Quartierplan Scalottas

Procedura da plan da quartier · Cazis

Document

Numer
17.GDEf1
Gener
Procedura da plan da quartier
Vischnanca
Cazis
Chantun
Graubünden
Nivel
Vischnanca
En vigur dapi
18-12-2017

Karte

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Text

3661_B_QP_Scalottas_Platzhalter.pdf

Kanton Graubünden Gemeinde Cazis

Quartierplan Scalottas Beschluss des Gemeindevorstandes vom 18.12.2017 (Art. 19 KRVO)

Hinweis: Dies ist ein Dokument, welches im Rahmen des ÖREB-Katasters Graubünden als

Platzhalter eingesetzt wird. Auskünfte zum Beschluss und dessen Inhalt erteilt die Gemeinde.

3661_V_QP_Scalottas_QPV.pdf

Kanton Graubünden Gemeinde Cazis

Quartierplan "Scalottas"

Quartierplanvorschriften Öffentliche Auflage vom ON, Mı 9A

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Genehmigt durch den Gemeindevorstand am: /%, NIAT

Der Gemeindepräsident:

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Der Aktuar:

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Inhaltsverzeichnis

Il.

Allgemeine Bestimmungen

Il.

Bestandteile des Quartierplanes

Ill.

Verbindlichkeit des Quartierplanes

IV.

Beizugsgebiet

V.

Eigentum an den Erschliessungsanlagen

VI.

Grundlagen für die Kostenverteilung

VII. Kostenverteiler VIII. Gestaltungsvorschriften IX.

Schlussbestimmungen

Gestützt auf Art. 51 und 65 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG) und Art. 19 und 33 der Raumplanungsverordnung des Kantons Graubünden (KRVO) erlässt der Gemeindevorstand Cazis die vorliegende

Quartierplanung.

I.

Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Das Beizugsgebiet des Quartierplaneserstreckt sich auf die Überbauung Scalottas,

Gemeinde Cazis. Die genaue Abgrenzungdes Quartierplangebietes ergibt sich aus dem beiliegenden Situationsplan 1:500 vom 25. August 2017 des Ingenieurbüros Grünenfelder und Partner AG, Domat/Ems.

Art. 2 Die Erschliessungsanlagen (Strassenerschliessung,

Wasser) sind bereits erstellt worden.

ll.

Kanalisation, Strom und

Bestandteile des Quartierplanes

Art. 3

Der Quartierplan Überbauung Scalottas erfasst die folgenden Bestandteile:

Quartierplanvorschriften

Situationsplan 1:500 Leitungskataster Situation 1:500 Erschliessungsplan 1:500 Bericht des Grundbuchamtes Thusis Nutzungs- und Verwaltungsordnung

Il.

Verbindlichkeit des Quartierplanes

Art. 4 Der Quartierplan ist für die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer aller im

Quartierplan gelegenen Grundstücke, unbesehen allfälliger Handänderungen, verbindlich.

Bauten und Anlagen im Quartierplangebiet haben, soweit die nachfolgenden Artikel keine besonderen Vorschriften enthalten, den jeweils geltenden Bauvorschriften

sowie den Vorschriften der Erschliessungsreglemente der Gemeinde zu genügen.

Vor Erstellung von Bauten und Anlagen ist das ordentliche Baubewilligungsverfahren durchzuführen.

IV.

Beizugsgebiet

Art. 5 An den sich im Quartierplangebiet befindlichen Grundstücken ergeben sich keine

Grenz- und Flächenänderungen. Künftige Grenzverschiebungen oder Grenzänderungen an den Grundstücken im Quartierplangebiet sind möglich.

Art. 6 Die Bereinigung der An- und Vormerkungen, Dienstbarkeiten und Grundlasten

erfolgt?

gemäss

Bericht

Quartierplanverfahren.

V.

des

Grundbuchamtes

Thusis

zum

vorliegenden

Eigentum an den Erschliessungsanlagen

Art. 7

Die Quartierplanbestimmungen regeln die Beteiligung von Gemeinde und Eigentümern an den Anlagen der Quartiererschliessung sowie die Grundsätze für die Verteilung der Unterhalts- und Erneuerungskosten unter den Grundeigentümern. Der Leitungskataster 1:500 sieht nachfolgende Anlagen und Objekte vor: e Haupt- und Nebenleitungen für die Trinkwasserversorgung und die Ableitung des Abwassers bzw. Meteorwassers, welche bis zum Quartierplangebiet führen e die erstellten Quartierstrassen und Zugangswege e Die privaten Abwasser- und Trinkwasserleitungen

Art. 8 Sämtliche bestehenden Hauptleitungen für Trinkwasser, Meteor- und Abwasser im

Quartierplangebiet sind im Eigentum der Gemeinde Cazis.

Entstehende sowie neu zu erstellende Versorgungs- und Entsorgungsanlagen sind somit im Eigentum der Gemeinde oder der Werkeigentümerin (EWZ/Swisscom).

Folgende Erschliessungsanlagen stehen heute und auch künftig im Eigentum der jeweiligen Grundeigentümer: Alle an die Hauptleitungen angeschlossenen Zweigleitungen bzw. Nebenleitungen. Diese Leitungen sind von den Grundeigentümern nachInteressenz im Sinne von Art. 741 ZGB zu unterhalten und allenfalls zu sanieren. Fuss- und Fahrwege zu den einzelnen Grundstücken sowie Gemeinschaftsanlagen im Quartierplangebiet, welche der direkten Erschliessung der Grundstücke im Quartierplangebiet dienen. Der Unterhalt und die Erneuerung der Quartierstrassen geht zulasten der Grundeigentümer gemässKostenverteiler. Die Anlage der Feinerschliessung (Zufahrts- und Zugangswege zu den einzelnen

Grundstücken) werden von denjenigen Grundeigentümern je nach Interessenz (Art. 741 ZGB) unterhalten und erneuert, zu deren Grundstücken sie führen.

Die Zufahrt (Fuss- und Fahrwege) umfasst: die Strasse von 4 Metern Breite über das Grundstück Nr. 216 als Zufahrt zur Tiefgarage und zu den oberirdischen Parkplätzen, im beiliegenden Erschliessungsplan grün eingezeichnet. eine Notstrasse von 3 Metern Breite über den Nordrand der Grundstücke Nrn. 943, 944 und 945, im beiliegenden Erschliessungsplan rot eingezeichnet. Diese Notstrasse ist ausschliesslich benutzbar für Zubringerdienst, Möbel- oder Warentransporte oder für den Einsatz von Ambulanz-, Polizei- und Feuerwehrfahrzeugen.

Die Verbindungswege von den Strassen und Plätzen zu den Wohnhäusern

werden in der Regel entlang der Grundstücksgrenzen geführt und ca. 1.40 Meter breit angelegt. Einzig die Querverbindung zwischen dem Parkplatz auf Grundstück Nr. 216 und Grundstück Nr. 948 ist lediglich ca. 0.80 Meter breit. Im beiliegenden Erschliessungsplan sind diese Verbindungswege blau eingezeichnet. Die Zugangswege und -treppen zu den Wohnhäusern werden in ca. 1.10 Meter

Breite angelegt.

Die Gartenwege (Wege von der Überbauung zu den Schrebergärten auf Grundstück Nr. 942) werden als Tretpfade angelegt.

Art. 9 Grundeigentümern im Quartierplangebiet ist der Anschluss an die Hauptleitungen

dauernd gewährleistet. Im Übrigen dulden die Grundeigentümer die Beibehaltung und den Fortbestand sämtlicher im Quartierplangebiet verlaufenden Werkleitungen (Haupt- und Nebenleitungen). Die entsprechenden Durchleitungsrechte werden somit anerkannt.

VI.

Grundlagen für die Kostenverteilung

Art. 10 Diejenigen Erschliessungsanlagen, welche ins Eigentum der Gemeinde übergehen

oder dieser bereits gehören (Verkehrserschliessungsanlagen und Werkleitungen) werden von der Gemeinde unterhalten und erforderlichenfalls erneuert. Die Kosten des Unterhaltes und der Erneuerung der Verkehrserschliessungsanlagen gehen gemäss Kostenverteilung zulasten der Grundeigentümer. Die Kosten für den Unterhalt und die Erneuerung der Feinerschliessung, d.h. der Trinkwasser-, Abwasser- und Meteorleitungen ab den Hauptleitungen bis zu den Gebäuden sowie die Aufwendungen für den Unterhalt und die Erneuerung der Zufahrts- und Zugangswege gehen je nachInteresse an diesen Anlagen zulasten der mit diesen verbundenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern. Können sich die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer über die Verteilung dieser Kosten nicht einigen, entscheidet hierüber der Gemeindevorstand nach Anhörung der Beteiligten in Berücksichtigung der Regelung in Art. 741 ZGB. Bezüglich der Feinerschliessungsanlagen bestehen keine Plangrundlagen.

VII.

Kostenverteiler

Art. 11 Die Kosten für die Erschliessungsanlagen, welche ins Eigentum der Gemeinde

übergehen oder dieser bereits gehören (Verkehrserschliessungsanlagen und

Werkleitungen), werden von der Gemeinde übernommen.

Die übrigen Kosten werden zu gleichen Teilen auf die fünfzehn Grundstücke (Wohnhäuser) verteilt, soweit nichts anderes vereinbart und bestimmtist.

VIll. Gestaltungsvorschriften

Art. 12 Bauten und Anlagen im Quartierplangebiet haben, soweit die Quartierplanbestim-

mungen keine besonderen Vorschriften enthalten, den jeweils geltenden Bauvorschriften sowie den Vorschriften der Erschliessungsreglemente der Gemeinde zu genügen.

3 weitere Artikel

Art. 13 Das Erstellen von Zäunen, Mauern und ähnlichen Einfriedungen gegenüber

Grundstücken, die sich nicht im Quartierplangebiet befinden, ist analog der Bestimmungen der Bauordnung und des kantonalen Raumplanungsrechtes(Art. 76

ff KRG) gestattet.

IX.

Schlussbestimmungen

Art. 14 Der Gemeindevorstand lässt den vorliegenden Quartierplan nach Eintritt der

Rechtskraft im Grundbuch Cazis anmerken.

Art. 15 Für die Aufhebung oder Abänderung des vorliegenden Quartierplans gelten die

Vorschriften der kantonalen Raumplanungsgesetzgebung.