der Vollzugshilfe Umwelt in der Landwirtschaft, Umwelt-Vollzug Nr. 1101, Stand Mai 2012, Bundesamt für Umwelt und Bundesamt für Landwirtschaft, Bern. BUWAL 2004 (heute BAFU): Wegleitung Grundwasserschutz, Vollzug Umwelt Nr. 2508, Bundes­ amt für Umwelt, Wald und Landschaft BUWAL, Bern. BUWAL 2002 (heute BAFU): Wegleitung Gewässerschutz bei der Entwässerung von Verkehrs­ wegen, Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft BUWAL, Bern. SIA-Norm 190, Ausgabe 2017: Kanalisationen, Schweizerischer Ingenieur- und Architektenverein. SIA-Norm 190.203 Ausgabe 2015: Einbau und Prüfung von Abwasserleitungen und -kanälen, Schweizerischer Ingenieur- und Architektenverein.

-

SVGW 2005: Richtlinie für die Qualitätsüberwachung in der Trinkwasserversorgung, Schweizeri­ scher Verein des Gas- und Wasserfaches. SVGW 2005: Richtlinie für die Qualitätssicherung in Grundwasserschutzzonen, Schweizerischer Verein des Gas- und Wasserfaches. VSA 2002: Richtlinie Dichtheitsprüfungen an Abwasseranlagen, Verband Schweizer Abwasserund Gewässerschutzfachleute. WBF 2017: Grundlagen für die Düngung landwirtschaftlicher Kulturen in der Schweiz (GRUD 2017), Forschungsanstalt Agroscope.

Endnoten

1 Version 1.2 vom 8. August 2018

2

Ber. Nr. 6342

Anhang 9-A2

Anhang 2 zum Schutzzonenreglement'

Massnahmen bei bestehenden Bauten und Anlagen sowie bestehenden Nut­ zungen, die nicht dem Schutzzonenreglement entsprechen

Brunnenbleis unten und oben Massnahmen in der Zone S3 Bestehende Baute, Anlage oder Nutzung

Par­ zelle Nr.

Massnahmen

keine

1

keine

Frist (ab Inkraft­ treten des Reg­ lements) oder Häufigkeit?

Wer hat Mass­ nahme durch zu führen

Zustän­ digkeit (Kon­ trolle und Voll­ zug

Eigentü­ mer der Fassung

Ge­ meinde

Wer hat Mass­ nahme durch zu führen

Zustän­ digkeit (Kon­ trolle und Voll­ zug

Eigentü­ mer der Fassung

Ge­ meinde

Wer hat Mass­ nahme durch zu führen

Zustän­ digkeit (Kon­ trolle und Voll­ zug

Eigentü­ mer der Fassung

Ge­ meinde

Massnahmen in der Zone S2 Bestehende Baute, Anlage oder Nutzung

Par­ zelle Nr.

Massnahmen

keine

1

keine

Frist (ab Inkraft­ treten des Reg­ lements) oder Häufigkeit?

Massnahmen in der Zone S1 Bestehende Baute, Anlage oder Nutzung

Par­ zelle Nr.

Massnahmen

Fassungsbereich

1

keine

Frist (ab Inkraft­ treten des Reg­ lements) oder Häufigkeit?

2

Fadelia Massnahmen in der Zone S3 Bestehende Baute, Anlage oder Nutzung

Par­ zelle Nr.

Massnahmen

keine

1 830

keine

Frist (ab Inkraft­ treten des Reg­ lements) oder Häufigkeit?

Wer hat Mass­ nahme durch zu führen

Zustän­ digkeit (Kon­ trolle und Voll­ zug

Eigentü­ mer der Fassung

Ge­ meinde

Wer hat Mass­ nahme durch zu führen

Zustän­ digkeit (Kon­ trolle und Vollzug

Eigentü­ mer der Fassung

Ge­ meinde

Massnahmen in der Zone S2 Bestehende Baute, Anlage oder Nutzung

Par­ zelle Nr.

Massnahmen

keine

1 830

keine

Frist (ab Inkraft­ treten des Reg­ lements) oder Häufigkeit?

Massnahmen in der Zone S1

O

Bestehende Baute, Anlage oder Nutzung

Par­ zelle Nr.

Massnahmen

Frist (ab Inkraft­ treten des Reg­ lements) oder Häufigkeit?

Wer hat Mass­ nahme durch zu führen

Zustän­ digkeit (Kon­ trolle und Vollzug

Fassungsbereich

1

Zone S1 fest einzäunen

Innert Jahresfrist

Eigentü­ mer der Fassung

Ge­ meinde

3

Ahorni Massnahmen in der Zone S3 Bestehende Baute, Anlage oder Nutzung

Par­ zelle Nr.

Massnahmen

keine

1

keine

Frist (ab Inkraft­ treten des Reg­ lements) oder Häufigkeit?

Wer hat Mass­ nahme durch zu führen

Zustän­ digkeit (Kon­ trolle und Voll­ zug

Eigentü­ mer der Fassung

Ge­ meinde

Wer hat Mass­ nahme durch zu führen

Zustän­ digkeit (Kon­ trolle und Voll­ zug

Eigentü­ mer der Fassung

Ge­ meinde

Wer hat Mass­ nahme durch zu führen

Zustän­ digkeit (Kon­ trolle und Vollzug

Eigentü­ mer der Fassung

Gemeinde

Massnahmen in der Zone S2 Bestehende Baute, Anlage oder Nutzung

Par­ zelle Nr.

Massnahmen

keine

1

keine

Frist (ab Inkraft­ treten des Reg­ lements) oder Häufigkeit?

Massnahmen in der Zone S1 Bestehende Baute, Anlage oder Nutzung

Par­ zelle Nr.

Massnahmen

Fassungsbereich

1

keine

Frist (ab Inkraft­ treten des Reg­ lements) oder Häufigkeit?

4

Ustribbödeli Massnahmen in der Zone S3 Bestehende Baute, Anlage oder Nutzung

Strassen und Plätze

Alle Strassen

Land- oder forstwirtschaftlicher Weg, der dem allgemeinen Motorfahrzeugverkehr nicht offen steht und der Art. 10 Abs. 3 nicht erfüllt

Parzelle Nr.

Massnahmen

Frist (ab Inkrafttreten des Reglements) oder Häufigkeit?

Wer hat Massnähme durch zu führen

Zuständigkeit (Kontrolle und Voll­ zug

1

Hinweisschild "Wasserschutzgebiet" anbringen

1 Jahr

Zuständige Behörde

Gemeinde

Evtl. Einschränkungen für Transporte mit was­ sergefährdenden Flüssigkeiten Schutzmassnahmen nach Art. 10 Abs. 3:

Innert Jahresfrist Gemeinde

1. Projekt einreichen

Innert Jahresfrist

Gemeinde oder Inhaber

2. Projekt ausführen

5 Jahre

Wer hat Mass­ nahme durch zu führen

Zustän­ digkeit (Kon­ trolle und Vollzug

Eigentü­ mer der Fassung

Ge­ meinde

1

Alp weg nach Fadella (unbefestigt)

Massnahmen in der Zone S2 Bestehende Baute, Anlage oder Nutzung

Par­ zelle Nr.

Massnahmen

keine

1

keine

Frist (ab Inkraft­ treten des Reg­ lements) oder Häufigkeit?

Massnahmen in der Zone S1 Bestehende Baute, Anlage oder Nutzung

Par­ zelle Nr.

Massnahmen

Frist (ab Inkraft­ treten des Reg­ lements) oder Häufigkeit?

Wer hat Mass­ nahme durch zu führen

Zustän­ digkeit (Kon­ trolle und Vollzug

Fassungsbereich

1

Zone S1 Einzäunung anpassen

Innert Jahresfrist

Ge­ meinde

Temporäre Einzäunung

Ab nächster Wei­ desaison; da­ nach jährlich vor dem Start der Weidesaison

Eigentü­ mer der Fassung

Erweiterter Fassungsbereich (Viehruheplatz)

5

Schwemmi Massnahmen in der Zone S3 Bestehende Baute, Anlage oder Nutzung

Parzelle Nr.

Massnahmen

Frist (ab Inkrafttreten des Reglements) bzw. Häufigkeit

Wer hat Massnähme durch zu führen?

Zuständigkeit (Kontrolle und Voll­ zug)

Strassen und Plätze

1

Hinweisschild "Wasserschutzgebiet” anbringen

1 Jahr

Zuständige Behörde

Gemeinde

Evtl. Einschränkungen für Transporte mit was­ sergefährdenden Flüssigkeiten Schutzmassnahmen nach Art. 10 Abs. 3:

Innert Jahresfrist Gemeinde

1. Projekt einreichen

Innert Jahresfrist

Gemeinde oder Inhaber

2. Projekt ausführen

5 Jahre

Alle Strassen

Land- oder forstwirtschaftlicher Weg, der dem allgemeinen Motor­ fahrzeugverkehr nicht offen steht und der Art. 10 Abs. 3 nicht erfüllt

1

Alpweg nach Pa­ della (unbefestigt)

Massnahmen in der Zone S2 Bestehende Baute, Anlage oder Nutzung

Par­ zelle Nr.

Massnahmen

Frist (ab Inkraft­ treten des Reg­ lements) oder Häufigkeit?

Wer hat Mass­ nahme durch zu führen

Zustän­ digkeit (Kon­ trolle und Vollzug

Strassen und Plätze

1

Fahrverbot für Motorfahrzeuge (land- und forstwirtschaftlicher Verkehr [soweit notwen­ dig mit Zusatz: sowie Zubringerdienst] gestat­ tet)

Innert Jahresfrist

Ge­ meinde bzw. Ei­ gentümer

Ge­ meinde

Alpweg nach Fadella, unbefes­ tigt

und Schutzmassnahmen nach Art. 20 Abs. 1

5 Jahre

Massnahmen in der Zone S1 Bestehende Baute, Anlage oder Nutzung

Par­ zelle Nr.

Massnahmen

Frist (ab Inkraft­ treten des Reg­ lements) oder Häufigkeit?

Wer hat Mass­ nahme durch zu führen

Zustän­ digkeit (Kon­ trolle und Vollzug

Fassungsbereich

1

Zone S1 fest einzäunen

Innert Jahresfrist

Ge­ meinde bzw. Ei­ gentümer

Ge­ meinde

6

Schneller Massnahmen in der Zone S3 Bestehende Baute, Anlage oder Nutzung

Par­ zelle Nr.

Massnahmen

keine

1

keine

Frist (ab Inkraft­ treten des Reg­ lements) oder Häufigkeit?

Wer hat Mass­ nahme durch zu führen

Zustän­ digkeit (Kon­ trolle und Voll­ zug

Eigentü­ mer der Fassung

Ge­ meinde

Wer hat Mass­ nahme durch zu führen

Zustän­ digkeit (Kon­ trolle und Voll­ zug

Eigentü­ mer der Fassung

Ge­ meinde

Massnahmen in der Zone S2 Bestehende Baute, Anlage oder Nutzung

Par­ zelle Nr.

Massnahmen

keine

1

keine

Frist (ab Inkraft­ treten des Reg­ lements) oder Häufigkeit?

Massnahmen in der Zone S1 Bestehende Baute, Anlage oder Nutzung

Par­ zelle Nr.

Massnahmen

Frist (ab Inkraft­ treten des Reg­ lements) oder Häufigkeit?

Wer hat Mass­ nahme durch zu führen

Zustän­ digkeit (Kon­ trolle und Vollzug

Fassungsbereich

1

Erneuerung Kontrollschacht/Brunnenstube

5 Jahre

Eigentü­ mer der Fassung

Ge­ meinde

7

Hüttliwald Massnahmen in der Zone S3 Bestehende Baute, Anlage oder Nutzung

Strassen und Plätze

Alle Strassen

Land- oder forstwirtschaftlicher Weg, der dem allgemeinen Motor­ fahrzeugverkehr nicht offen steht und der Art. 10 Abs. 3 nicht erfüllt

Parzelle Nr.

Massnahmen

Frist (ab Inkrafttreten des Reglements) bzw. Häufigkeit

Wer hat Massnähme durch zu führen?

Zuständlgkelt (Kontrolle und Voll­ zug)

1

Hinweisschild "Wasserschutzgebiet" anbringen

1 Jahr

Zuständige Behörde

Gemeinde

Evtl. Einschränkungen für Transporte mit was­ sergefährdenden Flüssigkeiten Schutzmassnahmen nach Art. 10 Abs. 3:

Innert Jahresfrist Gemeinde

1. Projekt einreichen

Innert Jahresfrist

Gemeinde oder Inhaber

2. Projekt aus führen

5 Jahre

1

oder Absolutes Fahrverbot: Wegsperrung mittels Blocksteinen

Forstlicher Fahr­ weg, unbefestigt

Innert Jahresfrist

Massnahmen in der Zone S2 Bestehende Baute, Anlage oder Nutzung

Par­ zelle Nr.

Massnahmen

Frist (ab Inkraft­ treten des Reg­ lements) bzw. Häufigkeit

Wer hat Mass­ nahme durch zu führen?

Zustän­ digkeit (Kon­ trolle und Voll­ zug)

Strassen und Plätze

1

Fahrverbot für Motorfahrzeuge (land- und forstwirtschaftlicher Verkehr [soweit notwen­ dig mit Zusatz: sowie Zubringerdienst] gestat­ tet)

Innert Jahresfrist

Ge­ meinde bzw. Ei­ gentümer

Ge­ meinde

Forstlicher Fahrweg, unbefes­ tigt

und Schutzmassnahmen nach Art. 20 Abs. 1

5 Jahre

oder Absolutes Fahrverbot: Wegsperrung mittels Blocksteinen (siehe Massnahmen Zone S3Ì

Innert Jahresfrist

Massnahmen in der Zone S1 Bestehende Baute, Anlage oder Nutzung

Par­ zelle Nr.

Massnahmen

Frist (ab Inkraft­ treten des Reg­ lements) oder Häufigkeit?

Wer hat Mass­ nahme durch zu führen

Zustän­ digkeit (Kon­ trolle und Voll­ zug

Fassungsbereich

1

Zone S1 fest einzäunen

Innert Jahresfrist

Gemeinde

Forstlicher Fahrweg

1

Verlegung des Fahrweges ausserhalb Zone S1

Innert Jahresfrist

Eigentü­ mer der Fassung Eigentü­ mer der Fassung

Ge­ meinde

8

Messhalde Massnahmen in der Zone S3 Bestehende Baute, Anlage oder Nutzung

Strassen und Plätze

Alle Strassen

Land- oder forstwirtschaftlicher Weg, der dem allgemeinen Motor­ fahrzeugverkehr nicht offen steht und der Art. 10 Abs. 3 nicht erfüllt

Parzelle Nr.

Massnahmen

Frist (ab Inkrafttreten des Reglements) bzw. Häufigkeit

Wer hat Massnähme durch zu führen?

Zuständigkeit (Kontrolle und Voll­ zug)

1

Hinweisschild "Wasserschutzgebiet" anbringen

1 Jahr

Zuständige Behörde

Gemeinde

Evtl. Einschränkungen für Transporte mit was­ sergefährdenden Flüssigkeiten Schutzmassnahmen nach Art. 10 Abs. 3:

Innert Jahresfrist

Innert Jahresfrist

Gemeinde oder Inhaber

Gemeinde

1. Projekt einreichen 2. Projekt ausführen

5 Jahre

1

oder Absolutes Fahrverbot: Wegsperrung mittels Blocksteinen

Forstlicher Fahr­ weg, unbefestigt

Innert Jahresfrist

Massnahmen in der Zone S2 Bestehende Baute, Anlage oder Nutzung

Par­ zelle Nr.

Massnahmen

Frist (ab Inkraft­ treten des Reg­ lements) bzw. Häufigkeit

Wer hat Mass­ nahme durch zu führen?

Zustän­ digkeit (Kon­ trolle und Voll­ zug)

Strassen und Plätze

1

Fahrverbot für Motorfahrzeuge (land- und forstwirtschaftlicher Verkehr [soweit notwen­ dig mit Zusatz: sowie Zubringerdienst] gestat­ tet)

Innert Jahresfrist

Ge­ meinde bzw. Ei­ gentümer

Ge­ meinde

Forstlicher Fahrweg, unbefes­ tigt

und Schutzmassnahmen nach Art. 20 Abs. 1

5 Jahre

oder Absolutes Fahrverbot: Wegsperrung mittels Blocksteinen (siehe Massnahmen Zone S3)

Innert Jahresfrist

Massnahmen in der Zone S1 Bestehende Baute, Anlage oder Nutzung

Par­ zelle Nr.

Massnahmen

Frist (ab Inkraft­ treten des Reg­ lements) oder Häufigkeit?

Wer hat Mass­ nahme durch zu führen

Zustän­ digkeit (Kon­ trolle und Voll­ zug

Fassungsbereich

1

ZoneSI temporär einzäunen

Ab nächster Wei­ desaison; da­ nach jährlich vor dem Start der Weidesaison

Ge­ meinde bzw. Ei­ gentümer

Ge­ meinde

Erneuerung Brunnenstube

5 Jahre

9

Chrüzböden Massnahmen in der Zone S3 Bestehende Baute, Anlage oder Nutzung

Par­ zelle Nr.

Massnahmen

keine

1

keine

Frist (ab Inkraft­ treten des Reg­ lements) oder Häufigkeit?

Wer hat Mass­ nahme durch zu führen

Zustän­ digkeit (Kon­ trolle und Voll­ zug

Eigentü­ mer der Fassung

Ge­ meinde

Wer hat Mass­ nahme durch zu führen

Zustän­ digkeit (Kon­ trolle und Voll­ zug

Eigentü­ mer der Fassung

Ge­ meinde

Massnahmen in der Zone S2 Bestehende Baute, Anlage oder Nutzung

Par­ zelle Nr.

Massnahmen

keine

1

keine

Frist (ab Inkraft­ treten des Reg­ lements) oder Häufigkeit?

Massnahmen in der Zone S1 Bestehende Baute, Anlage oder Nutzung

Par­ zelle Nr.

Massnahmen

Frist (ab Inkraft­ treten des Reg­ lements) oder Häufigkeit?

Wer hat Mass­ nahme durch zu führen

Zustän­ digkeit (Kon­ trolle und Vollzug

Fassungsbereich

1

Zone S1 einzäunen

Ab nächster Wei­ desaison; da­ nach jährlich vor dem Start der Weidesaison

Eigentü­ mer der Fassung

Ge­ meinde

10

Obersäss Massnahmen in der Zone S3 Bestehende Baute, Anlage oder Nutzung

Par­ zelle Nr.

Massnahmen

keine

1

keine

Frist (ab Inkraft­ treten des Reg­ lements) oder Häufigkeit?

Wer hat Mass­ nahme durch zu führen

Zustän­ digkeit (Kon­ trolle und Voll­ zug

Eigentü­ mer der Fassung

Ge­ meinde

Massnahmen in der Zone S2 Bestehende Baute, Anlage oder Nutzung

Par­ zelle Nr.

Massnahmen

Frist (ab Inkraft­ treten des Reg­ lements) oder Häufigkeit?

Wer hat Mass­ nahme durch zu führen

Zustän­ digkeit (Kon­ trolle und Voll­ zug

Sumpf-ZMoorgebiete

1

Temporär auszäunen

Ab nächster Wei­ desaison; da­ nach jährlich vor dem Start der Weidesaison

Eigentü­ mer der Fassung

Ge­ meinde

Massnahmen in der Zone S1 Bestehende Baute, Anlage oder Nutzung

Par­ zelle Nr.

Massnahmen

Frist (ab Inkraft­ treten des Reg­ lements) oder Häufigkeit?

Wer hat Mass­ nahme durch zu führen

Zustän­ digkeit (Kon­ trolle und Vollzug

Fassungsbereich

1

Zone S1 temporär einzäunen

Ab nächster Wei­ desaison; da­ nach jährlich vor dem Start der Weidesaison

Eigentü­ mer der Fassung

Ge­ meinde

11

Putz Massnahmen Bestehende Baute, Anlage oder Nutzung

Par­ zelle Nr.

Massnahmen

Frist (ab Inkraft­ treten des Reg­ lements) oder Häufigkeit?

Wer hat Mass­ nahme durch zu führen

Zustän­ digkeit (Kon­ trolle und Voll­ zug

Brunnen

1

Anbringen Schild: "Kein Trinkwasser"

Innert Jahresfrist

Ge­ meinde bzw. Eiqentümer

Ge­ meinde