Quartierplan Cavendel
Procedura da plan da quartier · Cazis
Document
- Numer
- 15.GDEf1
- Gener
- Procedura da plan da quartier
- Vischnanca
- Cazis
- Chantun
- Graubünden
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeindeverwaltung
- En vigur dapi
- 02-02-2015
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Graubünden
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Text
3661_B_QP_Cavendel_Platzhalter.pdf
Kanton Graubünden Gemeinde Cazis
Quartierplan Cavendel Beschluss des Gemeindevorstandes vom 02.02.2015 (Art. 19 KRVO)
Hinweis: Dies ist ein Dokument, welches im Rahmen des ÖREB-Katasters Graubünden als
Platzhalter eingesetzt wird. Auskünfte zum Beschluss und dessen Inhalt erteilt die Gemeinde.
3661_V_QP_Cavendel_QPV.pdf
Gemeinde Cazis Quartierplan Cavendel
Quartierplanvorschriften
Öffentliche Auflage vom 6. Oktober 2014
bis 4. November 2014
Genehmigt durch den Gemeindevorstand am: 2. Februar 2015
Der Gemeindepräsident
Der Gemeindekanzlist
Markus Hunge
Cazis, 2. Februar 2015
INHALTSVERZEICHNIS l. Allgemeines.......2esessessssnssnssnsnnnnnnnnnsnennnnnnnnnnnnnennnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnn
Art. 1
Zweck...neceesesessessesnssnsnnsnnnnnennennennennnnnnnennnnnnnnnnnnnnnnsnnnnnensnnsnnnnnen
Art. 2
Geltungsbereich...........esusssssssssesensnnsnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnennnnnennen
Art. 3
Bestandteile des Quartierplans......ucseesnesseeesnssnsennnnnnennnnnennnnnnnnnnnnnnnn
Il. Baulandumlegung „une... 200000004 unnumen rennen rennen summer s anna uno
Art. 4
Baulandumlegung........uesussssessseessesnesnennnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnennnnnnnnnnen
Art. 5
Bestandesplan ...........s0ss0ssssnsennensnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnennennennen
Art. 6
Neuzuteilung .......uesessesssessesnensnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnennennnnnnnennnnnnnnnnnen
Art. 7 WERkAusaleich ana ame name satten namen naar vemaene n neaen e nemne venıe
Art. 8
Mutationsdokumente.......uessssessessennensennnennnnnnnennnnunnennnnnsnnennnnnennnnen III. Gestaltung. ........222esseseessnsennsennennnennnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnennnnnnnnnennnnnnnnn
Art. 9
Gebäudeabstand .........2.2222022sssennenennnnennnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnn nennen
Art. 10
Terrainveränderungen.......ucsssesesssssssennsneennnnnnnnnnennnnnnnnenennennnnnennnn
Art. 11
Gewässerabstand.........2202022ssssssesnennnnnnnnnnnnnnnnnnnnennnnnnnnnnnnnennnnnnene
DV. ELSCHÜIESSUNG zucnann sau. o maus 6 sam. nano um anne rem nee e name Dr
Art. 12
Verkehrsanlagen.............20s40s0s20snsnnennsnnnnnsnnnnennnnnnnnnnnnnenennnnnnnnnene
38 weitere Artikel
Art. 13
Parkierung.......esessessessssssensesennnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnennnnnnnnnnnnnnnnnnnennen
Art. 14
Versorgung und Entsorgung.........22222220s2snennennnnnnnnnnnnnnnnenn nennen nennen
Art. 15
Anschluss an das Versorgungsnetz ......eceseesesesssnenssnnnnennnnnnnnennnnnnnnenn
Art. 16 Unverschmutztes Abwasser (Meteorwasser)...eseesesssssesnesnsnnennenneneennenen
Art. 17
Durchleitungsrechte.........ussusssssessesseenensnennnnnnnennnnnnnnnnennnnnnn nennen V. Ausführung, Unterhalt, Erneuerung der Erschliessungsanlagen.........u..2202000....
Art. 18
Öffentliche Anlagen.....eseeseessenssnnsensnnsnnnsnnennnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnennnennenn
Art. 19
Private Anlagen......esesesessesesesensensnennnnsnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnennnnnnnnnnennnn
VI. Finanzierung der Erschliessungsanlagen.........2222esssssssesenennnnsnnnnnennnnnnnnnnnnn
Art. 20
Kosten der Quartiererschliessung ..........2222220ss0ssnnesnsensnnnnenennnnnnnnnnnnn
Art. 21 Öffentliche Versorgungs- und Entsorgungsanlagen....zuaneeenseeneeeeeseeeeennnn
Art. 22 Private Versorgungs- und Entsorgungsanlagen.....eccecnesneseeeeseneeneeeennennn
Art. 23
Private Erschliessungsanlagen........uu222essssesesssneenennnnnnnnennnnnnnnnennnnnnn VII. Schlussbestimmungen................-.s0s0ss00sssnnsennnnsnnnnnnennnnnnnnnnnnnennnnennnnnnn
Art. 24
Planungskosten..........essessssnsensnnnnnnennnnnnnnnnnnnnnnnnnennnnnnnennennennnnnnnn
Art. 25
Grundbuch..........sesssssssssnssnnsennnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnennnnnnnnnennnnnnnnnnennnn
Quartierplanvorschriften Cavendel
Gemeinde Cazis Quartierplan Cavendel mit Landumlegung Gestützt auf Art. 51 und 65 Raumplanungsgesetz für den Kanton Graubünden (KRG) und Art. 19 und 33 Raumplanungsverordnungfür den Kanton Graubünden (KRVO) erlässt der Gemeindevorstand von Cazis die vorliegende Quartierplanung mit Landumlegung. Soweit die Quartierplanvorschriften keine besonderen Bestimmungenenthalten, gelten die Bestimmungen desjeweils rechtsgültigen betreffenden Rechts.
Allgemeines
Art. 1 Zweck
Der Quartierplan Cavendel mit Landumlegung bezweckt, die Parzellierung, Bebauung, Erschliessung und Gestaltung im Beizugsgebiet zu regeln.
Art. 2 Geltungsbereich
Der Quartierplan Cavendel mit Landumlegung umfasst das Beizugsgebiet gemässEinleitungsbeschluss 1:1”500 mit den Parzellen Nr. 99 (Teilparzelle in der Wohnzone1), 101, 102 (Teilparzelle), 209, 288 (Teilparzelle), 312, 870, 899, 1208 (Teilparzelle) und 1209.
Art. 3 Bestandteile des Quartierplans
Der Quartierplan Cavendel mit Landumlegungbesteht aus folgenden Bestandteilen: Verbindliche Bestandteile:
Quartierplanvorschriften mit Tabelle (19.1.2015) Quartierplan Bestandesplan 1:1’000 Quartierplan Neuzuteilungsplan 1:1”000 Quartierplan Erschliessungsplan 1:1’000 Grundbuchliche Behandlung des Quartierplans Cavendel
vom 2. Febr. 2015 vom 2. Febr. 2015 vom 2. Febr. 2015 vom 2. Febr. 2015 vom 10.Febr.2015
Nicht verbindlicher Bestandteil: Planungs- und Mitwirkungsbericht vom 2. Febr. 2015
Quartierplanvorschriften Cavendel
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Baulandumlegung
Art. 4 Baulandumlegung
Die Baulandumlegung dient der Schaffung zweckmässig überbaubarerParzellen. Gleichzeitig werden die für die interne Erschliessung erforderlichen Flächen ausgeschieden und die Grundstücksgrenzen den neuen Verhältnissen angepasst.
Art. 5 Bestandesplan
Die in den Quartierplan einbezogenenFlächen sowie die bestehenden Eigentumsverhältnisse sind aus dem Bestandesplan, der Bestandestabelle und der grundbuchlichen Behandlung zu entnehmen.
Art. 6 Neuzuteilung
Die Neuparzellierung der in die Baulandumlegung einbezogenen Grundstücke erfolgt gemäss Neuzuteilungsplan sowie Bestandes- und Neuzuteilungstabelle.
Art. 7 Wertausgleich
Der Wertausgleich erfolgt durch die Neuzuteilung. Wo eine Mehr- oder Minderzuteilung resultiert, wird der Ausgleich bilateral vor der Anmerkung des Quartierplans im Grundbuchgeregelt.
Art. 8 Mutationsdokumente
Bei den im Neuzuteilungsplan und in der Bestandes- und Landumlegungstabelle angegebenenFlächenhandelt es sich um Zirkamasse. Massgeblich sind die Masse der amtlichen Neuvermessung.
Gestaltung
Art. 9 Baba ebeand
Der minimale Gebäudeabstand ergibt sich aus der Summe der Grenzabstände. Wo zur Einhaltung der feuerpolizeilichen Bestimmungen grössere Abstände erforderlich sind, ist der halbe maximale Gebäudeabstand in jedem Fall auf der eigenen Parzelle ein-
zuhalten. Im gegenseitigen schriftlichen Einvernehmen könnendie Nachbarn darauf verzichten, einen zusätzlichen Abstand einzuhalten. Vorbehaltenbleibt die Genehmigung durch die Feuerpolizei.
Quartierplanvorschriften Cavendel
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Art. 10 Terrainveränderungen
Terrainveränderungensind auf das absolute Minimum zu beschränken. Bei Abgrabungensind die Gesamt- sowie Fassadenhöhen vom neu gestalteten Terrain zu messen. Durch Aufschüttungen oder Abgrabungen dürfen die Höhenvorschriften nicht umgangen werden.
Art. 11 Gewä
at
Der Gewässerabstand ergibt sich aus dem Gewässerraum gemäss Zonenplan und darf nicht überbaut werden. Die zulässige Nutzung richtet sich nach Art. 41c GSchV.
V.
Erschliessung
Art. 12 Verkehrsanlagen
Die Erschliessung des Quartierplangebietes mit Verkehrsanlagen erfolgt nach dem Erschliessungsplan. Lage und Ausdehnungder Erschliessungsanlagensind für die Quartierplanbeteiligten verbindlich.
Art. 13 Parkierung
Die für Bauvorhaben im Quartierplangebiet notwendige Anzahl Abstellplätze für Motorfahrzeuge wird nach den Bestimmungendes Baugesetzes im Baubewilligungsverfahren festgelegt. Das Parkieren von Fahrzeugen auf der Quartierstrasse ist nicht gestattet.
Art. 14 Versorgung und Entsorgung
Die Erschliessung des Quartiers mit Wasser- und Abwasserleitungen sowie Anlagen und Leitungen der Energieversorgungrichtet sich nach dem Erschliessungsplan. Die Linienführung der projektierten öffentlichen Wasser- und Abwasserleitungen so-
wie Anlagen und Leitungen der Energieversorgung, der Telekommunikation sind für
die Quartierplanbeteiligten verbindlich.
Art. 15 Anschluss an das Versorgungsnetz
REINER
Neue Bauten und Anlagen im Quartierplangebiet sind gemäss Erschliessungsplan an die bestehenden oder neu zu erstellenden öffentlichen Werkleitungen, an die elektrischen Leitungen und die Leitungen der Telekommunikation anzuschliessen.
Quartierplanvorschriften Cavendel
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Abweichungen von den im Erschliessungsplan vorgesehenenprivaten Anschlusspunkten und -leitungen sind im Baubewilligungsverfahren zulässig.
Art. 16 Unverschmutztes Abwasser (Meteorwasser)
Das auf den Parzellen und neuenErschliessungsflächen anfallende unverschmutzte Abwasser ist separat zu fassen und gemäss den Weisungen der Gemeinde im Trennsystem abzuführen.
Art. 17 Durchleitungsrechte
Die in den Quartierplan einbezogenen Grundeigentümersind verpflichtet, die Durchleitung von öffentlichen und privaten Versorgungsleitungeneinschliesslich Hausanschlussleitungen samt zugehörigen Anlagen auf ihren Grundstücken ohne Anspruch auf Entschädigung zu dulden. Die Linienführung der bestehenden und geplanten Leitungenist aus dem Erschliessungsplanersichtlich. Die Kostenallfälliger Leitungsverlegungen gehen zu Lasten der Leitungseigentümer.
Ausführung, Unterhalt, Erneuerung der Erschliessungsanlagen
Art. 18 Öffentliche Anlagen
Die für die Erschliessung des Quartiers erforderlichen Strassen, Wasser- und Abwas-
seranlagen gelten als öffentliche Anlagen.
Die Projektierung und die Erstellung sowie der Unterhalt und die Erneuerung dieser öffentlichen Erschliessungsanlagenist Sache der Gemeinde. Die Kostenaufteilung ist in Art. 20 und 21 geregelt.
Art. 19 Private Anlagen
Die Quartierplanbeteiligten haben die Ablagerung von Schnee aus der Räumung der Zufahrten auf ihrem Boden ohne Anspruchauf Entschädigung zu dulden.
Quartierplanvorschriften Cavendel
Vı.
Finanzierung der Erschliessungsanlagen
Art. 20 Kosten der Quartiererschliessung
Die Kosten für die Erstellung der Quartierstrassen einschliesslic h Landbedarf gehen zu Lasten der Quartierplanbeteiligten, und zwar nach Massgabe der Zuteilungswerte. Die Kosten des Unterhaltes und allfälliger Erneuerungen dersel ben gehen zu Lasten der Gemeinde.
Art. 21 Öffentliche Versorgungs- und Entsorgungsanlagen
Die Kosten für die Erstellung der öffentlichen Wasser- und Abwass erleitungeninnerhalb des Quartierplanperimeters gehen zu Lasten der Grundeigentü mer, und zwar nach Gewichtung (Tabelle Erschliessungskosten). Die Kosten des Unterhaltes und allfälliger Erneuerungen derselben gehen zu Lasten der Gemeinde.
Art. 22 Private Versorgungs- und Entsorgungsanlagen
Die Kosten für die privaten Versorgungs- und Entsorgungsanlagen sind von jenen Quartierplanbeteiligten zu tragen, denen diese Anlagendien en.
Private Erschliessungsanlagen Die Kosten für die Erstellung, den Unterhalt und die Erneuerung der privaten Erschliessungsanlagen wie Hauszufahrten und Hauszugänge, Garage n, Abstellplätze, Hausanschlüsse und dergleichen tragen die Eigentümer, denen diese Anlagendienen. Dienen private Anlagen mehreren Eigentümern gemeinsam, regeln sie die Aufteilung der Kosten für deren Erstellung, Unterhalt und Erneuerungselbst. Können sie sich über die Aufteilung der Kosten nicht einigen, entscheidet der Gemeindevorstand.
VI.
Schlussbestimmungen
Art. 24 Planungskosten
Die Quartierplanungskosten, bestehend aus den Auslagen der Gemein defür die planerische undjuristische Beratung sowie die Prüfung, Genehmigun g und Anmerkung /
SE en
Eintragung des Quartierplans im Grundbuch des aktuellen
Verfahrens sowie Kosten
der Baulandumlegung gehen zu Lasten der privaten Quartierplan
Quartierplanvorschriften Cavendel
beteiligten.
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Art. 25 Grundbuch
Der Gemeindevorstand lässt den vorliegenden Quartierplan nach Eintritt der Rechtskraft im Grundbuch der Gemeinde Cazis anmerken.
Art. 26 Aufhebung, Änderung des Quartierplans
Für die Aufhebung oder Abänderung desvorliegenden Quartierplans gelten die Vorschriften der kantonalen Raumplanungsgesetzgebung. 2. Februar 2015 / Ca
Quartierplanvorschriften Cavendel
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Basas legalas
801.100 · KRG · Chantun
801.110 · KRVO · Chantun
801.500 · Chantun
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Chantun
920.100 · KWaG · Chantun
920.110 · KWaV · Chantun
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confederaziun
SR 814.41 · LSV · Confederaziun
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Confederaziun
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Confederaziun